Entscheidungsdatum
19.11.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L519 2313520-2/13E
L519 2313521-2/17E
L519 2313518-2/8E
L519 2313522-2/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 22.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerden von XXXX sämtliche StA der Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2025, ZIen. 1349480103-230745213, 1349481405-230745353, 1349477707-230744632 und 1364752305-231567836, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerden von römisch 40 sämtliche StA der Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2025, ZIen. 1349480103-230745213, 1349481405-230745353, 1349477707-230744632 und 1364752305-231567836, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der mj. Drittbeschwerdeführer (BF3) und Viertbeschwerdeführer (BF4). Sämtliche BF sind türkische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime.
2. Die BF1-BF3 reisten illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellten am 14.04.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Für den am 19.07.2023 in Österreich geborenen BF4 wurde durch seine gesetzliche Vertretung am 11.08.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
3. Im Rahmen der am 15.04.2023 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der BF1 und die BF2 zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass sie in der Türkei als Kurden keine Rechte hätten und dass Rassismus herrsche.
4. Am 12.03.2025 wurde der BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er zum Ausreisegrund im Wesentlichen ausführte, dass er 2017 bei der HDP in Istanbul aktiv gewesen sei. Er sei vor den Wahlen eine Nacht lang angehalten und gefoltert worden. Er sei nicht im Krankenhaus gewesen, weil man dort keinen Folterbericht bekomme. Die Zuständigen der HDP seien zu ich nach Hause gekommen und ein Arzt habe ein Attest erstellt. Er sei 2 Wochen im Bett geblieben und habe deswegen seine Arbeit verloren. Der 2. Grund für die Ausreise aus der Türkei sei gewesen, dass er und 3 Geschwister bis Ende 2020 politisch aktiv gewesen seien. Sein Bruder Adem habe im Gefängnis Mafiaangehörige kennengelernt, welche sich mit Drogen-, Organ- und Waffenhandel beschäftigten. Sein Bruder sei dann selbst süchtig geworden. Der BF1 habe seinen Bruder vor der Mafia retten wollen, und habe deswegen mit der Mafia ebenfalls viele Auseinandersetzungen erlebt. Der BF1 habe der Mafia auch 15.000,- USD gegeben, damit sie seinen Bruder in Ruhe lässt. Sie hätten dann erneut Geld vom BF1 verlangt und gedroht, seinen Bruder zu töten. Der BF1 sei mit seiner Familie auch mehrmals umgezogen, aber von der Mafia immer wieder gefunden worden. Als der BF1 am 06.04.2023 von Mafiaangehörigen verprügelt wurde, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 10.04.2024 sei die Ausreise erfolgt. Am 13.05.2023 sei der Bruder des BF1 von der Mafia getötet worden. Der BF1 habe in der Türkei 4 Mal Anzeige gegen 2 Personen namens Bozan und Akbaba erstattet, wobei ihm aber nicht bekannt sei, ob es sich dabei um Spitznamen oder Familienamen handelt. Die Mafia habe auch davon erfahren und den BF1 immer vor der Polizeistation abgepasst. Ein Polizist habe den BF1 gewarnt, dass Polizei und Mafia zusammenarbeiten.
Die BF2 gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2025 zusammengefasst an, dass die ganze Familie wegen der Mafia nach Österreich gekommen sei. Sie seien immer von der Mafia zu Hause belästigt worden. Einmal sei sie auf dem Nachhauseweg vom Spielplatz mit einer Waffe bedroht und sexuell belästigt worden. Der BF1 habe Anzeige gegen die Mafia erstattet, die Polizei habe ihm aber nicht geholfen. Die Mafia arbeite mit dem Staat zusammen. Überdies sei die BF2 seit ihrem 10 und 11. Lebensjahr von ihrem Bruder Halil sexuell missbraucht und vergewaltigt worden. Ihr Bruder Islam habe immer Gewalt gegen die BF2 ausgeübt. Überdies sei sie als Kurdin diskriminiert worden. Sie und der BF1 seien über FB und Instagram bedroht worden.
Für die BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
5. Mit Bescheiden des BFA vom 25.04.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VI.).5. Mit Bescheiden des BFA vom 25.04.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK glaubhaft darzulegen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
Zu den Rückkehrentscheidungen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die illegal in das Bundesgebiet eingereisten BF im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben haben.
6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 22.05.2025 innerhalb offener Frist Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft geführt worden sei, Verfahrensvorschriften verletzt worden wären, mangelhafte Länderfeststellungen vorlägen und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt worden sei. Weiter wurde vorgebracht, dass die BF1 und BF2 Mitglieder der HDP seien. Der BF1 habe Broschüren verteilt und bei der Organisation von Veranstaltungen mitgeholfen. Beide hätten eine Mitgliedskarte gehabt. Den BF drohe Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und der zumindest unterstellten politischen Gesinnung, der BF2 darüber hinaus wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da im gesamten Staatsgebiet Verfolgung durch den türkischen Staat und die Mafia zu erwarten seien und keine Schutzfähigkeit der türk. Sicherheitskräfte gegeben sei. Die BF hätten Angst vor der Mafia, welche sie auch nach ihrer Flucht über FB bedroht habe.
Mit den Beschwerden vorgelegt wurden ein Unterstützungsschreiben der Fam. XXXX sowie türkische Schriftstücke zum Tod des Bruders des BF1.Mit den Beschwerden vorgelegt wurden ein Unterstützungsschreiben der Fam. römisch 40 sowie türkische Schriftstücke zum Tod des Bruders des BF1.
7. Am 22.09.2025 wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF1 und der BF2, ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die 4 bzw. 2 Jahre alten BF3 und BF4 wurden nicht zur Verhandlung geladen.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der in Österreich strafrechtlich unbescholtene BF1 ist volljährig, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX , Provinz Batman, geboren, wo er seine ersten beiden Lebensjahre zubrachte. Dann zog er in die Stadt XXXX , wo er bis 2003 gelebt hat. 2003 zog der BF1 nach Istanbul, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei gelebt hat. Er lebte sowohl in der Stadt Batman als auch in Istanbul in Häusern, welche seinen Eltern gehören und derzeit von 2 Geschwistern des BF1 bewohnt werden. Weiter besitzen die Eltern des BF1 ein Haus im Dorf, in dem sie auch derzeit leben. Der in Österreich strafrechtlich unbescholtene BF1 ist volljährig, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , Provinz Batman, geboren, wo er seine ersten beiden Lebensjahre zubrachte. Dann zog er in die Stadt römisch 40 , wo er bis 2003 gelebt hat. 2003 zog der BF1 nach Istanbul, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei gelebt hat. Er lebte sowohl in der Stadt Batman als auch in Istanbul in Häusern, welche seinen Eltern gehören und derzeit von 2 Geschwistern des BF1 bewohnt werden. Weiter besitzen die Eltern des BF1 ein Haus im Dorf, in dem sie auch derzeit leben.
Der BF1 hat 8 Jahre die Schule besucht und anschließend als Seemann und in einer Textilfabrik gearbeitet.
Die Identität des BF1 steht aufgrund des vorgelegten türk. Personalausweises fest.
Im Heimatdorf leben die Eltern des BF1 in ihrem eigenen Haus. Für ihren Lebensunterhalt kommen die Brüder des BF1 auf. Ein Bruder lebt im Haus der Mutter in Batman, eine Schwester und ein Bruder im Haus des Vaters des BF1 in Istanbul. 2 weitere Brüder leben in Mietwohnungen. Ein Bruder arbeitet als Kebapkoch, 2 Brüder und die Schwester arbeiten in Textilfabriken. Der BF1 hat zumindest zu Teilen seiner Verwandten in der Türkei Kontakt.
Die in Österreich strafrechtlich unbescholtene BF2 ist volljährig, gesund, nicht schwanger, erwerbsfähig, Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrem 10. oder 12. Lebensjahr. Dann zog sie nach Istanbul. Vorübergehend hielt sie sich auch in XXXX auf. Die BF2 ist Analphabetin und hat Berufserfahrung in der Textilbranche.Die in Österreich strafrechtlich unbescholtene BF2 ist volljährig, gesund, nicht schwanger, erwerbsfähig, Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu ihrem 10. oder 12. Lebensjahr. Dann zog sie nach Istanbul. Vorübergehend hielt sie sich auch in römisch 40 auf. Die BF2 ist Analphabetin und hat Berufserfahrung in der Textilbranche.
Die Identität der BF2 steht aufgrund eines vorgelegten türk. Personalausweises fest.
In Idil leben die Mutter der BF2 sowie 2 Schwestern und 3 Brüder der BF2. 3 weitere Brüder leben in Istanbul und einer in Diyarbakir. Alle leben in ihren Eigentumswohnungen. Die Mutter der BF2 und eine bei ihr lebende Schwester der BF2, welche die Mutter betreut, werden von den Brüdern der BF2 versorgt. 6 Brüder arbeiten am Bau und ein Bruder betreibt ein Geschäft. Die BF2 steht in Kontakt mit einem Teil ihrer Angehörigen (Mutter, 1 Bruder, 1 Schwester).
Dass der BF1 mit der BF2 standesamtlich verheiratet ist, kann mangels Vorlage der Originalheiratsurkunde nicht festgestellt werden. Die BF3 und BF4 sind die gemeinsamen Kinder des BF1 und der BF2.
Der minderjährige BF3 ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Istanbul geboren. Er besucht den Kindergarten. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente. Der minderjährige BF3 ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Istanbul geboren. Er besucht den Kindergarten. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Der minderjährige BF4 ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Österreich geboren. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente.Der minderjährige BF4 ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Die BF1 bis BF3 reisten im April 2023 unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation und unter Umgehung der Grenzkontrollen bis nach Österreich und halten sich seither im Bundesgebiet auf. Der BF4 wurde im Juli 2023 im Bundesgebiet geboren.
Die BF1 und BF2 haben bislang keine Deutschprüfungen abgelegt und verfügen über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF1 und die BF2 gehen im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Die BF sind nicht Mitglieder in einem österreichischen Verein oder einer österreichischen Organisation. Sie konnten auch keinen Nachweis über wesentliche private Anknüpfungspunkte, wie etwa tiefergehende Freundschaften mit Österreichern, im Bundesgebiet erbringen. Ein Unterstützungsschreiben der Fam. XXXX vom 18.05.2025 wurde vorgelegt. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die BF über die Grundversorgung. Ernsthafte Bemühungen der BF1 und BF2 zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit waren nicht feststellbar: Es wurden weder schriftliche Einstellungszusagen noch verbindliche Arbeitsvorverträge vorgelegt. Auch bezüglich der BF3 und BF4 wurden kein Nachweise über nennenswerte Deutschkenntnisse, Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen oder andere wesentlichen privaten Anknüpfungspunkten erbracht. Eine Schwester des BF1 und deren Familie leben in Österreich. Ihre Asylverfahren sind bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen. 2 Schwestern der BF2 leben als Asylwerberinnen in der BRD. Eine weitere Schwester der BF2, mit der sie aber lediglich gelegentlich Kontakt hat, lebt ebenfalls in Österreich. Bestehende Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnisse traten nicht zu Tage.Die BF1 und BF2 haben bislang keine Deutschprüfungen abgelegt und verfügen über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF1 und die BF2 gehen im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Die BF sind nicht Mitglieder in einem österreichischen Verein oder einer österreichischen Organisation. Sie konnten auch keinen Nachweis über wesentliche private Anknüpfungspunkte, wie etwa tiefergehende Freundschaften mit Österreichern, im Bundesgebiet erbringen. Ein Unterstützungsschreiben der Fam. römisch 40 vom 18.05.2025 wurde vorgelegt. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die BF über die Grundversorgung. Ernsthafte Bemühungen der BF1 und BF2 zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit waren nicht feststellbar: Es wurden weder schriftliche Einstellungszusagen noch verbindliche Arbeitsvorverträge vorgelegt. Auch bezüglich der BF3 und BF4 wurden kein Nachweise über nennenswerte Deutschkenntnisse, Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen oder andere wesentlichen privaten Anknüpfungspunkten erbracht. Eine Schwester des BF1 und deren Familie leben in Österreich. Ihre Asylverfahren sind bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen. 2 Schwestern der BF2 leben als Asylwerberinnen in der BRD. Eine weitere Schwester der BF2, mit der sie aber lediglich gelegentlich Kontakt hat, lebt ebenfalls in Österreich. Bestehende Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnisse traten nicht zu Tage.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EODer Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO
1.2. Zu den Ausreisegründen und zur Gefährdungslage:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat asylrelevanten Schwierigkeiten oder konkret gegen sie gerichteten Verfolgungen oder Bedrohungen von staatlicher oder privater Seite ausgesetzt sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete asylrelevante Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hätten.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF in der Türkei von einer kriminellen Vereinigung („Mafia“) in Zusammenhang mit einem getöteten Bruder des BF1 namens XXXX bedroht bzw. verfolgt würden und im Fall strafrechtswidriger Übergriffe durch Angehörige dieser Vereinigung keinen Schutz durch türkische Sicherheitsbehörden bzw. -organe erhalten können. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass der Bruder des BF1 von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung getötet worden wäre. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 und BF2 tatsächlich Mitglieder der HDP gewesen wären und sich für diese politisch exponiert betätigt hätten und deswegen in das Visier des türkischen Staates geraten wären. Nicht feststellbar ist weiter, dass die BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie systematisch vom türkischen Staat oder von Privatpersonen mit staatlicher Duldung verfolgt würden. Festnahmen und Misshandlungen in Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen können ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Verfolgung der BF2 aufgrund der Zugehörigkeit zur behaupteten sozialen Gruppe der Frauen sowie sexuelle Übergriffe oder sexueller Missbrauch die BF2 betreffend waren gleichfalls nicht feststellbar.Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF in der Türkei von einer kriminellen Vereinigung („Mafia“) in Zusammenhang mit einem getöteten Bruder des BF1 namens römisch 40 bedroht bzw. verfolgt würden und im Fall strafrechtswidriger Übergriffe durch Angehörige dieser Vereinigung keinen Schutz durch türkische Sicherheitsbehörden bzw. -organe erhalten können. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass der Bruder des BF1 von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung getötet worden wäre. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 und BF2 tatsächlich Mitglieder der HDP gewesen wären und sich für diese politisch exponiert betätigt hätten und deswegen in das Visier des türkischen Staates geraten wären. Nicht feststellbar ist weiter, dass die BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie systematisch vom türkischen Staat oder von Privatpersonen mit staatlicher Duldung verfolgt würden. Festnahmen und Misshandlungen in Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen können ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Verfolgung der BF2 aufgrund der Zugehörigkeit zur behaupteten sozialen Gruppe der Frauen sowie sexuelle Übergriffe oder sexueller Missbrauch die BF2 betreffend waren gleichfalls nicht feststellbar.
Die BF verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über die oben beschriebenen umfangreichen familiären Anknüpfungspunkte. Den gesunden, erwerbsfähigen BF1 und der BF2 ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in Istanbul, Ankara, Gaziantep, Batman oder einer anderen türkischen Großstadt ist möglich und zumutbar. Eine sichere Rückreise dorthin ist ebenfalls möglich und zumutbar.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen der BF und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden bzw. würden.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem verfügen die BF über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem verfügen die BF über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geboten. Die Abschiebung der BF in die Türkei ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
1.3. Zu den Feststellungen im Herkunftsland:
Die aktuellen Länderinformationen wurden den Verfahrensparteien gleichzeitig mit den Ladungen zur Beschwerdeverhandlung unter Offenlegung der herangezogenen Quellen mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmez