Entscheidungsdatum
12.11.2025Norm
AnhO §21Spruch
,
G307 2313913-5/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen die von Seiten der Landespolizeidirektion XXXX ausgesprochene Verweigerung der Besuchsmöglichkeit durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am XXXX .2025 und XXXX .2025 im Anhaltezentrum XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen die von Seiten der Landespolizeidirektion römisch 40 ausgesprochene Verweigerung der Besuchsmöglichkeit durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025 im Anhaltezentrum römisch 40 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich des am XXXX .2025 und XXXX 2025 dem Beschwerdeführer versagten Besuchsempfangs durch Angehörige der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung wird stattgegeben und die dahingehende Verweigerung für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des am römisch 40 .2025 und römisch 40 2025 dem Beschwerdeführer versagten Besuchsempfangs durch Angehörige der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung wird stattgegeben und die dahingehende Verweigerung für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen (Schriftsatzaufwand, Eingabegebühr) in Höhe von €uro 787,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen (Schriftsatzaufwand, Eingabegebühr) in Höhe von €uro 787,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 09.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret gegen die Verweigerung des Besuchsrechts durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am XXXX .2025 und XXXX .2025.1. Mit dem am 09.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret gegen die Verweigerung des Besuchsrechts durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025.
2. Nach Darlegung der Gründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen am XXXX .2025 und XXXX .2025 für rechtswidrig erklären und feststellen, dass der BF dadurch in seinem Recht auf jederzeitigen und unbeschränkten Besuch des Rechtsbeistandes im erforderlichen Ausmaß gemäß § 21 Abs. 3 Anhalteordnung (AnhO) sowie in seinem gemäß Art 6 iVm Art 4 Abs. 7 PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf wirkungsvolle Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bzw. das Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, verletzt wurde, dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung sowie die Kosten der Eingabegebühr(en) gemäß §§ 35 VwGVG iVm § 52 Abs. 3 VwGG auferlegen.2. Nach Darlegung der Gründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen am römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025 für rechtswidrig erklären und feststellen, dass der BF dadurch in seinem Recht auf jederzeitigen und unbeschränkten Besuch des Rechtsbeistandes im erforderlichen Ausmaß gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Anhalteordnung (AnhO) sowie in seinem gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 7, PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf wirkungsvolle Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bzw. das Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, verletzt wurde, dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung sowie die Kosten der Eingabegebühr(en) gemäß Paragraphen 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, VwGG auferlegen.
3. Auf Grund der gerichtlichen Anordnung vom 22.10.2025 erstattete die belangte Behörde (Landespolizeidirektion XXXX ) dem BVwG (Außenstelle Graz) am 27.10.2025 eine Stellungnahme.3. Auf Grund der gerichtlichen Anordnung vom 22.10.2025 erstattete die belangte Behörde (Landespolizeidirektion römisch 40 ) dem BVwG (Außenstelle Graz) am 27.10.2025 eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist somalischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, Zahl XXXX , verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem BF die Schubhaft. Diese wurde ab dem XXXX .2025 bis XXXX .2025 im Anhaltezentrum XXXX und am XXXX .2025 sowie XXXX .2025 in den Polizeianhaltezentren XXXX und XXXX vollzogen. An diesem Tag um 20:30 Uhr wurde der BF entlassen und am XXXX .2025 auf dem Luftweg in seine Heimat abgeschoben.1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem BF die Schubhaft. Diese wurde ab dem römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 im Anhaltezentrum römisch 40 und am römisch 40 .2025 sowie römisch 40 .2025 in den Polizeianhaltezentren römisch 40 und römisch 40 vollzogen. An diesem Tag um 20:30 Uhr wurde der BF entlassen und am römisch 40 .2025 auf dem Luftweg in seine Heimat abgeschoben.
1.3. Während seiner Anhaltung erhielt der BF laut Referentenauszugsportal (erstellt am 05.11.2025) folgende verfahrensrelevanten Besuche:
Datum
Tag
Uhrzeit von
Uhrzeit bis
Art des Besuches
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Dienstag
09:22 Uhr
12:30 Uhr
Rechtsberatung BBU
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Freitag
09:57 Uhr
10:27 Uhr
Rechtsberatung BBU
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Montag
09:45 Uhr
11:30 Uhr
Rechtsvertreter
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Mittwoch
10:15 Uhr
10:30 Uhr
Rechtsberatung BBU
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Freitag
09:10 Uhr
10:30 Uhr
Rechtsberatung BBU
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Mittwoch
09:16 Uhr
11:10 Uhr
Rechtsberatung BBU
XXXX 2025 römisch 40 2025
Mittwoch
12:45 Uhr
15:00 Uhr
Rückkehreberatung BBU
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Montag
09:13 Uhr
10:00 Uhr
Rechtsberatung BBU
XXXX 2025 römisch 40 2025
Dienstag
09:29 Uhr
10:30 Uhr
Rechtsanwalt
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Mittwoch
12:50 Uhr
13:30 Uhr
Rückkehrberatung BBU
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Donnerstag
10:29 Uhr
11:50 Uhr
Rechtsvertreter
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Donnerstag
10:24 Uhr
11:35 Uhr
Rechtsberatung BBU
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Montag
08:45 Uhr
09:30 Uhr
Rechtsberatung BBU
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Samstag
11:58 Uhr
13:15 Uhr
Rechtsvertreter
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Freitag
11:55 Uhr
12:55 Uhr
Rechtsvertreter
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Dienstag
14:30 Uhr
15:20 Uhr
Rechtsberatung BBU
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Montag
11:20 Uhr
11:45 Uhr
Rückkehrberatung BBU
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Mittwoch
11:30 Uhr
12:00 Uhr
Rückkehrberatung BBU
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Samstag
16:12 Uhr
17:00 Uhr
Rechtsberatung BBU
XXXX .2025 römisch 40 .2025
Sonntag
21:01 Uhr
21:40 Uhr
Rechtsberatung BBU
1.4. Am XXXX .2025 um 10:45 Uhr wurde der BF zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in die XXXX verlegt. Am XXXX 2025 um 09:44 Uhr wurde ihm ein Kostenbescheid ausgefolgt. 1.4. Am römisch 40 .2025 um 10:45 Uhr wurde der BF zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in die römisch 40 verlegt. Am römisch 40 2025 um 09:44 Uhr wurde ihm ein Kostenbescheid ausgefolgt.
1.5. Am XXXX .2025 empfing der BF keine Besuche.1.5. Am römisch 40 .2025 empfing der BF keine Besuche.
1.6. Am XXXX .2025 kündige die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung per E-Mail an, den BF zu einem Beratungsgespräch am XXXX .2025 besuchen zu wollen. In der Beschwerde ist (wohl irrtümlich) vom 28.09.2025 die Rede. In der E-Mail wurde auch die in Aussicht genommene Besuchszeit genannt. Dessen Zweck sollte darin liegen, das weitere Vorgehen im Beschwerdeverfahren gegen die Anhaltung in Schubhaft zu besprechen, die für den 01.09.2025 geplante Abschiebung und einen allenfalls davor zu stellenden Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Anordnung durch den EGMR zu erörtern.1.6. Am römisch 40 .2025 kündige die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung per E-Mail an, den BF zu einem Beratungsgespräch am römisch 40 .2025 besuchen zu wollen. In der Beschwerde ist (wohl irrtümlich) vom 28.09.2025 die Rede. In der E-Mail wurde auch die in Aussicht genommene Besuchszeit genannt. Dessen Zweck sollte darin liegen, das weitere Vorgehen im Beschwerdeverfahren gegen die Anhaltung in Schubhaft zu besprechen, die für den 01.09.2025 geplante Abschiebung und einen allenfalls davor zu stellenden Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Anordnung durch den EGMR zu erörtern.
Am Morgen des XXXX .2025 langte ein Antwortschreiben der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX , AHZ XXXX , an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung ein, worin über Auftrag der Leitung des AHZ XXXX sowie der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) der LPD XXXX mitgeteilt wurde, dass am XXXX .2025 keine Besuchszeiten bestünden, weshalb auch kein Besuch des BF möglich sei. Am Morgen des römisch 40 .2025 langte ein Antwortschreiben der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 , AHZ römisch 40 , an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung ein, worin über Auftrag der Leitung des AHZ römisch 40 sowie der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) der LPD römisch 40 mitgeteilt wurde, dass am römisch 40 .2025 keine Besuchszeiten bestünden, weshalb auch kein Besuch des BF möglich sei.
Daraufhin kontaktierte eine Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am selben Tag um 10:00 Uhr telefonisch das AHZ XXXX und wies darauf hin, dass eine Rechtsberatung geplant sei und Rechtsberatungsgespräche nach der AnhO bei Bedarf auch außerhalb der Besuchszeiten zu ermöglichen seien. Der Leiter des Anhaltezentrums teilte dieser mit, dass die „privilegierte“ Besuchsmöglichkeit von Rechtsvertretern gemäß § 21 Abs 3 Z 1 AnhO außerhalb der Besuchszeiten nur für Vertreter gemäß § 10 AVG, Verteidiger gemäß § 48 Abs. 1 Z 5 StPO, Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sei. Daraufhin kontaktierte eine Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am selben Tag um 10:00 Uhr telefonisch das AHZ römisch 40 und wies darauf hin, dass eine Rechtsberatung geplant sei und Rechtsberatungsgespräche nach der AnhO bei Bedarf auch außerhalb der Besuchszeiten zu ermöglichen seien. Der Leiter des Anhaltezentrums teilte dieser mit, dass die „privilegierte“ Besuchsmöglichkeit von Rechtsvertretern gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO außerhalb der Besuchszeiten nur für Vertreter gemäß Paragraph 10, AVG, Verteidiger gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sei.
Am XXXX 2025 um 13:00 Uhr erschienen drei Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung im AHZ XXXX und begehrten – unter Verweis auf ihre Beratungstätigkeit – dortigen Einlass. Zu diesem Zweck wiesen sie einen Rechtsberatungs-Ausweis der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung und eine schriftliche Vertretungsvollmacht des BF vor. In Ermangelung der Qualifikation einer rechtskundlichen Ausbildung oder Eigenschaft als Angehörige einer der im letzten Absatz erwähnten Berufsgruppen und auf der Grundlage des BMI-Erlasses Zahl XXXX vom 23.06.2022 wurde ihnen der Zutritt verwehrt. Am römisch 40 2025 um 13:00 Uhr erschienen drei Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung im AHZ römisch 40 und begehrten – unter Verweis auf ihre Beratungstätigkeit – dortigen Einlass. Zu diesem Zweck wiesen sie einen Rechtsberatungs-Ausweis der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung und eine schriftliche Vertretungsvollmacht des BF vor. In Ermangelung der Qualifikation einer rechtskundlichen Ausbildung oder Eigenschaft als Angehörige einer der im letzten Absatz erwähnten Berufsgruppen und auf der Grundlage des BMI-Erlasses Zahl römisch 40 vom 23.06.2022 wurde ihnen der Zutritt verwehrt.
Mit E-Mail vom XXXX .2025 an die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), an die FGA XXXX sowie die Leitung des AHZ XXXX legte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung diesen Sachverhalt dar und ersuchte um Übermittlung des Erlasses sowie um Auskunft dazu, welche Anweisung der Verweigerung des Zutritts der ausgewiesenen Rechtsvertretung zugrunde liege.Mit E-Mail vom römisch 40 .2025 an die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), an die FGA römisch 40 sowie die Leitung des AHZ römisch 40 legte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung diesen Sachverhalt dar und ersuchte um Übermittlung des Erlasses sowie um Auskunft dazu, welche Anweisung der Verweigerung des Zutritts der ausgewiesenen Rechtsvertretung zugrunde liege.
Am XXXX .2025 um 18:00 Uhr wurde den besagten drei Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung erneut der Zutritt zum AHZ XXXX zum Zweck einer Rechtsberatung des BF verweigert. Die zu diesem Zeitpunkt einschreitenden Beamten der belangten Behörde beriefen sich erneut auf den besagten Erlass des BMI sowie die späte Uhrzeit (etwa 18:00 Uhr).Am römisch 40 .2025 um 18:00 Uhr wurde den besagten drei Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung erneut der Zutritt zum AHZ römisch 40 zum Zweck einer Rechtsberatung des BF verweigert. Die zu diesem Zeitpunkt einschreitenden Beamten der belangten Behörde beriefen sich erneut auf den besagten Erlass des BMI sowie die späte Uhrzeit (etwa 18:00 Uhr).
1.7. Es sind keine (sonstigen) Hindernisse erkennbar, die die einem Besuchsempfang des BF am XXXX 2025 oder XXXX 2025 entgegengestanden wären. 1.7. Es sind keine (sonstigen) Hindernisse erkennbar, die die einem Besuchsempfang des BF am römisch 40 2025 oder römisch 40 2025 entgegengestanden wären.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des zu G312 2313913-4 geführten Verfahrens (dabei handelt es sich um das „Vorläuferverfahren“, mit dem die Schubhaftbeschwerde abgewiesen wurde), der gegenständlich vorgelegten Beschwerde sowie der hierauf von der LPD XXXX vom 27.10.2025 erstatteten Gegenschrift. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des zu G312 2313913-4 geführten Verfahrens (dabei handelt es sich um das „Vorläuferverfahren“, mit dem die Schubhaftbeschwerde abgewiesen wurde), der gegenständlich vorgelegten Beschwerde sowie der hierauf von der LPD römisch 40 vom 27.10.2025 erstatteten Gegenschrift.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
An dieser Stelle sei hervorgehoben, dass zur Person des BF für den XXXX .2025 keine Verhandlung vor dem BVwG angesetzt war (dies wurde jedoch im auf Seite 2., im 3. Absatz des Rechtsmittels vorgebracht). Vielmehr dürfte damit das zu G311 2313772-4 geführte Verfahren gemeint sein, welches auch einen somalischen Staatsbürger betrifft, in Bezug auf dessen Besuchsverweigerung ebenso eine Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde, die ebenfalls der hierortigen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde. Der beabsichtigte Besuch hätte daher im gegenständlichen Fall nur der Verfolgung der unter II.1.6. erwähnten Zwecks gedient haben.An dieser Stelle sei hervorgehoben, dass zur Person des BF für den römisch 40 .2025 keine Verhandlung vor dem BVwG angesetzt war (dies wurde jedoch im auf Seite 2., im 3. Absatz des Rechtsmittels vorgebracht). Vielmehr dürfte damit das zu G311 2313772-4 geführte Verfahren gemeint sein, welches auch einen somalischen Staatsbürger betrifft, in Bezug auf dessen Besuchsverweigerung ebenso eine Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde, die ebenfalls der hierortigen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde. Der beabsichtigte Besuch hätte daher im gegenständlichen Fall nur der Verfolgung der unter römisch zwei.1.6. erwähnten Zwecks gedient haben.
Die Feststellungen zu den genauen Geschehnissen rund um die Verweigerung des Besuchs erschließen sich aus dem Vorbringen in der Stellungnahme der LPD XXXX und jenem in der Maßnahmenbeschwerde, wobei sich inhaltlich zwischen diesen beiden Dokumenten keine Widersprüche ergeben. Die Feststellungen zu den genauen Geschehnissen rund um die Verweigerung des Besuchs erschließen sich aus dem Vorbringen in der Stellungnahme der LPD römisch 40 und jenem in der Maßnahmenbeschwerde, wobei sich inhaltlich zwischen diesen beiden Dokumenten keine Widersprüche ergeben.
Die verfahrensrelevanten Besuche, welcher der BF im AHZ XXXX erhalten hat, sind dem Inhalt des unter II.1.3. angeführten Referentenportals zu entnehmen. Die verfahrensrelevanten Besuche, welcher der BF im AHZ römisch 40 erhalten hat, sind dem Inhalt des unter römisch zwei.1.3. angeführten Referentenportals zu entnehmen.
Dass für einen Besuchsempfang am XXXX . und XXXX . keine (nennenswerten) Hindernisse bestanden, folgt ebenso dem Inhalt des erwähnten Referentenportals, zumal der BF am 28.08.2025 (lediglich) in eine andere Wohngruppe verlegt und ihm am 29.08.2025 nur ein Kostenbescheid zugestellt wurde. Dass für einen Besuchsempfang am römisch 40 . und römisch 40 . keine (nennenswerten) Hindernisse bestanden, folgt ebenso dem Inhalt des erwähnten Referentenportals, zumal der BF am 28.08.2025 (lediglich) in eine andere Wohngruppe verlegt und ihm am 29.08.2025 nur ein Kostenbescheid zugestellt wurde.
Da auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen sind, waren diese als erwiesen anzunehmen und in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen. Vor diesem Hintergrund erachtete das erkennende Gericht auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich, zumal vorliegend ausschließlich rechtliche Aspekte im Mittelpunkt der Prüfung standen (siehe unten).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde die belangte Behörde, der die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, ist in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde die belangte Behörde, der die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die LPD XXXX als belangte Behörde im Hinblick auf die ihr zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizei in Form der Verweigerung des Besuchsrechtes iSd § 21 Abs. 3 der Anhalteordnung (AnhO). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die LPD römisch 40 als belangte Behörde im Hinblick auf die ihr zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizei in Form der Verweigerung des Besuchsrechtes iSd Paragraph 21, Absatz 3, der Anhalteordnung (AnhO).
Die Beschwerde stützt sich somit zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und ist daher zulässig.Die Beschwerde stützt sich somit zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und ist daher zulässig.
3.2. Zur Sache:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion droht (siehe VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN; 01.03.2016, Ra 2016/18/0008).
Prozessgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, welche vom erkennenden Gericht aufgrund der Sachlage und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand, weshalb nur solche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind, welche der Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (sog. „ex-ante Sicht des handelnden Organs“, siehe dazu VwGH 06.08.1998, 96/07/0053). Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur „ein Verwaltungsakt“ vor, sondern sie sind als getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte zu qualifizieren (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389).
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
Der VwGH hat in seinem Judikat vom 25.04.2017, Geschäftszahl Ro 2016/01/0005, unter anderem hervorgehoben, dass hinsichtlich der Angelegenheiten unter anderem des 1. Hauptstücks des 2. Teils des BFA-VG die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG) ist. Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei der Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - wie etwa Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - durch die Landespolizeidirektionen (vgl. § 5 BFA-VG) handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden bei der Vollziehung von Angelegenheiten unter anderem des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten - entgegen der Meinung des BVwG - auch nicht § 88 Abs. 1 SPG als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht (vgl. oben zitiertes hg. Erkenntnis Ro 2016/21/0016).Der VwGH hat in seinem Judikat vom 25.04.2017, Geschäftszahl Ro 2016/01/0005, unter anderem hervorgehoben, dass hinsichtlich der Angelegenheiten unter anderem des 1. Hauptstücks des 2. Teils des BFA-VG die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG) ist. Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei der Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - wie etwa Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG - durch die Landespolizeidirektionen vergleiche Paragraph 5, BFA-VG) handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden bei der Vollziehung von Angelegenheiten unter anderem des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten - entgegen der Meinung des BVwG - auch nicht Paragraph 88, Absatz eins, SPG als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht vergleiche oben zitiertes hg. Erkenntnis Ro 2016/21/0016).
Aus letzterem ergibt sich somit (auch) die sachliche Zuständigkeit des BVwG zur Prüfung des vorliegenden Sachverhalts.
3.2.1. Zur Verweigerung des Besuchsrechts:
Der mit „Besuche“ betitelte § 21 AnhO lautet:Der mit „Besuche“ betitelte Paragraph 21, AnhO lautet:
§ 21. (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.Paragraph 21, (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.
(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.
(2a) Für den Schubhaftvollzug ist grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherheitserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden.
(3) Besuche
1. von Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder
2. deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,
dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln. Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln.
(4) Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsvertretern, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch zu beenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.12.2024, Geschäftszahl Ra 2024/21/0019 zum Begriff des Rechtsvertreters in § 21 Abs 3 Z 1 AnhO unter anderem erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.12.2024, Geschäftszahl Ra 2024/21/0019 zum Begriff des Rechtsvertreters in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO unter anderem erwogen:
……………………
Richtig ist zwar, dass § 10 Abs. 1 AVG unter der Überschrift „Vertreter“ bei einer Vertretung (unter anderem) durch eine natürliche Person grundsätzlich verlangt, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Entgegen der Meinung des BVwG im angefochtenen Erkenntnis und der Landespolizeidirektion Wien in der Amtsrevision ist der Begriff „Rechtsvertreter“ in § 21 Abs. 3 Z 1 AnhO nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck der Vorschrift gerecht (zum umfassenden Verständnis des Begriffs „Rechtsvertreter“ vgl. auch Andre/Vogl, Anhalteordnung [2007] § 20 Anm. 3).Richtig ist zwar, dass Paragraph 10, Absatz eins, AVG unter der Überschrift „Vertreter“ bei einer Vertretung (unter anderem) durch eine natürliche Person grundsätzlich verlangt, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Entgegen der Meinung des BVwG im angefochtenen Erkenntnis und der Landespolizeidirektion Wien in der Amtsrevision ist der Begriff „Rechtsvertreter“ in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck der Vorschrift gerecht (zum umfassenden Verständnis des Begriffs „Rechtsvertreter“ vergleiche auch Andre/Vogl, Anhalteordnung [2007] Paragraph 20, Anmerkung 3).
Art. 6 PersFrG gewährt nämlich für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges, somit auch für den hier vorliegenden, einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches Recht auf Überprüfung zukommt. Damit in Zusammenhang steht Art. 4 Abs. 7 PersFrG, der jedem Festgenommenen das Recht einräumt, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl (unter anderem) ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt wird. Zweck dieser Regelung ist offenkundig, dass der Festgenommene