TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/12 G308 2321814-1

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Veröffentlicht am 12.11.2025
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Entscheidungsdatum

12.11.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGG §25a Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


,

G308 2321814-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Erstaufnahmestelle Ost, Zahl: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Erstaufnahmestelle Ost, Zahl: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

1. zu Recht erkannt:

1.A.)      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

1.B.)      Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.1.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

2.A.)   Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.B.)   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.2.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hält sich seit dem Jahr 1992 und sohin seit mehr als dreißig Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am XXXX .2025 wurde der BF im Bundesgebiet von Beamten der Finanzpolizei bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten und stellte im Rahmen seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX .2025 wurde der BF wegen des Vergehens nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hält sich seit dem Jahr 1992 und sohin seit mehr als dreißig Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am römisch 40 .2025 wurde der BF im Bundesgebiet von Beamten der Finanzpolizei bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten und stellte im Rahmen seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2025 wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX .2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht habe und somit auch nicht festgestellt worden wäre. Dem Vorbringen des BF hätte keinerlei glaubhafte aktuelle Gefährdung entnommen werden können, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass er im Falle der Rückkehr aufgrund der von ihm behaupteten persönlichen Fluchtgründe einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung ausgesetzt sein würde. Der BF sei im Grunde gesund und in einem arbeitsfähigen Alter und sei davon auszugehen, dass es ihm zumutbar sei, sich im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen zu können und ihm keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Zudem verfüge der BF auch über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr wieder Fuß fassen könne. Sohin sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Es hätten sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden und sei ihm sohin kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen. Der BF verfüge im Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er sei nicht berufstätig, befinde sich in der Grundversorgung und wohne in einer vom Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft für Asylwerber und bestünden keinerlei nennenswerten privaten Bindungen im Bundesgebiet. Es sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiege. Bei Bedarf seien im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten gegeben und eine medizinische Versorgung gewährleistet und sei davon auszugehen, dass der BF im Herkunftsstaat ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung habe und sei daher eine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig. Es sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht habe und somit auch nicht festgestellt worden wäre. Dem Vorbringen des BF hätte keinerlei glaubhafte aktuelle Gefährdung entnommen werden können, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass er im Falle der Rückkehr aufgrund der von ihm behaupteten persönlichen Fluchtgründe einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung ausgesetzt sein würde. Der BF sei im Grunde gesund und in einem arbeitsfähigen Alter und sei davon auszugehen, dass es ihm zumutbar sei, sich im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen zu können und ihm keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Zudem verfüge der BF auch über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr wieder Fuß fassen könne. Sohin sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Es hätten sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden und sei ihm sohin kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen. Der BF verfüge im Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er sei nicht berufstätig, befinde sich in der Grundversorgung und wohne in einer vom Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft für Asylwerber und bestünden keinerlei nennenswerten privaten Bindungen im Bundesgebiet. Es sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiege. Bei Bedarf seien im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten gegeben und eine medizinische Versorgung gewährleistet und sei davon auszugehen, dass der BF im Herkunftsstaat ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung habe und sei daher eine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig. Es sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung vom XXXX .2025 wurden dem BF am XXXX .2025 nachweislich zugestellt.Der gegenständliche Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung vom römisch 40 .2025 wurden dem BF am römisch 40 .2025 nachweislich zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2025, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. bis VI.. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes IV. bis V. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erteilt werde, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2025, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs.. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch vier. bis römisch fünf. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt werde, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit 36 Jahren in Österreich lebe und sich in dieser Zeit ein Privatleben hier aufgebaut habe. Zu seinem Herkunftsland bestünden keine Bindungen mehr und sei der Kontakt zu seiner Familie sehr gering. Er sei am Bauch operiert worden, da eine Vene geplatzt sei. Eine Rückkehr nach Nordmazedonien würde ihn in eine ausweglose Situation bringen, da er dort weder soziale noch medizinische Absicherung hätte und eine notwendige Behandlung nicht möglich wäre. Der BF könne sich in seinem Heimatland nicht behandeln lassen, zumal er dort nicht versichert sei, somit wäre ihm internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Es läge auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor, zumal der Herkunftsstaat weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Aus den Länderberichten, den medizinischen Unterlagen sowie dem Vorbringen des BF ergebe sich übereinstimmend, dass sich die Gesundheitssituation des BF bei einer Rückkehr derart verschlechtern würde, dass das daraus resultierende intensive Leiden unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung iSd Art. 3 EMRK gleichkomme. Die belangte Behörde hätte dem BF sohin zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Da sich der BF seit mehr als 30 Jahren in Österreich befinde, stelle er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und sei in Österreich auch nie straffällig geworden. Er spreche gut Deutsch und habe sich ein Privatleben aufgebaut, ihm sei sohin zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu gewähren. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit 36 Jahren in Österreich lebe und sich in dieser Zeit ein Privatleben hier aufgebaut habe. Zu seinem Herkunftsland bestünden keine Bindungen mehr und sei der Kontakt zu seiner Familie sehr gering. Er sei am Bauch operiert worden, da eine Vene geplatzt sei. Eine Rückkehr nach Nordmazedonien würde ihn in eine ausweglose Situation bringen, da er dort weder soziale noch medizinische Absicherung hätte und eine notwendige Behandlung nicht möglich wäre. Der BF könne sich in seinem Heimatland nicht behandeln lassen, zumal er dort nicht versichert sei, somit wäre ihm internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Es läge auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor, zumal der Herkunftsstaat weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Aus den Länderberichten, den medizinischen Unterlagen sowie dem Vorbringen des BF ergebe sich übereinstimmend, dass sich die Gesundheitssituation des BF bei einer Rückkehr derart verschlechtern würde, dass das daraus resultierende intensive Leiden unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung iSd Artikel 3, EMRK gleichkomme. Die belangte Behörde hätte dem BF sohin zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Da sich der BF seit mehr als 30 Jahren in Österreich befinde, stelle er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und sei in Österreich auch nie straffällig geworden. Er spreche gut Deutsch und habe sich ein Privatleben aufgebaut, ihm sei sohin zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG zu gewähren.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2025 ein.4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2025 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Der BF ist ledig, hat keine Kinder und wuchs in Nordmazedonien auf, wo er seine Schulbildung und eine Tischlerlehre absolvierte (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 23.10.2025; Strafurteil vom XXXX .2025, OZ 3; Einvernahme im Asylverfahren vom 18.06.2025, AS 21; abgelaufener Reisepass des BF, AS 37).1.1.1. Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Der BF ist ledig, hat keine Kinder und wuchs in Nordmazedonien auf, wo er seine Schulbildung und eine Tischlerlehre absolvierte vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 23.10.2025; Strafurteil vom römisch 40 .2025, OZ 3; Einvernahme im Asylverfahren vom 18.06.2025, AS 21; abgelaufener Reisepass des BF, AS 37).

1.1.2. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Personen, zu welchen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er hat hier Cousins, brachte aber nicht vor, zu diesen ein besonderes Naheverhältnis zu haben. Im Herkunftsstaat leben zwei Schwestern des BF (vgl. Einvernahme im Asylverfahren vom 18.06.2025, AS 23 ff; Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 8 und vom 22.07.2025, AS 81).1.1.2. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Personen, zu welchen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er hat hier Cousins, brachte aber nicht vor, zu diesen ein besonderes Naheverhältnis zu haben. Im Herkunftsstaat leben zwei Schwestern des BF vergleiche Einvernahme im Asylverfahren vom 18.06.2025, AS 23 ff; Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 8 und vom 22.07.2025, AS 81).

1.1.3. Die Muttersprache des BF ist Mazedonisch, er verfügt ob seines langjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes auch über Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 5 ff und vom 22.07.2025, AS 79; Einvernahme im Asylverfahren vom 18.06.2025, AS 19 ff).1.1.3. Die Muttersprache des BF ist Mazedonisch, er verfügt ob seines langjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes auch über Kenntnisse der deutschen Sprache vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 5 ff und vom 22.07.2025, AS 79; Einvernahme im Asylverfahren vom 18.06.2025, AS 19 ff).

1.1.4. Der BF reiste zuletzt im Jahr 1992 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend – sohin seit 33 Jahren – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 7; Einvernahme im Asylverfahren vom 18.06.2025, AS 25 ff).1.1.4. Der BF reiste zuletzt im Jahr 1992 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend – sohin seit 33 Jahren – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 7; Einvernahme im Asylverfahren vom 18.06.2025, AS 25 ff).

1.1.5. Der BF verfügte ob seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz noch nie über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich und hat einen solchen auch nicht beantragt (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 23.10.2025; Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 7).1.1.5. Der BF verfügte ob seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz noch nie über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich und hat einen solchen auch nicht beantragt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 23.10.2025; Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 7).

1.1.6. Trotz seines langjährigen Aufenthaltes verfügte der BF lediglich in der Zeit von XXXX .1992 bis XXXX .2004 über eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. In der restlichen Zeit nahm der BF unangemeldet Wohnsitz an verschiedenen Adressen im Bundesgebiet und war zuletzt für ca. 10 Jahre lang obdachlos, jedoch nicht obdachlos gemeldet. Seit XXXX .2025 ist der BF mit Hauptwohnsitz in einer Bundesbetreuungseinrichtung wohnhaft (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.10.2025; Einvernahme im Asylverfahren vom 18.06.2025, AS 25 ff; Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 8 und vom 22.07.2025, AS 77).1.1.6. Trotz seines langjährigen Aufenthaltes verfügte der BF lediglich in der Zeit von römisch 40 .1992 bis römisch 40 .2004 über eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. In der restlichen Zeit nahm der BF unangemeldet Wohnsitz an verschiedenen Adressen im Bundesgebiet und war zuletzt für ca. 10 Jahre lang obdachlos, jedoch nicht obdachlos gemeldet. Seit römisch 40 .2025 ist der BF mit Hauptwohnsitz in einer Bundesbetreuungseinrichtung wohnhaft vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.10.2025; Einvernahme im Asylverfahren vom 18.06.2025, AS 25 ff; Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 8 und vom 22.07.2025, AS 77).

1.1.7. Der BF ging im Bundesgebiet noch nie einer aufrechten sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr ging der BF während sein Aufenthaltes Erwerbstätigkeiten nach, ohne hierfür aufrecht gemeldet zu sein und wurde am 17.06.2025 bei der Schwarzarbeit betreten, wobei er sich mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis auswies (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 6 und vom 22.07.2025, AS 77; Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.10.2025).1.1.7. Der BF ging im Bundesgebiet noch nie einer aufrechten sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr ging der BF während sein Aufenthaltes Erwerbstätigkeiten nach, ohne hierfür aufrecht gemeldet zu sein und wurde am 17.06.2025 bei der Schwarzarbeit betreten, wobei er sich mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis auswies vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 6 und vom 22.07.2025, AS 77; Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.10.2025).

1.1.8. Der BF wurde vor zwei Jahren am Bauch und vor ca. 1,5 Jahren am Herzen operiert. Er ist jedoch gesund und arbeitsfähig, zumal es ihm auch möglich war, zuletzt im Juni 2025 einer unangemeldeten Tätigkeit auf einer Baustelle nachzugehen (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 6 ff und vom 22.07.2025, AS 77).1.1.8. Der BF wurde vor zwei Jahren am Bauch und vor ca. 1,5 Jahren am Herzen operiert. Er ist jedoch gesund und arbeitsfähig, zumal es ihm auch möglich war, zuletzt im Juni 2025 einer unangemeldeten Tätigkeit auf einer Baustelle nachzugehen vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025, AS 6 ff und vom 22.07.2025, AS 77).

1.1.9. Der BF verfügt über keinerlei Barmittel oder sonstige Ersparnisse (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025 und vom 22.07.2025, AS 8, AS 77).1.1.9. Der BF verfügt über keinerlei Barmittel oder sonstige Ersparnisse vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom 18.06.2025 und vom 22.07.2025, AS 8, AS 77).

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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