Entscheidungsdatum
13.10.2025Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
G311 2142165-2/6E
G311 2142170-2/6E
G311 2142159-2/4E
G311 2142168-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , 4.) XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , alle StA Kosovo alias StA Serbien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , alle StA Kosovo alias StA Serbien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie der Vater des Drittbeschwerdeführers (BF3) und der Viertbeschwerdeführerin (BF4). Die BF2 ist die Mutter des BF3 und der BF4.
Der BF1 führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , die BF2 führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , der BF3 führt den Namen XXXX , geb. am XXXX . Die BF4 führt den Namen XXXX . Bei der Asylantragsstellung wurde für sie das Geburtsdatum XXXX angegeben, welches im Verfahrensverlauf nicht korrigiert wurde. In den von der BF4 im XXXX vorgelegten serbischen Dokumenten scheint das Geburtsdatum mit XXXX auf (vgl. Niederschrift Einvernahme BFA vom XXXX im Akt BF2, AS 69; Übersetzung des Auszugs aus dem standesamtlichen Geburtenbuch der Republik Serbien betreffend BF4 im Akt BF4, AS 575; Kopie kosovarische Geburtsurkunde BF3 im Akt BF3, AS 9).Der BF1 führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , die BF2 führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , der BF3 führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die BF4 führt den Namen römisch 40 . Bei der Asylantragsstellung wurde für sie das Geburtsdatum römisch 40 angegeben, welches im Verfahrensverlauf nicht korrigiert wurde. In den von der BF4 im römisch 40 vorgelegten serbischen Dokumenten scheint das Geburtsdatum mit römisch 40 auf vergleiche Niederschrift Einvernahme BFA vom römisch 40 im Akt BF2, AS 69; Übersetzung des Auszugs aus dem standesamtlichen Geburtenbuch der Republik Serbien betreffend BF4 im Akt BF4, AS 575; Kopie kosovarische Geburtsurkunde BF3 im Akt BF3, AS 9).
Die BF stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei sie angaben, kosovarische Staatsbürger zu sein (vgl. Erstbefragung vom XXXX im Akt BF1, AS 13 ff.; Erstbefragung vom XXXX im Akt BF2, AS 11 ff., Erstbefragung vom XXXX im Akt BF3, AS 11 ff.; Erstbefragung vom XXXX im Akt BF4, AS 5 ff).Die BF stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei sie angaben, kosovarische Staatsbürger zu sein vergleiche Erstbefragung vom römisch 40 im Akt BF1, AS 13 ff.; Erstbefragung vom römisch 40 im Akt BF2, AS 11 ff., Erstbefragung vom römisch 40 im Akt BF3, AS 11 ff.; Erstbefragung vom römisch 40 im Akt BF4, AS 5 ff).
Am XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung statt und die BF führten dabei aus Staatsangehörige des Kosovo zu sein und der Volksgruppe der Roma anzugehören. Der BF1 gab an, in XXXX /Kosovo geboren worden zu sein, sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und an Kehlkopfkrebs zu leiden. Die BF2 gab an, dass sie in XXXX /Kosovo geboren worden sei, sie als Roma keine Rechte im Kosovo hätten und ihnen Verfolgung drohe. Für den damals minderjährigen BF3 und die damals minderjährige BF4 würden dieselben Gründe gelten. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Erstbefragung statt und die BF führten dabei aus Staatsangehörige des Kosovo zu sein und der Volksgruppe der Roma anzugehören. Der BF1 gab an, in römisch 40 /Kosovo geboren worden zu sein, sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und an Kehlkopfkrebs zu leiden. Die BF2 gab an, dass sie in römisch 40 /Kosovo geboren worden sei, sie als Roma keine Rechte im Kosovo hätten und ihnen Verfolgung drohe. Für den damals minderjährigen BF3 und die damals minderjährige BF4 würden dieselben Gründe gelten.
Der BF1 legte einen kosovarischen Personalausweis, aus welchem der Geburtsort XXXX hervorgeht, vor. Die BF2 legte einen kosovarischen Personalausweis mit Geburtsort XXXX vor. Für den BF3 wurde eine kosovarische Geburtsurkunde, aus welcher hervorgeht, dass er kosovarischer Staatsbürger und in XXXX geboren worden sei, vorgelegt. Desweiteren ergibt sich aus dieser, dass der BF1 in XXXX und die BF2 in XXXX geboren worden sei. Für die BF4 wurden keine Dokumente vorgelegt. Der BF1 legte einen kosovarischen Personalausweis, aus welchem der Geburtsort römisch 40 hervorgeht, vor. Die BF2 legte einen kosovarischen Personalausweis mit Geburtsort römisch 40 vor. Für den BF3 wurde eine kosovarische Geburtsurkunde, aus welcher hervorgeht, dass er kosovarischer Staatsbürger und in römisch 40 geboren worden sei, vorgelegt. Desweiteren ergibt sich aus dieser, dass der BF1 in römisch 40 und die BF2 in römisch 40 geboren worden sei. Für die BF4 wurden keine Dokumente vorgelegt.
Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), XXXX statt. In dieser Einvernahme bestätigten die BF ihre Angaben aus der Erstbefragung hinsichtlich ihrer Identität und insbesondere ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Geburtsort. Der BF1 brachte medizinische Befunde in Vorlage. Auch die BF2 legte Befunde vor, aus welchen eine Brustkrebserkrankung hervorging. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), römisch 40 statt. In dieser Einvernahme bestätigten die BF ihre Angaben aus der Erstbefragung hinsichtlich ihrer Identität und insbesondere ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Geburtsort. Der BF1 brachte medizinische Befunde in Vorlage. Auch die BF2 legte Befunde vor, aus welchen eine Brustkrebserkrankung hervorging.
Mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom XXXX wurden den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis zum XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgte im Hinblick auf die nicht ausreichend vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo und aufgrund der Annahme, dass die BF aufgrund des Gesundheitszustandes des BF1 und der BF2 im Kosovo eine ausweglose Lage geraten könnten (vgl. Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF1, AS 179 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF2, AS 135 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF3, AS 69 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF4, AS 55 ff).Mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom römisch 40 wurden den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis zum römisch 40 befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgte im Hinblick auf die nicht ausreichend vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo und aufgrund der Annahme, dass die BF aufgrund des Gesundheitszustandes des BF1 und der BF2 im Kosovo eine ausweglose Lage geraten könnten vergleiche Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF1, AS 179 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF2, AS 135 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF3, AS 69 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF4, AS 55 ff).
Nachdem die BF am XXXX einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG (AS 355 BF1) eingebracht hatten, fand am XXXX eine Einvernahme vor dem BFA zur Prüfung des Status von subsidiär Schutzberechtigten statt. Hierbei wurden die BF befragt, ob sie mittlerweile im Besitz von weiteren Identitätsdokumenten wären. Dies wurde von den BF verneint. Die BF 1 und 2 gaben an, bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Nachdem die BF am römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG (AS 355 BF1) eingebracht hatten, fand am römisch 40 eine Einvernahme vor dem BFA zur Prüfung des Status von subsidiär Schutzberechtigten statt. Hierbei wurden die BF befragt, ob sie mittlerweile im Besitz von weiteren Identitätsdokumenten wären. Dies wurde von den BF verneint. Die BF 1 und 2 gaben an, bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurde den BF der ihnen mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (vgl. Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF1, AS 721 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF2, AS 469 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF3, AS 261 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF4, AS 165 ff.).Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurde den BF der ihnen mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt vergleiche Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF1, AS 721 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF2, AS 469 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF3, AS 261 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF4, AS 165 ff.).
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (vgl. Erkenntnis BVwG vom XXXX im Akt BF1, AS 897 ff.; Erkenntnis BVwG vom XXXX im Akt BF2, AS 649 ff.; Erkenntnis BVwG vom XXXX im Akt BF3, AS 451 ff.; Erkenntnis BVwG vom XXXX im Akt BF4, AS 301 ff).Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben vergleiche Erkenntnis BVwG vom römisch 40 im Akt BF1, AS 897 ff.; Erkenntnis BVwG vom römisch 40 im Akt BF2, AS 649 ff.; Erkenntnis BVwG vom römisch 40 im Akt BF3, AS 451 ff.; Erkenntnis BVwG vom römisch 40 im Akt BF4, AS 301 ff).
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX bzw. für den BF3 mit Bescheid vom XXXX sowie mit Bescheid vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils für zwei Jahre verlängert (vgl. Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF1, AS 963 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF1, AS 1137 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF1, AS 1301 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF2, AS 715 ff; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF3, AS 1065 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF2, AS 1195 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF3, AS 515 ff; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF3, AS 735 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF3, AS 787 ff; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF4, AS 363 ff; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF4, AS 447 ff.; Bescheid BFA vom XXXX im Akt BF4, AS 515 ff).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 bzw. für den BF3 mit Bescheid vom römisch 40 sowie mit Bescheid vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils für zwei Jahre verlängert vergleiche Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF1, AS 963 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF1, AS 1137 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF1, AS 1301 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF2, AS 715 ff; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF3, AS 1065 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF2, AS 1195 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF3, AS 515 ff; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF3, AS 735 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF3, AS 787 ff; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF4, AS 363 ff; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF4, AS 447 ff.; Bescheid BFA vom römisch 40 im Akt BF4, AS 515 ff).
Der BF3 wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX rechtskräftig wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der BF3 wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Am XXXX legte die BF4 Unterlagen vor, aus den dazu vorgelegten beglaubigten Übersetzungen ist Folgendes zu ersehen (vgl. serbische Dokumente vorgelegt am XXXX im Akt BF4, AS 539 ff.; E-Mail der BF4 vom XXXX im Akt BF4, AS 543 ff.; beglaubigte Übersetzung der serbischen Dokumente im Akt BF4, AS 575 ff): Am römisch 40 legte die BF4 Unterlagen vor, aus den dazu vorgelegten beglaubigten Übersetzungen ist Folgendes zu ersehen vergleiche serbische Dokumente vorgelegt am römisch 40 im Akt BF4, AS 539 ff.; E-Mail der BF4 vom römisch 40 im Akt BF4, AS 543 ff.; beglaubigte Übersetzung der serbischen Dokumente im Akt BF4, AS 575 ff):
Auszug aus dem standesamtlichen Geburtenbuch der Stadt XXXX , Standesamtsgebiet XXXX , vom XXXX , der Nummer XXXX für das Jahr XXXX : Lautend auf XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Staatsbürgerschaft Serbien. Als Vater ist XXXX , geboren am XXXX in XXXX , XXXX , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, wohnhaft in XXXX , XXXX , eingetragen. Als Mutter ist XXXX , geborene XXXX , geboren am XXXX , in XXXX , XXXX , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, wohnhaft in XXXX , XXXX , eingetragen.Auszug aus dem standesamtlichen Geburtenbuch der Stadt römisch 40 , Standesamtsgebiet römisch 40 , vom römisch 40 , der Nummer römisch 40 für das Jahr römisch 40 : Lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Staatsbürgerschaft Serbien. Als Vater ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , eingetragen. Als Mutter ist römisch 40 , geborene römisch 40 , geboren am römisch 40 , in römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , eingetragen.
Bescheinigung der Republik Serbien vom XXXX , dass XXXX , geboren am XXXX , serbische Staatsangehörige ist: „Die Genannte ist im Staatsbürgerschaftsregister für das Standesamtsgebiet XXXX , für das Jahr XXXX , unter der lfd. Nr. XXXX , auf der Seite XXXX , bzw. im Geburtenbuch, eingetragen. Die Eintragung erfolgte aufgrund der Herkunft.“Bescheinigung der Republik Serbien vom römisch 40 , dass römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige ist: „Die Genannte ist im Staatsbürgerschaftsregister für das Standesamtsgebiet römisch 40 , für das Jahr römisch 40 , unter der lfd. Nr. römisch 40 , auf der Seite römisch 40 , bzw. im Geburtenbuch, eingetragen. Die Eintragung erfolgte aufgrund der Herkunft.“
Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor der belangten Behörde zur Prüfung der Wiederaufnahme des Verfahrens statt. Dabei gab die BF4 an, einen Antrag auf Datenänderung deshalb eingebracht zu haben, weil sie den Führerschein machen wolle und dafür einen Reisepass benötige. Sie wolle einen serbischen Reisepass beantragen. Befragt zu ihrer Staatsangehörigkeit gab die BF4 an, lediglich die serbische Staatsbürgerschaft zu besitzen und verneinte explizit kosovarische Staatsbürgerin zu sein. Ihren serbischen Reisepass habe sie verloren. Dieser sei ihr ausgestellt worden als sie noch ganz klein gewesen sei. Im XXXX habe sie eine Verlustanzeige gemacht. Weiters führte sie aus, dass sie in Serbien geboren worden, aber im Kosovo aufgewachsen sei. Ihre Eltern hätten die kosovarische Staatsbürgerschaft. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor der belangten Behörde zur Prüfung der Wiederaufnahme des Verfahrens statt. Dabei gab die BF4 an, einen Antrag auf Datenänderung deshalb eingebracht zu haben, weil sie den Führerschein machen wolle und dafür einen Reisepass benötige. Sie wolle einen serbischen Reisepass beantragen. Befragt zu ihrer Staatsangehörigkeit gab die BF4 an, lediglich die serbische Staatsbürgerschaft zu besitzen und verneinte explizit kosovarische Staatsbürgerin zu sein. Ihren serbischen Reisepass habe sie verloren. Dieser sei ihr ausgestellt worden als sie noch ganz klein gewesen sei. Im römisch 40 habe sie eine Verlustanzeige gemacht. Weiters führte sie aus, dass sie in Serbien geboren worden, aber im Kosovo aufgewachsen sei. Ihre Eltern hätten die kosovarische Staatsbürgerschaft.
Der BF1 gab an, dass seine Frau, die BF2, serbische Staatsbürgerin sei, weil ihr Vater ursprünglich aus Serbien stamme. Sie sei in Serbien geboren worden, aber gelebt hätte sie im Kosovo. Auch seine Tochter, die BF4, sei serbische Staatsbürgerin. Er selbst sei in XXXX geboren worden und dort aufgewachsen. Er selbst habe nie in Serbien gelebt. Der BF1 gab an, dass seine Frau, die BF2, serbische Staatsbürgerin sei, weil ihr Vater ursprünglich aus Serbien stamme. Sie sei in Serbien geboren worden, aber gelebt hätte sie im Kosovo. Auch seine Tochter, die BF4, sei serbische Staatsbürgerin. Er selbst sei in römisch 40 geboren worden und dort aufgewachsen. Er selbst habe nie in Serbien gelebt.
Die BF2 führte aus, dass sie und ihr Mann bei ihrer Ankunft in einer schrecklichen Lage gewesen seien und nicht deutsch gesprochen hätten. Ihre Tochter sei in XXXX geboren worden, als sie dort auf Familienbesuch gewesen sei. Sie habe ihre Tochter im Kosovo anmelden wollen, aber das sei nicht möglich gewesen, weil diese in Serbien geboren worden sei. Es möge sein, dass sie einen Fehler begangen habe. Sie selbst sei aber kosovarische Staatsbürgerin und habe einen kosovarischen Reisepass und sei keine Staatsangehörige von Serbien. Weiters führte sie in der Einvernahme aus, im Kosovo geboren worden zu sein, in weiterer Folge gab sie an in Serbien geboren worden zu sein, weil ihr Vater in Serbien gelebt habe. Später sei sie in den Kosovo ausgewandert. Sie sei vor Jahren serbische Staatsangehörige gewesen. Früher seien Serbien und der Kosovo ein Staat gewesen. Sie habe nun einen kosovarischen Pass und sei daher Staatsbürgerin des Kosovo. Die BF2 führte aus, dass sie und ihr Mann bei ihrer Ankunft in einer schrecklichen Lage gewesen seien und nicht deutsch gesprochen hätten. Ihre Tochter sei in römisch 40 geboren worden, als sie dort auf Familienbesuch gewesen sei. Sie habe ihre Tochter im Kosovo anmelden wollen, aber das sei nicht möglich gewesen, weil diese in Serbien geboren worden sei. Es möge sein, dass sie einen Fehler begangen habe. Sie selbst sei aber kosovarische Staatsbürgerin und habe einen kosovarischen Reisepass und sei keine Staatsangehörige von Serbien. Weiters führte sie in der Einvernahme aus, im Kosovo geboren worden zu sein, in weiterer Folge gab sie an in Serbien geboren worden zu sein, weil ihr Vater in Serbien gelebt habe. Später sei sie in den Kosovo ausgewandert. Sie sei vor Jahren serbische Staatsangehörige gewesen. Früher seien Serbien und der Kosovo ein Staat gewesen. Sie habe nun einen kosovarischen Pass und sei daher Staatsbürgerin des Kosovo.
Der BF3 führte aus, dass er in Serbien geboren worden, jedoch im Kosovo aufgewachsen sei. Er habe keine serbisch-kosovarische Doppelstaatsbürgerschaft, sondern sei leidglich kosovarischer Staatsbürger. Auch seine Eltern hätten lediglich die kosovarische Staatsbürgerschaft.
Mit Bescheiden vom XXXX wurde das Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 AVG von der belangten Behörde wiederaufgenommen. Mit Bescheiden vom römisch 40 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AVG von der belangten Behörde wiederaufgenommen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 über einen Zeitraum von 10 Jahren vorsätzlich der belangten Behörde verschwiegen hätten, dass die BF Staatsangehörige von Serbien seien. Sie hätten durch die Angaben einer falschen Identität die Behörde wissentlich in die Irre geführt, mit der Absicht sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen.
Dagegen erhoben die BF fristgerecht mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom XXXX Beschwerde und verwiesen darin auf die Angaben der BF in der Einvernahme vom XXXX . Weiters wurde ausgeführt, dass die BF2 keine Schulbildung aufweise und daher auch keine Angaben dazu machen könne, dass sie serbische Staatsangehörige sei. Der BF3 und die BF4 seien zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung minderjährig gewesen und könne ihnen das Verhalten ihrer Eltern nicht zugerechnet werden. Ebenso könne im Falle der BF4 nicht von einem Erschleichen eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden. Zudem hätten der BF1 und die BF2 schlüssige und nachvollziehbare, als auch überprüfbare Angaben in Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit gemacht. Dagegen erhoben die BF fristgerecht mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom römisch 40 Beschwerde und verwiesen darin auf die Angaben der BF in der Einvernahme vom römisch 40 . Weiters wurde ausgeführt, dass die BF2 keine Schulbildung aufweise und daher auch keine Angaben dazu machen könne, dass sie serbische Staatsangehörige sei. Der BF3 und die BF4 seien zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung minderjährig gewesen und könne ihnen das Verhalten ihrer Eltern nicht zugerechnet werden. Ebenso könne im Falle der BF4 nicht von einem Erschleichen eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden. Zudem hätten der BF1 und die BF2 schlüssige und nachvollziehbare, als auch überprüfbare Angaben in Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit gemacht.
Es wurde beantragt, das BVwG möge, den Beschwerden Folge geben, die bekämpften Bescheide ersatzlos beheben und das Verfahren gegen die BF einstellen; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Rechtsache zur Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen. Desweiteren wurde die Einholung eines länderurkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes im Hinblick auf die Situation nach dem Zerfall von Ex-Jugoslawien und die danach erfolgte Verteilung/Erteilung der Staatsbürgerschaften beantragt.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangten.Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangten.
Am XXXX wurde jeweils eine Kopie des kosovarischen Personalausweises sowie Reisepasses und einen Auszug aus dem zentralen Personenstandsregister der Republik Kosovo des BF1 und der BF2 vom BFA übermittelt. Am römisch 40 wurde jeweils eine Kopie des kosovarischen Personalausweises sowie Reisepasses und einen Auszug aus dem zentralen Personenstandsregister der Republik Kosovo des BF1 und der BF2 vom BFA übermittelt.
Die BF haben im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht verschwiegen, dass sie auch die serbische Staatsbürgerschaft besitzen, um Vorteile im Verfahren zu erlangen.
Den BF wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil die belangte Behörde damals zutreffend davon ausging, dass die BF (ausschließlich) die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF (auch) serbische Staatsbürger sind, hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages auch in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Serbien stattgefunden.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel und im Übrigen auf nachstehende Beweiswürdigung:
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die BF4 keine Schulbildung aufweise und sie daher keine Angaben dazu machen könne, dass sie serbische Staatsbürgerin sei und die BF davon ausgegangen seien die kosovarische Staatsbürgerschaft zu besitzen, weil sie im Kosovo gelebt hätten, kann aufgrund der oben angeführten sich teils auch grob widersprechenden Angaben der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA nicht nachvollzogen werden.
Die BF haben jedenfalls in ihrer Einvernahme vor dem BFA im XXXX bewusst verschwiegen, nachdem sie befragt wurden, ob sie im Besitz weiterer Identitätsdokumente seien, dass der BF4 mit XXXX ein Auszug aus dem standesamtlichen Geburtenbuch der Republik Serbien ausgestellt wurde, in welchem aufscheint, dass die BF4 sowie der BF1 und die BF2 serbische Staatsbürger sind. Auch gestalten sich die Angaben der BF2 insbesondere hinsichtlich des Geburtsortes im Verfahrensverlauf widersprüchlich und lassen sich auch teils mit den von ihnen in Vorlage gebrachten Dokumenten nicht vereinbaren. Die BF2 hat in ihrer Erstbefragung angegeben in XXXX /Kosovo geboren worden zu sein und legte diesbezüglich einen kosovarischen Personalausweis (AS 7 im Atk BF2) vor, welcher dies bestätigte. Aus der für den BF3 im Zuge der Asylantragsstellung vorgelegten am XXXX ausgestellten kosovarischen Geburtsurkunde ergibt sich jedoch, dass die BF2 in XXXX geboren worden sei (AS 9 im Akt BF3). Auch aus dem von der BF2 vorgelegten Auszug aus dem zentralen Personenstandsregister der Republik Kosovo, ausgestellt mit XXXX , geht XXXX als Geburtsort hervor, so wie aus dem Auszug aus dem standesamtlichen Geburtenbuch der Republik Serbien betreffend die BF4, wonach die BF2 in XXXX , XXXX , XXXX geboren worden sei (AS 575 im Akt BF4). Weiters führte die BF2 in der Einvernahme vom XXXX zunächst aus im Kosovo geboren worden zu sein und gab kurz darauf an, dass sie in Serbien geboren worden sei. Die BF haben jedenfalls in ihrer Einvernahme vor dem BFA im römisch 40 bewusst verschwiegen, nachdem sie befragt wurden, ob sie im Besitz weiterer Identitätsdokumente seien, dass der BF4 mit römisch 40 ein Auszug aus dem standesamtlichen Geburtenbuch der Republik Serbien ausgestellt wurde, in welchem aufscheint, dass die BF4 sowie der BF1 und die BF2 serbische Staatsbürger sind. Auch gestalten sich die Angaben der BF2 insbesondere hinsichtlich des Geburtsortes im Verfahrensverlauf widersprüchlich und lassen sich auch teils mit den von ihnen in Vorlage gebrachten Dokumenten nicht vereinbaren. Die BF2 hat in ihrer Erstbefragung angegeben in römisch 40 /Kosovo geboren worden zu sein und legte diesbezüglich einen kosovarischen Personalausweis (AS 7 im Atk BF2) vor, welcher dies bestätigte. Aus der für den BF3 im Zuge der Asylantragsstellung vorgelegten am römisch 40 ausgestellten kosovarischen Geburtsurkunde ergibt sich jedoch, dass die BF2 in römisch 40 geboren worden sei (AS 9 im Akt BF3). Auch aus dem von der BF2 vorgelegten Auszug aus dem zentralen Personenstandsregister der Republik Kosovo, ausgestellt mit römisch 40 , geht römisch 40 als Geburtsort hervor, so wie aus dem Auszug aus dem standesamtlichen Geburtenbuch der Republik Serbien betreffend die BF4, wonach die BF2 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 geboren worden sei (AS 575 im Akt BF4). Weiters führte die BF2 in der Einvernahme vom römisch 40 zunächst aus im Kosovo geboren worden zu sein und gab kurz darauf an, dass sie in Serbien geboren worden sei.
Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum es im Falle des BF3 möglich gewesen war, für diesen kosovarische Dokumente zu erhalten, nicht aber für die BF4. Die diesbezüglichen Angaben, wonach die BF4 in XXXX geboren worden sei, und es aus diesem Grund nicht möglich gewesen sei, für die BF4 kosovarische Dokumente zu erlagen, vermögen nicht zu überzeugen, da auch der BF3 in XXXX geboren worden war. Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum es im Falle des BF3 möglich gewesen war, für diesen kosovarische Dokumente zu erhalten, nicht aber für die BF4. Die diesbezüglichen Angaben, wonach die BF4 in römisch 40 geboren worden sei, und es aus diesem Grund nicht möglich gewesen sei, für die BF4 kosovarische Dokumente zu erlagen, vermögen nicht zu überzeugen, da auch der BF3 in römisch 40 geboren worden war.
Desweiteren weisen die von der BF4 vorgelegten serbischen Dokumente ein vollkommen anderes Geburtsdatum der BF4 auf. Bei der Asylantragstellung führten ihre Eltern an, dass sie am XXXX geboren worden sei. Diese Angabe wurden auch in den mehrmaligen Einvernahmen vor der belangten Behörde nie korrigiert. Erst im XXXX wurde von der BF4 die gegenständlichen serbischen Dokumente in Vorlage gebracht, aus welchen das Geburtsdatum XXXX hervorgeht und welche bereits am XXXX bzw. am XXXX ausgestellt wurden. Weiters ist anzumerken, dass die Geburt der BF4 im Jahr XXXX im Geburtenbuch des Jahres XXXX eingetragen wurde.Desweiteren weisen die von der BF4 vorgelegten serbischen Dokumente ein vollkommen anderes Geburtsdatum der BF4 auf. Bei der Asylantragstellung führten ihre Eltern an, dass sie am römisch 40 geboren worden sei. Diese Angabe wurden auch in den mehrmaligen Einvernahmen vor der belangten Behörde nie korrigiert. Erst im römisch 40 wurde von der BF4 die gegenständlichen serbischen Dokumente in Vorlage gebracht, aus welchen das Geburtsdatum römisch 40 hervorgeht und welche bereits am römisch 40 bzw. am römisch 40 ausgestellt wurden. Weiters ist anzumerken, dass die Geburt der BF4 im Jahr römisch 40 im Geburtenbuch des Jahres römisch 40 eingetragen wurde.
Im Hinblick auf den chronologisch dargelegten Verfahrensgang, nämlich die Ausstellung des Auszuges aus dem standesamtlichen Geburtenbuch der Stadt XXXX , Standesamtsgebiet XXXX , am XXXX , zeigt klar, dass die BF jedenfalls bei ihrer Einvernahme am XXXX , welche im Hinblick auf ihren Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG vom XXXX erfolgte, zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis davon waren, dass jedenfalls den BF1, BF2 und der BF4 auch die serbische Staatsangehörigkeit zukommt. Den Umstand, dass sie auch die serbische Staatsangehörigkeit haben, haben die BF offenbar spätestens am XXXX in Erwägung gezogen und bewusst Schritte gesetzt um diesen Umstand zu klären. Sie gaben jedoch darauffolgend bei ihrer Einvernahme am XXXX gleichlautend an, dass sie nicht im Besitz von weiteren Identitätsdokumenten wären und sie bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Weiters ist festzuhalten, dass die BF4 angab, bereits als kleines Kind einen serbischen Reisepass besessen zu haben.Im Hinblick auf den chronologisch dargelegten Verfahrensgang, nämlich die Ausstellung des Auszuges aus dem standesamtlichen Geburtenbuch der Stadt römisch 40 , Standesamtsgebiet römisch 40 , am römisch 40 , zeigt klar, dass die BF jedenfalls bei ihrer Einvernahme am römisch 40 , welche im Hinblick auf ihren Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG vom römisch 40 erfolgte, zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis davon waren, dass jedenfalls den BF1, BF2 und der BF4 auch die serbische Staatsangehörigkeit zukommt. Den Umstand, dass sie auch die serbische Staatsangehörigkeit haben, haben die BF offenbar spätestens am römisch 40 in Erwägung gezogen und bewusst Schritte gesetzt um diesen Umstand zu klären. Sie gaben jedoch darauffolgend bei ihrer Einvernahme am römisch 40 gleichlautend an, dass sie nicht im Besitz von weiteren Identitätsdokumenten wären und sie bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Weiters ist festzuhalten, dass die BF4 angab, bereits als kleines Kind einen serbischen Reisepass besessen zu haben.
Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens der BF zeigt sich auch, dass diese einerseits bestrebt sind, den wahren Sachverhalt zu verschleiern und andererseits bereits sind, ihr Vorbringen aus Opportunitätsgründen zur Erreichung des angestrebten Zwecks jederzeit abzuändern und ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 leg.cit. stattfinden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. stattfinden.
Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme im angefochtenen Bescheid stützte. Von den in Paragraph 69, Absatz eins, AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme im angefochtenen Bescheid stützte.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN).
Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).
Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen (vgl VwGH 30.09. 2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.04. 1977, 87/77; 13.12. 2005, 2003/01/0184). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen vergleiche VwGH 30.09. 2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.04. 1977, 87/77; 13.12. 2005, 2003/01/0184).
Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).
Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. vergleiche Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu Paragraph 69, AVG).
Im Hinblick auf § 69 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs