Entscheidungsdatum
03.11.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
G301 2315834-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Brasilien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.06.2025, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Brasilien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.06.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 16.06.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Brasilien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Brasilien zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 16.06.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Brasilien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Brasilien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit dem am 04.07.2025 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.07.2025 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige von Brasilien (Föderative Republik Brasilien). Sie verfügt über einen am 02.02.2023 ausgestellten und bis 01.02.2033 gültigen (biometrischen) brasilianischen Reisepass. Dieser Reisepass wurde im Zuge der Antragstellung fremdenpolizeilich sichergestellt und dem BFA übermittelt.
Die BF hielt sich vor ihrer letztmaligen Einreise in Österreich eigenen Angaben zufolge „alle paar Jahre“ bei ihrer hier lebenden Tochter auf. Eigenen Angaben zufolge überschritt sie dabei die zulässige Aufenthaltsdauer für Drittstaatsangehörige nicht.
Im Zentralen Melderegister (ZMR) weist sie folgende melderechtliche Anmeldungen jeweils in XXXX auf:Im Zentralen Melderegister (ZMR) weist sie folgende melderechtliche Anmeldungen jeweils in römisch 40 auf:
? XXXX 03.2005 XXXX 07.2005, XXXX ? römisch 40 03.2005 römisch 40 07.2005, römisch 40
? XXXX .2010 – XXXX .2011, XXXX ? römisch 40 .2010 – römisch 40 .2011, römisch 40
? XXXX 2011 – XXXX .2011, XXXX ? römisch 40 2011 – römisch 40 .2011, römisch 40
? XXXX .2014 – XXXX .2015, XXXX ? römisch 40 .2014 – römisch 40 .2015, römisch 40
? XXXX .2016 XXXX .2017, XXXX ? römisch 40 .2016 römisch 40 .2017, römisch 40
? XXXX .2018 – XXXX 2019, XXXX ? römisch 40 .2018 – römisch 40 2019, römisch 40
? XXXX .2019 – XXXX 2020, XXXX ? römisch 40 .2019 – römisch 40 2020, römisch 40
? XXXX .2023 – XXXX .2023, XXXX ? römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023, römisch 40
? XXXX .2023 – XXXX .2024, XXXX ? römisch 40 .2023 – römisch 40 .2024, römisch 40
? XXXX .2024 – XXXX .2024, XXXX ? römisch 40 .2024 – römisch 40 .2024, römisch 40
? XXXX .2024 – XXXX .2024, XXXX ? römisch 40 .2024 – römisch 40 .2024, römisch 40
? XXXX 2024 – lfd XXXX ? römisch 40 2024 – lfd römisch 40
Die BF verließ Brasilien zuletzt am 15.02.2023 auf dem Luftweg legal unter Verwendung ihres gültigen Reisepasses und flog mit Transit-Stopp nach XXXX , wo sie am 16.02.2023 in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Am 13.05.2023 reiste die BF in der Absicht über Ungarn nach Serbien, um auf diese Weise ihre zulässige Aufenthaltsdauer zu „verlängern“; noch am selben Tag kehrte sie wieder zurück nach XXXX . In weiterer Folge reiste sie – etwa im August 2023 – nach Portugal zu ihrem dort aufhältigen Sohn, und blieb dort für die Dauer von ca. vier Monaten. In Portugal arbeitete sie als Reinigungskraft und Altenpflegerin. Aufgrund ihrer Osteoporose sei es ihr – eigenen Angaben zufolge – jedoch nicht mehr möglich gewesen, diesen Tätigkeiten weiter nachzugehen, weshalb sie am 13.12.2023 erneut nach Österreich reiste, um sich hier einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die BF hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Die BF verließ Brasilien zuletzt am 15.02.2023 auf dem Luftweg legal unter Verwendung ihres gültigen Reisepasses und flog mit Transit-Stopp nach römisch 40 , wo sie am 16.02.2023 in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Am 13.05.2023 reiste die BF in der Absicht über Ungarn nach Serbien, um auf diese Weise ihre zulässige Aufenthaltsdauer zu „verlängern“; noch am selben Tag kehrte sie wieder zurück nach römisch 40 . In weiterer Folge reiste sie – etwa im August 2023 – nach Portugal zu ihrem dort aufhältigen Sohn, und blieb dort für die Dauer von ca. vier Monaten. In Portugal arbeitete sie als Reinigungskraft und Altenpflegerin. Aufgrund ihrer Osteoporose sei es ihr – eigenen Angaben zufolge – jedoch nicht mehr möglich gewesen, diesen Tätigkeiten weiter nachzugehen, weshalb sie am 13.12.2023 erneut nach Österreich reiste, um sich hier einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die BF hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Die BF stellte am 06.03.2024 in XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF stellte am 06.03.2024 in römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF wurde in Limeira, einer Großstadt im brasilianischen Bundesstaat São Paulo, geboren und wuchs dort auf. Sie besuchte dort zwölf Jahre lang die Grundschule, machte eine Berufsausbildung zur Friseurin und arbeitete sowohl als Verwaltungsangestellte als auch als Krankenschwester. Zuletzt lebte sie in der Stadt Natal im Bundesstaat Rio Grande do Norte. In den letzten drei Jahren in Brasilien war die BF eigenen Angaben zufolge nicht mehr erwerbstätig, da sie ihren Lebensgefährten pflegte, der am 23.11.2022 verstarb. Die BF erhält monatlich Pensionszahlungen in der Höhe von 1.480 Real (derzeit etwa 240 Euro).
Die BF ist geschieden. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bis zu ihrer letztmaligen Ausreise in Brasilien, wo zwei Schwestern und vier Brüder sowie deren Kinder leben, zu denen die BF ein gutes Verhältnis hat; eine Schwester lebt in Italien. Der aktuelle Aufenthaltsort ihres, zuletzt in Portugal lebenden Sohns XXXX ist der BF nicht bekannt. Die BF ist geschieden. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bis zu ihrer letztmaligen Ausreise in Brasilien, wo zwei Schwestern und vier Brüder sowie deren Kinder leben, zu denen die BF ein gutes Verhältnis hat; eine Schwester lebt in Italien. Der aktuelle Aufenthaltsort ihres, zuletzt in Portugal lebenden Sohns römisch 40 ist der BF nicht bekannt.
In Österreich leben ihre 48-jährige Tochter, XXXX , geb. XXXX , und ihre 28-jährige Enkeltochter XXXX , geb. XXXX . Beide sind brasilianische Staatsangehörige und verfügen über einen gültigen österreichischen Aufenthaltstitel. In Österreich leben vier weitere Enkelkinder, ein Urenkelkind, bei dem eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert wurde, sowie drei Schwestern der BF, wobei zu letzteren nur wenig Kontakt besteht. Die BF unterstützt ihre alleinerziehende Tochter bei alltäglichen Aufgaben, insbesondere beim Kochen, bei der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung.In Österreich leben ihre 48-jährige Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , und ihre 28-jährige Enkeltochter römisch 40 , geb. römisch 40 . Beide sind brasilianische Staatsangehörige und verfügen über einen gültigen österreichischen Aufenthaltstitel. In Österreich leben vier weitere Enkelkinder, ein Urenkelkind, bei dem eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert wurde, sowie drei Schwestern der BF, wobei zu letzteren nur wenig Kontakt besteht. Die BF unterstützt ihre alleinerziehende Tochter bei alltäglichen Aufgaben, insbesondere beim Kochen, bei der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung.
Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration der BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und Unterstützung durch die Caritas. Die BF verfügt nur über geringfügige Deutschkenntnisse. Sie besuchte von 03.04.2023 bis 09.05.2023 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, jedoch ohne diesen erfolgreich abzuschließen. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2 Zum Gesundheitszustand der BF wird Folgendes festgestellt:
Der BF leidet an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheit und an keinen schweren mobilitätseinschränkenden Beschwerden oder Gebrechen.
Die BF leidet an Osteoporose. Sie befindet sich in medizinischer Behandlung und erhielt im Dezember 2024 eine Injektion mit dem Wirkstoff „Denosumab“.
Zudem leidet sie seit fünf Jahren an Kribbeln und Juckreiz in Armen und Beinen beidseits, welche, wie sich nach Untersuchungen in Österreich schließlich herausstellte, auf eine bakterielle Einnistung unter der Haut zurückzuführen sind. Zur Behandlung wurden ihr Salben verschrieben sowie die vorübergehende Einnahme eines Antibiotikums. Es ist davon auszugehen, dass die bakterielle Infektion unter der Haut durch die Einnahme des Antibiotikums und die Anwendung entsprechender Salben inzwischen weitgehend abgeheilt ist bzw. abheilen wird. Selbst wenn eine weitere Behandlung erforderlich sein sollte, wird festgestellt, dass in Brasilien die zur Behandlung notwendigen Wirkstoffe verfügbar sind.
Zudem leidet die BF an Beschwerden im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule und befindet sich in physiotherapeutischer Behandlung. Die BF nimmt – zur Beruhigung aufgrund diverser Schicksalsschläge – das Medikament Sertralin (Antidepressivum) ein.
Der BF geht es – eigenen Angaben zufolge – gesundheitlich gut; sie fühlt sich durch die genannte bakterielle Infektion im Alltag nicht eingeschränkt.
Was alle genannten Erkrankungen bzw. Leiden anbelangt, so stehen in Brasilien, insbesondere in den urbanen Ballungsräumen, ausreichende medizinische und therapeutische Behandlungsmöglichkeiten sowie die erforderlichen Medikamente zur Verfügung.
Die Kosten für die Injektion „Prolia Denosumab“ zur Behandlung der Osteoporose belaufen sich halbjährlich auf etwa 1.168,23 Real (derzeit etwa 190 Euro). Die restlichen von der BF zumindest vorübergehend einzunehmenden Medikamente bleiben pro Packung jedenfalls unter 10 Euro. Medizinische Behandlungen durch Dermatologen, Orthopäden und Allgemeinmediziner sind im öffentlichen Bereich für brasilianische Staatsangehörige kostenlos.
Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF die Inanspruchnahme dieser Behandlungsmöglichkeiten in Brasilien nicht möglich wäre, etwa mangels Zugänglichkeit von Behandlungen, oder nicht zumutbar wäre, etwa aus finanziellen Gründen, haben sich nicht ergeben.
1.3. Das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat Brasilien und ihrer Situation im Fall einer Rückkehr, wonach sie – auf das Wesentliche zusammengefasst – aufgrund ihrer Osteoporose bei ihrer Tochter in Österreich leben möchte und im Fall einer Rückkehr nach Brasilien dort „wahrscheinlich auf der Straße leben“ müsse, werden dieser Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden von der BF nicht vorgebracht.
Die BF hatte mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen ihres Herkunftsstaates Brasilien weder auf Grund ihrer politischen Gesinnung, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe, noch sonst irgendwelche Probleme.
Die BF hat Brasilien weder aufgrund eines konkreten dringenden Anlasses, noch fluchtartig auf Grund einer ihr drohenden Verfolgungsgefahr verlassen. Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren ausschließlich persönliche Beweggründe, insbesondere der Wunsch, bei ihrer Tochter in Österreich zu leben, sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten
Anhaltspunkte dahingehend, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Brasilien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden, liegen nicht vor.
1.4. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Brasilien:
Auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Brasilien, die auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) zu Brasilien vom 19.07.2023 bzw. auf den darin im Einzelnen näher angeführten Informationsquellen (Berichten) beruhen, wird verwiesen, insbesondere auf Kapitel 18 betreffend medizinische Versorgung.
Überdies ergibt sich aus der – konkret in Bezug auf die BF erstellte – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend „Brasilien – Osteoporose, Dermatologie, Medikamente“ vom 26.05.2025 (Verwaltungsakt AS 143), dass diagnostische Bildgebung wie Röntgen und Knochendichtemessung (DEXA-Scan) und stationäre und ambulante (Folge-)Behandlungen durch Dermatologen, durch Orthopäden/orthopädische Chirurgen und ambulante (Folge-)Behandlungen durch Allgemeinmediziner sowie alle von der BF benötigten Medikamente bzw. deren Wirkstoffe – mit den näher angeführten Kosten – verfügbar sind.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF getroffenen Feststellungen beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen zu den bisherigen und wiederholten Aufenthalten der BF in Österreich beruhen auf ihren eigenen Angaben, wobei exakte Zeiträume nicht genannt wurden. In der Einvernahme vor dem BFA erklärte die BF lediglich: „Alle paar Jahre bin ich nach Österreich gekommen für drei Monate um meine Tochter mit ihren jeweils Neugeborenen zu unterstützen.“
Die in Österreich erfolgten melderechtlichen Anmeldungen mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR).
Die Feststellungen zu den Reisebewegungen, den bisherigen Aufenthaltsorten, der jeweiligen Aufenthaltsdauer und den persönlichen Umständen der BF in Brasilien, Portugal und Österreich beruhen auf den eigenen Angaben der BF vor der belangten Behörde. Die BF erklärte in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 16.02.2023, über Italien nach Österreich gereist zu sein. Der Eintragung im Reisepass zufolge (Grenzkontrollstempel) ist sie jedoch am 16.02.2023 am Flughafen Paris-Charles-de-Gaulle (ROISSY-CDG) in Frankreich und somit in den Schengen-Raum eingereist. Letztlich konnte nicht eindeutig festgestellt werden, über welche Staaten die BF in weiterer Folge von Frankreich bis nach Österreich reiste.
Die Feststellung zu ihrer eintägigen Hin- und Rückfahrt von Österreich über Ungarn nach Serbien und zurück am 13.05.2023 beruht auf den Eintragungen im Reisepass und auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme, wo sie Folgendes angab: „Ich konnte nur eine bestimmte Zeit aufgrund des Visums bleiben. Ich war dazwischen noch in Serbien, damit ich länger bleiben kann […]“.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen der BF in Österreich und in Brasilien beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden erwachsenen Tochter und Enkeltochter der BF und dass diese über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen, stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF und auf den vorgelegten und bis 23.02.2027 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der Enkeltochter; die Tochter der BF wies sich als Vertrauensperson in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.10.2024 ebenso mit einem österreichischen Aufenthaltstitel aus. Die Feststellung, wonach die BF in den letzten drei Jahren bis zum Ableben ihres Lebensgefährten am 23.11.2022 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, beruht auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme.
Die Feststellung, wonach die BF ihre alleinerziehende erwachsene Tochter bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben, insbesondere beim Kochen, bei der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung unterstützt, beruht auf den Angaben in der Beschwerde, und sind diese insoweit nachvollziehbar und glaubhaft. Die Feststellung, wonach die BF über monatliche Pensionszahlungen in Brasilien verfügt, stützt sich auf die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde. Diese Angaben widersprechen zwar ihren bisherigen Angaben, wonach sie überhaupt keine Pensionszahlungen aus Brasilien erhalten würde, sie erscheinen jedoch insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft.
Den Anträgen in der Beschwerde auf zeugenschaftliche Einvernahme der Tochter und der Enkeltochter der BF zum Beweis des Bestehens eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses war nicht zu entsprechen, zumal dem Vorbringen in der Beschwerde entsprechende Feststellungen getroffen und in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt wurden, weshalb eine Zeugenvernehmung zum dargelegten Beweisthema auch für die weitere Klärung des diesbezüglichen Sachverhalts nicht erforderlich war.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer umfassenden und nachhaltigen Integration und zum Fehlen berücksichtigungswürdiger privater Bindungen in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Auch in der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts der BF in Österreich. Die Feststellung zum Besuch eines nur von 03.04.2023 bis 09.05.2023 dauernden Deutschkurses auf dem Niveau A1 beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung des „ XXXX “ vom 14.10.2024. Dass die BF bisher keine Prüfung abgelegt bzw. eine solche nicht erfolgreich bestanden hat, beruht auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme. Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer umfassenden und nachhaltigen Integration und zum Fehlen berücksichtigungswürdiger privater Bindungen in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Auch in der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts der BF in Österreich. Die Feststellung zum Besuch eines nur von 03.04.2023 bis 09.05.2023 dauernden Deutschkurses auf dem Niveau A1 beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung des „ römisch 40 “ vom 14.10.2024. Dass die BF bisher keine Prüfung abgelegt bzw. eine solche nicht erfolgreich bestanden hat, beruht auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Die Feststellung, dass die BF an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheit und an keinen schweren mobilitätseinschränkenden körperlichen Beschwerden oder Gebrechen leidet, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Angaben der BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie aus dem Umstand, dass dahingehend auch nie etwas Gegenteiliges behauptet oder vorgebracht wurde.
Die Feststellungen, dass die BF an einer behandelbaren Osteoporose, an einer bakteriellen Einnistung unter der Haut sowie an Problemen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule leidet, stützen sich auf ihre eigenen Angaben in den Einvernahmen und den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Befunden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch entsprechende Feststellungen getroffen, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden.
Die Feststellung, wonach die BF aufgrund ihrer Osteoporose weiterhin auf medizinische Maßnahmen, beispielsweise Injektionen mit dem Wirkstoff „Denosumab“, angewiesen sein wird, beruht auf den Angaben der BF sowie auf dem Umstand, dass Osteoporose an sich nicht heilbar, aber sehr wohl gut behandelbar ist. Die Feststellung, wonach es der BF gesundheitlich den Umständen entsprechend gut gehe, beruht auf den eigenen Angaben der BF in der Einvernahme am 10.10.2024.
Die Feststellung zum Vorhandensein ausreichender medizinischer und therapeutischer Behandlungsmöglichke