TE Bvwg Beschluss 2025/11/18 W251 2294516-1

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Veröffentlicht am 18.11.2025
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Entscheidungsdatum

18.11.2025

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


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W251 2294516-1/16Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ, als Einzelrichterin, über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, Zl. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2025, W251 2294516-1/11E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ, als Einzelrichterin, über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, Zl. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2025, W251 2294516-1/11E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Revisionswerber stellte am 05.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bruder des Revisionswerbers beim Militär gewesen sei und er deshalb bedroht worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis seine Begründungspflicht verletzt sowie eine unschlüssige und in relevanten Aspekten unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen. Das BVwG begründe die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers mit einer Vielzahl angeblicher Widersprüche und Unstimmigkeiten des Revisionswerbers und seines „vorgeblichen“ Bruders, der mittels WhatsApp in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurde. Dieser sei vom BVwG nicht aufgefordert worden sich auszuweisen. In der Beweiswürdigung sei ausgeführt, dass mangels feststellbarer Identität nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei der einvernommenen Person um den Bruder des Revisionswerbers gehandelt habe. Diese Begründung sei nicht nachvollziehbar, da es für das Gericht möglich gewesen wäre den Bruder aufzufordern sich auszuweisen oder ihm weiterführende Fragen zu stellen um seine Identität zu überprüfen und diese festzustellen. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen festzustellen, ob es sich bei dem einvernommenen Zeugen um den Bruder des Revisionswerbers handelt oder nicht, auch wenn die Einvernahme des Bruder mittels WhatsApp erfolgt sei. Zudem habe das BVwG gegen das Überraschungsverbot verstoßen, da Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen seien. In diesem Zusammenhang erweise sich die Beweiswürdigung des BVwG auch im Hinblick auf die Aussagen des Bruders, da das BVwG anahm, dass es ich nicht um den Buder gehandelt habe und die Angaben dennoch der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt wurden, als unvertretbar.

Auch hinsichtlich der vorgelegten Dokumente sei die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar. Dazu habe das Gericht lediglich ausgeführt, dass die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen des Bruders, welche sowohl die Verwandtschaft zum Revisionswerber als auch zu dessen Tätigkeit als Soldat belegen, nicht geeignet seien das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers glaubhaft zu machen, da bereits massive Widersprüche und Unplausibilitäten in den Angaben des Revisionswerbers vorliegen. Zudem habe das Gericht darauf hingewiesen, dass Bilder und Unterlagen mit Verwendung von KI leicht verfälscht werden können und auch aus dem LIB ergebe sich, dass insbesondere Papier-Tazkiras fälschungsanfällig seien und es daher unmöglich sei, die Authentizität solcher Dokumente zu überprüfen. Tatsächlich habe sich das BVwG mit dem Beweiswert der einzelnen Dokumente auseinandersetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch ermitteln müssen. Es wäre dem BVwG möglich gewesen diese Unterlagen und Dokumente durch Sachverständige oder Vertrauensanwälte überprüfen zu lassen. Die Ausführungen des BVwG, wonach die Unterlagen aufgrund angeblicher Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Revisionswerbers nicht geeignet seien, dessen Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, sei nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten Unterlagen wären geeignet die frühere Militärzugehörigkeit des Bruders des Revisionswerbers sowie deren Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Das BVwG habe diesbezüglich eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Tatsächlich habe des BVwG feststellen müssen, dass der Bruder des Beschwerdeführers Mitglied der afghanischen Streitkräfte gewesen sei und wäre dann zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen des Revisionswerbers – trotz vereinzelter Widersprüche – als glaubhaft zu erachten sei und der Revisionswerber einer asylrelevanten Verfolgung in Afghan ausgesetzt sei.

Der Revisionswerber beantragte der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da er bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung seiner nach Art 2 und 3 EMRK gewährten Rechte zu befürchten habe. Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Der Revisionswerber beantragte der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da er bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechte zu befürchten habe. Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

Der Revisionswerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (eingeholter Auszug aus dem Strafregister vom 17.11.2025).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). 1. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).

Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523).

Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist auch nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325).

2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für den Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal der Revisionswerber in Österreich nicht vorbestraft ist.

3. Aufgrund der Interessensabwägung zugunsten des Revisionswerbers war im gegenständlichen Fall der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass dem Antrag stattzugeben war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W251.2294516.1.02

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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