TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/13 G301 2314325-1

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Veröffentlicht am 13.10.2025
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Entscheidungsdatum

13.10.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G301 2314325-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch „Queer Base – Welcome and Support for LGBTIQ Refugees“ in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.04.2025, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch „Queer Base – Welcome and Support for LGBTIQ Refugees“ in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.04.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 07.05.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 07.05.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit dem am 05.06.2025 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, eingebrachten und mit 04.06.2025 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.06.2025 vom BFA vorgelegt.

Das BVwG führte am 24.09.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF im Beisein eines bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Venezuela (Bolivarische Republik Venezuela). Er verfügt über einen am 21.06.2018 ausgestellten und bis 20.06.2023 gültigen venezolanischen Reisepass, dessen Gültigkeit von 22.09.2023 bis 20.06.2028 mit Zusatzeintragung verlängert wurde (sog. „Prórroga“). Dieser Reisepass wurde im Zuge der Antragstellung fremdenpolizeilich sichergestellt und dem BFA übermittelt.

Der BF wurde in Trujillo (Bundesstaat Trujillo) geboren und lebte bis 2013 mit seiner Familie in seinem Heimatort namens XXXX im Bundesstaat Zulia. Nach seinem Schulabschluss zog er nach XXXX (Bundesstaat Zulia), um dort zu studieren. Dort lebte er bis 2017. Nach Abschluss seines Studiums im Fach „Administration/Bankwesen“ kehrte er in seine Heimatregion zurück, wo er von 2017 bis 2018 wohnte und arbeitete. Danach reiste der BF nach Peru, wo er sich vier Jahre lang aufhielt und unter anderem als Koch arbeitete. Im Jahr 2022 kehrte der BF von Peru wiederum in seine Heimatregion zurück, wo er in einem nahegelegenen Nachbarort seines Heimatortes in einem von einer Freundin betriebenen Bierlokal arbeitete und Unterkunft nahm, und zwar bis zu seiner letztmaligen Ausreise aus Venezuela.Der BF wurde in Trujillo (Bundesstaat Trujillo) geboren und lebte bis 2013 mit seiner Familie in seinem Heimatort namens römisch 40 im Bundesstaat Zulia. Nach seinem Schulabschluss zog er nach römisch 40 (Bundesstaat Zulia), um dort zu studieren. Dort lebte er bis 2017. Nach Abschluss seines Studiums im Fach „Administration/Bankwesen“ kehrte er in seine Heimatregion zurück, wo er von 2017 bis 2018 wohnte und arbeitete. Danach reiste der BF nach Peru, wo er sich vier Jahre lang aufhielt und unter anderem als Koch arbeitete. Im Jahr 2022 kehrte der BF von Peru wiederum in seine Heimatregion zurück, wo er in einem nahegelegenen Nachbarort seines Heimatortes in einem von einer Freundin betriebenen Bierlokal arbeitete und Unterkunft nahm, und zwar bis zu seiner letztmaligen Ausreise aus Venezuela.

Grund für seine Rückkehr von Peru nach Venezuela im Jahr 2022 war der Umstand, dass eigenen Angaben zufolge dort vor allem ab der Pandemie die Lage viel schlechter gewesen sei als in Venezuela; Venezolaner hätten ihre Wohnungen verlassen und auf der Straße leben müssen, Arbeit habe es keine gegeben.

Der BF verließ Venezuela zuletzt am 17.12.2023 über den Flughafen von XXXX (Bundesstaat Lara) und reiste über XXXX (Dominikanische Republik) am 18.12.2023 am Flughafen Madrid-Barajas (Spanien) in den Schengen-Raum ein. Eigenen Angaben zufolge buchte der BF den Flug (einschließlich eines Rückfluges 15 Tage nach dem Hinflug) telefonisch über ein Reisebüro in XXXX , nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass im Dezember der nächste Flug nach Madrid möglich sei. Den Betrag in Höhe von ca. 800 US-Dollar bezahlte der BF in Raten. Die Buchung des Fluges erfolgte sechs Monate vor der Ausreise.Der BF verließ Venezuela zuletzt am 17.12.2023 über den Flughafen von römisch 40 (Bundesstaat Lara) und reiste über römisch 40 (Dominikanische Republik) am 18.12.2023 am Flughafen Madrid-Barajas (Spanien) in den Schengen-Raum ein. Eigenen Angaben zufolge buchte der BF den Flug (einschließlich eines Rückfluges 15 Tage nach dem Hinflug) telefonisch über ein Reisebüro in römisch 40 , nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass im Dezember der nächste Flug nach Madrid möglich sei. Den Betrag in Höhe von ca. 800 US-Dollar bezahlte der BF in Raten. Die Buchung des Fluges erfolgte sechs Monate vor der Ausreise.

Der BF hielt sich dann zwischen vier Tagen und einer Woche in Madrid auf und flog dann zu einem nicht näher bestimmbaren Tag mit einem vor Ort gekauften „One-Way-Ticket“ von Madrid nach Wien. Der BF hielt sich nicht weiter in Madrid auf, weil er bereits die feste Absicht gehabt hatte, nach Wien zu weiterzureisen. Er stand schon vor seiner Ausreise aus Venezuela mit der Organisation „Queer Base“ in Wien in Kontakt, nachdem er im Internet hinsichtlich Unterstützern von LGBT recherchiert hatte. Da diese eigenen Angaben zufolge aber nur handle, wenn man persönlich bei ihnen sei, entschied sich der BF, gezielt nach Österreich zu kommen.

Am 10.01.2024 stellte der BF in Wien den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist homosexuell. Er ist alleinstehend und führt aktuell keine Beziehung.

Seine Eltern und seine (Halb-)Geschwister sowie weitere Verwandte leben in Venezuela. Der BF unterhält regelmäßig Kontakt mit seiner in XXXX (Bundesstaat Aragua) lebenden Schwester.Seine Eltern und seine (Halb-)Geschwister sowie weitere Verwandte leben in Venezuela. Der BF unterhält regelmäßig Kontakt mit seiner in römisch 40 (Bundesstaat Aragua) lebenden Schwester.

Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt über Deutsch-Sprachkenntnisse, die zumindest dem A2-Niveau entsprechen. Er besucht derzeit einen B1-Deutschkurs. Der BF verfügt über mehrere Freundschaften und nahm am integrativen Kulturvermittlungsprojekt „Demokratie was geht?“ in Wien teil. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Gesundheitszustand des BF wird Folgendes festgestellt:

Der 29-jährige BF leidet an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheit und an keinen körperlichen Beschwerden oder Gebrechen. Er ist insofern arbeitsfähig. Der BF zeigt einem vom Rechtsvertreter nach der Verhandlung vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht zufolge Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10, F43.1) „als Folge einer tiefgreifenden emotionalen Belastung mit erheblicher Beeinträchtigung für den Alltag im Zusammenhang mit erlebten psychischen Traumata.“

In diesem Zusammenhang wurde nicht vorgebracht, dass der BF aufgrund des dargelegten Leidens in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung stehe oder dass eine (regelmäßige) psychotherapeutische oder medikamentöse Behandlung aufgrund der Symptomatik des genannten psychischen Leidens erforderlich sei.

Eine medizinische und therapeutische Behandelbarkeit von psychischen Leiden ist in Venezuela grundsätzlich gegeben. Behandlungsmöglichkeiten sind vorwiegend in urbanen Ballungsräumen, insbesondere in der Hauptstadt Caracas und in anderen größeren Städten, etwa in denen sich der BF bereits aufhielt (z.B. Maracaibo oder Barquisimeto), sowohl in öffentlichen als auch in privaten (in der Regel kostenpflichtigen) Einrichtungen vorhanden. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass dem BF die Inanspruchnahme dieser Behandlungsmöglichkeiten von vorherein nicht möglich wäre, etwa mangels Zugänglichkeit von Behandlungen, oder nicht zumutbar wäre, etwa aus finanziellen Gründen, haben sich nicht ergeben.

1.3. Das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Venezuela wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Venezuela drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen ebenso nicht vor.

Der BF hatte mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen seines Herkunftsstaates Venezuela weder auf Grund einer politischen Gesinnung, eines Religionsbekenntnisses oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe, noch sonst irgendwelche Probleme.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat Venezuela jedenfalls nicht fluchtartig verlassen. Grund für die Ausreise des BF aus Venezuela und für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich waren ausschließlich persönliche Beweggründe und die in Venezuela herrschenden schlechteren Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Entwicklungs- und Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf seine Homosexualität.

Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Venezuela allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.

1.4. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat VENEZUELA:

Aufbauend und ergänzend zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Venezuela, die auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) zu Venezuela vom 18.02.2025 bzw. auf den darin im Einzelnen näher angeführten Informationsquellen (Berichten) beruhen, wird die folgende zusammenfassende Feststellung zur Lage von Homosexuellen in Venezuela getroffen:

In Venezuela gibt es keine Gesetze, die Homosexualität verbieten oder strafrechtlich sanktionieren. Homosexuelle Männer sind in Venezuela mit Fällen von Diskriminierungen und Vorurteilen konfrontiert, aber von staatlicher Seite gibt es keine offiziellen Gesetze, die Homosexualität kriminalisieren. Homosexualität ist in Venezuela legal und es gibt keine Strafen oder Gesetze, die Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgen. Geschlechtsbezogene Diskriminierung sowohl durch den Staat als auch durch nichtstaatliche Akteure ist gesetzlich verboten. Im Mai 2022 wurde innerhalb der zentralen venezolanischen Strafverfolgungsbehörde („Ministerio Público de Venezuela“) eine spezialisierte staatsanwaltschaftliche Einheit („fiscalía“) geschaffen, die sich konkret mit Menschenrechtsverletzungen gegen LGBTIQ-Personen beschäftigt. Es gibt keine Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder des Rechts auf friedliche Versammlung im Zusammenhang mit LGBTQI+-Angelegenheiten oder –Veranstaltungen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2025 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Die Identität des BF wurde zudem durch den in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen venezolanischen Reisepass bestätigt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen (private und familiäre Verhältnisse, Schulbesuch und Studienabschluss, Erwerbstätigkeiten), zu den bisherigen Aufenthaltsorten und zur jeweiligen Aufenthaltsdauer in Venezuela, in Peru, in Spanien (Madrid) und in Österreich, zu den einzelnen Reisebewegungen sowie zum Grund für die Rückkehr von Peru nach Venezuela im Jahr 2022 beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie hinsichtlich der letztmaligen Ausreise aus Venezuela und Einreise in Madrid auf den im Reisepass des BF ersichtlichen Grenzkontrollstempel-Eintragungen.

Die Feststellung zu den Beweggründen für den persönlichen Entschluss des BF, von Spanien weiter nach Österreich zu reisen, um konkret dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, beruht auf den eigenen glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung. So gab der BF ausdrücklich an, dass er schon vor seiner Ausreise die feste Absicht gehabt habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, weil er vorher bereits mit der Organisation „Queer Base“ in Kontakt gestanden sei. Der BF stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz schließlich am 10.01.2024.

Die Feststellung zur Homosexualität beruht auf den dahingehend glaubhaften Angaben des BF. So sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, daran zu zweifeln. Die Feststellung, dass der BF alleinstehend ist und derzeit keine Beziehung führt, beruht auf der eigenen Aussage des BF in der Verhandlung.

Die Feststellungen zu den familiären Bindungen in Venezuela, insbesondere zu seiner dort lebenden Schwester, mit der er auch im regelmäßigen Kontakt steht, beruht auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Fehlen familiärer Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden und nachhaltigen Integration in Österreich beruhen einerseits auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und ergeben sich andererseits auch aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung. So wurden keine Umstände vorgebracht, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen, die zumindest dem A2-Niveau entsprechen, beruht auf dem vorgelegten ÖIF-Zeugnis über die bestandene Integrationsprüfung A2 (Verwaltungsakt AS 91). Die Feststellung zu bestehenden Freundschaften und privaten Aktivitäten (Teilnahme am Projekt „Demokratie was geht?“) beruht auf den glaubhaften Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen, an denen keine Zweifel entstanden sind (z.B. Teilnahme-Zertifikat, AS 85).

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Die Feststellung, dass der BF an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheit und an keinen körperlichen Beschwerden oder Gebrechen leidet und insofern auch als arbeitsfähig anzusehen ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Angaben des BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass dahingehend auch in der Verhandlung bzw. der nachträglichen Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 26.09.2025 (OZ 8) nichts Gegenteiliges behauptet oder vorgebracht wurde.

Die Feststellung zum Vorliegen von Symptomen, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10, F43.1) hindeuten, beruht auf dem vom Rechtsvertreter nach Durchführung der Verhandlung gemeinsam mit einer Stellungnahme vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht von „ XXXX “ vom 25.09.2025 (OZ 8).Die Feststellung zum Vorliegen von Symptomen, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10, F43.1) hindeuten, beruht auf dem vom Rechtsvertreter nach Durchführung der Verhandlung gemeinsam mit einer Stellungnahme vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht von „ römisch 40 “ vom 25.09.2025 (OZ 8).

Diesem Befundbericht ist zu entnehmen, dass mit dem BF am 23.09.2025 (d.h. am Tag vor der mündlichen Verhandlung) von einer klinischen Psychologin ein teilstrukturiertes Interview (orientiert am sog. CAPS – „Clinical-Administered PTBS Scale“) in der Dauer von 90 Minuten geführt wurde, wo das aktuelle psychische Zustandsbild und Symptome einer PTBS diagnostisch abgeklärt werden sollten. Anhand dieses Gesprächs wurde die diagnostische Schlussfolgerung getroffen, dass der BF „Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10, F43.1) als Folge einer tiefgreifenden emotionalen Belastung mit erheblicher Beeinträchtigung für den Alltag im Zusammenhang mit erlebten psychischen Traumata“ zeige. Diese Schlussfolgerung wurde mit einer zusammenfassenden Schilderung der festgestellten Symptome und Verhaltensweisen des BF unterlegt.

Hinsichtlich einer Prognose und Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise wurde darin allerdings nur allgemein und weitgehend abstrakt ausgeführt, dass eine dauerhaft sichere, geschützte und stabile Lebenssituation, die es dem BF ermöglichen würde, sich in Österreich zu etablieren, weiter an der Verarbeitung seiner Erlebnisse zu arbeiten, und ein Stück weit jenes Grundvertrauen, das ihm früh schon genommen worden sei, zurückzugewinnen, eine grundlegende Voraussetzung für eine langfristig positive Entwicklung des BF sei. Angemessene psychologische/psychotherapeutische Behandlung sowie medizinische Versorgung würden diesen Prozess ebenfalls begünstigen.

Inwieweit eine solche „angemessene psychologische/psychotherapeutische Behandlung“ im Fall des BF konkret angemessen oder notwendig sei, wurde jedoch in keiner Weise näher dargelegt, ebenso wenig, welche „medizinische Versorgung“ beim BF konkret erforderlich sein könnte. So sind diesem Befundbericht weder konkrete Therapierungsvorschläge (z.B. über Art, Umfang und Dauer einer Therapie oder Betreuung) noch weitere (notwendige) medizinische Behandlungsschritte zur geeigneten Behandlung oder Linderung der festgestellten Symptomatik (z.B. weiterführende oder vertiefende fachärztliche Untersuchung bzw. regelmäßige oder fallweise medikamentöse Behandlung) zu entnehmen.

Es wurden bis zuletzt auch keinerlei Unterlagen vorgebracht, dass der BF aufgrund des dargelegten Leidens auch aktuell in weiterer psychotherapeutischer Behandlung stünde oder dass künftig eine regelmäßige therapeutische und medikamentöse Behandlung aufgrund des genannten psychischen Leidens erforderlich sein könnte.

Insoweit vom Rechtsvertreter in der beigelegten Stellungnahme vom 26.09.2025 (OZ 8) vorgebracht wurde, dass eine Rückkehr nach Venezuela beim BF eine Art. 3 EMRK verletzende „Re-Traumatisierung“ auslösen würde, ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls schon vor dem Hintergrund als nicht hinreichend schlüssig erscheint, als der BF bereits einmal, nachdem ihm erst spät im Alter von 21 Jahren bewusstgeworden sei, was der damalige Nachbar ihm als damals 10-Jährigen eigentlich angetan habe, bei seiner Rückkehr von Peru nach Venezuela im Jahr 2022 – somit im Alter von 26 Jahren – von sich aus und ohne zwingenden Grund ausgerechnet in seine Heimatregion zurückkehrte, wo dieser Nachbar noch lebte bzw. wovon der BF zu jenem Zeitpunkt ausgehen musste. Jedenfalls wäre wohl zu erwarten gewesen, dass sich der BF problemlos vor seiner Rückkehr darüber informieren hätte können (etwa über seine Schwester oder seine Freundin, die das Bierlokal betrieben hatte), ob dieser Mann noch dort – nämlich gegenüber dem Haus der Familie des BF (!) – wohne oder nicht. So erscheint es darüber hinaus auch nicht schlüssig, weshalb der BF – im nunmehr erlangten Bewusstsein, was ihm von diesem Nachbar damals angetan worden war – wiederum ausgerechnet in seinen Heimatort zurückkehrte und sich nicht etwa an einem viel weiter entfernten Ort Venezuelas niederließ, wo er wohl nicht diesen Nachbarn angetroffen hätte, etwa in XXXX oder XXXX .Insoweit vom Rechtsvertreter in der beigelegten Stellungnahme vom 26.09.2025 (OZ 8) vorgebracht wurde, dass eine Rückkehr nach Venezuela beim BF eine Artikel 3, EMRK verletzende „Re-Traumatisierung“ auslösen würde, ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls schon vor dem Hintergrund als nicht hinreichend schlüssig erscheint, als der BF bereits einmal, nachdem ihm erst spät im Alter von 21 Jahren bewusstgeworden sei, was der damalige Nachbar ihm als damals 10-Jährigen eigentlich angetan habe, bei seiner Rückkehr von Peru nach Venezuela im Jahr 2022 – somit im Alter von 26 Jahren – von sich aus und ohne zwingenden Grund ausgerechnet in seine Heimatregion zurückkehrte, wo dieser Nachbar noch lebte bzw. wovon der BF zu jenem Zeitpunkt ausgehen musste. Jedenfalls wäre wohl zu erwarten gewesen, dass sich der BF problemlos vor seiner Rückkehr darüber informieren hätte können (etwa über seine Schwester oder seine Freundin, die das Bierlokal betrieben hatte), ob dieser Mann noch dort – nämlich gegenüber dem Haus der Familie des BF (!) – wohne oder nicht. So erscheint es darüber hinaus auch nicht schlüssig, weshalb der BF – im nunmehr erlangten Bewusstsein, was ihm von diesem Nachbar damals angetan worden war – wiederum ausgerechnet in seinen Heimatort zurückkehrte und sich nicht etwa an einem viel weiter entfernten Ort Venezuelas niederließ, wo er wohl nicht diesen Nachbarn angetroffen hätte, etwa in römisch 40 oder römisch 40 .

Überdies wurde auch nie vorgebracht, dass der BF bereits in Venezuela eine psychotherapeutische Behandlung oder andere Behandlungsoptionen in Betracht gezogen hätte. Auf die Frage in der Verhandlung, ob er auch in Venezuela psychologische Hilfe in Anspruch nehmen könne, erwiderte der BF, dass er das ehrlich gesagt nicht wisse.

Die Feststellung zum Vorhandensein medizinischer und therapeutischer Behandlungsmöglichkeiten von psy

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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