Entscheidungsdatum
03.11.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G310 2310418-1/4E
G310 2310416-1/4EG310 2310418-1/4E, G310 2310416-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerden der nordmazedonischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , und 2. XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM&BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, Zl. XXXX und XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerden der nordmazedonischen Staatsangehörigen 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM&BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, Zl. römisch 40 und römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
B) 1. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids Zl. XXXX (die Spruchpunkte I. und II. sowie IV. und V. bleiben unverändert) ersatzlos behoben.B) 1. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids Zl. römisch 40 (die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. sowie römisch vier. und römisch fünf. bleiben unverändert) ersatzlos behoben.
2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers (BF2).
Die BF1 reiste am XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte hier am XXXX .2024 für sich und den am XXXX in Österreich geborenen BF2 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde Anträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Über die Anträge wurde bisher noch nicht entschieden.Die BF1 reiste am römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte hier am römisch 40 .2024 für sich und den am römisch 40 in Österreich geborenen BF2 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde Anträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Über die Anträge wurde bisher noch nicht entschieden.
Trotz der Information der Niederlassungsbehörde vom 31.10.2024, dass sie die Dauer des sichtvermerkfreien Aufenthalts nicht eingehalten und den erforderlichen Nachweis für die notwendigen Sprachkenntnisse nicht erbracht habe, hat die BF1 das Bundesgebiet nicht verlassen. Wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts wurde mittels Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX , vom XXXX .2024, GZ: XXXX über die BF1 eine Geldstrafe von 500,00 EUR verhängt, welche sie bezahlt hat.Trotz der Information der Niederlassungsbehörde vom 31.10.2024, dass sie die Dauer des sichtvermerkfreien Aufenthalts nicht eingehalten und den erforderlichen Nachweis für die notwendigen Sprachkenntnisse nicht erbracht habe, hat die BF1 das Bundesgebiet nicht verlassen. Wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts wurde mittels Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 über die BF1 eine Geldstrafe von 500,00 EUR verhängt, welche sie bezahlt hat.
Am 26.11.2024 wurde die BF1 im Beisein ihres Ehemanns als Vertrauensperson und ihrem Rechtsvertreter vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden erteilte das BFA den BF jeweils keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt IV. des Bescheids betreffend die BF1 bzw. Spruchpunkt III. des Bescheids betreffend den BF2), legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG jeweils eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V. des Bescheids betreffend die BF1 bzw. Spruchpunkt IV. des Bescheids betreffend den BF2). Gegen die BF1 wurde zusätzlich ein auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG gestütztes, mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III. des Bescheids betreffend die BF1). Das BFA begründete diese Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass bei den BF keine Gründe des § 57 AsylG vorliegen würden. Sie hätten zwar ein Familienleben im Bundesgebiet, weil der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 hier daueraufenthaltsberechtigt sei; ein darüber hinausgehendes schützenswertes Privatleben habe jedoch nicht festgestellt werden können. Da beide BF von der Rückkehrentscheidung betroffen seien, sei der Eingriff in das Familienleben verhältnismäßig, zumal der BF2 das Bundesgebiet zusammen mit seiner Mutter als ausschlaggebender Bezugsperson zu verlassen habe. Die BF1 habe sich rechtswidrig verhalten, weil sie trotz Strafverfügung und in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Die BF1 versuche, durch die beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften einen Aufenthalt zu erwirken. Sie sei in Nordmazedonien aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet gelebt, wo sie nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge. Angesichts des Überwiegens öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien die Rückkehrentscheidungen gegen die BF auch im Hinblick auf das Kindeswohl zulässig. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden erteilte das BFA den BF jeweils keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids betreffend die BF1 bzw. Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids betreffend den BF2), legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jeweils eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids betreffend die BF1 bzw. Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids betreffend den BF2). Gegen die BF1 wurde zusätzlich ein auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestütztes, mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids betreffend die BF1). Das BFA begründete diese Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass bei den BF keine Gründe des Paragraph 57, AsylG vorliegen würden. Sie hätten zwar ein Familienleben im Bundesgebiet, weil der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 hier daueraufenthaltsberechtigt sei; ein darüber hinausgehendes schützenswertes Privatleben habe jedoch nicht festgestellt werden können. Da beide BF von der Rückkehrentscheidung betroffen seien, sei der Eingriff in das Familienleben verhältnismäßig, zumal der BF2 das Bundesgebiet zusammen mit seiner Mutter als ausschlaggebender Bezugsperson zu verlassen habe. Die BF1 habe sich rechtswidrig verhalten, weil sie trotz Strafverfügung und in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Die BF1 versuche, durch die beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften einen Aufenthalt zu erwirken. Sie sei in Nordmazedonien aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet gelebt, wo sie nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge. Angesichts des Überwiegens öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien die Rückkehrentscheidungen gegen die BF auch im Hinblick auf das Kindeswohl zulässig.
Das ausschließlich gegen die BF1 ausgesprochene Einreiseverbot wurde damit begründet, dass sie sich bewusst unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und eine Anzeige nach § 120 Abs 1a FPG erstattet worden sei. Aufgrund ihres hartnäckigen Verbleibs im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. In einer Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens sei ein zweijähriges Einreiseverbot angemessen, um einen entsprechenden Gesinnungswandel zu erreichen. Das ausschließlich gegen die BF1 ausgesprochene Einreiseverbot wurde damit begründet, dass sie sich bewusst unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und eine Anzeige nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erstattet worden sei. Aufgrund ihres hartnäckigen Verbleibs im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. In einer Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens sei ein zweijähriges Einreiseverbot angemessen, um einen entsprechenden Gesinnungswandel zu erreichen.
Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) beantragen, die Rückkehrentscheidungen ersatzlos zu beheben bzw. diese auf Dauer für unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die BF1 bereits am XXXX .2023 versucht habe, einen Aufenthaltstitel zu beantrage, dieser sei aber vom zuständigen Magistrat nicht entgegengenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch über ein gültiges Deutschzertifikat verfügt. Sie sei nach der Geburt bei ihrem Mann verblieben, da sie in Nordmazedonien keine Lebensgrundlage habe und auf die Unterstützung durch ihren Mann angewiesen sei. Es liege ein schützenswertes Familien- und Privatleben vor und stelle sie ihren unrechtmäßigen Aufenthalt nicht in Abrede. Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) beantragen, die Rückkehrentscheidungen ersatzlos zu beheben bzw. diese auf Dauer für unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die BF1 bereits am römisch 40 .2023 versucht habe, einen Aufenthaltstitel zu beantrage, dieser sei aber vom zuständigen Magistrat nicht entgegengenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch über ein gültiges Deutschzertifikat verfügt. Sie sei nach der Geburt bei ihrem Mann verblieben, da sie in Nordmazedonien keine Lebensgrundlage habe und auf die Unterstützung durch ihren Mann angewiesen sei. Es liege ein schützenswertes Familien- und Privatleben vor und stelle sie ihren unrechtmäßigen Aufenthalt nicht in Abrede.
Das BFA legte am 01.04.2025 die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Die BF1 kam am XXXX im nordmazedonischen Ort XXXX zur Welt. Sie ist Staatsangehörige von Nordmazedonien und hatte dort zumindest bis Oktober 2023 ihren Lebensmittelpunkt. Ihre Muttersprache ist Albanisch; sie verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. In Nordmazedonien hat die BF1 neun Jahre lang die Schule besucht. Die BF1 hat einen am XXXX .2023 ausgestellten nordmazedonischen Reisepass, der noch bis XXXX .2033 gültig ist.Die BF1 kam am römisch 40 im nordmazedonischen O