TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/12 W294 2325051-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2025
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Entscheidungsdatum

12.11.2025

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W294 2320610-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2025, Zl. XXXX , sowie seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2025, Zl. römisch 40 , sowie seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft, wie folgt zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

II.     Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.     Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, hat Indien im Jahr 2022 verlassen und ist in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 18.10.2022 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil der BF in der Zwischenzeit untergetaucht war.

Am 24.10.2025 wurde der BF einer Personenkontrolle durch Exekutivbeamte der Landespolizeidirektion XXXX unterzogen, worauf er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX (in der Folge auch: „PAZ XXXX “) eingeliefert wurde. Am 24.10.2025 wurde der BF einer Personenkontrolle durch Exekutivbeamte der Landespolizeidirektion römisch 40 unterzogen, worauf er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 (in der Folge auch: „PAZ römisch 40 “) eingeliefert wurde.

Am 26.10.2025 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) einvernommen. In der Einvernahme gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass er im Jahr 2022 nach Portugal weitergereist, sich dort drei Jahre aufgehalten habe, und erst wieder um den 11.10.2025 nach Österreich zurückgekehrt sei. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er sei zum Arbeiten nach Österreich gekommen. Er wolle hier ein Jahr bleiben. Er habe sich nicht behördlich gemeldet, da nicht abgeschoben werden wolle. Er würde auf der Straße schlafen und sei obdachlos. Er würde illegal als Lieferant bei XXXX arbeiten und verfüge über Barmittel in Höhe von nur rund EUR 5,-. Er sei ledig. Über Familie oder Verwandte in Österreich oder der EU verfüge er nicht. Er habe auch keine soziale (Freunde), wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich. Er spreche nicht Deutsch. Er sei in keinem Verein aktiv und gehe auch keiner gemeinnützigen Tätigkeit nach. Es sei ihm bewusst, dass es sich hier illegal aufhalte. Er wolle jedoch nicht nach Indien zurück, sondern hierbleiben. Daraufhin wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 26.10.2025, Zahl XXXX , gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft angeordnet. Am 26.10.2025 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) einvernommen. In der Einvernahme gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass er im Jahr 2022 nach Portugal weitergereist, sich dort drei Jahre aufgehalten habe, und erst wieder um den 11.10.2025 nach Österreich zurückgekehrt sei. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er sei zum Arbeiten nach Österreich gekommen. Er wolle hier ein Jahr bleiben. Er habe sich nicht behördlich gemeldet, da nicht abgeschoben werden wolle. Er würde auf der Straße schlafen und sei obdachlos. Er würde illegal als Lieferant bei römisch 40 arbeiten und verfüge über Barmittel in Höhe von nur rund EUR 5,-. Er sei ledig. Über Familie oder Verwandte in Österreich oder der EU verfüge er nicht. Er habe auch keine soziale (Freunde), wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich. Er spreche nicht Deutsch. Er sei in keinem Verein aktiv und gehe auch keiner gemeinnützigen Tätigkeit nach. Es sei ihm bewusst, dass es sich hier illegal aufhalte. Er wolle jedoch nicht nach Indien zurück, sondern hierbleiben. Daraufhin wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 26.10.2025, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet.

Noch am selben Tag (26.10.2025) stellte der BF im Stande der Schubhaft einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde der BF aus der bisherigen Schubhaft entlassen und über ihn mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 26.10.2025, Zahl XXXX , gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG neuerlich die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag nachweislich zugestellt. Noch am selben Tag (26.10.2025) stellte der BF im Stande der Schubhaft einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde der BF aus der bisherigen Schubhaft entlassen und über ihn mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 26.10.2025, Zahl römisch 40 , gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG neuerlich die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag nachweislich zugestellt.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass den Angaben des BF zufolge Portugal für die Führung seines Asylverfahrens zuständig sei, weil er sich die letzten drei Jahre dort aufgehalten habe. Deshalb sei ein Konsultationsverfahren eingeleitet und an Portugal ein Aufnahmegesuch gestellt worden. Zur Sicherung des Verfahrens und zur Effektuierung der Überstellung des BF sei die Verhängung der Schubhaft unbedingt erforderlich, weil sich der BF hier illegal aufhalte und illegal einer Erwerbstätigkeit nachgehe, er hier nicht behördlich gemeldet und nicht integriert sei, er hier weder über familiäre, noch soziale, sprachliche oder wirtschaftliche Bindungen verfüge, er den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt habe, um dadurch seine Enthaftung zu bewirken und seine Abschiebung nach Indien zu verhindern. Da der BF über keine Meldeadresse in Österreich verfüge, würde er bei einer allfälligen Entlassung unverzüglich wieder untertauchen und weiter einer illegalen Beschäftigung in Österreich nachgehen. Daher bestehe im Falle einer Entlassung eine erhebliche Fluchtgefahr.

Die Verhängung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines oben geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein erhebliches Risiko bestehe, dass er im Falle einer Entlassung untertauchen werde. Daher falle die Verhältnismäßigkeitsprüfung zulasten des BF und zugunsten der Schubhaft aus. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass es sich bei der Schubhaft um eine Ultima Ratio Maßnahme handle. Eine Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG komme beim BF allerdings nicht in Betracht, da er weder über die finanziellen Mittel für eine Sicherheitsleistung, noch über bestimmte Räumlichkeiten, um einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen, verfüge. Auch der Gesundheitszustand des BF würde nicht gegen eine Schubhaft sprechen. Die Verhängung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines oben geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein erhebliches Risiko bestehe, dass er im Falle einer Entlassung untertauchen werde. Daher falle die Verhältnismäßigkeitsprüfung zulasten des BF und zugunsten der Schubhaft aus. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass es sich bei der Schubhaft um eine Ultima Ratio Maßnahme handle. Eine Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG komme beim BF allerdings nicht in Betracht, da er weder über die finanziellen Mittel für eine Sicherheitsleistung, noch über bestimmte Räumlichkeiten, um einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen, verfüge. Auch der Gesundheitszustand des BF würde nicht gegen eine Schubhaft sprechen.

Der BF erhob am 05.11.2025 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 26.10.2025 sowie gegen seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung nicht vorliegen würden, da nicht Portugal, sondern vielmehr Österreich für die Führung des Asylverfahrens des BF zuständig sei. Der Zweck der gegenständlichen Schubhaft, nämlich die Sicherstellung des Überstellungsverfahrens, sei daher nicht erreichbar. Die über den BF verhängte Schubhaft sei schon allein deshalb rechtswidrig. Der BF erhob am 05.11.2025 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 26.10.2025 sowie gegen seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung nicht vorliegen würden, da nicht Portugal, sondern vielmehr Österreich für die Führung des Asylverfahrens des BF zuständig sei. Der Zweck der gegenständlichen Schubhaft, nämlich die Sicherstellung des Überstellungsverfahrens, sei daher nicht erreichbar. Die über den BF verhängte Schubhaft sei schon allein deshalb rechtswidrig.

Auch wurde das Vorliegen der Fluchtgefahr bestritten. Schubhaft dürfe zudem stets nur ultima ratio sein, sie müsse daher unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Im Falle des BF würden insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z. 2 FPG sowie das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z. 1 FPG in Frage kommen. Der BF sei bereit, dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Die über den BF verhängte Schubhaft sei zudem unverhältnismäßig, weil das Dublin-Verfahren offensichtlich aussichtslos sei nicht zu einer Überstellung des BF in einen anderen Mitgliedstaat führen könne.Auch wurde das Vorliegen der Fluchtgefahr bestritten. Schubhaft dürfe zudem stets nur ultima ratio sein, sie müsse daher unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Im Falle des BF würden insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage kommen. Der BF sei bereit, dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Die über den BF verhängte Schubhaft sei zudem unverhältnismäßig, weil das Dublin-Verfahren offensichtlich aussichtslos sei nicht zu einer Überstellung des BF in einen anderen Mitgliedstaat führen könne.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF, die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen inkl. der Eingabegebühr.

In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde seitens des BFA am 06.11.2025 ausgeführt, dass der Beschwerde entgegengehalten werden müsse, dass das Asyl-Verfahren in Österreich eingestellt worden und nach einer zweijährigen Frist als gegenstandslos zu betrachten sei. Darüber hinaus sei der Fremde wissentlich und vorsätzlich im Bundesgebiet untergetaucht und habe sich die letzten drei Jahre im Portugal aufgehalten. Da seitens Portugals kein Konsultationsverfahren mit Österreich eingeleitet worden sei, sei die Dublin-Zuständigkeit nicht bei Österreich, sondern vielmehr auf Portugal übergegangen.

Darüber hinaus verkenne die BBU den Umstand, wonach das vormalige Asylverfahren aus dem Jahr 2022 gegenstandslos sei. Eine Fortführung komme rechtlich nicht in Frage. Zudem werde auf das anhängige Konsultationsverfahren mit Portugal verwiesen. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Zustimmung Portugals zu rechnen. Beim BF würde es sich zudem um eine hochmobile Person mit keinerlei Bindungen handeln. Der BF habe sich bereits dem ersten Asylverfahren und der GVS entzogen. Er sei nicht kooperativ und würde jede sich bietende Möglichkeit nutzen, um neuerlich unterzutauchen und den illegalen Aufenthalt fortzusetzen. In Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF komme daher ein gelinderes Mittel nicht in Betracht. Das BFA betreibe zudem ein effizientes Verfahren. Derzeit sei die Konsultation mit Portugal anhängig. Sobald eine zustimmende Antwort Portugals vorliege, werde die Überstellung innerhalb der zulässigen Frist erfolgen.

Beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft weiter aufrecht zu erhalten sowie den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der Behörde sowie im Falle der Anberaumung einer Verhandlung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2025 verwies der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung erneut auf die Beschwerde und führte zudem aus, dass die Unmöglichkeit, ein Verfahren nach § 24 Abs. 2 AsylG fortzuführen, nicht die Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung beende. Das BFA habe keinen Grund für die Übertragung der Zuständigkeit von Österreich auf Portugal nach der Dublin-Verordnung angeben können. Auf die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Portugal komme es nicht an. Vielmehr sei Österreich für das Asylverfahren des BF zuständig, weil er hier zum ersten Mal einen Asylantrag gestellt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte es dem BFA offensichtlich sein müssen, dass Portugal einer Überstellung des BF nicht zustimmen werde und eine solche daher nicht erreichbar sei. Es hätte daher über den BF keine Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG verhängt werden dürfen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2025 verwies der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung erneut auf die Beschwerde und führte zudem aus, dass die Unmöglichkeit, ein Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG fortzuführen, nicht die Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung beende. Das BFA habe keinen Grund für die Übertragung der Zuständigkeit von Österreich auf Portugal nach der Dublin-Verordnung angeben können. Auf die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Portugal komme es nicht an. Vielmehr sei Österreich für das Asylverfahren des BF zuständig, weil er hier zum ersten Mal einen Asylantrag gestellt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte es dem BFA offensichtlich sein müssen, dass Portugal einer Überstellung des BF nicht zustimmen werde und eine solche daher nicht erreichbar sei. Es hätte daher über den BF keine Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG verhängt werden dürfen.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1.       Feststellungen

1.1.    Zum bisherigen Verfahren

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2.    Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF befindet sich seit 26.10.2025 in Schubhaft.

Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er ist auch weiterhin gesund und haftfähig.

Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3.    Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

Der BF reiste im Jahr 2022 in den Schengenraum ein, in der Absicht, in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat zu bleiben und zu arbeiten, ohne allerdings dafür eine Bewilligung zu haben.

Der BF stellte am 24.09.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er entzog sich jedoch in weiterer Folge den zuständigen Behörden und seinem Verfahren in Österreich, indem er nach Portugal weiterreiste.

Nach rund drei Jahren kehrte der BF nach Österreich zurück, wo er einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen wurde, um in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Um seiner Abschiebung nach Indien zu entgehen, stellte er im Stande der Schubhaft einen neuen Asylantrag.

Es ist ihm bewusst, dass er sich hier illegal aufhält und nicht arbeiten darf. Dennoch möchte der BF hierbleiben und einer Arbeit nachgehen.

Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Der BF weist weder über besonderen Integrationsmerkmale noch sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Es besteht daher eine erhebliche Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens beim BF.

Der BF war und ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, freiwillig in seinen Herkunftsstaat bzw nach Portugal zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen, um seine Überstellung nach Portugal zu verhindern.

Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft.

Das BFA hat ein Konsultationsverfahren eingeleitet und an Portugal ein Aufnahmegesuch gestellt. Es haben laufend Zustimmungen zur Aufnahme durch und Überstellungen nach Portugal stattgefunden und finden auch weiterhin statt. Eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist daher realistisch.

2.       Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, den Gerichtsakt zum gegenständlichen Schubhaftverfahren, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.    Zum bisherigen Verfahren

Der unter Punkt I. dargestellte und zur Feststellung erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes samt den darin einliegenden Beweismitteln sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in die Anhaltedatei. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte und zur Feststellung erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes samt den darin einliegenden Beweismitteln sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in die Anhaltedatei.

2.2.    Zur Person des BF sowie zu den Voraussetzungen der Schubhaft

Die getroffene Feststellung zur Identität des BF und seiner Staatsbürgerschaft beruht auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren. Mangels identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest.

Die getroffene Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.10.2025 beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides samt Übernahmebestätigung vom 26.10.2025 sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.

Die getroffene Feststellung, dass der BF gesund war und ist beruht auf den Angaben desselben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.10.2025. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Akt noch wurde solches vom BF behauptet.

2.3.    Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

Die getroffene Feststellung, dass der BF im Jahr 2022 in den Schengenraum eingereist ist, in der Absicht, in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat zu bleiben und zu arbeiten, ohne allerdings dafür eine Bewilligung zu haben, beruht auf dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die getroffene Feststellung, dass der BF bereits im Jahr 2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ohne das weitere Verfahren abzuwarten, und einfach nach Portugal weitergereist ist, beruht ebenfalls auf dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der Umstand, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.10.2025, in welcher er erklärte, von Österreich nach Portugal und wieder zurück gereist zu sein.

Die getroffene Feststellung, dass es ihm bewusst ist, dass er sich hier illegal aufhält und nicht arbeiten darf, der BF aber dennoch hierbleiben und einer Arbeit nachgehen möchte, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.10.2025.

Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich wurden weder seitens des BF behauptet, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Das der BF nicht kooperativ und nicht gewillt ist, freiwillig nach Indien bzw Portugal zurückzukehren, beruht auf der diesbezüglichen Erklärung des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.10.2025.

Dass der BF über keinen eigenen gesicherten und gemeldeten Wohnsitz verfügt, ergibt sich nicht nur aus der diesbezüglichen Erklärung des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.10.2025, sondern schon alleine aus dem Umstand, dass der BF nach seiner Personenkontrolle sofort verhaftet wurde, und im ZMR neben dem PAZ keine konkrete Meldeadresse aufscheint.

Schon alleine aus dem Umstand, dass der BF weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt, war festzustellen, dass der BF bisher in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Der BF gab vor dem BFA am 26.10.2025 zudem an, über kein Vermögen, Grundstücke, Sparbücher, etc, sondern lediglich über EUR 5,- zu verfügen. Es war daher festzustellen, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse verfügt.

Aus all diesen Gründen erwies und erweist sich der BF als nicht vertrauenswürdig, nicht kooperativ und war und ist davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde, um einer Überstellung nach Portugal zu entgehen.

Das Aufnahmegesuch der österreichischen an die portugiesischen Behörden geht aus einem im Verwaltungsakt einliegenden „Request for taking charge“ vom 28.10.2025 hervor. Dass laufend Zustimmungen zur Aufnahme durch und Überstellungen nach Portugal stattgefunden haben und auch weiterhin stattfinden, und daher eine Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer realistisch ist, ergibt such aus einer im Gerichtsakt einliegenden E-Mail des BFA vom 11.10.2025.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins.

3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen

§ 22a. Abs. 1 Z 3 BFA-VG lautet: Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG lautet:

„(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

(…)

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“

Art 23 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 23, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise):

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.

Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet:Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Art 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise):

„(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des

Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(…)

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sof

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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