Entscheidungsdatum
15.09.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
G310 2311489-1/10E
G310 2311493-1/9E
G310 2311488-1/9E
G310 2311484-1/9E
G310 2311490-1/8E
G310 2311487-1/8E
G310 2311491-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der serbischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , und den von ihnen gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , 5. XXXX , geboren am XXXX , 6. XXXX , geboren am XXXX und 7. XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zahlen zu 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX und 7. XXXX betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der serbischen Staatsangehörigen 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und den von ihnen gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 7. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zahlen zu 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 , 6. römisch 40 und 7. römisch 40 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Kinder (BF3 bis BF7). Die Beschwerdeführer (BF) reisten im XXXX 2023 ins Bundesgebiet ein und stellten am 07.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der minderjährigen Kinder (BF3 bis BF7). Die Beschwerdeführer (BF) reisten im römisch 40 2023 ins Bundesgebiet ein und stellten am 07.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 07.12.2023 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Als Fluchtgrund gaben der BF1, die BF2 und die BF3 an, dass der BF1 in seiner Heimat keine Arbeit und keine Wohnung bekommen würde und sie seien diskriminiert worden. Sie seien Sinti/Roma und deshalb in Serbien nicht willkommen. Die BF3 könne keine höhere Schule besuchen. Bei einer Rückkehr befürchten sie Diskriminierung und Armut.
Am 18.02.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Der BF1 gab zusammengefasst an, dass er wegen der Armut ausgereist sei. Sie hätten nicht einmal etwas zu essen gehabt, und hätten die Kinder nicht versorgen können. Die älteste Tochter habe nach der Grundschule nicht in eine höhere Schule eingeschrieben werden können. Als Romakind sei es schwer einen Platz in einer höheren Schule zu bekommen. Er sei hier, weil er für seine Kinder ein besseres Leben haben wolle. Die Kinder würden hier die Schule besuchen können und würden nicht so diskriminiert werden in Serbien.
Am 18.02.2025 wurde die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie in Serbien nichts gehabt hätten und die Kinder hätten die Schule nicht regelmäßig besuchen können, weil sie laut Schuldirektor dem Unterricht nicht folgen könnten und stören würden, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die ältere Tochter habe keinen Platz an einer höheren Schule bekommen.
Am 18.02.2025 wurde die BF3 im Beisein ihrer Mutter vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie eine höhere Schule nicht besuchen durfte und sei mehrmals abgelehnt worden. Es habe geheißen, dass es keinen Platz gebe und sie Roma sei. Sie habe auch versucht einen Beruf zu erlernen, sei aber abgelehnt worden.
Mit den oben angeführten Bescheiden vom 19.03.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit den oben angeführten Bescheiden vom 19.03.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und der behauptete Fluchtgrund keine Deckung im Länderinformationsblatt finde. Diskriminierende Handlungen gegenüber Roma seien nicht von einer asylrelevanten Intensität. Die BF hätten ausschließlich wirtschaftliche Gründe vorgebracht.
Dagegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den BF1, die BF2 und die BF3 einzuvernehmen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen sowie die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Dagegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den BF1, die BF2 und die BF3 einzuvernehmen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen sowie die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in allen Lebensbereichen diskriminiert werden und ihnen im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit drohe. Die systematische Diskriminierung betreffe alle Lebensbereiche, insbesondere Arbeit, Wohnen und Bildung der Kinder. Der BF3 sei es nicht möglich nach der achten Schulstufe eine weiterführende Schule zu besuchen. Ihr sei das Recht auf Bildung verwehrt worden, weshalb sie große Angst vor ihrer Zukunft in Serbien habe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.04.2025 vom BFA vorgelegt.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.06.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF1, die BF2 und die BF3, ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern Berichte „Länderinformationen der Staatendokumentation Serbien vom 16.01.2016, Amnesty International, Bericht zur Menschenrechtslage vom 29.04.2025 sowie BAM, Länderkurzinformation Serbien, Stand 04/2025“, zur Kenntnis gebracht und eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
Am 03.07.2025 langte dazu eine schriftliche Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe Roma und bekennen sich zum orthodoxen Christentum. Ihre gemeinsame Muttersprache ist Serbisch. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der minderjährigen Kinder (BF3 bis BF7).
Der BF1, die BF2 und die BF3 sind im Besitz eines gültigen serbischen Personalausweises. Ihre Reisepässe wurden vom Schlepper (Taxifahrer) einbehalten, da die Beschwerdeführer nicht in der Lage waren die Kosten für die Reise zu bezahlen.
Die Beschwerdeführer verließen im November 2023 mit einem Taxi ihren Herkunftsstaat Serbien und reisten legal über die Balkanroute ein, wo sie am 07.12.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Für die minderjährigen BF3 und BF7 wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene des BF1 und der BF2 im Familienverfahren geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer reisten davor im XXXX 2015 nach Deutschland und stellten dort am XXXX .2025 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, der negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführer sind zur persönlichen Anhörung am XXXX .2016 in Deutschland nicht erschienen, sondern untergetaucht, bevor über ihren Asylantrag entschieden wurde. Sie kehrten nach Serbien zurück ohne das Ende des Verfahrens abzuwarten. Die Beschwerdeführer reisten davor im römisch 40 2015 nach Deutschland und stellten dort am römisch 40 .2025 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, der negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführer sind zur persönlichen Anhörung am römisch 40 .2016 in Deutschland nicht erschienen, sondern untergetaucht, bevor über ihren Asylantrag entschieden wurde. Sie kehrten nach Serbien zurück ohne das Ende des Verfahrens abzuwarten.
Die Beschwerdeführer verfügen seit XXXX .2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Davor war der BF1 von XXXX .2014 bis XXXX .2020 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet, hielt sich hier jedoch nur wenige Tage zwecks Arbeitsaufnahme auf. Die Beschwerdeführer verfügen seit römisch 40 .2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Davor war der BF1 von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2020 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet, hielt sich hier jedoch nur wenige Tage zwecks Arbeitsaufnahme auf.
Der BF1 stammt aus XXXX /Serbien. Er besuchte insgesamt acht Jahre die Grundschule, davon sechs Jahre in Serbien und zwei Jahre in Österreich. In den Jahren 1988 und 1989 lebte er mit seinem Vater in Österreich. Er hat keinen Beruf erlernt und war in Serbien als Maler und Rohstoffsammler tätig. In Serbien lebt der Vater des BF1, sein älterer Sohn und seine beiden Schwestern, seine Mutter ist bereits verstorben. Sein Vater ist ebenfalls Rohstoffsammler und lebt bei seiner Ehefrau. Eine Schwester ist Hausfrau und die andere sammelt Rohstoffe. Sein Sohn ist verheiratet und lebt bei den Schwiegereltern in der Nähe von Belgrad. Der BF1 stammt aus römisch 40 /Serbien. Er besuchte insgesamt acht Jahre die Grundschule, davon sechs Jahre in Serbien und zwei Jahre in Österreich. In den Jahren 1988 und 1989 lebte er mit seinem Vater in Österreich. Er hat keinen Beruf erlernt und war in Serbien als Maler und Rohstoffsammler tätig. In Serbien lebt der Vater des BF1, sein älterer Sohn und seine beiden Schwestern, seine Mutter ist bereits verstorben. Sein Vater ist ebenfalls Rohstoffsammler und lebt bei seiner Ehefrau. Eine Schwester ist Hausfrau und die andere sammelt Rohstoffe. Sein Sohn ist verheiratet und lebt bei den Schwiegereltern in der Nähe von Belgrad.
Die BF2 wurde in XXXX /Serbien geboren und besuchte acht Jahre die Grundschule in Serbien. Ihre Eltern sind bereits verstorben und mit ihren vier Geschwistern besteht kein Kontakt. Die BF2 arbeitete drei Monate lang als Putzfrau in einem Lokal und hat sich bei der Arbeit ihren Rücken verletzt, sodass sie gekündigt wurde. Vor ihrer Ausreise half sie ihrem Mann beim Rohstoffe sammeln. Die BF2 wurde in römisch 40 /Serbien geboren und besuchte acht Jahre die Grundschule in Serbien. Ihre Eltern sind bereits verstorben und mit ihren vier Geschwistern besteht kein Kontakt. Die BF2 arbeitete drei Monate lang als Putzfrau in einem Lokal und hat sich bei der Arbeit ihren Rücken verletzt, sodass sie gekündigt wurde. Vor ihrer Ausreise half sie ihrem Mann beim Rohstoffe sammeln.
Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise in einer Mietwohnung bzw. Miethaus. Die wirtschaftliche Situation der Familie war angespannt.
Die BF3 hat acht Jahre die Grundschule besucht, davon ein Jahr in Deutschland und sieben Jahre in Serbien. Sie besucht einmal in der Woche einen Deutschkurs. Vor ihrer Ausreise half sie ihrem Vater beim Sammeln von sekundären Rohstoffen.
Die BF4 hat in Serbien die Grundschule besucht und in Österreich das 9. Schuljahr absolviert. Der BF5 hat bis zur 4. Klasse die Grundschule in Serbien besucht und geht in Österreich zur Schule. Die BF6 hat in Serbien bis zur 3. Klasse die Grundschule besucht und besucht in Österreich die zweite Klasse. Die BF7 besucht in Österreich den Kindergarten.
Der BF1 und die BF2 gehen in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF1 verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Die Kinder (BF3 bis BF7) verfügen über Kenntnisse der deutschen Sprache auf unbestimmten Niveau.
Die Beschwerdeführer verfügen über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich.
Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Serbien tätig. Sie sind in Serbien nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Die Beschwerdeführer haben Serbien aus privaten Gründen verlassen.
Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung gemäß § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 16.01.2024 festgestellt:
Sicherheitslage
Die politische Lage ist stabil (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2023).Die politische Lage ist stabil (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2023).
Zwei Amokläufe im Mai 2023 mit 18 Toten haben wöchentliche Demonstrationen gegen die Regierung ausgelöst. Die Menschen werfen den von Vucic kontrollierten Medien vor, im Lande ein Klima des Hasses und der Gewaltverherrlichung zu schüren (MDR 6.11.2023; vgl. Zeit 4.6.2023; Merkur 13.10.2023).Zwei Amokläufe im Mai 2023 mit 18 Toten haben wöchentliche Demonstrationen gegen die Regierung ausgelöst. Die Menschen werfen den von Vucic kontrollierten Medien vor, im Lande ein Klima des Hasses und der Gewaltverherrlichung zu schüren (MDR 6.11.2023; vergleiche Zeit 4.6.2023; Merkur 13.10.2023).
Als Reaktion auf die beiden Amokläufe hat Präsident Vucic eine Verschärfung des Waffenrechtes angekündigt. Eine 30-tägige Amnestie bei freiwilliger Abgabe von illegalen Waffen und Sprengmittel wurden verfügt (VB 5.12.2023).
Darüber hinaus löste Vucic das Parlament im Herbst 2023 auf und kündigte für Dezember 2023 vorgezogene Wahlen an. Diese fanden am 17.12.2023 statt (DS 1.11.2023; vgl. MDR 6.11.2023; DS 18.12.2023). Die serbischen Oppositionsparteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen setzten am 28. Oktober 2023 ihre wöchentlichen Proteste gegen die Regierung und gegen Gewalt im Land fort, nachdem sie sich auf die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 auf einer gemeinsamen Liste geeinigt hatten (VB 5.12.2023; vgl. MDR 6.11.2023)Darüber hinaus löste Vucic das Parlament im Herbst 2023 auf und kündigte für Dezember 2023 vorgezogene Wahlen an. Diese fanden am 17.12.2023 statt (DS 1.11.2023; vergleiche MDR 6.11.2023; DS 18.12.2023). Die serbischen Oppositionsparteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen setzten am 28. Oktober 2023 ihre wöchentlichen Proteste gegen die Regierung und gegen Gewalt im Land fort, nachdem sie sich auf die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 auf einer gemeinsamen Liste geeinigt hatten (VB 5.12.2023; vergleiche MDR 6.11.2023)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus (AA 11.8.2023).
In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Presevo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Presevo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 11.8.2023).
Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt (BICC 7.2023).
Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt (BICC 7.2023; vgl. AA 1.12.2023; EDA 6.6.2023). Die Spannungen halten bis heute an und führen trotz der Bemühungen seitens der EU um eine Beilegung der Streitigkeiten, immer wieder zum Aufflammen des Konflikts wie jüngst im Streit um Autokennzeichen und Ausweispapiere oder im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen im Dezember 2022 oder im Laufe des Jahres 2023. Aktuell wirft die kosovarische Regierung der serbischen Armee vor, Militär und Polizeieinheiten entlang der Grenze zum Kosovo verlegt zu haben. Auch die USA beobachteten eine neuerliche große Militärpräsenz Serbiens an den Grenzen zum Kosovo und forderten die serbische Regierung auf, ihre dort stationierten Truppen abzuziehen (LPB o.D.a; vgl. LPD o.D.b). Zu diesem Spannungs- und Konfliktpotenzial kommt die Befürchtung von vermehrten russischen hybriden Destabilisierungsversuchen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (B90 26.5.2023).Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt (BICC 7.2023; vergleiche AA 1.12.2023; EDA 6.6.2023). Die Spannungen halten bis heute an und führen trotz der Bemühungen seitens der EU um eine Beilegung der Streitigkeiten, immer wieder zum Aufflammen des Konflikts wie jüngst im Streit um Autokennzeichen und Ausweispapiere oder im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen im Dezember 2022 oder im Laufe des Jahres 2023. Aktuell wirft die kosovarische Regierung der serbischen Armee vor, Militär und Polizeieinheiten entlang der Grenze zum Kosovo verlegt zu haben. Auch die USA beobachteten eine neuerliche große Militärpräsenz Serbiens an den Grenzen zum Kosovo und forderten die serbische Regierung auf, ihre dort stationierten Truppen abzuziehen (LPB o.D.a; vergleiche LPD o.D.b). Zu diesem Spannungs- und Konfliktpotenzial kommt die Befürchtung von vermehrten russischen hybriden Destabilisierungsversuchen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (B90 26.5.2023).
Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss (BICC 7.2023).
Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 7.2023).
Im Zusammenhang mit den Migrationsbewegungen nach Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien (BICC 7.2023).
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU unter anderem im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei (EK 12.10.2022).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023).
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen des Ombudsmanns gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 14.4.2023). (…)
Sicherheitsbehörden