Entscheidungsdatum
15.10.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2307514-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Slowenien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Slowenien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf acht (8) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf acht (8) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt römisch zwei.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen §15 StGB, § 76 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden sei. Er habe sich nach einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im XXXX dazu hinreißen lassen, zu versuchen eine andere Person zu töten, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 Zentimeter in den linken oberen Bauch dieser Person gestoßen habe, wodurch diese Verletzungen in Form einer Durchtrennung des linken geraden Bauchmuskels sowie Verletzungen der linken obere Baucharterie und der Leber, verbunden mit massiven Einblutungen in den Bauchraum erlitten habe, der BF habe hierdurch das Verbrechen des versuchten Totschlags begangen. Es habe bereits davor Anzeigen wegen § 83 StGB und § 107 StGB gegeben, wobei es zu keiner Verurteilung gekommen sei bzw. sei die Staatsanwaltschaft nach außergerichtlichem Tatausgleich von der Verfolgung zurückgetreten, jedoch sei im Verhalten des BF eine zukünftige Gefährdung für Leib und Leben Dritter zu sehen. Aufgrund der vom BF begangen Straftat und der fehlenden Reue könne die belangte Behörde davon ausgehen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das unbefristete Aufenthaltsverbot sei jedenfalls erforderlich, da im Falle des BF kein positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu erwarten sei. Hinsichtlich der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde allgemein auf das strafbare Verhalten hingewiesen.Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen §15 StGB, Paragraph 76, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden sei. Er habe sich nach einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im römisch 40 dazu hinreißen lassen, zu versuchen eine andere Person zu töten, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 Zentimeter in den linken oberen Bauch dieser Person gestoßen habe, wodurch diese Verletzungen in Form einer Durchtrennung des linken geraden Bauchmuskels sowie Verletzungen der linken obere Baucharterie und der Leber, verbunden mit massiven Einblutungen in den Bauchraum erlitten habe, der BF habe hierdurch das Verbrechen des versuchten Totschlags begangen. Es habe bereits davor Anzeigen wegen Paragraph 83, StGB und Paragraph 107, StGB gegeben, wobei es zu keiner Verurteilung gekommen sei bzw. sei die Staatsanwaltschaft nach außergerichtlichem Tatausgleich von der Verfolgung zurückgetreten, jedoch sei im Verhalten des BF eine zukünftige Gefährdung für Leib und Leben Dritter zu sehen. Aufgrund der vom BF begangen Straftat und der fehlenden Reue könne die belangte Behörde davon ausgehen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das unbefristete Aufenthaltsverbot sei jedenfalls erforderlich, da im Falle des BF kein positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu erwarten sei. Hinsichtlich der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde allgemein auf das strafbare Verhalten hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF handschriftlich mit Schreiben vom XXXX einlangend beim BFA am XXXX sowie mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom XXXX Beschwerde und rügte darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF seit XXXX in Österreich aufhältig sei und sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt habe. Er habe mit seiner Ex-Frau in einem Restaurant gearbeitet. Er habe zwei erwachsene Kinder im Bundesgebiet, pflege auch zu seiner Ex-Frau guten Kontakt, habe zahlreiche Bekannte und sei gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Es sei im XXXX vom Landesgericht XXXX wegen §§ 15, 76 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden, welche er gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX verbüße. Der BF habe sich bislang in Haft wohlverhalten. Für § 76 StGB sei ein Strafrahmen von 10 Jahren vorgesehen und sei mit 6 Jahren und 10 Monaten das Auslangen gefunden worden, da das Strafgericht erhebliche Milderungsgründe als gegeben angesehen hätte. Die belangte Behörde hätte daher mit einem befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen finden müssen, da nicht davon auszugehen sei, dass der BF jemals wieder in dieselbe Lage kommen werde, welche zu seiner Straffälligkeit geführt habe. Beigelegt wurde auch ein Schreiben des Sohnes des BF, welcher ausführte, dass ein Aufenthaltsverbot schwerwiegende Konsequenzen für den Familienbetrieb hätte. Bezüglich der von seinem Vater begangen Tat führte er aus, dass dieser ihn nur habe schützen wollen. Der BF führte in seinem handschriftlichen Schreiben aus, dass er das erste und letzte Mal straffällig geworden sei und er um eine Fußfessel ansuche, damit er den Familienbetrieb mit seiner Arbeitskraft unterstützen könne. Seine Tochter leide unter Autismus, er sei sehr stark mit ihr verbunden und kümmere sich um sie. Er bitte darum im gegenständlichen Fall von einem Aufenthaltsverbot abzusehen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF handschriftlich mit Schreiben vom römisch 40 einlangend beim BFA am römisch 40 sowie mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 Beschwerde und rügte darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 in Österreich aufhältig sei und sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt habe. Er habe mit seiner Ex-Frau in einem Restaurant gearbeitet. Er habe zwei erwachsene Kinder im Bundesgebiet, pflege auch zu seiner Ex-Frau guten Kontakt, habe zahlreiche Bekannte und sei gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Es sei im römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 15, 76, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden, welche er gegenwärtig in der Justizanstalt römisch 40 verbüße. Der BF habe sich bislang in Haft wohlverhalten. Für Paragraph 76, StGB sei ein Strafrahmen von 10 Jahren vorgesehen und sei mit 6 Jahren und 10 Monaten das Auslangen gefunden worden, da das Strafgericht erhebliche Milderungsgründe als gegeben angesehen hätte. Die belangte Behörde hätte daher mit einem befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen finden müssen, da nicht davon auszugehen sei, dass der BF jemals wieder in dieselbe Lage kommen werde, welche zu seiner Straffälligkeit geführt habe. Beigelegt wurde auch ein Schreiben des Sohnes des BF, welcher ausführte, dass ein Aufenthaltsverbot schwerwiegende Konsequenzen für den Familienbetrieb hätte. Bezüglich der von seinem Vater begangen Tat führte er aus, dass dieser ihn nur habe schützen wollen. Der BF führte in seinem handschriftlichen Schreiben aus, dass er das erste und letzte Mal straffällig geworden sei und er um eine Fußfessel ansuche, damit er den Familienbetrieb mit seiner Arbeitskraft unterstützen könne. Seine Tochter leide unter Autismus, er sei sehr stark mit ihr verbunden und kümmere sich um sie. Er bitte darum im gegenständlichen Fall von einem Aufenthaltsverbot abzusehen.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu es auf eine angemessene Dauer herabzusetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Weiters wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Am XXXX fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch sowie ein Behördenvertreter teilnahmen. Am römisch 40 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch sowie ein Behördenvertreter teilnahmen.
Das BVwG holte in weiterer Folge aus dem Strafakt die Verhandlungsprotokolle und die dem Strafverfahren zugrunde gelegten Gutachten ein. Den Verfahrensparteien wurden die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt, der BF gab daraufhin durch seine Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme ab.
Darin wird Folgendes ausgeführt:
„Der BF wurde wegen §§ 15, 76 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt, eine Strafe die am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt ist. Er war ursprünglich wegen versuchten Mordes angeklagt worden. Nach Anhörung aller Zeugen und der Sachverständigen entschieden die Geschworenen, dass auch der Durchschnittsmensch unter den Umständen des Sachverhalts in eine solche Gemütslage geraten wäre. Hierbei geht es nicht darum, ob ein Durchschnittsmensch in der selben Gemütsbewegung wie der Täter töten würde, sondern ob die Ursache des emotionalen Zustands für den Durchschnittsmenschen nachvollziehbar ist. Per definitionem kann sich eine jähzornige oder besonders leicht reizbare Person nicht auf § 76 StGB berufen, wenn der Durchschnittsmensch im selben Fall keine derartige Gemütsbewegung erfahren hätte. Hätten die Geschworenen den BF also als jähzornig und aufbrausend eingeschätzt, hätten sie im vorliegenden Fall nicht auf Totschlag entscheiden können. Da sie aber zu diesem Schluss gekommen sind, kann nicht im fremdenrechtlichen Verfahren eine völlig neue Bewertung der Sachlage, wie es der Behördenvertreter in der Verhandlung vom XXXX versucht hat, vorgenommen werden. Wenn man aber von dem vom Geschworenengericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, so muss man auch die Einschätzung der Geschworenen zugrunde legen, die eben davon ausgingen, dass der BF sich in einer Extremsituation – nämlich in der begreiflichen Angst um seinen Sohn - durch eine äußerst hohe und starke Emotion zu seiner Tat hinreißen ließ, die im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stand. „Der BF wurde wegen Paragraphen 15, 76, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt, eine Strafe die am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt ist. Er war ursprünglich wegen versuchten Mordes angeklagt worden. Nach Anhörung aller Zeugen und der Sachverständigen entschieden die Geschworenen, dass auch der Durchschnittsmensch unter den Umständen des Sachverhalts in eine solche Gemütslage geraten wäre. Hierbei geht es nicht darum, ob ein Durchschnittsmensch in der selben Gemütsbewegung wie der Täter töten würde, sondern ob die Ursache des emotionalen Zustands für den Durchschnittsmenschen nachvollziehbar ist. Per definitionem kann sich eine jähzornige oder besonders leicht reizbare Person nicht auf Paragraph 76, StGB berufen, wenn der Durchschnittsmensch im selben Fall keine derartige Gemütsbewegung erfahren hätte. Hätten die Geschworenen den BF also als jähzornig und aufbrausend eingeschätzt, hätten sie im vorliegenden Fall nicht auf Totschlag entscheiden können. Da sie aber zu diesem Schluss gekommen sind, kann nicht im fremdenrechtlichen Verfahren eine völlig neue Bewertung der Sachlage, wie es der Behördenvertreter in der Verhandlung vom römisch 40 versucht hat, vorgenommen werden. Wenn man aber von dem vom Geschworenengericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, so muss man auch die Einschätzung der Geschworenen zugrunde legen, die eben davon ausgingen, dass der BF sich in einer Extremsituation – nämlich in der begreiflichen Angst um seinen Sohn - durch eine äußerst hohe und starke Emotion zu seiner Tat hinreißen ließ, die im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stand.
Der BF ist XXXX Jahre alt. Es handelt sich um seine erste Verurteilung und seine erste Haftstrafe. Die Trennung von seiner Familie während der Haft, insbesondere von seiner autistischen Tochter, trifft den BF sehr schwer. Dies allein hat den BF so stark beeinflusst, dass er sich niemals wieder zu so einer Tat wird hinreißen lassen. Von einer Gefährlichkeit des BF kann überhaupt keine Rede sein. Der BF ist römisch 40 Jahre alt. Es handelt sich um seine erste Verurteilung und seine erste Haftstrafe. Die Trennung von seiner Familie während der Haft, insbesondere von seiner autistischen Tochter, trifft den BF sehr schwer. Dies allein hat den BF so stark beeinflusst, dass er sich niemals wieder zu so einer Tat wird hinreißen lassen. Von einer Gefährlichkeit des BF kann überhaupt keine Rede sein.
Wenn man die Zeugenaussagen in den Hauptverhandlungen liest, so ist auch klar, dass lediglich die drei Geschäftsleute von Nachbarbetrieben mit dem BF verbale Auseinandersetzungen wegen der Werbetafeln des Lokals gehabt bzw solche beobachtet hatten, da der BF es offenbar nicht gerne sieht, wenn Fahrräder gegen diese gelehnt oder sie verstellt werden. Dies ist nachvollziehbar, schließlich dienen sie ja der Reklame. Dass sich zwischen benachbarten Geschäftsbetrieben Streitereien ergeben, ist wahrlich nicht unüblich, würde man deshalb Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit einer Person ziehen, wäre halb Österreich gefährlich. Keiner der Gäste, die bereits öfter zu Besuch im Lokal des BF waren, gab an irgendwelche Probleme mit dem BF gehabt zu haben, im Gegenteil, sie beschrieben ihn als freundlich, nett und hilfsbereit. Im Gegensatz dazu beschrieben mehrere Zeugen, dass sie vor dem Opfer XXXX sehr große Angst hatten. Wenn man die Zeugenaussagen in den Hauptverhandlungen liest, so ist auch klar, dass lediglich die drei Geschäftsleute von Nachbarbetrieben mit dem BF verbale Auseinandersetzungen wegen der Werbetafeln des Lokals gehabt bzw solche beobachtet hatten, da der BF es offenbar nicht gerne sieht, wenn Fahrräder gegen diese gelehnt oder sie verstellt werden. Dies ist nachvollziehbar, schließlich dienen sie ja der Reklame. Dass sich zwischen benachbarten Geschäftsbetrieben Streitereien ergeben, ist wahrlich nicht unüblich, würde man deshalb Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit einer Person ziehen, wäre halb Österreich gefährlich. Keiner der Gäste, die bereits öfter zu Besuch im Lokal des BF waren, gab an irgendwelche Probleme mit dem BF gehabt zu haben, im Gegenteil, sie beschrieben ihn als freundlich, nett und hilfsbereit. Im Gegensatz dazu beschrieben mehrere Zeugen, dass sie vor dem Opfer römisch 40 sehr große Angst hatten.
Vorgelegt wird auch das Urteil gegen den in Slowenien einschlägig vorbestraften XXXX wegen der Körperverletzung am Sohn des BF, XXXX . Vorgelegt wird auch das Urteil gegen den in Slowenien einschlägig vorbestraften römisch 40 wegen der Körperverletzung am Sohn des BF, römisch 40 .
Seit XXXX lebt und arbeitet der BF in Österreich und hat sich nie etwas zuschulden kommen lassen. Der BF hat als EWR-Bürger nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben und kann ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur aus Gründen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgesprochen werden (mittlerer Gefährdungsmaßstab). Seit römisch 40 lebt und arbeitet der BF in Österreich und hat sich nie etwas zuschulden kommen lassen. Der BF hat als EWR-Bürger nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben und kann ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur aus Gründen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgesprochen werden (mittlerer Gefährdungsmaßstab).
Weder die Verhandlung vor dem BVwG noch die Hauptverhandlungen im Strafverfahren haben irgendeine künftige Gefährlichkeit des BF aufgezeigt. Bei einem einmaligen sich Hinreißenlassen in der nachvollziehbaren Angst um das Leben des eigenen Sohnes bei einem bisher unbescholtenen, 64-jährigen EWR-Bürger ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist völlig unverhältnismäßig.“
Vorgelegt wurde weiters das rechtskräftige Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes, welches gegen die vom BF verletzte Person ergangen ist, hinsichtlich der Verletzung die diese Person dem Sohn des BF zugefügt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist slowenischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF ist slowenischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .
Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) scheint ein Identitätsdokument auf und die Identität des BF wurde in der Beschwerdeverhandlung von den Justizwachebeamten der JA XXXX bestätigt. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) scheint ein Identitätsdokument auf und die Identität des BF wurde in der Beschwerdeverhandlung von den Justizwachebeamten der JA römisch 40 bestätigt.
Der BF ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Der BF wurde in XXXX geboren. Er hat in Bosnien seine Schul- und Berufsausbildung, nämlich die Lehre als Koch/Kellner absolviert. In XXXX hat er eine höhere Schule für Fremdenverkehr abgeschlossen. Er hat viele Jahre in Bosnien und Kroatien als Kellner gearbeitet und hat sich gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau vor ca. 30 Jahren in Slowenien niedergelassen. Seine Muttersprache ist bosnisch/kroatisch, er spricht auch ausgezeichnet slowenisch. Er spricht nur sehr wenig deutsch. Der BF leidet an Bluthockdruck und nimmt deswegen Medikamente ein. Ansonsten leidet er unter keinen anderen Erkrankungen und ist arbeitsfähig (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 1, S 3, S 4; Übersetzung des handschriftlichen Briefes des BF vom XXXX , AS 278).Der BF ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Der BF wurde in römisch 40 geboren. Er hat in Bosnien seine Schul- und Berufsausbildung, nämlich die Lehre als Koch/Kellner absolviert. In römisch 40 hat er eine höhere Schule für Fremdenverkehr abgeschlossen. Er hat viele Jahre in Bosnien und Kroatien als Kellner gearbeitet und hat sich gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau vor ca. 30 Jahren in Slowenien niedergelassen. Seine Muttersprache ist bosnisch/kroatisch, er spricht auch ausgezeichnet slowenisch. Er spricht nur sehr wenig deutsch. Der BF leidet an Bluthockdruck und nimmt deswegen Medikamente ein. Ansonsten leidet er unter keinen anderen Erkrankungen und ist arbeitsfähig vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 1, S 3, S 4; Übersetzung des handschriftlichen Briefes des BF vom römisch 40 , AS 278).
Im Bundesgebiet befinden sich die Ex-Ehefrau des BF, XXXX , geb. am XXXX , der Sohn des BF, XXXX , geb. XXXX sowie die Tochter des BF, XXXX , geb. am XXXX , mit welchen der BF engen Kontakt pflegt. So war der BF seit seiner Ankunft in Österreich immer wieder im Gastgewerbe der Ex-Ehefrau beschäftigt. Der BF weist auch ein Naheverhältnis zu seinen erwachsenen Kindern auf. Die Tochter des BF leidet unter Autismus, sie hat eine enge Bindung zum BF. Ansonsten leben keine Angehörigen in Österreich (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4 f.; Übersetzung des handschriftlichen Briefes des BF vom XXXX , AS 277).Im Bundesgebiet befinden sich die Ex-Ehefrau des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , der Sohn des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 sowie die Tochter des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , mit welchen der BF engen Kontakt pflegt. So war der BF seit seiner Ankunft in Österreich immer wieder im Gastgewerbe der Ex-Ehefrau beschäftigt. Der BF weist auch ein Naheverhältnis zu seinen erwachsenen Kindern auf. Die Tochter des BF leidet unter Autismus, sie hat eine enge Bindung zum BF. Ansonsten leben keine Angehörigen in Österreich vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4 f.; Übersetzung des handschriftlichen Briefes des BF vom römisch 40 , AS 277).
In Bosnien leben ein Bruder und eine Schwester des BF, zu welchen er laut eigenen Angaben seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr hat. In Slowenien hat der BF keine Angehörigen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4 f).In Bosnien leben ein Bruder und eine Schwester des BF, zu welchen er laut eigenen Angaben seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr hat. In Slowenien hat der BF keine Angehörigen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4 f).
Der BF ist seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Desweiteren scheint im Zentralen Melderegister von XXXX bis XXXX ein Nebenwohnsitz in der JA XXXX und seit XXXX ein Nebenwohnsitz in der JA XXXX auf. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ) Der BF ist seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Desweiteren scheint im Zentralen Melderegister von römisch 40 bis römisch 40 ein Nebenwohnsitz in der JA römisch 40 und seit römisch 40 ein Nebenwohnsitz in der JA römisch 40 auf. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 )
Laut Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) verfügt der BF seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung Familienangehöriger. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX )Laut Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) verfügt der BF seit römisch 40 über eine Anmeldebescheinigung Familienangehöriger. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 )
Der BF war von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX als Arbeiter im Gastgewerbe seine Ex-Ehefrau angemeldet. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX scheinen jeweils Arbeitslosengeldbezüge und von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX jeweils Notstandshilfebezüge auf (vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX ).Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter im Gastgewerbe seine Ex-Ehefrau angemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 scheinen jeweils Arbeitslosengeldbezüge und von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 jeweils Notstandshilfebezüge auf vergleiche AJWEB-Auszug vom römisch 40 ).
Der BF wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ).Der BF wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 ).
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , schuldig gesprochen, er hat sich am XXXX in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, zu versuchen, eine andere Person vorsätzlich zu töten, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 Zentimetern in den linke Oberbauch stieß, wodurch dieser Verletzungen in Form einer Durchtrennung des linken geraden Bauchmuskels sowie Verletzungen der linken, oberen Oberbaucharterie und der Leber, verbunden mit massiven Einblutungen in den Bauchraum erlitt. Er habe hierdurch das Verbrechen des Totschlags nach §§ 15,76 StGB begangen und werde hierfür nach § 76 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, wobei die Tat mit dem sonstigen Verhalten des BF im auffallenden Widerspruch steht, der Versuch und auch das Tatsachengeständnis gewertet, als erschwerend der Einsatz einer Waffe (Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 Zentimetern) und der hohe Erfolgsunwert (vgl. Urteil des LG Klagenfurt vom XXXX , AS 93 ff).Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , schuldig gesprochen, er hat sich am römisch 40 in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, zu versuchen, eine andere Person vorsätzlich zu töten, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 Zentimetern in den linke Oberbauch stieß, wodurch dieser Verletzungen in Form einer Durchtrennung des linken geraden Bauchmuskels sowie Verletzungen der linken, oberen Oberbaucharterie und der Leber, verbunden mit massiven Einblutungen in den Bauchraum erlitt. Er habe hierdurch das Verbrechen des Totschlags nach Paragraphen 15,,76 StGB begangen und werde hierfür nach Paragraph 76, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, wobei die Tat mit dem sonstigen Verhalten des BF im auffallenden Widerspruch steht, der Versuch und auch das Tatsachengeständnis gewertet, als erschwerend der Einsatz einer Waffe (Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 Zentimetern) und der hohe Erfolgsunwert vergleiche Urteil des LG Klagenfurt vom römisch 40 , AS 93 ff).
Die Geschworenen haben die Hauptfrage, ob der BF am XXXX sein Opfer vorsätzlich zu töten versucht hat, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 cm in den linken, oberen Bauchbereich stieß, wodurch dieser Verletzungen in Form einer Durchtrennung des linken geraden Bauchmuskels sowie Verletzungen der linken, oberen Oberbaucharterie und der Leber, verbunden mit massiven Einblutungen in den Baurchaum erlitten hat, sowie die Zusatzfrage, a) ob sich der BF nur der Verteidigung bedient hat, die notwendig war, um einen tatsächlich oder irrtümlich angenommenen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des Opfers auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit seines Sohnes abzuwehren, b) ob sich der BF lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hat, um einen tatsächlichen oder irrtümlich angenommenen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des Opfers auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit seines Sohnes abzuwehren, oder c) ob der BF lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken sich einer, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, offensichtlich unangemessener Verteidigung bedient hat, um einen tatsächlichen oder irrtümlich angenommenen hat gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des Opfers auf das Leben und die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit seines Sohnes abzuwehren, wobei es offensichtlich war, dass seinem Sohn nur ein geringer Nachteil drohte, verneint. Jedoch wurde die erste Eventualfrage, ob sich der BF am XXXX in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen hat lassen, zu versuchen, das Opfer vorsätzlich zu töten, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 Zentimetern in den linke Oberbauch stieß, wodurch dieser Verletzungen in Form einer Durchtrennung des linken geraden Bauchmuskels sowie Verletzungen der linken, oberen Oberbaucharterie und der Leber, verbunden mit massiven Einblutungen in den Bauchraum erlitten hatte, bejaht (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX , AS 93 ff).Die Geschworenen haben die Hauptfrage, ob der BF am römisch 40 sein Opfer vorsätzlich zu töten versucht hat, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 cm in den linken, oberen Bauchbereich stieß, wodurch dieser Verletzungen in Form einer Durchtrennung des linken geraden Bauchmuskels sowie Verletzungen der linken, oberen Oberbaucharterie und der Leber, verbunden mit massiven Einblutungen in den Baurchaum erlitten hat, sowie die Zusatzfrage, a) ob sich der BF nur der Verteidigung bedient hat, die notwendig war, um einen tatsächlich oder irrtümlich angenommenen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des Opfers auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit seines Sohnes abzuwehren, b) ob sich der BF lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hat, um einen tatsächlichen oder irrtümlich angenommenen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des Opfers auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit seines Sohnes abzuwehren, oder c) ob der BF lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken sich einer, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, offensichtlich unangemessener Verteidigung bedient hat, um einen tatsächlichen oder irrtümlich angenommenen hat gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des Opfers auf das Leben und die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit seines Sohnes abzuwehren, wobei es offensichtlich war, dass seinem Sohn nur ein geringer Nachteil drohte, verneint. Jedoch wurde die erste Eventualfrage, ob sich der BF am römisch 40 in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen hat lassen, zu versuchen, das Opfer vorsätzlich zu töten, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 Zentimetern in den linke Oberbauch stieß, wodurch dieser Verletzungen in Form einer Durchtrennung des linken geraden Bauchmuskels sowie Verletzungen der linken, oberen Oberbaucharterie und der Leber, verbunden mit massiven Einblutungen in den Bauchraum erlitten hatte, bejaht vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , AS 93 ff).
Der BF erhob gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Auch seitens der Staatsanwaltschaft wurde Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zum Nachteil des BF angemeldet, wobei die Nichtigkeitsbeschwerde wieder zurückgezogen und nur die Berufung ausgeführt wurde. Der vom BF erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom XXXX , XXXX , stattgegeben, den Wahrspruch der Geschworenen, der im Übrigen unberührt blieb, zu Zusatzfrage sowie das darauf beruhende Urteil im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch, im Ausspruch über die privatrechtlichen Aussprüche sowie im Kostenausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Geschworenengericht des LG XXXX zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung mit dem Auftrag verwiesen, die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruches der Entscheidung mit zugrunde zu legen (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX , AS 158).Der BF erhob gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Auch seitens der Staatsanwaltschaft wurde Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zum Nachteil des BF angemeldet, wobei die Nichtigkeitsbeschwerde wieder zurückgezogen und nur die Berufung ausgeführt wurde. Der vom BF erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , stattgegeben, den Wahrspruch der Geschworenen, der im Übrigen unberührt blieb, zu Zusatzfrage sowie das darauf beruhende Urteil im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch, im Ausspruch über die privatrechtlichen Aussprüche sowie im Kostenausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Geschworenengericht des LG römisch 40 zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung mit dem Auftrag verwiesen, die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruches der Entscheidung mit zugrunde zu legen vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , AS 158).
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF schuldig gesprochen, er hat sich am XXXX in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, zu versuchen, eine andere Person vorsätzlich zu töten, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 Zentimetern in den linke Oberbauch stieß, wodurch dieser Verletzungen in Form einer Durchtrennung des linken geraden Bauchmuskels sowie Verletzungen der linken, oberen Oberbaucharterie und der Leber, verbunden mit massiven Einblutungen in den Bauchraum erlitt. Er hat hierdurch das Verbrechen des Totschlags nach §§ 15,76 StGB begangen und wird hierfür nach § 76 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX , AS 155 ff.)Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF schuldig gesprochen, er hat sich am römisch 40 in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, zu versuchen, eine andere Person vorsätzlich zu töten, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 Zentimetern in den linke Oberbauch stieß, wodurch dieser Verletzungen in Form einer Durchtrennung des linken geraden Bauchmuskels sowie Verletzungen der linken, oberen Oberbaucharterie und der Leber, verbunden mit massiven Einblutungen in den Bauchraum erlitt. Er hat hierdurch das Verbrechen des Totschlags nach Paragraphen 15,,76 StGB begangen und wird hierfür nach Paragraph 76, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt. vergleiche Urteil LG römisch 40 vom römisch 40 , AS 155 ff.)
Die Geschworenen haben die Zusatzfrage zum unberührt gebliebenen Wahrspruch der Geschworenen vom XXXX , XXXX , iVm mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom XXXX , XXXX , betreffend der zweite Hauptfragen a) ob sich der BF nur der Verteidigung bedient hat, die notwendig war, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die Freiheit oder das Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren oder b) ob sich der BF lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hat, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die Freiheit oder das Vermögen von sich oder einem anderen abzuwenden, oder c) ob der BF irrtümlich angenommen hat, einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die Freiheit oder das Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren, jeweils verneint. Im Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde ausgeführt, dass sich der BF auch im zweiten Verfahrensgang dahingehend verantwortete, dass er sich nur insoweit schuldig fühle, als er in Notwehr bzw. Nothilfe gehandelt habe, um sich selbst und seine Frau zu verteidigen und seinen Sohn zu retten möglicherweise aber das gerechtfertigte Maß an Notwehr/Nothilfe überschritten habe. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, wobei die Tat mit dem sonstigen Verhalten des BF im auffallenden Widerspruch steht, und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, sowie die bei der Tatbegehung vorausgehenden Tätlichkeiten des Opfers gegen den Sohn des Angeklagten im Sinne einer Provokation gewertet, als erschwerend wurde die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe (Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 Zentimeter) und der trotz Verwirklichung lediglich im Versuchsstadium eingetretene hohe Erfolgswert mit Blick auf die Zufügung einer an sich schweren Körperverletzung, die mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden war, angesehen. Ebenso wurde im zweiten Verfahrensgang auch der besondere Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer berücksichtigt, was die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf zwei Monate sohin auf 6 Jahre und 10 Monate zur Folge hatte (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX , AS 159 f.).Die Geschworenen haben die Zusatzfrage zum unberührt gebliebenen Wahrspruch der Geschworenen vom römisch 40 , römisch 40 , in Verbindung mit mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend der zweite Hauptfragen a) ob sich der BF nur der Verteidigung bedient hat, die notwendig war, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die Freiheit oder das Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren oder b) ob sich der BF lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hat, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die Freiheit oder das Vermögen von sich oder einem anderen abzuwenden, oder c) ob der BF irrtümlich angenommen hat, einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die Freiheit oder das Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren, jeweils verneint. Im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass sich der BF auch im zweiten Verfahrensgang dahingehend verantwortete, dass er sich nur insoweit schuldig fühle, als er in Notwehr bzw. Nothilfe gehandelt habe, um sich selbst und seine Frau zu verteidigen und seinen Sohn zu retten möglicherweise aber das gerechtfertigte Maß an Notwehr/Nothilfe überschritten habe. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, wobei die Tat mit dem sonstigen Verhalten des BF im auffallenden Widerspruch steht, und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, sowie die bei der Tatbegehung vorausgehenden Tätlichkeiten des Opfers gegen den Sohn des Angeklagten im Sinne einer Provokation gewertet, als erschwerend wurde die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe (Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 Zentimeter) und der trotz Verwirklichung lediglich im Versuchsstadium eingetretene hohe Erfolgswert mit Blick auf die Zufügung einer an sich schweren Körperverletzung, die mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden war, angesehen. Ebenso wurde im zweiten Verfahrensgang auch der besondere Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer berücksichtigt, was die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf zwei Monate sohin auf 6 Jahre und 10 Monate zur Folge hatte vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , AS 159 f.).
Sowohl vom BF als auch von der Staatsanwaltschaft wurde Berufung gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX erhoben. Mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Graz vom XXXX , XXXX , wurde den Berufungen keine Folge gegeben. Darin wurde ausgeführt, dass dem BF als mildernd sein bis zum XXXX Lebensjahr ordentlicher Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten sowie der Versuch zu Gute komme, jedoch werde dieser Milderungsgrund durch die massive, lebensbedrohliche Verletzung des Opfers stark abgeschwächt. Als erschwerend werde der Einsatz einer Waffe erachtet. Desweiteren führte das OLG aus, dass es dem BF an Reumut fehle und, dass eine Nothilfe und eine Überschreitung einer solchen verneint worden sei und die Tatbegehung durch den BF erfolgt sei, als die Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn und dem Opfer bereits beendet gewesen wäre. Es läge kein Überwiegen der Milderungsgründe vor und sei die Strafzumessung im Ausmaß einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren als schuld- und tatangemessen anzusehen. Lediglich die lange, dem zweiten Rechtsgang geschuldete Verfahrensdauer, sei vom Erstgericht durch eine angemessene Reduktion der Strafe um zwei Monate Rechnung getragen worden. (vgl. Urteil des OLG XXXX vom XXXX , AS 161 ff.) Sowohl vom BF als auch von der Staatsanwaltschaft wurde Berufung gegen das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 erhoben. Mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Graz vom römisch 40 , römisch 40 , wurde den Berufungen keine Folge gegeben. Darin wurde ausgeführt, dass dem BF als mildernd sein bis zum römisch 40 Lebensjahr ordentlicher Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten sowie der Versuch zu Gute komme, jedoch werde dieser Milderungsgrund durch die massive, lebensbedrohliche Verletzung des Opfers stark abgeschwächt. Als erschwerend werde der Einsatz einer Waffe erachtet. Desweiteren führte das OLG aus, dass es dem BF an Reumut fehle und, dass eine Nothilfe und eine Überschreitung einer solchen verneint worden sei und die Tatbegehung durch den BF erfolgt sei, als die Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn und dem Opfer bereits beendet gewesen wäre. Es läge kein Überwiegen der Milderungsgründe vor und sei die Strafzumessung im Ausmaß einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren als schuld- und tatangemessen anzusehen. Lediglich die lange, dem zweiten Rechtsgang geschuldete Verfahrensdauer, sei vom Erstgericht durch eine angemessene Reduktion der Strafe um zwei Monate Rechnung getragen worden. vergleiche Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , AS 161 ff.)
Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der BF die festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Aus dem vorliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom XXXX , geht hervor, dass eine akute Lebensgefahr des Opfers aus gerichtmedizinischer Sicht bestanden habe und es ohne Durchführung einer Notoperation zu einem Verbluten des Opfers gekommen wäre. Die Stichtiefe und die Stichführung seien zweifellos geeignet gewesen den Tod des Opfers herbeizuführen („Todesstich“). Weiters würden sich die Aussagen des BF, er habe dem Opfer „ein wenig in den Bauch gestochen“ aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht in Einklang mit den festgestellten Verletzungen bringen lassen. (vgl. allgemeinmedizinisches Gutachten XXXX vom XXXX , S. 23)Aus dem vorliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom römisch 40 , geht hervor, dass eine akute Lebensgefahr des Opfers aus gerichtmedizinischer Sicht bestanden habe und es ohne Durchführung einer Notoperation zu einem Verbluten des Opfers gekommen wäre. Die Stichtiefe und die Stichführung seien zweifellos geeignet gewesen den Tod des Opfers herbeizuführen („Todesstich“). Weiters würden sich die Aussagen des BF, er habe dem Opfer „ein wenig in den Bauch gestochen“ aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht in Einklang mit den festgestellten Verletzungen bringen lassen. vergleiche allgemeinmedizinisches Gutachten römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 23)
Aus dem aktenkundigen psychiatrisch-neurologischen Gutachten von XXXX vom XXXX geht hervor, dass die Diskretionsfähigkeit und die Dispositionsfähigkeit des BF im Tatzeitraum nicht aufgehoben war. Weiters würden demnach Hinweise auf eine vermehrte Impulsivität mit Störung der Impulskontrolle bestehen. (vgl. Psychiatrisch-neurologisches Gutachten XXXX vom XXXX , S. 19)Aus dem aktenkundigen psychiatrisch-neurologischen Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 geht hervor, dass die Diskretionsfähigkeit und die Dispositionsfähigkeit des BF im Tatzeitraum nicht aufgehoben war. Weiters würden demnach Hinweise auf eine vermehrte Impulsivität mit Störung der Impulskontrolle bestehen. vergleiche Psychiatrisch-neurologisches Gutachten römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 19)
Der BF wurde am XXXX festgenommen, er befindet sich seither in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der XXXX . Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der XXXX und der XXXX . Der BF verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in der JA XXXX . (vgl. Vollzugsinformation vom XXXX , AS 7; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX , AS 3; Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX , AS 217; ZMR-Auszug vom XXXX )Der BF wurde am römisch 40 festgenommen, er befindet sich seither in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der römisch 40 . Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der römisch 40 und der römisch 40 . Der BF verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 . vergleiche Vollzugsinformation vom römisch 40 , AS 7; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 , AS 3; Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom römisch 40 , AS 217; ZMR-Auszug vom römisch 40 )
Im kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen zwei Eintragungen auf. So wurde der BF wegen des Verdachts auf Körperverletzung nach § 83 StGB begangen am XXXX und wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung nach § 107 StGB begangen am XXXX angezeigt. Der BF ist diesbezüglich nicht verurteilt worden, jedoch scheint hinsichtlich des Tatbestandes der gefährlichen Drohung ein außergerichtlicher Tatausgleich zur Zahl Staatsanwaltschaft Klagenfurt GZ XXXX vom XXXX auf (vgl. Kriminalpolizeilicher Aktenindex Auskunft vom XXXX , AS 13 f.).Im kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen zwei Eintragungen auf. So wurde der BF wegen des Verdachts auf Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB begangen am römisch 40 und wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung nach Paragraph 107, StGB begangen am römisch 40 angezeigt. Der BF ist diesbezüglich nicht verurteilt worden, jedoch scheint hinsichtlich des Tatbestandes der gefährlichen Drohung ein außergerichtlicher Tatausgleich zur Zahl Staatsanwaltschaft Klagenfurt GZ römisch 40 vom römisch 40 auf vergleiche Kriminalpolizeilicher Aktenindex Auskunft vom römisch 40 , AS 13 f.).
Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der vom BF mit dem Messer Verletzte wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Euro 4,-- verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Kontrahent des BF an diesem Tag den Sohn des BF durch Erfassen am Hals und Drücken bzw. Stoßen gegen die dahinter befindliche Mauer, wodurch dieser mit dem Hinterkopf gegen die Mauer schlug, vorsätzlich (Kopfprellung mit Schwellung, Druckschmerz und Rötung am Hinterkopf, Brustkorbprellung, zwei Hautabschürfungen an der rechten Halsseite) am Körper verletzt hat.Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der vom BF mit dem Messer Verletzte wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Euro 4,-- verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Kontrahent des BF an diesem Tag den Sohn des BF durch Erfassen am Hals und Drücken bzw. Stoßen gegen die dahinter befindliche Mauer, wodurch dieser mit dem Hinterkopf gegen die Mauer schlug, vorsätzlich (Kopfprellung mit Schwellung, Druckschmerz und Rötung am Hinterkopf, Brustkorbprellung, zwei Hautabschürfungen an der rechten Halsseite) am Körper verletzt hat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, de