Entscheidungsdatum
18.11.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L510 2276117-2/7E, L510 2276117-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei („bP“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter, nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am nächsten Tag gab die bP zu ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass es im Irak keine Sicherheit und keine Gerechtigkeit gebe sowie religiöse Probleme zwischen Sunniten und Schiiten existieren würden. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe die bP Angst vor den Milizen. Konkrete Hinweise, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen, gebe es nicht. Sie habe im Falle ihrer Rückkehr auch nicht mit Sanktionen zu rechnen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.09.2022 gab die bP zum Fluchtgrund zusammengefasst an, dass es in XXXX immer Probleme gegeben habe und das Dorf von mehreren Milizen und Alhashid Alshaabi kontrolliert worden sei. Diese hätten versucht, sie zu vertreiben und hätten ihre Landwirtschaft und Grundstücke einnehmen wollen. Jene, die sich geweigert hätten, seien als Terroristen eingestuft worden. Ihr und ihren Cousins sei vorgeworfen worden, dass sie gegen sie arbeiten würden und weil sie Sunniten seien, die Grundstücke und Eigentum von Saddam Hussain erhalten hätten. Bis auf sie und einen Onkel seien alle anderen im Gefängnis.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.09.2022 gab die bP zum Fluchtgrund zusammengefasst an, dass es in römisch 40 immer Probleme gegeben habe und das Dorf von mehreren Milizen und Alhashid Alshaabi kontrolliert worden sei. Diese hätten versucht, sie zu vertreiben und hätten ihre Landwirtschaft und Grundstücke einnehmen wollen. Jene, die sich geweigert hätten, seien als Terroristen eingestuft worden. Ihr und ihren Cousins sei vorgeworfen worden, dass sie gegen sie arbeiten würden und weil sie Sunniten seien, die Grundstücke und Eigentum von Saddam Hussain erhalten hätten. Bis auf sie und einen Onkel seien alle anderen im Gefängnis.
2. Mit Bescheid vom 22.06.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid vom 22.06.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2024, GZ: L510 2276117-1/10E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Die Behandlung einer dagegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.09.2024, GZ: E 2392/2024-10, abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2024 wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, welcher die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG mit Beschluss vom 16.01.2025, Ra 2024/14/0691-12, zurückwies.
4. Mit Mandatsbescheid des BFA RD Salzburg vom 30.01.2025 wurde der bP gem. § 56 Abs. 1 und 2 Z 2 FPG eine periodische Meldeverpflichtung bei der PI XXXX auferlegt.4. Mit Mandatsbescheid des BFA RD Salzburg vom 30.01.2025 wurde der bP gem. Paragraph 56, Absatz eins und 2 Ziffer 2, FPG eine periodische Meldeverpflichtung bei der PI römisch 40 auferlegt.
5. Am 03.02.2025 kam die bP der ihr auferlegten Meldepflicht nicht nach und wurde ihr mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 13.03.2025, GZ: XXXX , eine Verwaltungsstrafe gem. § 121 Abs. 1 iVm § 56 Abs. 1 u. 2 Z 2 FPG in der Höhe von € 100,- auferlegt. Diese Strafverfügung erwuchs am 02.04.2025 in Rechtskraft.5. Am 03.02.2025 kam die bP der ihr auferlegten Meldepflicht nicht nach und wurde ihr mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 13.03.2025, GZ: römisch 40 , eine Verwaltungsstrafe gem. Paragraph 121, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, u. 2 Ziffer 2, FPG in der Höhe von € 100,- auferlegt. Diese Strafverfügung erwuchs am 02.04.2025 in Rechtskraft.
6. Spätestens ab 05.05.2025 war die bP unbekannten Aufenthaltes bzw. in die Anonymität abgetaucht und verfügte über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet.
7. Am 24.06.2025, um 15:00 Uhr, wurde die bP vonseiten der Polizeiinspektion XXXX in der Stadt Salzburg einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Nach Prüfung wurde die bP anschließend gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA – VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Salzburg überstellt. 7. Am 24.06.2025, um 15:00 Uhr, wurde die bP vonseiten der Polizeiinspektion römisch 40 in der Stadt Salzburg einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Nach Prüfung wurde die bP anschließend gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA – VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Salzburg überstellt.
8. Am 25.06.2025 wurde die bP im Auftrag des BFA fremdenrechtlich befragt. Sie gab dabei an, gesund zu sein, derzeit über keinen Wohnsitz zu verfügen, jedoch bei einer Person namens XXXX Geld auszuleihen und vorübergehend wohnen zu können. Eine rechtliche Vertretung bestünde nicht mehr. Einen weiteren Asylantrag stellte die bP in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht.8. Am 25.06.2025 wurde die bP im Auftrag des BFA fremdenrechtlich befragt. Sie gab dabei an, gesund zu sein, derzeit über keinen Wohnsitz zu verfügen, jedoch bei einer Person namens römisch 40 Geld auszuleihen und vorübergehend wohnen zu können. Eine rechtliche Vertretung bestünde nicht mehr. Einen weiteren Asylantrag stellte die bP in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht.
9. Mit Bescheid des BFA RD Salzburg vom 25.06.2025, Zl. XXXX , wurde über die bP die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.9. Mit Bescheid des BFA RD Salzburg vom 25.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde über die bP die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
10. Am 26.06.2025 wurde ein schriftlicher „Antrag auf aufschiebende Wirkung und Stellungnahme zur drohenden Abschiebung“ an das BVWG übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass das Leben der bP und ihre psychische Gesundheit bei einer Rückführung in Gefahr sei. Die aktuelle Sicherheitslage sei nach wie vor äußerst kritisch. Ihre Gesundheit sei zudem durch die Schubhaft belastet. Sie sei in Österreich gut integriert, hätte bereits gearbeitet und wäre auch zur neuerlichen Arbeitsaufnahme bereit. Ihre Deutschkenntnisse seien gut und sie hätte sich bereits eingelebt. Sie würde daher bitten von der Abschiebung abzusehen und eine Möglichkeit zu bekommen, ihre Schutzgründe darzulegen.
11. Nachdem diese E-Mail seitens des BVWG an das BFA weitergeleitet wurde, wurde das PAZ Salzburg am 27.06.2025 beauftragt, die bP betreffend der Urheberschaft dieses Schreibens zu befragen. Die bP gab sich daraufhin ahnungslos und vermutete, dass diese E-Mail durch einen Freund über ihren Mail-Account verschickt wurde. Einen Asylantrag stellte die bP in diesem Zusammenhang gegenüber den Beamten und auch nach Manuduktion durch den Richter des BVWG ausdrücklich nicht und konnte auch ausgeschlossen werden, dass sie – mangels elektronischer Kommunikationsmöglichkeit in Schubhaft – der Urheber des E-Mails war.
12. Am 29.06.2025 stellte die bP im Stande der Schubhaft im PAZ Salzburg gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
13. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 30.06.2025 vor Exekutivbeamten der FGA Salzburg gaben die bP an, dass sie in der Lage sei der Einvernahme ohne Probleme zu folgen und dass sie derzeit keinerlei Medikamente einnehmen würden. Sie sei der Volksgruppe der Araber und der islamischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Ein Vertretungsverhältnis bestünde derzeit nicht. Die bP erklärte, Österreich seit der letzten Asylantragsstellung nicht verlassen zu haben. Gegensätzlich zu ihrem Vorbringen im Erstverfahren führten sie nun an, eine andere sexuelle Orientierung zu haben. Ihre Fluchtgründe hätten sich demnach geändert. Sie habe aufgrund ihrer homosexuellen Neigung Angst um Ihr Leben im Irak, da dies im Irak weder von ihrer Familie noch von anderen toleriert werde. Bekannt seien ihr diese Fluchtgründe seit ca. 1 Jahr und habe sie aktuell auch einen Freund.
14. Mit Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG wurde die bP am 30.06.2025 von der Aufrechterhaltung der Schubhaft trotzt Asylantragsstellung nachweislich in Kenntnis gesetzt.14. Mit Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde die bP am 30.06.2025 von der Aufrechterhaltung der Schubhaft trotzt Asylantragsstellung nachweislich in Kenntnis gesetzt.
15. Nach erfolgter Prognoseentscheidung am 30.06.2025 wurde die Schubhaft aufrechterhalten und das Asylverfahren dem BFA EAST-West zur Verfahrensführung übermittelt.
16. Am 01.07.2025 wurde die bP nach erfolgter Aktensichtung durch den Verfahrensführenden Referenten der EAST-West im Asylverfahren durch das BFA RD Salzburg aufgrund Wegfalls der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung aus der Schubhaft entlassen. Der bP wurde ausdrücklich aufgetragen, sich zur weiteren Unterbringung in das Bundes-GVS-Quartier XXXX zu begeben. Dort ist sie jedoch in weiterer Folge nie erschienen.16. Am 01.07.2025 wurde die bP nach erfolgter Aktensichtung durch den Verfahrensführenden Referenten der EAST-West im Asylverfahren durch das BFA RD Salzburg aufgrund Wegfalls der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung aus der Schubhaft entlassen. Der bP wurde ausdrücklich aufgetragen, sich zur weiteren Unterbringung in das Bundes-GVS-Quartier römisch 40 zu begeben. Dort ist sie jedoch in weiterer Folge nie erschienen.
17. Am 04.07.2025 langte beim BVWG eine Schubhaftbeschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVWG vom 13.08.2025, GZ: L515 2315002-1/28E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung – zu der die bP unentschuldigt nicht erschien – ihre Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erkannt.
18. Da die bP unverändert unbekannten Aufenthaltes war, wurde ihr Asylverfahren am 21.07.2025 mit Aktenvermerk gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Am 01.09.2025 meldete sich die bP wieder mit Hauptwohnsitz im ZMR an, weshalb ihr Asylverfahren daher am 02.09.2025 fortgesetzt wurde.18. Da die bP unverändert unbekannten Aufenthaltes war, wurde ihr Asylverfahren am 21.07.2025 mit Aktenvermerk gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Am 01.09.2025 meldete sich die bP wieder mit Hauptwohnsitz im ZMR an, weshalb ihr Asylverfahren daher am 02.09.2025 fortgesetzt wurde.
19. Am 11.09.2025 wurde die bP vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die bP brachte zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass sich ihr sexuelles Interesse geändert habe und sie jetzt von „etwas anderem“ überzeugt sei. Bereits in Bagdad im Alter von 15 Jahren habe sie sexuelle Interessen gehabt, diese dort jedoch versteckt. In Österreich habe sie dann andere Menschen kennengelernt und einen Freund gefunden, so habe sie ihre Interessen aufgedeckt. Nach ihrer negativen Asylentscheidung habe sie dann nach einer neuen Rechtsvertretung gesucht und sich an einen LGBTIQ-Verein gewandt. Im Irak sei ihre Homosexualität seit ca. zweieinhalb Monaten bekannt.
20. Am 07.10.2025 wurde die bP neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, dabei wurden auch dem als Begleitperson erschienenen Freund der bP einige Fragen gestellt.
21. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.10.2025 wurde ihr Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)21. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.10.2025 wurde ihr Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)
22. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Sie gehört der Volksgruppe der Araber sowie der muslimisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Identität steht fest.
Sie stammt aus dem Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX in der Herkunftsprovinz Bagdad, wo sie aufgewachsen ist und hat die meiste Zeit ihres Lebens in Bagdad verbracht. Kurze Zeit hat sie zudem auch in XXXX gelebt. Die bP besuchte zwölf Jahre lang die Schule und schloss mit Matura ab. Anschließend studierte sie ein Jahr lang Rechtswissenschaften an der Universität, ehe sie ihr Studium abbrach. Die bP verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Irak, so arbeitete sie bspw. im Recyclinghof sowie in einem Restaurant. Die bP hatte in ihrem Herkunftsstaat ausreichend Eigenmittel, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die bP beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau sowie Englisch.Sie stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 in der Herkunftsprovinz Bagdad, wo sie aufgewachsen ist und hat die meiste Zeit ihres Lebens in Bagdad verbracht. Kurze Zeit hat sie zudem auch in römisch 40 gelebt. Die bP besuchte zwölf Jahre lang die Schule und schloss mit Matura ab. Anschließend studierte sie ein Jahr lang Rechtswissenschaften an der Universität, ehe sie ihr Studium abbrach. Die bP verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im Irak, so arbeitete sie bspw. im Recyclinghof sowie in einem Restaurant. Die bP hatte in ihrem Herkunftsstaat ausreichend Eigenmittel, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die bP beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau sowie Englisch.
Die beschwerdeführende Partei verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten der bP leben nach wie vor im Irak. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Vater der bP in Haft befindet. Die Eltern sowie die Geschwister der bP leben nach wie vor in der Herkunftsprovinz der bP. Die Familie der bP war im Besitz eines Bauernhofes im Dorf XXXX , welchen sie mittlerweile verkauft haben und daher über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Des Weiteren ist der Vater der bP Direktor einer Recyclingfirma und im Besitz von Anteilen, die Familie lebt von diesen Einkünften. Sämtliche Familienangehörige der bP führen in ihrem Herkunftsstaat ein geregeltes Leben, sind gesellschaftlich sichtlich situiert und imstande, sich ein zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes hinlängliches Einkommen zu erwirtschaften bzw. sich diese durch entsprechende Unterstützung aus der Familie zu sichern. Die bP steht mit ihrer Familie in regelmäßigen Kontakt.Die beschwerdeführende Partei verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten der bP leben nach wie vor im Irak. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Vater der bP in Haft befindet. Die Eltern sowie die Geschwister der bP leben nach wie vor in der Herkunftsprovinz der bP. Die Familie der bP war im Besitz eines Bauernhofes im Dorf römisch 40 , welchen sie mittlerweile verkauft haben und daher über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Des Weiteren ist der Vater der bP Direktor einer Recyclingfirma und im Besitz von Anteilen, die Familie lebt von diesen Einkünften. Sämtliche Familienangehörige der bP führen in ihrem Herkunftsstaat ein geregeltes Leben, sind gesellschaftlich sichtlich situiert und imstande, sich ein zur Bestreitung ihres Lebensunterha