TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/13 W202 2291151-1

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Veröffentlicht am 13.11.2025
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Entscheidungsdatum

13.11.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46 Abs1
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W202 2291151-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2025 zu Recht:

A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Hierbei gab er an, den Namen „ XXXX “ zu führen und am XXXX geboren und minderjährig zu sein. Der BF gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum Islam. Er beherrsche als Muttersprache Dari. In Afghanistan habe er fünf Jahre die Grundschule besucht und habe zuletzt als XXXX gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, wegen des Krieges in Afghanistan geflüchtet zu sein. Er habe Angst, im Krieg zu sterben. Das seien alle seine Fluchtgründe.Hierbei gab er an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen und am römisch 40 geboren und minderjährig zu sein. Der BF gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum Islam. Er beherrsche als Muttersprache Dari. In Afghanistan habe er fünf Jahre die Grundschule besucht und habe zuletzt als römisch 40 gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, wegen des Krieges in Afghanistan geflüchtet zu sein. Er habe Angst, im Krieg zu sterben. Das seien alle seine Fluchtgründe.

2. Der BF reiste in der Folge selbständig in XXXX , wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) stellte daraufhin das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.2. Der BF reiste in der Folge selbständig in römisch 40 , wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) stellte daraufhin das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

Nachdem XXXX Behörden Zweifel an der Minderjährigkeit des BF hatten, wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersfeststellung beauftragt. Diesem ist zu entnehmen, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das XXXX . Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter des BF betrage XXXX Jahre.Nachdem römisch 40 Behörden Zweifel an der Minderjährigkeit des BF hatten, wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersfeststellung beauftragt. Diesem ist zu entnehmen, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das römisch 40 . Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter des BF betrage römisch 40 Jahre.

3. Der BF wurde schließlich aufgrund der festgestellten Volljährigkeit am XXXX im Rahmen des Dublin-Übereinkommens von XXXX nach Österreich rücküberstellt und das Verfahren hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz fortgesetzt. 3. Der BF wurde schließlich aufgrund der festgestellten Volljährigkeit am römisch 40 im Rahmen des Dublin-Übereinkommens von römisch 40 nach Österreich rücküberstellt und das Verfahren hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz fortgesetzt.

4. Am 08.02.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei wegen des Krieges geflüchtet. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, habe die Familie gehofft, dass sich die Situation bessere, jedoch seien die Taliban immer wieder zu ihnen gekommen und haben die Familie beschuldigt, dass sie den Widerstand in Afghanistan unterstütze. Es seien auch zwei Leute aus seiner Ortschaft von den Taliban mitgenommen und getötet worden. Er sei nicht in die Moschee gegangen, da er nicht lesen könne und früher dort belehrt worden sei, dass er in den Dschihad ziehen müsse. Aus diesem Grund könne er nicht lesen und schreiben. Wenn die Taliban ihn aufgehalten hätten, um ihn etwas aus dem Koran zu fragen, wäre er getötet worden. Aus diesem Grund hätten er und sein Vater den Entschluss gefasst, dass er Afghanistan verlassen müsse. Er wolle nicht in Afghanistan heiraten und er wolle auch nicht, dass sich seine zukünftigen Kinder den Taliban anschließen.

5. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 10.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.05.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).5. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 10.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.05.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe seinen Fluchtgrund im Laufe des Verfahrens und vor den XXXX Behörden unterschiedlich dargestellt und bei jeder Befragung gesteigert. Er habe deshalb keine konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete Bedrohung glaubhaft machen können. Die Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban deutlich gebessert. Die Versorgungslage in Afghanistan sei gemäß den Länderberichten prekär, jedoch könne aufgrund der Angaben des BF nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde. Der BF besitze ein tragfähiges familiäres Netzwerk, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen würde und Unterkunft bieten könne, sei jung, gesund und arbeitsfähig und habe genügend Arbeitserfahrung.Begründend wurde ausgeführt, der BF habe seinen Fluchtgrund im Laufe des Verfahrens und vor den römisch 40 Behörden unterschiedlich dargestellt und bei jeder Befragung gesteigert. Er habe deshalb keine konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete Bedrohung glaubhaft machen können. Die Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban deutlich gebessert. Die Versorgungslage in Afghanistan sei gemäß den Länderberichten prekär, jedoch könne aufgrund der Angaben des BF nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde. Der BF besitze ein tragfähiges familiäres Netzwerk, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen würde und Unterkunft bieten könne, sei jung, gesund und arbeitsfähig und habe genügend Arbeitserfahrung.

Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe das Recht des BF auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Inland oder Integrationsmerkmalen nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sowie aus dem Nichtvorliegen einer Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in der Folge: EGMR) ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 08.04.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.

Dem BF sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken sehr wohl asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, da den Tadschiken wiederholt vorgeworfen worden sei, die „National Resistance Front” zu unterstützen. Er lehne die Politik der Taliban ab. Der BF habe zudem eine verwestliche Lebenseinstellung angenommen, da er sich westlich kleide und westliche Lebenseinstellungen verinnerlicht habe. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr die Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Entgegen der Annahme des BFA verfüge der BF in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres Netzwerk, da sein Vater bereits XXXX alt sei und selbst mit der wirtschaftlichen Lage in Afghanistan kämpfe. Zudem habe die belangte Behörde mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und ihr sei eine mangelhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen, da in den Ausführungen der Behörde nicht hervorgehe, worin die von der Behörde behaupteten Widersprüche bestehen würden.Dem BF sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken sehr wohl asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, da den Tadschiken wiederholt vorgeworfen worden sei, die „National Resistance Front” zu unterstützen. Er lehne die Politik der Taliban ab. Der BF habe zudem eine verwestliche Lebenseinstellung angenommen, da er sich westlich kleide und westliche Lebenseinstellungen verinnerlicht habe. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr die Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Entgegen der Annahme des BFA verfüge der BF in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres Netzwerk, da sein Vater bereits römisch 40 alt sei und selbst mit der wirtschaftlichen Lage in Afghanistan kämpfe. Zudem habe die belangte Behörde mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und ihr sei eine mangelhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen, da in den Ausführungen der Behörde nicht hervorgehe, worin die von der Behörde behaupteten Widersprüche bestehen würden.

7. Am 30.04.2024 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vorgelegt.

8. Am 02.10.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.

Der BF stammt aus dem Distrikt XXXX , Provinz Baghlan, wo er im Familienverband aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte fünf Jahre lang die Schule, verfügt über keine Berufsausbildung und war bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinem Vater in XXXX tätig. Der BF ist kein Analphabet; er kann zumindest in Dari lesen und schreiben.Der BF stammt aus dem Distrikt römisch 40 , Provinz Baghlan, wo er im Familienverband aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte fünf Jahre lang die Schule, verfügt über keine Berufsausbildung und war bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinem Vater in römisch 40 tätig. Der BF ist kein Analphabet; er kann zumindest in Dari lesen und schreiben.

Der BF ist kinderlos und ledig.

Die Familie des BF ist im Besitz eines Hauses mit Grundstück, sein Vater, sein Bruder und seine Stiefmutter leben nach wie vor in XXXX im Haus des Onkels. Ein Bruder des BF ist in XXXX aufhältig, der die Familie des BF bzw. den BF finanziell unterstützen kann. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen in Kontakt. Die Familie des BF ist im Besitz eines Hauses mit Grundstück, sein Vater, sein Bruder und seine Stiefmutter leben nach wie vor in römisch 40 im Haus des Onkels. Ein Bruder des BF ist in römisch 40 aufhältig, der die Familie des BF bzw. den BF finanziell unterstützen kann. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.

Der BF reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein. Aktuell finanziert der BF seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet mittels Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als XXXX . Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX wurde aufgrund des Antrages seines derzeitigen Arbeitgebers vom XXXX dem BF für die berufliche Tätigkeit als XXXX für die Zeit vom XXXX bis XXXX , für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von XXXX brutto die Beschäftigungsbewilligung erteilt. Am XXXX erfolgte aufgrund der erteilten Beschäftigungsbewilligung die Abmeldung des BF von der Grundversorgung.Der BF reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein. Aktuell finanziert der BF seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet mittels Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als römisch 40 . Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 wurde aufgrund des Antrages seines derzeitigen Arbeitgebers vom römisch 40 dem BF für die berufliche Tätigkeit als römisch 40 für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 , für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von römisch 40 brutto die Beschäftigungsbewilligung erteilt. Am römisch 40 erfolgte aufgrund der erteilten Beschäftigungsbewilligung die Abmeldung des BF von der Grundversorgung.

Der BF hat in Österreich zwei Basisbildungskurse besucht, einen Deutschkurs belegte er jedoch nicht. Er spricht gebrochen Deutsch.

Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er weist einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen individuellen, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt, insbesondere droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban.

Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. Der BF hat keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Tadschike), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:

Es besteht für den BF als leistungsfähigen Mann mit Berufserfahrung ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.4.1. Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 31.01.2025, Version 12:

Regionen Afghanistans

[…] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). […][…] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). […]

Ost-Afghanistan

[…] Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). In der östlichen Region liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). […]

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi

Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab

Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay

Kunar: Bar Kunar (auch Asm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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