Entscheidungsdatum
22.10.2025Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
,
G312 2309465-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 18.12.2024 des XXXX , vertreten durch Dr. Harald CHRISTANDL, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 18.12.2024 des römisch 40 , vertreten durch Dr. Harald CHRISTANDL, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. 2070379 der Landesstelle Steiermark der ÖGK EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich 4,63 % p.a. aus dem Betrage von EUR XXXX , schuldet und der BF verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als Geschäftsführer der römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin) der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. 2070379 der Landesstelle Steiermark der ÖGK EUR römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich 4,63 % p.a. aus dem Betrage von EUR römisch 40 , schuldet und der BF verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Primärschuldnerin Beiträge für den Zeitraum von Jänner 2018 bis September 2019 in der Höhe von EUR XXXX samt Verzugszinsen schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Primärschuldnerin Beiträge für den Zeitraum von Jänner 2018 bis September 2019 in der Höhe von EUR römisch 40 samt Verzugszinsen schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Haftungsberechnung der belangten Behörde mehrere Mängel und Fehler enthalte. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Rückstand am Ende des Beurteilungszeitraumes ( XXXX ) EUR XXXX betrage, jedoch habe sich durch die vorgelegten Unterlagen durch die rechnerische Gleichbehandlungsprüfung ein tatsächlicher Rückstand von EUR XXXX ergeben. Somit sei die Zahlungsquote der belangten Behörde mit XXXX unrichtig. Nach Angabe der Ziffern der Zahlungen im Beurteilungszeitraum und der angenommenen Zahlungsquote ergebe sich eine Ungleichbehandlung von XXXX %. Nach weiteren zahlungsmäßigen Angaben beantragte der BF die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Haftungsberechnung der belangten Behörde mehrere Mängel und Fehler enthalte. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Rückstand am Ende des Beurteilungszeitraumes ( römisch 40 ) EUR römisch 40 betrage, jedoch habe sich durch die vorgelegten Unterlagen durch die rechnerische Gleichbehandlungsprüfung ein tatsächlicher Rückstand von EUR römisch 40 ergeben. Somit sei die Zahlungsquote der belangten Behörde mit römisch 40 unrichtig. Nach Angabe der Ziffern der Zahlungen im Beurteilungszeitraum und der angenommenen Zahlungsquote ergebe sich eine Ungleichbehandlung von römisch 40 %. Nach weiteren zahlungsmäßigen Angaben beantragte der BF die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 09.12.2024 gemäß § 14 VwGVG ab.Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 09.12.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG ab.
Dagegen beantragte der BF über seine Rechtsvertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Diese wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2025 vorgelegt.
Am 01.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Der BF ist unentschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der im Firmenbuch (FN XXXX ) eingetragenen Primärschuldnerin.Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der im Firmenbuch (FN römisch 40 ) eingetragenen Primärschuldnerin.
Auf dem Beitragskonto XXXX der Primärschuldnerin bestand zum XXXX ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum November 2018 bis September 2019 samt Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von EUR XXXX . Auf dem Beitragskonto römisch 40 der Primärschuldnerin bestand zum römisch 40 ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum November 2018 bis September 2019 samt Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von EUR römisch 40 .
Die Beitragsschuld konnte trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Primärschuldnerin nicht eingebracht werden.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet, die Gesellschaft aufgelöst und mit XXXX der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet, die Gesellschaft aufgelöst und mit römisch 40 der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben.
Die nach Abzug der Quote in der Höhe von XXXX % und der Vergütung durch den IEF restlich aushaftende Forderung der belangten Behörde ist somit uneinbringlich. Die nach Abzug der Quote in der Höhe von römisch 40 % und der Vergütung durch den IEF restlich aushaftende Forderung der belangten Behörde ist somit uneinbringlich.
Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob es seitens des BF zu einer Ungleichbehandlung der belangten Behörde gekommen ist, sowie die Berechnungsart des Haftungsbetrages.
Der Haftungsrahmen ist wie folgt zu berechnen:
Forderungsanmeldung SV EUR XXXX Forderungsanmeldung SV EUR römisch 40
+ angefochtene Zahlungen EUR 0
+ Nachtragmeldung GPLB EUR 0
- Insolvenzquote EUR XXXX - Insolvenzquote EUR römisch 40
- IESG EUR XXXX - IESG EUR römisch 40
= äußerster Haftungsrahmen EUR XXXX = äußerster Haftungsrahmen EUR römisch 40
Gleichbehandlungsprüfung/Daten Partei
fällige Verbindlichkeiten ohne SV
am Ende des Beurteilungszeitraum EUR XXXX am Ende des Beurteilungszeitraum EUR römisch 40
Zahlungen im Beurteilungszeitraum EUR XXXX Zahlungen im Beurteilungszeitraum EUR römisch 40
Daten ÖGK
Rückstand am Ende des Beurteilungszeitraum EUR XXXX Rückstand am Ende des Beurteilungszeitraum EUR römisch 40
Zahlungen im Beurteilungszeitraum EUR XXXX Zahlungen im Beurteilungszeitraum EUR römisch 40
davon angefochtene Zahlungen EUR XXXX davon angefochtene Zahlungen EUR römisch 40
Zahlungsquote ÖGK XXXX %Zahlungsquote ÖGK römisch 40 %
Gesamtverbindlichkeiten EUR XXXX Gesamtverbindlichkeiten EUR römisch 40
Gesamtzahlungen EUR XXXX Gesamtzahlungen EUR römisch 40
Zahlungsquote gesamt XXXX % Zahlungsquote gesamt römisch 40 %
Haftungsbetrag: Gesamtforderung SV x Differenzquote: EUR XXXX (EUR XXXX + EUR XXXX ) x XXXX % = EUR XXXX Haftungsbetrag: Gesamtforderung SV x Differenzquote: EUR römisch 40 (EUR römisch 40 + EUR römisch 40 ) x römisch 40 % = EUR römisch 40
Der Beurteilungszeitraum erstreckt sich somit vom XXXX bis XXXX , die Ungleichbehandlung der ÖGK erfolgte im Ausmaß von XXXX % (allgemeine Zahlungsquote: XXXX % - Zahlungsquote der belangten Behörde: XXXX %), der errechnete Haftungsbetrag beträgt EUR XXXX . Der Beurteilungszeitraum erstreckt sich somit vom römisch 40 bis römisch 40 , die Ungleichbehandlung der ÖGK erfolgte im Ausmaß von römisch 40 % (allgemeine Zahlungsquote: römisch 40 % - Zahlungsquote der belangten Behörde: römisch 40 %), der errechnete Haftungsbetrag beträgt EUR römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, zur Geschäftsführertätigkeit des BF sowie zu den Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX sowie den Angaben der Verfahrensparteien. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, zur Geschäftsführertätigkeit des BF sowie zu den Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 sowie den Angaben der Verfahrensparteien.
Die Höhe der aushaftenden Beträge ergibt sich aus der Rückstandsaufstellung vom XXXX der belangten Behörde zum Beitragskonto XXXX . Die Höhe der aushaftenden Beträge ergibt sich aus der Rückstandsaufstellung vom römisch 40 der belangten Behörde zum Beitragskonto römisch 40 .
Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Die Höhe des Beurteilungszeitraums, der Ungleichbehandlung sowie des Haftungsbetrages ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem bisherigen Vorbringen der Verfahrensparteien und der schriftlichen Eingaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der BF als ehemaliger selbständig vertretungsbefugter, geschäftsführender Gesellschafter zur Haftung iSd § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen ist und somit verpflichtet ist, EUR XXXX zu bezahlen.Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der BF als ehemaliger selbständig vertretungsbefugter, geschäftsführender Gesellschafter zur Haftung iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG heranzuziehen ist und somit verpflichtet ist, EUR römisch 40 zu bezahlen.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8 (2017) § 67 Rz 77a).Nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8 (2017) Paragraph 67, Rz 77a).
Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG erfüllt:3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erfüllt:
Die Vertreter juristischer Personen etc. haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG12 (2021) § 67 Rz 77a).Die Vertreter juristischer Personen etc. haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG12 (2021) Paragraph 67, Rz 77a).
Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet, die Gesellschaft aufgelöst und mit XXXX der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Quote und die Vergütung durch den IEF sind beim angeführten Rückstand bereits berücksichtigt. Die darüber hinaus bestehende Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich zu qualifizieren. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet, die Gesellschaft aufgelöst und mit römisch 40 der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Quote und die Vergütung durch den IEF sind beim angeführten Rückstand bereits berücksichtigt. Die darüber hinaus bestehende Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich zu qualifizieren.
Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).
Der BF war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, unstrittig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er kann somit grundsätzlich zu einer Haftung von aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Meldepflichtverletzungen in diesem Zeitraum herangezogen werden.
Somit ist zu untersuchen, ob der BF infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.
Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Eine derartige Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Eine derartige Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberechtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberechtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen vergleiche etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034).
Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen (vgl. VwGH vom 07.10.2015, RA 2015/08/0040 mit Hinweis auf VwGH 26.01.2005, 2022/08/0213 und zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG). Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (VwGH 07.10.2015, RA 2015/08/0040 mit Hinweis zur alternativen Berechnungsmethoden betreffend das angeführte Erkenntnis zu 2012/08/0227).Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen vergleiche VwGH vom 07.10.2015, RA 2015/08/0040 mit Hinweis auf VwGH 26.01.2005, 2022/08/0213 und zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG). Die Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs wurden durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/08/0227, dargelegt. Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (VwGH 07.10.2015, RA 2015/08/0040 mit Hinweis zur alternativen Berechnungsmethoden betreffend das angeführte Erkenntnis zu 2012/08/0227).
In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075).In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075).
Allerdings darf diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
Im vorliegenden Fall vermochte der BF weder substantiierte Behauptungen noch taugliche Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung noch diesbezüglich konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellen.
Zu den vorgebrachten Mängeln bzw. Fehler in der Haftungsberechnung der belangten Behörde ist auszuführen:
Die Zahlungsquote an die belangte Behörde in der Höhe von XXXX % ergibt sich dadurch, indem der Betrag von EUR XXXX (Zahlungen an die belangte Behörde im Beurteilungszeitraum in Höhe von EUR XXXX abzüglich der erfolgreich angefochtenen Zahlungen in Höhe von EUR XXXX ) durch die errechnete Gesamtforderung der belangten Behörde in Höhe von EUR XXXX (EUR XXXX + EUR XXXX ) in Relation gestellt wurde. (EUR XXXX EUR XXXX x 100)Die Zahlungsquote an die belangte Behörde in der Höhe von römisch 40 % ergibt sich dadurch, indem der Betrag von EUR römisch 40 (Zahlungen an die belangte Behörde im Beurteilungszeitraum in Höhe von EUR römisch 40 abzüglich der erfolgreich angefochtenen Zahlungen in Höhe von EUR römisch 40 ) durch die errechnete Gesamtforderung der belangten Behörde in Höhe von EUR römisch 40 (EUR römisch 40 + EUR römisch 40 ) in Relation gestellt wurde. (EUR römisch 40 EUR römisch 40 x 100)
Der BF monierte insbesondere, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der Zahlungsquote zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die angefochtenen Zahlungen des Insolvenzverwalters in der Höhe EUR XXXX an die belangte Behörde in Abzug zu bringen seien. Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Zahlung der EUR XXXX knapp vor der Insolvenzantragstellung durch die belangte Behörde erfolgte und war diese Zahlung somit jedenfalls anfechtbar. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass bei einer Anfechtung nach der Insolvenzordnung (IO) die Zahlungen gegenüber den Insolvenzgläubigern mit der erfolgreichen Anfechtung als unwirksam gelten. Dadurch entsteht die Forderung neu und muss als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Im vorliegenden Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin ist dies, wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, auch erfolgt. Folglich hat der BF aufgrund der Rechtsunwirksamkeit seiner Leistung seine Verpflichtung nicht erfüllt. Daher lag keine wirksame Zahlung vor, die bei der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigen gewesen wäre. Aus diesem Grund musste der Betrag von EUR XXXX von den Zahlungen im Haftungszeitraum abgezogen werden (vgl. VwGH, 11.03.2024, Ra 2022/08/0166).Der BF monierte insbesondere, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der Zahlungsquote zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die angefochtenen Zahlungen des Insolvenzverwalters in der Höhe EUR römisch 40 an die belangte Behörde in Abzug zu bringen seien. Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Zahlung der EUR römisch 40 knapp vor der Insolvenzantragstellung durch die belangte Behörde erfolgte und war diese Zahlung somit jedenfalls anfechtbar. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass bei einer Anfechtung nach der Insolvenzordnung (IO) die Zahlungen gegenüber den Insolvenzgläubigern mit der erfolgreichen Anfechtung als unwirksam gelten. Dadurch entsteht die Forderung neu und muss als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Im vorliegenden Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin ist dies, wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, auch erfolgt. Folglich hat der BF aufgrund der Rechtsunwirksamkeit seiner Leistung seine Verpflichtung nicht erfüllt. Daher lag keine wirksame Zahlung vor, die bei der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigen gewesen wäre. Aus diesem Grund musste der Betrag von EUR römisch 40 von den Zahlungen im Haftungszeitraum abgezogen werden vergleiche VwGH, 11.03.2024, Ra 2022/08/0166).
Die Nichtberücksichtigung von erfolgreich angefochtenen Zahlungen verhindert insbesondere, dass sich der BF durch die Leistung einer anfechtbaren Zahlung kurz vor der Insolvenzeröffnung seiner Haftung entziehen kann. Der Betrag der erfolgreich angefochtenen Zahlung kommt dem BF als haftendem Vertreter letztlich dennoch zugute, da er im Rahmen der Gläubigerquote verteilt wird und somit den Haftungsrahmen verringert. Sowohl die ausgezahlte Quote als auch die Verfügung durch den IEF wurden bei der Ermittlung des äußersten Haftungsrahmens gemäß der Rechtsprechung berücksichtigt.
Zur vorgebrachten unrichtigen Berechnung des Haftungsbetrages ist auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, denen sich auch das erkennende Gericht anschließt.
Demnach errechnet sich die „Gesamtforderung SV“ in der Höhe von EUR XXXX , indem der „Rückstand am Ende des Beurteilungszeitraums“ in der Höhe von EUR XXXX sowie die „Zahlungen im Beurteilungszeitraum“ in der Höhe von EUR XXXX addiert werden, wobei dieser Betrag die Gesamtforderung der Sozialversicherung zum XXXX darstellt. Bei den in der Höhe von EUR XXXX eingetragenen „Forderungsanmeldung SV“ handelt es sich um die offene Forderung der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung am XXXX für den Haftungszeitraum, weshalb diese nicht für die Berechnung des rechnerischen Haftungsbetrages herangezogen werden kann. Demnach errechnet sich die „Gesamtforderung SV“ in der Höhe von EUR römisch 40 , indem der „Rückstand am Ende des Beurteilungszeitraums“ in der Höhe von EUR römisch 40 sowie die „Zahlungen im Beurteilungszeitraum“ in der Höhe von EUR römisch 40 addiert werden, wobei dieser Betrag die Gesamtforderung der Sozialversicherung zum römisch 40 darstellt. Bei den in der Höhe von EUR römisch 40 eingetragenen „Forderungsanmeldung SV“ handelt es sich um die offene Forderung der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung am römisch 40 für den Haftungszeitraum, weshalb diese nicht für die Berechnung des rechnerischen Haftungsbetrages herangezogen werden kann.
Es war somit die „Gesamtforderung SV“ zum Zeitpunkt des XXXX in der Höhe von EUR XXXX mit der Differenzquote von XXXX % zu multiplizieren, wodurch sich der rechnerische Haftungsbetrag von EUR XXXX ergibt. Es war somit die „Gesamtforderung SV“ zum Zeitpunkt des römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 mit der Differenzquote von römisch 40 % zu multiplizieren, wodurch sich der rechnerische Haftungsbetrag von EUR römisch 40 ergibt.
Die zu Lasten der belangten Behörde erfolgte Ungleichbehandlung in der Höhe von XXXX % ergibt sich aus der Differenzquote zwischen allgemeiner Zahlungsquote von XXXX % und der Zahlungsquote an die belangte Behörde von XXXX %. Die zu Lasten der belangten Behörde erfolgte Ungleichbehandlung in der Höhe von römisch 40 % ergibt sich aus der Differenzquote zwischen allgemeiner Zahlungsquote von römisch 40 % und der Zahlungsquote an die belangte Behörde von römisch 40 %.
Darüberhinausgehende Vorbringen wurden nicht erbracht. Insbesondere führte der Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein Beschwerdevorbringen, wonach weder die angenommenen Gesamtverbindlichkeiten in der Höhe von EUR XXXX noch die Gesamtzahlungen von EUR XXXX nachvollziehbar erscheinen, als nunmehr geklärt erscheinen, wodurch sich die „Zahlungsquote Gesamt“ von XXXX % ergab. Darüberhinausgehende Vorbringen wurden nicht erbracht. Insbesondere führte der Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein Beschwerdevorbringen, wonach weder die angenommenen Gesamtverbindlichkeiten in der Höhe von EUR römisch 40 noch die Gesamtzahlungen von EUR römisch 40 nachvollziehbar erscheinen, als nunmehr geklärt erscheinen, wodurch sich die „Zahlungsquote Gesamt“ von römisch 40 % ergab.
Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsschuld Berechnung Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung UneinbringlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G312.2309465.1.00Im RIS seit
30.03.2026Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026