Entscheidungsdatum
20.10.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G307 2315022-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist seit dem Jahr 2007 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Am 19.02.2009 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingt nachgesehenen (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Monaten, verurteilt.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingt nachgesehenen (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Monaten, verurteilt.
5. Mit Urteil LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 26,00 verurteilt.5. Mit Urteil LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 26,00 verurteilt.
6. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 6. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
7. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß §§ 287 Abs. 1 StGB (§§ 107 Abs. 1 und 2; 15, 269 Abs. 1 1. Satz 3. und 4. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.7. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraphen 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 107, Absatz eins und 2; 15, 269 Absatz eins, 1. Satz 3. und 4. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
8. Am 20.12.2024 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinen Straftaten und persönlichen Verhältnissen niederschriftlich einvernommen.
9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.05.2025, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.05.2025, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
10. Mit am 17.06.2025 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 10. Mit am 17.06.2025 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme des BF und seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese von Amts wegen aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme des BF und seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese von Amts wegen aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde.
11. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 10.04.2025 vorgelegt und langten hier am 14.04.2025 ein.
12. Am 16.09.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und seine LG als Zeugin befragt wurde.
In Zuge der Verhandlung wurde der RV des BF aufgetragen, weitere, diesen betreffende Unterlagen vorzulegen, die am 30.09.2025 und – nach Fristerstreckung im Hinblick auf die noch ausstehenden Beweismittel – am 16.10.2025 einlangten.In Zuge der Verhandlung wurde der Regierungsvorlage des BF aufgetragen, weitere, diesen betreffende Unterlagen vorzulegen, die am 30.09.2025 und – nach Fristerstreckung im Hinblick auf die noch ausstehenden Beweismittel – am 16.10.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsangehöriger, ledig, gesund und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Deutsch.
Er absolviert seit XXXX eine Alkoholentzugstherapie. Den beim BF am XXXX .2025 festgestellten Blutwerten (insb. Leberwerten) sind keine Anzeichen für einen laufenden übermäßigen Alkoholkonsum zu entnehmen.Er absolviert seit römisch 40 eine Alkoholentzugstherapie. Den beim BF am römisch 40 .2025 festgestellten Blutwerten (insb. Leberwerten) sind keine Anzeichen für einen laufenden übermäßigen Alkoholkonsum zu entnehmen.
Der BF wurde in Deutschland geboren, wuchs dort auf, schloss die Realschule ab, belegte in Deutschland die Lehre zum Landwirt und absolvierte eine Ausbildung zum staatlich geprüften Agrar-Betriebswirt. In Österreich brachte der BF die Lehre zum Maschinenbautechniker hinter sich.
Am 19.02.2009 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 13.11.2007 – laufend diversere Hauptwohnsitze
? XXXX .2010 – XXXX 2010 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2010 – römisch 40 2010 Nebenwohnsitz JA
? XXXX .2012 – XXXX .2013 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2012 – römisch 40 .2013 Nebenwohnsitz JA
? 04.06.2024 – 05.06.2024 Nebenwohnsitz PAZ
? XXXX .2024 – XXXX .2024 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2024 – römisch 40 .2024 Nebenwohnsitz JA
? XXXX .2025 – XXXX .2025 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2025 – römisch 40 .2025 Hauptwohnsitz JA
? 27.08.2024 – laufend Nebenwohnsitz
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges ergeben sich folgende Versicherungszeiten im Bundesgebiet:
? 01.12.2007 – 30.01.2010 Angestellter
? 01.02.2010 – 04.02.2010 Arbeiter
? 08.02.2010 – 28.02.2010 Krankengeldbezug
? 01.03.2010 – 08.06.2010 Arbeiter
? 09.07.2010 – 15.07.2010 Arbeitslosengeldbezug
? 16.07.2010 – 15.08.2010 Krankengeldbezug
? 16.08.2010 – 12.09.2010 Arbeitslosengeldbezug
? 13.09.2010 – 27.09.2010 Arbeiter
? 07.10.2010 – 23.10.2010 Krankengeldbezug
? 02.11.2010 – 31.12.2010 Arbeitslosengeldbezug
? 29.08.2011 – 12.10.2011 Arbeitslosengeldbezug
? 14.10.2011 – 14.11.2011 Notstandshilfe
? 15.11.2011 – 02.12.2011 Arbeiter
? 03.12.2011 – 16.01.2012 Notstandshilfe
? 24.01.2012 – 29.06.2012 Arbeiter
? 06.07.2012 – 03.08.2012 Krankengeldbezug
? 18.02.2013 – 14.11.2014 Arbeiter
? 20.11.2014 – 27.01.2015 Krankengeldbezug
? 29.01.2015 – 13.01.2016 Arbeitslosengeldbezug
? 14.01.2016 – 15.01.2016 Krankengeldbezug
? 16.01.2016 – 10.03.2016 Arbeitslosengeldbezug
? 11.03.2016 – 11.03.2016 Krankengeldbezug
? 12.03.2016 – 03.04.2016 Arbeitslosengeldbezug
? 04.04.2016 – 08.04.2016 Krankengeldbezug
? 09.04.2016 – 03.08.2016 Arbeitslosengeldbezug
? 02.05.2016 – 31.08.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 05.06.2016 – 18.08.2016 Arbeitslosengeldbezug
? 20.08.2016 – 23.08.2016 Arbeitslosengeldbezug
? 27.08.2016 – 31.08.2016 Arbeitslosengeldbezug
? 01.09.2016 – 30.11.2018 Arbeiter
? 01.12.2018 – 21.12.2018 Krankengeldbezug
? 07.01.2019 – 10.03.2019 Arbeitslosengeldbezug
? 11.03.2019 – 18.03.2019 Arbeiter
? 19.03.2019 – 22.04.2019 Arbeitslosengeldbezug
? 18.04.2019 – 18.04.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 23.04.2019 – 28.05.2019 Arbeiter
? 31.05.2019 – 02.12.2019 Arbeitslosengeldbezug
? 03.12.2019 – 10.12.2019 Arbeiter
? 11.12.2019 – 22.03.2020 Arbeitslosengeldbezug
? 29.03.2020 – 05.05.2020 Arbeitslosengeldbezug
? 06.05.2020 – 06.07.2020 Arbeiter
? 07.07.2020 – 26.07.2020 Arbeitslosengeldbezug
? 27.07.2020 – 27.04.2021 Arbeiter
? 28.04.2021 – 14.05.2021 Krankengeldbezug
? 17.05.2021 – 25.06.2021 Krankengeldbezug
? 26.06.2021 – 16.08.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 19.07.2021 – 20.08.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 18.08.2021 – 30.09.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 02.10.2021 – 05.10.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 07.10.2021 – 14.10.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 16.10.2021 – 04.11.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 05.11.2021 – 05.11.2021 Krankengeldbezug
? 06.11.2021 – 14.11.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 15.11.2011 – 19.11.2021 Krankengeldbezug
? 20.11.2021 – 24.11.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 25.11.2021 – 26.11.2021 Krankengeldbezug
? 27.11.2021 – 28.02.2022 Arbeitslosengeldbezug
? 01.03.2022 – 11.03.2022 Arbeiter
? 12.03.2022 – 27.03.2022 Arbeitslosengeldbezug
? 28.03.2022 – 30.06.2022 Arbeiter
? 04.07.2022 – 16.01.2023 Krankengeldbezug
? 17.01.2023 – 05.02.2023 Arbeitslosengeldbezug
? 06.02.2023 – 13.03.2023 Arbeiter
? 16.03.2023 – 13.03.2024 Krankengeldbezug
? 14.03.2024 – 22.09.2024 Arbeitslosengeldbezug
? 23.09.2024 – 07.10.2024 Arbeiter
? 22.10.2024 – 09.01.2025 Arbeitslosengeldbezug
? 29.04.2025 – 30.04.2025 Arbeiter
? 12.05.2025 – 16.05.2025 Arbeiter
? 13.08.2025 – laufend Notstandshilfe
Insgesamt ist festzustellen, dass der BF seit nunmehr beinahe 18 Jahren durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und seither wiederholt Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen ist. Im September 2025 bezog er Leistungen vom AMS in der Höhe von € 776,65. Zusätzlich erwirtschaftet er Einkünfte aus seiner vermieteten Eigentumswohnung in der Höhe von € 750,00 monatlich. Er wird durch das AMS betreut und ist auf aktiver Beschäftigungssuche.
1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende fünf Verurteilungen auf:
1.4.1. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. 1.4.1. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet,
1. zwischen XXXX 2012 und XXXX .2012 in zumindest 24 Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von insgesamt ca. € 4.860,00 Verfügungsberechtigten verschiedener Bankinstitute mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, indem er Bargeldbehebungen unter Verwendung der unter Punkt II. beschriebenen Bankomatkarte durchführte, wobei er den Diebstahl an einer Sache, deren Wert € 3.000,00 übersteigt und überdies gewerbsmäßig beging,1. zwischen römisch 40 2012 und römisch 40 .2012 in zumindest 24 Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von insgesamt ca. € 4.860,00 Verfügungsberechtigten verschiedener Bankinstitute mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, indem er Bargeldbehebungen unter Verwendung der unter Punkt römisch zwei. beschriebenen Bankomatkarte durchführte, wobei er den Diebstahl an einer Sache, deren Wert € 3.000,00 übersteigt und überdies gewerbsmäßig beging,
2. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem XXXX .2012 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte einer Frau, mit dem Vorsatz verschafft habe, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er diese an sich nahm und zum Zwecke der Durchführung von Bargeldbehebungen bei Bankomat- und SB-Geräten bei sich behielt,2. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem römisch 40 .2012 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte einer Frau, mit dem Vorsatz verschafft habe, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er diese an sich nahm und zum Zwecke der Durchführung von Bargeldbehebungen bei Bankomat- und SB-Geräten bei sich behielt,
3. zu einem nicht mehr feststellenden Zeitpunkt vor dem XXXX .2012 einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung bestimmt habe, und zwar die Mittäterin, indem er sie zum Diebstahl von Bargeld aufgefordert habe.3. zu einem nicht mehr feststellenden Zeitpunkt vor dem römisch 40 .2012 einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung bestimmt habe, und zwar die Mittäterin, indem er sie zum Diebstahl von Bargeld aufgefordert habe.
Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend mehrere Angriffe, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und die einschlägige Vorstrafe.
1.4.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.4.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, am XXXX .2010 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Überstellung in eine Polizeiinspektion nach erfolgter Festnahme, zu hindern versucht zu haben, und zwar dadurch, dass er einem Polizeibeamten einen Fußtritt gegen die Nase versetzt habe.Dem BF wurde darin angelastet, am römisch 40 .2010 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Überstellung in eine Polizeiinspektion nach erfolgter Festnahme, zu hindern versucht zu haben, und zwar dadurch, dass er einem Polizeibeamten einen Fußtritt gegen die Nase versetzt habe.
Als mildernd wertete das Gericht die teilweise Verantwortungsübernahme, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und das Geständnis zur ersten Verurteilung, als erschwerend im Hinblick auf die erste Verurteilung das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und die einschlägige Vorstrafe.
1.4.3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 26,00 verurteilt. 1.4.3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 26,00 verurteilt.
Dem BF wurde in diesem Rahmen die Weisung erteilt, eine Psychotherapie zu absolvieren und sodann zweimonatlich deren Fortgang wie deren Beginn bis spätestens XXXX .2015 nachzuweisen.Dem BF wurde in diesem Rahmen die Weisung erteilt, eine Psychotherapie zu absolvieren und sodann zweimonatlich deren Fortgang wie deren Beginn bis spätestens römisch 40 .2015 nachzuweisen.
Der BF wurde darin für schuldig befunden, am XXXX 2014 fremde bewegliche Sachen beschädigt zu haben, und zwarDer BF wurde darin für schuldig befunden, am römisch 40 2014 fremde bewegliche Sachen beschädigt zu haben, und zwar
1. einen PKW, indem er das Glas des linken Seitenspiegels durch einen Faustschlag zum Zerbrechen brachte; Schaden: € 62,15;
2. den Haftraum in einem Polizeianhaltezentrum, indem er den Spülkasten der Toilette aus der Verankerung riss, sodass dieser zu Boden fiel und Wasser durch die Zelle bis in den Zelleneingang floss; Schaden: € 440,00, wobei er die Sachbeschädigung an einer Sache, die der öffentlichen Sicherheit dient, beging.
Als mildernd wertete das Gericht das Tatsachengeständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.
1.4.4. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 1.4.4. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, am XXXX .2024 einen Polizeibeamten mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme vom Betreten seiner Wohnung, zu nötigen versucht zu haben, indem er diesem zunächst das Betreten seiner Wohnung gestattete, sich in der Folge vor ihn stellte, an beiden Schulden erfasste und aus der Wohnung zu drängen bzw. zu ziehen versuchte, wobei ihn der Genannte gemeinsam mit einem weiteren Exekutivbeamten zu Boden bringen konnte.Dem BF wurde darin angelastet, am römisch 40 .2024 einen Polizeibeamten mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme vom Betreten seiner Wohnung, zu nötigen versucht zu haben, indem er diesem zunächst das Betreten seiner Wohnung gestattete, sich in der Folge vor ihn stellte, an beiden Schulden erfasste und aus der Wohnung zu drängen bzw. zu ziehen versuchte, wobei ihn der Genannte gemeinsam mit einem weiteren Exekutivbeamten zu Boden bringen konnte.
Als mildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe.
1.4.5. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß §§ 287 Abs. 1 StGB (§§ 107 Abs. 1 und 2; 15, 269 Abs. 1 1. Satz 3. und 4. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 1.4.5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraphen 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 107, Absatz eins und 2; 15, 269 Absatz eins, 1. Satz 3. und 4. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, sich am XXXX .2024 durch den Konsum von zumindest 700 ml Vodka, sohin durch den Genuss von Alkohol, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch dadurch, dass erDem BF wurde darin angelastet, sich am römisch 40 .2024 durch den Konsum von zumindest 700 ml Vodka, sohin durch den Genuss von Alkohol, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch dadurch, dass er
1. zwei in einer Seniorenpension beschäftigten Krankenschwestern und den Leiter der Seniorenpension fernmündlich mit einer Brandstiftung gefährlich bedrohte, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber den Krankenschwestern angab, er werde das Seniorenheim anzünden, wobei er in der Absicht handelte, dass die Drohung dem abwesenden Heimleiter weitergeleitet werden,
2. zwei Polizeibeamte durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versuchte, indem er gegenüber den Beamten ankündigte „Wenn ihr hereinkommt, dann steche ich euch mit dem Messer in den Hals“ und sich durch Austreten sowie unter Einsatz massiver Körperkraft gegen zu Festnahme zu wehren versuchte,
Handlungen begangen zu haben, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB und als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zuzurechnen wären.Handlungen begangen zu haben, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zuzurechnen wären.
Als mildernd wertete das Gericht den teilweisen Versuch und das reumütige Geständnis, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF befand sich bereits im Jahr 2012 und zuletzt von XXXX .2024 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX .2025, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, in Haft.Der BF befand sich bereits im Jahr 2012 und zuletzt von römisch 40 .2024 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 .2025, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, in Haft.
1.5. Im Bundesgebiet halten sich keine Angehörigen des BF auf.
Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin, der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX , im gemeinsamen Haushalt, wobei das bewohnte Haus in deren Eigentum steht. Er führt mit dieser eine Wirtschaft- und Wohn-, jedoch keine Geschlechtsgemeinschaft. Die LG des BF leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ F 60.3, Alkoholabhängigkeit und einer peripheren Radialisparese links. Sie befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt Medikamente ein. Die LG des BF bezieht eine Berufsunfähigkeitspension. Der BF unterstützt sie bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten des alltäglichen Lebens, bei der Haushaltsführung und im Garten. Er leistet monatlich eine Mietzahlung in der Höhe von € 300,00.Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin, der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt, wobei das bewohnte Haus in deren Eigentum steht. Er führt mit dieser eine Wirtschaft- und Wohn-, jedoch keine Geschlechtsgemeinschaft. Die LG des BF leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ F 60.3, Alkoholabhängigkeit und einer peripheren Radialisparese links. Sie befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt Medikamente ein. Die LG des BF bezieht eine Berufsunfähigkeitspension. Der BF unterstützt sie bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten des alltäglichen Lebens, bei der Haushaltsführung und im Garten. Er leistet monatlich eine Mietzahlung in der Höhe von € 300,00.
Weiters hat sich der BF aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Inland und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.
1.6. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Eltern.
1.7. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides.1.7. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dem Inhalt der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen und (vormaligem) Leben des BF in Deutschland beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den eigenen Angaben des BF (AS 88, 99, 197f, Verhandlungsprotokoll, Seite 3f).
Weiters liegt im Akt die Kopie des deutschen Personalausweises des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 207).
Die Feststellungen zur derzeitigen Absolvierung einer Suchttherapie erschließen sich aus den Angaben des BF, wonach er seit XXXX eine Alkoholtherapie in Form einer Einzel- oder Gruppengesprächstherapie, die ein oder zwei Mal im Monat stattfinde, absolviere (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f). Er brachte in der Verhandlung eine Betreuungsvereinbarung des XXXX vom XXXX .2025 im Hinblick auf die gerichtlich vorgeschriebene Suchtberatung (Betreuungsbeginn am XXXX .2025 und -ende am XXXX .2027) sowie eine Bestätigung des XXXX vom XXXX .2025 in Bezug auf die Absolvierung einer psychosozialen Beratung und Betreuung am XXXX .2025, XXXX .2025, XXXX .2025 und XXXX .2025 in Vorlage. Die aktuellen Blutwerte sind den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen (Oz 9).Die Feststellungen zur derzeitigen Absolvierung einer Suchttherapie erschließen sich aus den Angaben des BF, wonach er seit römisch 40 eine Alkoholtherapie in Form einer Einzel- oder Gruppengesprächstherapie, die ein oder zwei Mal im Monat stattfinde, absolviere (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f). Er brachte in der Verhandlung eine Betreuungsvereinbarung des römisch 40 vom römisch 40 .2025 im Hinblick auf die gerichtlich vorgeschriebene Suchtberatung (Betreuungsbeginn am römisch 40 .2025 und -ende am römisch 40 .2027) sowie eine Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 .2025 in Bezug auf die Absolvierung einer psychosozialen Beratung und Betreuung am römisch 40 .2025, römisch 40 .2025, römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025 in Vorlage. Die aktuellen Blutwerte sind den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen (Oz 9).
Zu seinem übermäßigen Alkoholkonsum befragt, führte der BF aus, dass der Grund dafür vermutlich in seiner strengen Kindheit liege. Er sei „zwangsadoptiert“ worden und nur „Mittel zum Zweck“ gewesen (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).
Die Feststellungen betreffend die Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet gründen auf der Abfrage im Zentralen Melde- (ZMR) und dem Sozialversicherungsregister.
Betreffend seine – von 2020 bis 2025 lediglich im geringen Ausmaß – ausgeübten Erwerbstätigkeiten führte der BF aus, er habe sich im Jahr 2022 den Fuß gebrochen. Er sei ein halbes Jahr „außer Gefecht“ gewesen. Dann habe er eine Therapie wegen seiner Alkoholsucht absolviert. Davor habe er vom AMS ein Fachkräftestipendium erhalten, im Zuge dessen er die zweijährige Werkmeisterschule absolviert habe. Die Ausübung der Beschäftigung sei daran gescheitert, dass er die Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht habe erreichen können (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).
Die derzeitige finanzielle Situation ist seinen Ausführungen (AS 201, Verhandlungsprotokoll, Seite 8) sowie insbesondere den vorgelegten Kontoauszügen, der AMS-Vereinbarung und dem Konvolut an Bewerbungsschreiben (Oz 6) zu entnehmen.
2.2.3. Die Verurteilungen im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 183ff, 255ff, 265ff, 277ff, 285ff, 289ff). Diesen Entscheidungen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Die Zeitpunkte der Inhaftierungen ergeben sich aus einer Zusammenschau des Zentralen Melderegisters, dem Strafregister und den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 4).
Der BF führte in der Beschwerde betreffend seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus, er sei bestrebt, seine kriminelle Vergangenheit hinter sich zu lassen und einen Neustart mit der Hilfe der Bewährungshilfe wie seiner Freunde durchzuführen. Er bereue seine Taten, die in eine für ihn schwere Zeit gefallen seien. Er habe sich sofort nach der Haftentlassung um eine neue Anstellung bemüht. Auch sei sein Verhalten während der Haft vorbildlich gewesen. Weiters sei eine Alkoholtherapie angeordnet worden, um künftiger Delinquenz entgegenzuwirken (AS 346).
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er betreffend sein strafbares Verhalten an, er habe nicht vor, weiterhin straffällig zu sein. Betreffend die geschehenen Verurteilungen habe er es nicht darauf angelegt. Der letzten Verurteilung liege eine Ruhestörung zu Grunde. Es sei ein bisschen sauer gewesen und die Nachbarin habe die Polizei gerufen. Es seien acht Polizeibeamte vor seiner Tür gestanden und hätten in die Wohnung gewollt. Der zweiten Straftat liege zugrunde, dass eine Bekannte von ihm im Seniorenheim gestorben sei. Er habe sich über deren Behandlung geärgert. Er habe an ihrem Todestag mit den beiden Krankenschwestern telefoniert. Er sei alkoholisiert, die Situation sei hochemotional gewesen (Verhandlungsprotokoll, Seite 5) und absehbar gewesen, dass die Situation betreffend die Unterbringung seiner Bekannten im Seniorenheim aufgrund der schlechten Umstände hochkochen werde. Seine LG könne dies bestätigen. Es seien die Begleitumstände gewesen, die ihn geärgert hätten. Das Telefonat sei zu dem Zeitpunkt, als er seine „Drohworte“ ausgesprochen habe, bereits beendet gewesen (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).
Er habe im Jahr 2004/2005 einen Tankstellenbetrug in Deutschland begangen und eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung (ein Jahr) bekommen. Dies sei dann im Jahr 2010/2011 widerrufen worden, weil er sich in Österreich aufgehalten und nicht nach Deutschland habe begeben wollen (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).
Er wolle in Zukunft einer geregelten Arbeit nachgehen. Er habe in Deutschland ein Fahrverbot für drei Monate gehabt, wolle aber in Österreich den Führerschein machen. Seine Tiere und seine LG seien im Bundesgebiet wohnhaft, weshalb er hierbleiben wolle (Verhandlungsprotokoll, Seite 8).
Die LG des BF führte aus, sie könne sich die Straffälligkeiten des BF nur so erklären, dass, wenn er sich benachteiligt oder provoziert fühle, bzw. getrunken habe, sich zu solchen Verhaltensweisen hinreißen lasse. Betreffend die jüngste Verurteilung gab die LG an, dass ihre beste Freundin verstorben sei. Die Zustände im Seniorenheim, in welchem diese untergebracht gewesen sei, seien katastrophal gewesen. Sie habe nicht mal ihre eigene Kleidung zur Verfügung gehabt. Sie habe zum Schluss nicht mehr gehen können, was auch in der schlechten Pflege begründet sei. Der BF konsumiere deutlich weniger Alkohol als sie. Er trinke manchmal ein bis zwei Gläser Wodka in der Woche (Verhandlungsprotokoll, Seite 10).
Im Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2025 betreffend die bedingte Entlassung des BF am XXXX .2025 wird ausgeführt, dass dieser in der Haft unverschuldet unbeschäftigt sei. Es seien keine Ordnungsstrafen über ihn verhängt worden. Er erfülle seine allgemeinen Pflichten, achte auf Sauberkeit und Ordnung und behandle das Anstaltsgut schonend. Sein Verhalten anderen Personen gegenüber werde als gut bewertet. Das Gericht sei der Ansicht, dass aufgrund seines tadellosen Verhaltens während der Haft und seines Wohlverhaltens über einen Zeitraum von zehn Jahren, erwartet werden könne, dass der BF durch die bedingte Entlassung nach 2/3 des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde. Durch die Anordnung von Bewährungshilfe solle die Lebensführung und Einstellung des BF durch Rat und Tat des Bewährungshelfers positiv beeinflusst werden, um künftiger Delinquenz entgegenzuwirken und ihn zu einem rechtstreuen Leben zu veranlassen. Die indizierte Alkoholtherapie sei bereits vom Gericht angeordnet und überwacht worden (AS 215ff, 353ff).Im Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 2025 betreffend die bedingte Entlassung des BF am römisch 40 .2025 wird ausgeführt, dass dieser in der Haft unverschuldet unbeschäftigt sei. Es seien keine Ordnungsstrafen über ihn verhängt worden. Er erfülle seine allgemeinen Pflichten, achte auf Sauberkeit und Ordnung und behandle das Anstaltsgut schonend. Sein Verhalten anderen Personen gegenüber werde als gut bewertet. Das Gericht sei der Ansicht, dass aufgrund seines tadellosen Verhaltens während der Haft und seines Wohlverhaltens über einen Zeitraum von zehn Jahren, erwartet werden könne, dass der BF durch die bedingte Entlassung nach 2/3 des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde. Durch die Anordnung von Bewährungshilfe solle die Lebensführung und Einstellung des BF durch Rat und Tat des Bewährungshelfers positiv beeinflusst werden, um künftiger Delinquenz entgegenzuwirken und ihn zu einem rechtstreuen Leben zu veranlassen. Die indizierte Alkoholtherapie sei bereits vom Gericht angeordnet und überwacht worden (AS 215ff, 353ff).
2.2.4. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus dessen Angaben (AS 199, 201, 346, Verhandlungsprotokoll, Seite 4f, 8f) und jenen seiner LG (Verhandlungsprotokoll, Seite 9ff).
Weiters wurden betreffend die LG des BF der Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom XXXX .2023 mit den Diagnosen Med-Intox mit Seroquel, Zustand nach viermaligem Suizidversuch bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ F 60.3, Alkoholabhängigkeit und periphere Radialisparese links, Befundberichte eines Facharztes für Psychiatrie vom XXXX .2024 und XXXX .2023 mit der Diagnose emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit intensiver Angstsymptomatik in Vorlage gebracht (Oz 6).Weiters wurden betreffend die LG des BF der Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom römisch 40 .2023 mit den Diagnosen Med-Intox mit Seroquel, Zustand nach viermaligem Suizidversuch bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ F 60.3, Alkoholabhängigkeit und periphere Radialisparese links, Befundberichte eines Facharztes für Psychiatrie vom römisch 40 .2024 und römisch 40 .2023 mit der Diagnose emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit intensiver Angstsymptomatik in Vorlage gebracht (Oz 6).
2.2.5. Der Aufenthalt der Eltern des BF in Deutschland und dem diesbezüglich fehlenden Kontakt ist den Angaben des BF geschuldet (AS 197f, Verhandlungsprotokoll, Seite 5).
2.2.6. Dass lediglich Spruchpunkt I. des Bescheides angefochten wurde, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde).2.2.6. Dass lediglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides angefochte