Entscheidungsdatum
17.11.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W280 226969-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2000, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 und 01.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 2000, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 und 01.10.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste Anfang Jänner 2022 unter Verwendung eines ungarischen Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .01.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste Anfang Jänner 2022 unter Verwendung eines ungarischen Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .01.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX .02.2023 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 .02.2023 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (kurz: BVwG) vom 19.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom XXXX .10.2023 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom XXXX .12.2023 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (kurz: BVwG) vom 19.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom römisch 40 .10.2023 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom römisch 40 .12.2023 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück.
2. Der BF verblieb im Bundesgebiet und stellte am XXXX .01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.2. Der BF verblieb im Bundesgebiet und stellte am römisch 40 .01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, in der Russischen Föderation einen „Stellungsbrief“ bekommen zu haben, welcher besage, dass er - wenn er in die Russisch Föderation zurückkehre - zum Militär einrücken müsse. Dann werde er gezwungen in den Krieg zu ziehen und das möchte er nicht; er möchte keine kriminellen Handlungen begehen. Der FSB werde ihn gleich vom Flughafen mitnehmen und ihn verhören, weil er aus dem Ausland komme.
3. Am XXXX .08.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Vater habe ihm gesagt, dass er für ihn einen „Einberufungsbefehl“ bekommen habe, und ihm diesen am XXXX .12.2023 per WhatsApp übermittelt hätte. Außerdem würden Personen, die länger im Ausland aufhältig seien, in der Russischen Föderation überprüft. Die Tatsache, dass er im Ausland gewesen sei und sich nicht zur Stellung begeben habe, sei an sich schon ein Vergehen. Er müsse sicher eine militärische Ausbildung machen und zu 99,99% am Krieg teilnehmen. Zudem habe ihn sein Vater am XXXX .06.2024 angerufen und ihm gesagt, dass Leute der Staatsanwaltschaft zum Ältesten des Clans gekommen seien und Unterlagen mit Ausdrucken der sozialen Medien („V Kontakte“) des BF gebracht hätten. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe auch gesagt, dass der BF am nächsten Tag um neun Uhr mit seinem Vater zur Polizei kommen müsse; diese hätten nicht gewusst, dass der BF nicht in der Russischen Föderation sei. Sein Vater sei hingegangen, der Termin sei dann jedoch auf den nächsten Tag verschoben worden. Bei diesem seien auch seinem Vater seine Aktivitäten in den sozialen Medien vorgelegt worden und diesem gesagt worden, dass der BF deswegen eine Geldstrafe (Verwaltungsstrafe) bekommen hätte, weil er Gesetze übertreten habe. Auf „V Kontakte“ gebe es keine gesperrten oder verbotenen Sachen und Links; es könne aber sein, dass er regierungskritische Dinge „geliked“ habe.3. Am römisch 40 .08.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Vater habe ihm gesagt, dass er für ihn einen „Einberufungsbefehl“ bekommen habe, und ihm diesen am römisch 40 .12.2023 per WhatsApp übermittelt hätte. Außerdem würden Personen, die länger im Ausland aufhältig seien, in der Russischen Föderation überprüft. Die Tatsache, dass er im Ausland gewesen sei und sich nicht zur Stellung begeben habe, sei an sich schon ein Vergehen. Er müsse sicher eine militärische Ausbildung machen und zu 99,99% am Krieg teilnehmen. Zudem habe ihn sein Vater am römisch 40 .06.2024 angerufen und ihm gesagt, dass Leute der Staatsanwaltschaft zum Ältesten des Clans gekommen seien und Unterlagen mit Ausdrucken der sozialen Medien („V Kontakte“) des BF gebracht hätten. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe auch gesagt, dass der BF am nächsten Tag um neun Uhr mit seinem Vater zur Polizei kommen müsse; diese hätten nicht gewusst, dass der BF nicht in der Russischen Föderation sei. Sein Vater sei hingegangen, der Termin sei dann jedoch auf den nächsten Tag verschoben worden. Bei diesem seien auch seinem Vater seine Aktivitäten in den sozialen Medien vorgelegt worden und diesem gesagt worden, dass der BF deswegen eine Geldstrafe (Verwaltungsstrafe) bekommen hätte, weil er Gesetze übertreten habe. Auf „V Kontakte“ gebe es keine gesperrten oder verbotenen Sachen und Links; es könne aber sein, dass er regierungskritische Dinge „geliked“ habe.
4. Am XXXX .08.2024 und XXXX .09.2024 übermittelte der BF dem BFA per E-Mail Unterlagen.4. Am römisch 40 .08.2024 und römisch 40 .09.2024 übermittelte der BF dem BFA per E-Mail Unterlagen.
5. Mit Parteiengehör vom XXXX .12.2024 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum aktualisierten „Länderinformationsblatt“ binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.5. Mit Parteiengehör vom römisch 40 .12.2024 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum aktualisierten „Länderinformationsblatt“ binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
6. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .03.2025 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk VI.).6. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .03.2025 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk römisch sechs.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, eine Einberufung des BF zum Militärdienst sei weder glaubhaft noch ein Einsatz in der Ukraine maßgeblich wahrscheinlich. Auch eine polizeiliche Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit auf sozialen Medien sei nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden würde. Bei einer Rückkehr sei er keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt und drohe nicht in eine aussichtslose Lage zu geraten. Abgesehen von seiner Großmutter verfüge er über keine familiären Beziehungen in Österreich.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht (gemeinsam mit seiner Großmutter) Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe einen „Einberufungsbefehl“ erhalten und seien zudem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft beim Stammesältesten gewesen. Dem Vater des BF seien Auszüge der sozialen Medien des BF gezeigt worden und solle der BF dafür bestraft werden. Diese könnten als Vorwand genommen werden, den BF festzunehmen und zu zwingen, einen Vertrag bei der Armee zu unterschreiben; dies sei mittlerweile eine Rekrutierungstaktik in der Russischen Föderation. Wehrdienstverweigerern, insbesondere Angehörigen der Volksgruppe der Tschetschenen, die erfolglos in Europa um Asyl angesucht hätten, würden Verfolgungshandlungen aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen. Es sei legistisch bereits geplant, Wehrdienstpflichtige systematisch im Angriffskrieg in der Ukraine einzusetzen. Bei entsprechender Berücksichtigung des Länderberichte wäre dem BF somit der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, jedenfalls drohe ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auch hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht (gemeinsam mit seiner Großmutter) Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe einen „Einberufungsbefehl“ erhalten und seien zudem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft beim Stammesältesten gewesen. Dem Vater des BF seien Auszüge der sozialen Medien des BF gezeigt worden und solle der BF dafür bestraft werden. Diese könnten als Vorwand genommen werden, den BF festzunehmen und zu zwingen, einen Vertrag bei der Armee zu unterschreiben; dies sei mittlerweile eine Rekrutierungstaktik in der Russischen Föderation. Wehrdienstverweigerern, insbesondere Angehörigen der Volksgruppe der Tschetschenen, die erfolglos in Europa um Asyl angesucht hätten, würden Verfolgungshandlungen aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen. Es sei legistisch bereits geplant, Wehrdienstpflichtige systematisch im Angriffskrieg in der Ukraine einzusetzen. Bei entsprechender Berücksichtigung des Länderberichte wäre dem BF somit der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, jedenfalls drohe ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auch hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.
8. Am XXXX .04.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.8. Am römisch 40 .04.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
9. Am 08.09.2025 und 01.10.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache bzw. eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, dem BF, seiner Großmutter und ihrer Rechtsberatung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Zudem wurden weitere Unterlagen vorgelegt.
10. Mit Schriftsatz vom XXXX .11.2025 übermittelte der BF weitere Bescheinigungen.10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .11.2025 übermittelte der BF weitere Bescheinigungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch.
Der BF wurde in der Stadt XXXX in der Oblast XXXX in der Russischen Föderation geboren. Während seiner Kindheit ist der BF (mit seiner Familie) in die Teilrepublik Tschetschenien gezogen und hat dort die erste Klasse besucht, ehe er (mit seiner Familie) wieder nach XXXX zurückgekehrt ist, wo er bis zur siebten Klasse die Schule besucht hat. Anschließen ist der BF in die Teilrepublik Tschetschenien zu seinen Großeltern gezogen und hat dort die Schule sowie ein College (Zahnarztassistent) abgeschlossen. Ein darauffolgendes Studium an einer Universität außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien hat er abgebrochen. Während dieses Studiums war er als Zahnarztassistent tätig und wurde zudem von seinen Eltern unterstützt.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 in der Oblast römisch 40 in der Russischen Föderation geboren. Während seiner Kindheit ist der BF (mit seiner Familie) in die Teilrepublik Tschetschenien gezogen und hat dort die erste Klasse besucht, ehe er (mit seiner Familie) wieder nach römisch 40 zurückgekehrt ist, wo er bis zur siebten Klasse die Schule besucht hat. Anschließen ist der BF in die Teilrepublik Tschetschenien zu seinen Großeltern gezogen und hat dort die Schule sowie ein College (Zahnarztassistent) abgeschlossen. Ein darauffolgendes Studium an einer Universität außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien hat er abgebrochen. Während dieses Studiums war er als Zahnarztassistent tätig und wurde zudem von seinen Eltern unterstützt.
Die Eltern und Geschwister (zwei Brüder, eine Schwester) leben nach wie vor in XXXX im Haus der Eltern des BF und hat der BF ständig Kontakt mit diesen. Der Vater des BF ist als Zahnarzt tätig; die wirtschaftliche/finanzielle Situation der Eltern ist in Ordnung. Der BF selbst verfügt über ein landwirtschaftliches Grundstück in XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien. Bis zu seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner mitausgereisten Großmutter in deren Haus in XXXX . Der BF verfügt über zahlreiche weitere Verwandte sowohl in der Teilrepublik Tschetschenien als auch in der sonstigen Russischen Föderation. Er ist ledig und hat keine Kinder.Die Eltern und Geschwister (zwei Brüder, eine Schwester) leben nach wie vor in römisch 40 im Haus der Eltern des BF und hat der BF ständig Kontakt mit diesen. Der Vater des BF ist als Zahnarzt tätig; die wirtschaftliche/finanzielle Situation der Eltern ist in Ordnung. Der BF selbst verfügt über ein landwirtschaftliches Grundstück in römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien. Bis zu seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner mitausgereisten Großmutter in deren Haus in römisch 40 . Der BF verfügt über zahlreiche weitere Verwandte sowohl in der Teilrepublik Tschetschenien als auch in der sonstigen Russischen Föderation. Er ist ledig und hat keine Kinder.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF verließ die Russische Föderation gemeinsam mit seiner Großmutter, XXXX , geb. XXXX 1953 (W280 2269700-2), reiste mit dieser Anfang Jänner 2022 unter Verwendung eines ungarischen Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte – wie auch seine Großmutter – einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser – wie auch der Antrag der Großmutter des BF – wurde vom BFA sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Der BF verließ die Russische Föderation gemeinsam mit seiner Großmutter, römisch 40 , geb. römisch 40 1953 (W280 2269700-2), reiste mit dieser Anfang Jänner 2022 unter Verwendung eines ungarischen Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte – wie auch seine Großmutter – einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser – wie auch der Antrag der Großmutter des BF – wurde vom BFA sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die gegen diesen Bescheid (sowie jenen der Großmutter) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom XXXX .10.2023 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom XXXX .12.2023 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0449-0450-7).Die gegen diesen Bescheid (sowie jenen der Großmutter) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom römisch 40 .10.2023 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom römisch 40 .12.2023 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0449-0450-7).
Der BF und seine Großmutter verblieben im Bundesgebiet und stellten am XXXX .01.2024 jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.Der BF und seine Großmutter verblieben im Bundesgebiet und stellten am römisch 40 .01.2024 jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Großmutter und unterstützt diese im Alltag. Er besucht(e) Deutschkurse und hat zuletzt eine Prüfung auf dem Niveau A1 absolviert. Eine Prüfung auf dem Niveau B1 hat der BF im Jahr 2024 nicht bestanden, kann sich jedoch auf Deutsch gut verständigen. Der BF betreibt in einem Verein Kampfsport, trainiert etwa fünfmal pro Woche und nimmt an Wettkämpfen teil. Er ist nicht ehrenamtlich tätig. Seit XXXX .11.2025 geht der BF einer Beschäftigung im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche nach.In Österreich lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Großmutter und unterstützt diese im Alltag. Er besucht(e) Deutschkurse und hat zuletzt eine Prüfung auf dem Niveau A1 absolviert. Eine Prüfung auf dem Niveau B1 hat der BF im Jahr 2024 nicht bestanden, kann sich jedoch auf Deutsch gut verständigen. Der BF betreibt in einem Verein Kampfsport, trainiert etwa fünfmal pro Woche und nimmt an Wettkämpfen teil. Er ist nicht ehrenamtlich tätig. Seit römisch 40 .11.2025 geht der BF einer Beschäftigung im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche nach.
Der BF pflegt, vor allem in Verbindung mit dem von ihm betriebenen Kampfsport, soziale Kontakte; um intensive soziale Bindungen handelt es sich dabei jedoch nicht. In Österreich lebt zudem ein Bruder der Großmutter des BF sowie ein Cousin seines Vaters. Mit diesen stehen der BF und seine Großmutter überwiegend telefonisch in Kontakt, eine gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeit besteht nicht.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig sowie in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem 25-jährigen BF, der bislang keinen Militärdienst abgeleistet hat und auch kein Militärbuch besitzt, droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den Streitkräften der Russischen Föderation. Er hat keinen Einberufungsbefehl erhalten. Auch droht dem BF auch aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien keine Verfolgung in der Russischen Föderation.
Es droht dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation:
Der BF ist bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:
Zur Situation im Herkunftsland werden die bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien herangezogen (Version 16 vom 16.12.2024) und den diesen zugrundeliegenden Quellen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.