Entscheidungsdatum
29.08.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
G307 2316274-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) weist seit September 2024 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Am 07.11.2024 stellte sie erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.2. Am 07.11.2024 stellte sie erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG.
Sie zog diesen in ihrer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 07.01.2025 zurück.
Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt.
3. Am 07.04.2025 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.3. Am 07.04.2025 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG.
4. Am 21.05.2025 wurde die BF durch ein Organ des BFA einvernommen.
5. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 11.06.2025, wurde deren Antrag gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).5. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 11.06.2025, wurde deren Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Mit Schreiben vom 09.07.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit Schreiben vom 09.07.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden, den Bescheid zu beheben bzw. die begehrte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 09.07.2025 vorgelegt, wo sie am 18.07.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
1.1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbische Staatsangehörige. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Ihre Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht sich Romanes und etwas Deutsch.
1.1.2. Die BF wurde in Serbien geboren, wo sie aufwuchs und die Volksschule besuchte. Sie hielt sich in ihrer Kindheit weiters kurzeitig in Deutschland auf und besuchte dort ebenfalls die Volksschule. Aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben sind die genauen Aufenthaltszeiten der BF in Deutschland nicht feststellbar.
1.2. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich:
1.2.1. Aus der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses der BF ist ein letztmaliger Einreisestempel in den Schengenraum via Ungarn vom 31.08.2024 ersichtlich.
Sie weist seit dem 03.09.2024 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
1.2.2. Sie war im Bundesgebiet nie im Besitz eines Aufenthaltstitels.
Am 07.11.2024 stellte sie erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG. Sie zog diesen in ihrer Einvernahme durch ein Organ des BFA am 07.01.2025 zurück. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt.Am 07.11.2024 stellte sie erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG. Sie zog diesen in ihrer Einvernahme durch ein Organ des BFA am 07.01.2025 zurück. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt.
Am 07.04.2025 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.12.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG zulässig sei und ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Am 07.04.2025 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.12.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
1.2.3. Insgesamt ist festzustellen, die BF nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügte. Sie hält sich seit Ende August 2024 – sohin seit einem Jahr – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, überschritt ihre visumsfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum von 90 in 180 Tagen massiv, kommt ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und sind keine Bemühungen zur Legalisierung ihres Aufenthaltes nach den die Zuwanderung regelnden Vorschriften des NAG erkennbar.
1.2.4. Die BF ehelichte am XXXX im Bundesgebiet XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich. Der Ehe entstammen (bisher) keine Kinder. Zwei minderjährige Kinder des Ehemannes der BF, XXXX , geb. XXXX , und XXXX geb. XXXX , leben im gemeinsamen Haushalt mit der BF und deren Ehemann. Letzterem kommt für diese die alleinige Obsorge zu. Weites leben die Eltern des Ehemannes der BF im selben Haushalt.1.2.4. Die BF ehelichte am römisch 40 im Bundesgebiet römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich. Der Ehe entstammen (bisher) keine Kinder. Zwei minderjährige Kinder des Ehemannes der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 geb. römisch 40 , leben im gemeinsamen Haushalt mit der BF und deren Ehemann. Letzterem kommt für diese die alleinige Obsorge zu. Weites leben die Eltern des Ehemannes der BF im selben Haushalt.
Er wurde im Bundesgebiet geboren, ist seitdem hier wohnhaft und ging im Bundesgebiet – zuletzt bis 18.04.2025 – diversen Erwerbstätigkeiten nach. Seither bezieht er Leistungen aus der Notstandshilfe.
1.2.5. Die BF und ihr Ehemann verfügen über kein Vermögen und keine Ersparnisse. Die Familie lebt vom Bezug von Notstandshilfe durch den Ehemann sowie der finanziellen Unterstützung durch die Eltern des Ehemannes und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig.
1.2.6. Der auf den Namen der BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug blieb ergebnislos.
1.2.7. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2.8. Eigenen Angaben zu Folge besucht die BF einen Deutschkurs des Niveaus „A1“. Diesbezüglich wurden jedoch keine Nachweise vorgelegt.
Sie war weder ehrenamtlich tätig, noch ist sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben festgestellt, war die BF im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Sie ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert, geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Einstellungszusage.
Abgesehen vom Ehemann, dessen Kinder und Eltern leben keine Angehörigen der BF im Bundesgebiet.
Die drei minderjährigen Kinder der BF im Alter von sechs, vier und zwei Jahren leben bei der Mutter des Kindesvaters in Deutschland, welcher auch die Obsorge zukommt, Die BF hat keinen Kontakt zu diesen.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.3. Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland:
1.3.1. Die BF muss im Falle ihrer Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und geriete nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht der BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht der BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Fest steht, dass die BF in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle ihrer Rückkehr keiner existenzgefährdenden Notsituation ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes im Raume stünde.
1.3.2. Die BF ist arbeitsfähig und gesund. Sie verfügt über (zumindest grundlegende) Schulbildung in Serbien und Deutschland. Sie wurde in Serbien geboren, spricht Serbisch bzw. Romanes als Muttersprache, wurde im serbischen Umfeld sozialisiert und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut. Ihr Lebensmittelpunkt lag zuletzt bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet vor etwa einem Jahr in Serbien. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die BF nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Überdies steht es dem Ehemann der BF weiterhin frei, diese finanziell zu unterstützen.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat ausschlössen, bestehen nicht.
1.3.3. Die gesamte Familie der BF, so ihre Eltern, vier Schwestern und vier Brüder, ist weiterhin in Serbien wohnhaft. Diese leben in dem im Eigentums der Eltern stehenden Haus, in welchem auch die BF Unterkunft nahm. Es ist auch vom Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises im Herkunftsstaat auszugehen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk der BF diese bei einer Rückkehr nach Serbien nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie, den Ehemann bzw. Freunde der BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative oder Sozialhilfe erhält.
1.3.4. Nachdem ihr im Rahmen des Verfahrens betreffend ihren ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mitgeteilt worden war, dass sie die Voraussetzungen für dessen Erteilung nicht erfülle und sie diesen daher im Jänner 2025 zurückzog, beschlossen die BF und ihr Mann (der damals noch ihr Lebensgefährte war), noch vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres, das Familienleben in Österreich fortzuführen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen oder diesen tatsächlich zu beantragen. Die BF verblieb im Bundesgebiet, heiratete in der Folge ihren Lebensgefährten und stellte – nach Vollendung des 21. Lebensjahres – den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es der BF bzw. auch ihrem Ehemann und dessen Kindern unzumutbar wäre, einander zu besuchen. Die einfache Strecke zwischen der von der BF angegeben letzten Anschrift in Serbien und der Wohnadresse des Ehemannes im Bundesgebiet beträgt etwa 650 km mit dem Pkw (vgl. Google Maps) und wurde in der Vergangenheit von der BF und ihrem Ehemann bereits zurückgelegt.1.3.4. Nachdem ihr im Rahmen des Verfahrens betreffend ihren ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG mitgeteilt worden war, dass sie die Voraussetzungen für dessen Erteilung nicht erfülle und sie diesen daher im Jänner 2025 zurückzog, beschlossen die BF und ihr Mann (der damals noch ihr Lebensgefährte war), noch vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres, das Familienleben in Österreich fortzuführen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen oder diesen tatsächlich zu beantragen. Die BF verblieb im Bundesgebiet, heiratete in der Folge ihren Lebensgefährten und stellte – nach Vollendung des 21. Lebensjahres – den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es der BF bzw. auch ihrem Ehemann und dessen Kindern unzumutbar wäre, einander zu besuchen. Die einfache Strecke zwischen der von der BF angegeben letzten Anschrift in Serbien und der Wohnadresse des Ehemannes im Bundesgebiet beträgt etwa 650 km mit dem Pkw vergleiche Google Maps) und wurde in der Vergangenheit von der BF und ihrem Ehemann bereits zurückgelegt.
1.3.5. Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.1.3.5. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen und Gesundheitszustand der BF erschließen sich aus deren Angaben (AS 119, 125) sowie der im Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunde (AS 29, 97), des Staatsbürgerschaftsnachweises (AS 101), des serbischen Personalausweises (AS 135f) und des serbischen Reisepasses der BF (AS 23, 87), an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.
Das BFA hielt im Protokoll der Einvernahme vom 21.05.2025 fest, dass sich die BF auf Deutsch verständigen könne, die Einvernahme jedoch über einen Dolmetscher geführt werde, weil die Verständigung mit der BF nicht problemlos möglich sei (AS 117).
Die BF machte zu ihrem Aufenthalt in Deutschland widersprüchliche Angaben. So führte sie vor dem BFA zunächst aus, sie habe als Kind mit ihrer Mutter in Deutschland gelebt. Sie sei in Deutschland ein Jahr in die Schule gegangen. Vorher habe sie in Serbien gelebt und sei dort vier Jahre in die Grundschule gegangen (AS 117). Später gab sie an, sie habe früher mit ihren Eltern für drei bis vier Jahre bei ihrer Tante in Deutschland gelebt, dann sei sie nach Serbien zurückgekehrt (AS 119). In der Beschwerde wurde wiederrum ausgeführt, dass die BF die deutsche Sprache auf gutem Niveau beherrsche, weil sie als Kind mehrere Jahre in Deutschland gelebt und dort vier Klasse der Volkschule absolviert habe (AS 213).
2.2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der BF in Österreich:
Die Feststellungen betreffend die Wohnsitzmeldungen und Vorverfahren sowie den Umstand, dass die BF im Bundesgebiet nie im Besitz eines Aufenthaltstitels war, ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melde- und das Zentrale Fremdenregister, dem Akteninhalt, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben der BF und dem letztmaligen Einreisestempel in den Schengenraum im Reisepass der BF (AS 23, 87).
2.2.3. Die Feststellungen zum Ehemann, dessen Kinder und Eltern folgen dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben der BF und ihres Ehemannes (AS 121), aus den Kopien der Geburtsurkunde und des Reisepasses (AS 25, 31, 89, 99) sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Inhalt des auf den Namen des Ehemannes der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Weiters liegt die Heiratsurkunde im Akt ein (AS 91).
2.2.4. Die finanzielle Situation wie der Umstand, dass die Familie der BF ihren Lebensunterhalt durch die Notstandshilfe des Ehemannes sowie die finanzielle Unterstützung durch dessen Eltern bestreitet und nicht selbsterhaltungsfähig ist, erhellt sich aus den Angaben der BF und ihres Ehemannes (AS 15, 123, 129).
2.2.5. Dass die BF im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges und den dahingehenden Ausführungen der BF.
2.2.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ist aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.
2.2.7. Die BF gab an, einen Deutschkurs auf Niveau A1 zu besuchen (AS 15, 83, 121, 125). Diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt. Es seien keine Angehörigen im Bundesgebiet wohnhaft (AS 125). Ihre Kinder lebten in Deutschland(AS 121f).
Befragt zu ihrem Alltag in Österreich gab die BF an, sie koche und hole die Kinder ihres Ehemannes ab (AS 127). Die BF führte explizit aus, im Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen zu sein sowie weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation zu sein (AS 129). Es wurde keine Einstellungszusage in Vorlage gebracht.
2.2.8. Zu den Feststellungen zur Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:
Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF ergibt sich daraus, dass sie in Serbien eine Schulausbildung absolviert hat und mehrfach ausführte, einer Arbeit nachgehen zu wollen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der BF sprächen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, ihren Unterhalt durch die Vornahme beruflicher Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten. Dem Ehemann und den weiteren Angehörigen der BF steht es weiterhin frei, die BF (finanziell) zu unterstützen.
2.2.9. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Familienangehörigen in Serbien ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der BF (AS 123, 125).
2.2.10. Die BF hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und sich solche in Bezug auf ihre konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben.
2.2.11. Dass die BF und ihr Ehemann beschlossen, dass Familienleben im Bundesgebiet fortzuführen, ohne dass sie jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte, ergibt sich aus den dahingehenden Angaben der BF. Es wurde nie bestritten, dass sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält. Insgesamt ist aus dem Vorbringen der BF ableitbar, dass sie die Fremdengesetze zusammen mit ihrem Ehemann bewusst umging und mit der Beibehaltung des Familienlebens in Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um ihren Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können.
Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gab die BF an, sie wolle ihren (damals noch) Lebensgefährten heiraten und mit ihm gemeinsam im Bundesgebiet leben. Das Paar wolle nicht getrennt sein. Der Ehemann arbeite und könne nicht nach Serbien kommen. Sie achte auf die sichtvermerkfreien Aufenthaltszeiten von 90 Tagen. Sie könne keinen Antrag bei der NAG Behörde stellen, weil sie noch nicht 21 Jahre alt sei. Sie wolle in Österreich bleiben, bis sie im Februar (Anm.: 2025) einen Antrag bei der NAG Behörde stellen könne. Es sei sehr mühsam, sich für drei Monate in Serbien und wieder drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten (AS 15). Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gab die BF an, sie wolle ihren (damals noch) Lebensgefährten heiraten und mit ihm gemeinsam im Bundesgebiet leben. Das Paar wolle nicht getrennt sein. Der Ehemann arbeite und könne nicht nach Serbien kommen. Sie achte auf die sichtvermerkfreien Aufenthaltszeiten von 90 Tagen. Sie könne keinen Antrag bei der NAG Behörde stellen, weil sie noch nicht 21 Jahre alt sei. Sie wolle in Österreich bleiben, bis sie im Februar Anmerkung, 2025) einen Antrag