Entscheidungsdatum
17.09.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L527 2314789-1/8E, L527 2314789-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.08.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.08.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, erlangte vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein Visum C („Schengen-Visum“) und reiste damit im September 2024 über Bulgarien und Österreich nach Deutschland.
Im Herbst 2024 stellte er in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Mitte Mai 2025 wurde er von Deutschland nach Österreich überstellt.
Am 15.05.2025 stellte er in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 27.05.2025 und am 02.06.2025 jeweils eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde).
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel zu seinem Gesundheitszustand vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), die vorliegende Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 12.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 12.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 4, AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf.
Keine der Parteien erstattete (fristgerecht) eine Eingabe.
Mit Schreiben vom 08.08.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für die Türkei.
In der Verhandlung am 12.08.2025 vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, der in Begleitung einer Vertreterin der BBU GmbH erschienen war, ein. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zur Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 06.08.2025 veröffentlichte Version 10.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er gehört der Volksgruppe der Türken an. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer befand sich in Deutschland vom 06.11.2024 bis 15.11.2024 sowie vom 11.12.2024 bis 20.12.2024 in stationärer Krankenbehandlung. Bei ihm wurde eine XXXX diagnostiziert. Die letzte stationäre Aufnahme erfolgte freiwillig auf Einweisung eines ambulanten Psychotherapeuten bei zunehmenden Suizidgedanken des Beschwerdeführers. Zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus am 20.12.2024 lagen keine Hinweise auf eine akute Eigen- und Fremdgefährdung vor. Im Vorfeld seiner am 15.05.2025 geplanten Überstellung von Deutschland nach Österreich attestierte ein Arzt dem Beschwerdeführer Reise- und Flugtauglichkeit. Der Beschwerdeführer setzt seine in Deutschland begonnene medikamentöse und psychologische Behandlung in Österreich fort. Aktuell nimmt er die Medikamente XXXX und XXXX ein. Im Übrigen ist er gesund.Der Beschwerdeführer befand sich in Deutschland vom 06.11.2024 bis 15.11.2024 sowie vom 11.12.2024 bis 20.12.2024 in stationärer Krankenbehandlung. Bei ihm wurde eine römisch 40 diagnostiziert. Die letzte stationäre Aufnahme erfolgte freiwillig auf Einweisung eines ambulanten Psychotherapeuten bei zunehmenden Suizidgedanken des Beschwerdeführers. Zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus am 20.12.2024 lagen keine Hinweise auf eine akute Eigen- und Fremdgefährdung vor. Im Vorfeld seiner am 15.05.2025 geplanten Überstellung von Deutschland nach Österreich attestierte ein Arzt dem Beschwerdeführer Reise- und Flugtauglichkeit. Der Beschwerdeführer setzt seine in Deutschland begonnene medikamentöse und psychologische Behandlung in Österreich fort. Aktuell nimmt er die Medikamente römisch 40 und römisch 40 ein. Im Übrigen ist er gesund.
Der Beschwerdeführer wurde in Istanbul geboren und wuchs dort auf. Nach dem sich seine Eltern, als er noch ein Kleinkind war, getrennt hatten, lebte er bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter in einer Mietwohnung im Stadtteil XXXX . Der Beschwerdeführer unternahm innerhalb der Türkei mehrere Reisen, so etwa auch kurz vor seiner Ausreise im September 2024. Er hielt sich etwa zwei Monate bei einem Freund in Antalya und drei Monate bei einem Freund in Izmir auf. Mit seinen Freunden steht er nach wie vor in Kontakt. Der Beschwerdeführer wurde in Istanbul geboren und wuchs dort auf. Nach dem sich seine Eltern, als er noch ein Kleinkind war, getrennt hatten, lebte er bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter in einer Mietwohnung im Stadtteil römisch 40 . Der Beschwerdeführer unternahm innerhalb der Türkei mehrere Reisen, so etwa auch kurz vor seiner Ausreise im September 2024. Er hielt sich etwa zwei Monate bei einem Freund in Antalya und drei Monate bei einem Freund in Izmir auf. Mit seinen Freunden steht er nach wie vor in Kontakt.
Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei ein Berufsgymnasium für Elektrotechnik. In der Türkei war er in einer Schiffswerft beschäftigt und zuletzt als Lackierer erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer beherrscht Türkisch in Wort und Schrift auf muttersprachlichem Niveau. Er hat ferner geringe Deutschkenntnisse (siehe unten).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, namentlich auch in seiner Herkunftsregion, Angehörige, die dort (weiterhin) unbehelligt leben können. Namentlich leben im Herkunftsstaat seine Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern, seine Großeltern väterlicher- sowie mütterlicherseits sowie mehrere Onkel und Tanten. Seine Eltern leben nach wie vor getrennt. Seine Mutter lebt mit seinen drei Geschwistern in einer Mietwohnung im Stadtteil XXXX in Istanbul. Sein ebenfalls in XXXX wohnhafter Vater sowie sein Bruder gehen in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, namentlich auch in seiner Herkunftsregion, Angehörige, die dort (weiterhin) unbehelligt leben können. Namentlich leben im Herkunftsstaat seine Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern, seine Großeltern väterlicher- sowie mütterlicherseits sowie mehrere Onkel und Tanten. Seine Eltern leben nach wie vor getrennt. Seine Mutter lebt mit seinen drei Geschwistern in einer Mietwohnung im Stadtteil römisch 40 in Istanbul. Sein ebenfalls in römisch 40 wohnhafter Vater sowie sein Bruder gehen in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer beantragte im August 2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Erteilung eines „Schengen-Visums“. In der Folge wurde ihm ein Visum C für den Zeitraum 30.08.2024 bis 03.10.2024 und eine Aufenthaltsdauer von 20 Tagen ausgestellt. Der Beschwerdeführer verließ die Türkei am XXXX 2024 und reiste über Bulgarien und Österreich – wo er sich etwa zwei Tage lang aufhielt – nach Deutschland. Am 30.09.2024 stellte er in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.05.2025 wurde er von Deutschland nach Österreich überstellt, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer beantragte im August 2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Erteilung eines „Schengen-Visums“. In der Folge wurde ihm ein Visum C für den Zeitraum 30.08.2024 bis 03.10.2024 und eine Aufenthaltsdauer von 20 Tagen ausgestellt. Der Beschwerdeführer verließ die Türkei am römisch 40 2024 und reiste über Bulgarien und Österreich – wo er sich etwa zwei Tage lang aufhielt – nach Deutschland. Am 30.09.2024 stellte er in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.05.2025 wurde er von Deutschland nach Österreich überstellt, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein Verwandte. Er befindet sich weder in einer Beziehung noch in einer Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig unterhält der Beschwerdeführer ausgeprägte oder enge freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen; es bestehen auch keine finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse.
Der Beschwerdeführer hat bislang weder eine Deutsch- noch eine Integrationsprüfung (erfolgreich) abgelegt. Er hat bislang keinen Deutschkurs besucht. Seine Deutschkenntnisse sind gering. Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er war und ist auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Er hat am 20.06.2025 an einem Tischtennisturnier in einer Bundesbetreuungseinrichtung teilgenommen. Am 27.06.2025 nahm er an einem siebeneinhalbstündigen Grundregelkurs für Asylwerber*innen („Verhalten und Zusammenleben in Österreich“) teil. Der Beschwerdeführer erbrachte im Frühjahr 2025 für die Gemeinde XXXX Remunerationstätigkeiten, indem er drei Tage lang Gemeindemitarbeiter bei der Reinigung des Schwimmbads unterstützte. Der Beschwerdeführer hat bislang weder eine Deutsch- noch eine Integrationsprüfung (erfolgreich) abgelegt. Er hat bislang keinen Deutschkurs besucht. Seine Deutschkenntnisse sind gering. Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er war und ist auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Er hat am 20.06.2025 an einem Tischtennisturnier in einer Bundesbetreuungseinrichtung teilgenommen. Am 27.06.2025 nahm er an einem siebeneinhalbstündigen Grundregelkurs für Asylwerber*innen („Verhalten und Zusammenleben in Österreich“) teil. Der Beschwerdeführer erbrachte im Frühjahr 2025 für die Gemeinde römisch 40 Remunerationstätigkeiten, indem er drei Tage lang Gemeindemitarbeiter bei der Reinigung des Schwimmbads unterstützte.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 15.05.2025 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ging bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Zu den (behaupteten) Antragsgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für die Türkei (Datum der Veröffentlichung: 06.08.2025, Version 10) und der ihm zugrundeliegenden Quellen ist festzuhalten:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-08-06 10:29
Länderunspezifische Anmerkung:
Zum Inhalt:
Auswirkungen der Erdbeben vom Februar 2023: Die schweren Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatten multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition und die allgemeine politische Situation, insbesondere angesichts der damals anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Relevante Auswirkungen, auch anhand von Beispielen, werden in den jeweiligen Kapiteln bzw. Sub-Kapiteln fallweise in einem eigenen, ausgewiesenen Paragrafen behandelt.
Auf die Justizreformstrategien wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen wurden.
Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahç? Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird.
HDP/ DEM-Partei: In dieser Version der Länderinformationen und folgenden werden für eine Übergangszeit die Abkürzungen HDP und DEM-Partei parallel verwendet. - Hintergrund: 2023 hat sich die als pro-kurdisch geltende "Demokratische Partei der Völker, Halklar?n Demokratik Partisi" - HDP angesichts des Verbotsverfahrens gegen sie entschlossen, bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2023 nicht als solche teilzunehmen, sondern ihre Kandidaten und Kandidatinnen auf der Liste der "Grünen Linkspartei, Ye?il Sol Parti" - YSP antreten zu lassen. Im Herbst erfolgte dann die Umbenennung der HDP in "Halklar?n E?itlik ve Demokrasi Partisi" (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker "Partei der Völker für Gleichberechtigung [Anm.: auch mit "Emanzipation" oder "Gleichheit" übersetzt] und Demokratie". Da das entsprechende Kürzel HEDEP vom Kassationsgericht abgelehnt wurde, weil es zu sehr an die einst verbotene kurdische Partei HADEP erinnerte, wurde das Kürzel in DEM-Partei abgeändert, ohne dass die Vollbezeichnung geändert werden musste.
Roma: Insbesondere im zugehörigen Unterkapitel wird die Bezeichnung "Roma" als Oberbegriff verwendet, um eine Reihe verschiedener Gruppen zu bezeichnen, ohne die Besonderheiten dieser Gruppen, dazu gehören Dom und Abdal, zu leugnen.
Terroristische Gruppierungen: TAK – Teyrêbazên Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans): Dieses Unterkapitel wurde gestrichen, da zum einen in den letzten Jahren keine Aktivitäten mehr zu verzeichnen waren, und zum anderen im Zuge der Auflösung der PKK auch von der Auflösung der TAK auszugehen ist.
PKK: Die Arbeiterpartei Kurdistans - PKK hat sich am 12.5.2025 offiziell aufgelöst. Mit Abschluss der vorliegenden Gesamtaktualisierung der Länderinformationen zur TÜRKEI Anfang Juli 2025 waren die politischen, sicherheitsrelevanten und rechtlichen Implikationen der Auflösung der PKK nicht abzusehen. Das heißt, hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht dies geschieht; ob die Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer, aber auch von PKK-Unterstützern möglich sein wird; wie die Zukunft der Führungskader und nicht zuletzt jene Öcalans selbst aussieht und rechtlich, ob z. B. Anklagen, laufende Verfahren, Gerichtsprozesse sowie gefällte Urteile im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK als Terrororganisation eingestellt oder aufgehoben werden, inklusive der Frage einer (Teil-)Amnestie.
Zur Form:
Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. - Zum Beispiel: "ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich]..."
Bei einer Vielzahl von Autoren bzw. Herausgebern wird in der Quellenangabe die Nennung ersterer in der Regel auf zwei bis drei limitiert und mit der Abkürzung "u. a." indiziert.
Abkürzungen werden zumindest einmal, und zwar idealerweise bei erster Nennung im Fließtext eines jeden (Sub-)Kapitels ausgeschrieben. Die Sprache des ausgeschriebenen Namens orientiert sich an der verwendeten Abkürzung. Beispielsweise wird bei den politischen Parteien (AKP, CHP, HDP etc.) nebst der deutschen Übersetzung die türkische Originalbezeichnung angeführt, während bei kurdischen Organisationen, wie der PKK oder der TAK, der komplette Name in Kurdisch (Version: Kurmandschi) angeführt wird.
Die Schreibweise der türkischen Eigennamen erfolgt fast ausschließlich gemäß der türkischen Rechtschreibung. Ausnahmen sind etwa die Schreibweisen von Istanbul oder Izmir, die korrekterweise auf Türkisch ?stanbul und ?zmir lauten müssten, da "? bzw. i" einerseits und "I bzw. ?" andererseits unterschiedliche Laute bzw. auch Phoneme darstellen. (Zur Aussprache der türkischen Buchstaben siehe beispielsweise: https://www.grammatiken.de/tuerkische-grammatik/tuerkisches-alphabet-lernen-aussprache.php).
Die angeführten, umgerechneten Lira-Beträgen in Euro in Klammer stellen den Wechselkurs zum jeweiligen Zeitpunkt dar, so nicht anders angegeben. Das bedeutet, dass der zitierte Betrag in Lira, so er sich zwischenzeitlich nicht geändert hat, infolge der Entwertung der Lira einen mitunter deutlich geringeren Euro-Nennwert bei der Veröffentlichung des vorliegenden Berichtes darstellt.
Redaktionsschluss:
Quelldokumente, welche nach Redaktionsschluss erscheinen, werden nur in Ausnahmefällen noch berücksichtigt. Dies erklärt, weshalb mitunter Quelldokumente nicht zitiert werden, obschon sie noch vor dem Erscheinungsdatum der Länderinformationen publiziert wurden. Zudem variiert der Redaktionsschluss je nach Kapitel. So werden etwa die Kapitel Sicherheitslage und politische Lage als letzte im Gesamtprozess aktualisiert, da hier am ehesten noch kurzfristige Ereignisse oder Veränderungen eintreten können, im Unterschied z. B. zum Stand der "medizinischen Versorgung" oder der "Grundversorgung".
Redaktionsschluss des letzten Kapitels - Politische Lage - war der 9.7.2025.
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisi