TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/19 G308 2316105-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2025
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Entscheidungsdatum

19.11.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
EMRK Art8
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G308 2316108-1/5E
G308 2316107-1/5E
G308 2316105-1/5E
G308 2316108-1/5E, G308 2316107-1/5E, G308 2316105-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA.: Serbien, alle vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.06.2025 und vom 04.06.2025, Zlen. 1.) XXXX , ZIen. 2.) XXXX und ZIen. 3.) XXXX , nach einer am 14.10.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA.: Serbien, alle vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.06.2025 und vom 04.06.2025, Zlen. 1.) römisch 40 , ZIen. 2.) römisch 40 und ZIen. 3.) römisch 40 , nach einer am 14.10.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)       I. In Stattgebung der Beschwerden werden die Rückkehrentscheidungen des BF1, der BF2 und des BF3 auf Dauer für unzulässig erklärt.

II. XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , wird jeweils für die Dauer von zwölf Monaten der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. römisch zwei. römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , wird jeweils für die Dauer von zwölf Monaten der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

III. Hinsichtlich der BF2 und des BF3 werden die Spruchpunkte III.) bis IV.), hinsichtlich des BF1 die Spruchpunkte III.) bis V.) ersatzlos behoben. römisch drei. Hinsichtlich der BF2 und des BF3 werden die Spruchpunkte römisch drei.) bis römisch vier.), hinsichtlich des BF1 die Spruchpunkte römisch drei.) bis römisch fünf.) ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und des Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3).

Der BF1 ehelichte am XXXX .2017 eine ungarische Staatsangehörige und stellte daraufhin am XXXX .2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem BF1 eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX .2022 ausgestellt.Der BF1 ehelichte am römisch 40 .2017 eine ungarische Staatsangehörige und stellte daraufhin am römisch 40 .2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem BF1 eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2022 ausgestellt.

In der Folge wurde auch der BF2 und dem BF3 jeweils ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX .2022 erteilt.In der Folge wurde auch der BF2 und dem BF3 jeweils ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit Gültigkeit von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2022 erteilt.

Die Ehe des BF1 und der ungarischen Staatsangehörigen wurde rechtskräftig am XXXX .2020 geschieden. Der BF1 stellte am XXXX .2021 einen Zweckänderungsantrag und informierte die Behörde über die erfolgte Scheidung. Daraufhin entstand für die Behörde der Verdacht, dass es sich im Falle der Ehe des BF1 mit der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handle und nahm das Verfahren über den Antrag des BF1 auf Ausstellung der Aufenthaltskarte wieder auf. Mit Bescheid der NAG-Behörde vom 14.08.2023 wurde der Antrag des BF1 vom XXXX .2017 gemeinsam mit dem Zweckänderungsantrag vom XXXX .2021 abgewiesen, da seitens der zuständigen Behörde festgestellt wurde, dass es sich bei der Ehe des BF1 um eine Aufenthaltsehe gehandelt hatte. Auch die Ausstellung der Aufenthaltstitel betreffend der BF2 und des BF3 wurden rückwirkend aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.12.2024, wurden die Bescheide der Behörde „MA 35“ bestätigt und die Beschwerden des BF1, der BF2 und des BF3 als unbegründet abgewiesen.Die Ehe des BF1 und der ungarischen Staatsangehörigen wurde rechtskräftig am römisch 40 .2020 geschieden. Der BF1 stellte am römisch 40 .2021 einen Zweckänderungsantrag und informierte die Behörde über die erfolgte Scheidung. Daraufhin entstand für die Behörde der Verdacht, dass es sich im Falle der Ehe des BF1 mit der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handle und nahm das Verfahren über den Antrag des BF1 auf Ausstellung der Aufenthaltskarte wieder auf. Mit Bescheid der NAG-Behörde vom 14.08.2023 wurde der Antrag des BF1 vom römisch 40 .2017 gemeinsam mit dem Zweckänderungsantrag vom römisch 40 .2021 abgewiesen, da seitens der zuständigen Behörde festgestellt wurde, dass es sich bei der Ehe des BF1 um eine Aufenthaltsehe gehandelt hatte. Auch die Ausstellung der Aufenthaltstitel betreffend der BF2 und des BF3 wurden rückwirkend aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.12.2024, wurden die Bescheide der Behörde „MA 35“ bestätigt und die Beschwerden des BF1, der BF2 und des BF3 als unbegründet abgewiesen.

2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten nunmehr jeweils am 31.01.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten nunmehr jeweils am 31.01.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Hierzu führte der BF1 in seiner Antragsbegründung aus, dass er im XXXX 2017 in das Bundesgebiet eingereist sei und über eine Aufenthaltskarte verfügt habe und seither durchgehend als Schlosser tätig gewesen wäre. Es sei zwar festgestellt worden, dass er eine Scheinehe eingegangen wäre, halte er sich jedoch bereits seit acht Jahren in Österreich auf. Seine Kinder würden hier beide zur Schule gehen und sei deren Lebensmittelpunkt ausschließlich in Österreich. In Serbien würden nur mehr seine Eltern leben und gäbe es keine Möglichkeit, in Serbien zu wohnen. Die gesamte restliche Familie würde sich in Österreich oder in Deutschland aufhalten und hätten seine Kinder keinerlei Bezug mehr zu Serbien. Bis auf die Tatsache, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, sei er nie straffällig geworden und sei er in einem Mangelberuf tätig. Er habe bereits im Jahr 2019 Deutschkurse für A1 und A2 besucht, habe jedoch die Prüfungen nicht bestanden. Hierzu führte der BF1 in seiner Antragsbegründung aus, dass er im römisch 40 2017 in das Bundesgebiet eingereist sei und über eine Aufenthaltskarte verfügt habe und seither durchgehend als Schlosser tätig gewesen wäre. Es sei zwar festgestellt worden, dass er eine Scheinehe eingegangen wäre, halte er sich jedoch bereits seit acht Jahren in Österreich auf. Seine Kinder würden hier beide zur Schule gehen und sei deren Lebensmittelpunkt ausschließlich in Österreich. In Serbien würden nur mehr seine Eltern leben und gäbe es keine Möglichkeit, in Serbien zu wohnen. Die gesamte restliche Familie würde sich in Österreich oder in Deutschland aufhalten und hätten seine Kinder keinerlei Bezug mehr zu Serbien. Bis auf die Tatsache, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, sei er nie straffällig geworden und sei er in einem Mangelberuf tätig. Er habe bereits im Jahr 2019 Deutschkurse für A1 und A2 besucht, habe jedoch die Prüfungen nicht bestanden.

Die BF2 führte zu ihrem Antrag aus, dass sie mit zehn Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei und hier die Schule besucht habe und absolviere sie derzeit eine Handelsschule. Sie habe keine Freunde und keinerlei Wohnmöglichkeiten im Herkunftsstaat und sei ihr gesamter Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Sie wohne beim BF1 und bestreite dieser ihren Unterhalt.

Der BF3 führte zu seinem Antrag aus, dass er im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei und derzeit eine HTL absolviere. Er habe keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat und sei sein Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Er leben gemeinsam mit dem BF1 im gemeinsamen Haushalt und bestreite dieser seinen Unterhalt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom 02.06.2025 wurde der Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom 02.06.2025 wurde der Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.)

Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 04.06.2025, wurden die Anträge der BF2 und des BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 04.06.2025, wurden die Anträge der BF2 und des BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass der BF1 zur Erschleichung seines Aufenthaltes eine Scheinehe mit einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten ungarischen Staatsangehörigen eingegangen sei. Ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet hätte es nur anhand der Heirat und eines gemeldeten Hauptwohnsitzes gegeben. Der Aufenthalt des BF1 stelle sohin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und widerstreite ganz klar den öffentlichen Interessen. Die zur Gänze illegale Aufenthaltsdauer spreche gegen eine nachhaltige Integration des BF1. Der Aufenthalt der BF2 und des BF3 sei nach Ablauf des visumfreien Aufenthaltes illegal geworden, zumal durch die Scheinehe des BF1 zwar ein Aufenthaltsrecht erteilt worden wäre, dieses aber nach Wiederaufnahme des Verfahrens und rechtskräftiger Abweisung der Anträge rückwirkend versagt worden wäre. Es liege auch hinsichtlich der BF2 und des BF3 eine Relativierung der Integrationsbemühungen vor, zumal der Aufenthalt bisher illegal gewesen sei und diese ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien. Die Schulbesuche der BF2 und des BF3 seien nur aufgrund der Eingehung der Scheinehe des BF1 möglich gewesen. Die öffentlichen Interessen würden insgesamt die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Es werde hinsichtlich der BF2 und des BF3 nicht verkannt, dass diese zum Zeitpunkt des Eingehens der Aufenthaltsehe durch den BF1 keine Verantwortung für das gesetzte Fehlverhalten gehabt hätten, jedoch hinsichtlich der bereits erreichten Volljährigkeit nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Möglichkeit gehabt hätten, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die BF2 und der BF3 seien jedoch weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben.

Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden der vormaligen rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Parteien nachweislich am 06.06.2025 zugestellt.

4. Gegen die Bescheide der belangten Behörde erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht mit Schreiben ihrer nunmehrigen bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung vom 26.06.2025, bei der belangten Behörde am 03.07.2025 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Bescheide beheben bzw. die beantragten Aufenthaltsberechtigungen erteilen, in eventu die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien vor achteinhalb Jahren nach Österreich gelangt seien und hier stets in Familiengemeinschaft gelebt hätten. Die als Aufenthaltsehe festgestellte Ehe sei bereits vor mehr als fünf Jahren geschieden worden und bestehe angesichts des langjährigen Aufenthaltes eine ausgeprägte Integration. Insbesondere hätten die BF2 und der BF3 den wesentlichen Teil ihrer Schulzeit bzw. ihrer Jugend in Österreich verbracht und bestehe aufgrund ihres Alters keine Anpassungsfähigkeit mehr, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Nichterteilung der beantragte Aufenthaltstitel der Art. 8 EMRK entgegen stehe. Die Feststellung, dass ein gemeinsames Familienleben in Serbien möglich sei, sei nicht zutreffend, zumal die BF2 und der BF3 aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes nahezu ausschließlich in Österreich sozial und beruflich integriert seien. Auch insbesondere durch ihr politisches Engagement und Tätigkeit in diversen Vereinen bzw. politischen Partei zeige sich eine immense Bindung und Integration, die in der Interessenabwägung nicht ausreichend gewürdigt und berücksichtigt worden sei. Aufgrund der noch nicht bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit seien die BF2 und der BF3 auf den weiteren Aufenthalt des BF1 angewiesen. Die dem BF1 angelastete Aufenthaltsehe könne der BF2 und dem BF3 nicht zur Last gelegt werden. Der Umstand, dass der Aufenthalt durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe des BF1 ermöglicht worden sei ändere nichts daran, dass die wesentliche Sozialisation in Österreich erfolgt sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien vor achteinhalb Jahren nach Österreich gelangt seien und hier stets in Familiengemeinschaft gelebt hätten. Die als Aufenthaltsehe festgestellte Ehe sei bereits vor mehr als fünf Jahren geschieden worden und bestehe angesichts des langjährigen Aufenthaltes eine ausgeprägte Integration. Insbesondere hätten die BF2 und der BF3 den wesentlichen Teil ihrer Schulzeit bzw. ihrer Jugend in Österreich verbracht und bestehe aufgrund ihres Alters keine Anpassungsfähigkeit mehr, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Nichterteilung der beantragte Aufenthaltstitel der Artikel 8, EMRK entgegen stehe. Die Feststellung, dass ein gemeinsames Familienleben in Serbien möglich sei, sei nicht zutreffend, zumal die BF2 und der BF3 aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes nahezu ausschließlich in Österreich sozial und beruflich integriert seien. Auch insbesondere durch ihr politisches Engagement und Tätigkeit in diversen Vereinen bzw. politischen Partei zeige sich eine immense Bindung und Integration, die in der Interessenabwägung nicht ausreichend gewürdigt und berücksichtigt worden sei. Aufgrund der noch nicht bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit seien die BF2 und der BF3 auf den weiteren Aufenthalt des BF1 angewiesen. Die dem BF1 angelastete Aufenthaltsehe könne der BF2 und dem BF3 nicht zur Last gelegt werden. Der Umstand, dass der Aufenthalt durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe des BF1 ermöglicht worden sei ändere nichts daran, dass die wesentliche Sozialisation in Österreich erfolgt sei.

5. Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 17.07.2025 einlangten.

6. Am 14.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF1, der BF2, des BF3 sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die belangte Behörde gab jeweils mit Schreiben vom 27.08.2025 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF1, die BF2 und der BF3 sind Staatsangehörige von Serbien (vgl. Auszüge aus dem Fremdenregister vom 10.11.2025; aktenkundige Kopien der gültigen serbischen Reisepässe und der Geburtsurkunden der beschwerdeführenden Parteien; Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff).1.1. Der BF1, die BF2 und der BF3 sind Staatsangehörige von Serbien vergleiche Auszüge aus dem Fremdenregister vom 10.11.2025; aktenkundige Kopien der gültigen serbischen Reisepässe und der Geburtsurkunden der beschwerdeführenden Parteien; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 4 ff).

Der am XXXX geborene BF1 ist der Vater der am XXXX geborenen volljährigen BF2 und des am XXXX geborenen volljährigen BF3 (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff; aktenkundige Kopien der Geburtsurkunden der BF2 und des BF3).Der am römisch 40 geborene BF1 ist der Vater der am römisch 40 geborenen volljährigen BF2 und des am römisch 40 geborenen volljährigen BF3 vergleiche Verhandlungsniederschrift, Sitzung 4 ff; aktenkundige Kopien der Geburtsurkunden der BF2 und des BF3).

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten der beschwerdeführenden Parteien:

1.2.1. Am XXXX ehelichte der BF1 in Serbien die ungarische Staatsangehörige XXXX , geb. am XXXX (vgl. Erkenntnis des VwG Wien vom 12.12.2024).1.2.1. Am römisch 40 ehelichte der BF1 in Serbien die ungarische Staatsangehörige römisch 40 , geb. am römisch 40 vergleiche Erkenntnis des VwG Wien vom 12.12.2024).

Aufgrund dieser Eheschließung reiste der BF1 spätestens im Jänner 2017 in das Bundesgebiet ein und suchte mit Erstantrag vom XXXX .2017 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ an, wobei er sich hierbei auf die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen berief. Dem BF1 wurde sodann ein von XXXX .2017 bis XXXX .2022 gültiger Aufenthaltstitel als „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ erteilt (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 10.11.2025; Erkenntnis des VwG Wien vom 12.12.2025).Aufgrund dieser Eheschließung reiste der BF1 spätestens im Jänner 2017 in das Bundesgebiet ein und suchte mit Erstantrag vom römisch 40 .2017 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ an, wobei er sich hierbei auf die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen berief. Dem BF1 wurde sodann ein von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2022 gültiger Aufenthaltstitel als „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ erteilt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 10.11.2025; Erkenntnis des VwG Wien vom 12.12.2025).

Auch die BF2 und der BF3 reisten aufgrund der Eheschließung des BF1 im Jänner 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten in der Folge am XXXX .2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Diesen Anträgen wurde stattgegeben und der BF2 und dem BF3 ein Aufenthaltstitel in der Dauer von XXXX .2017 bis XXXX .2022 erteilt (vgl. Auszüge aus dem Fremdenregister vom 10.11.2025; Erkenntnis des VwG Wien vom 12.12.2025).Auch die BF2 und der BF3 reisten aufgrund der Eheschließung des BF1 im Jänner 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten in der Folge am römisch 40 .2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Diesen Anträgen wurde stattgegeben und der BF2 und dem BF3 ein Aufenthaltstitel in der Dauer von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2022 erteilt vergleiche Auszüge aus dem Fremdenregister vom 10.11.2025; Erkenntnis des VwG Wien vom 12.12.2025).

Die Ehe des BF1 mit der ungarischen Staatsangehörigen wurde in Serbien am XXXX rechtskräftig geschieden (vgl. Scheidungsurteil, AS 65; Erkenntnis des VwG Wien vom 12.12.2024, AS 119).Die Ehe des BF1 mit der ungarischen Staatsangehörigen wurde in Serbien am römisch 40 rechtskräftig geschieden vergleiche Scheidungsurteil, AS 65; Erkenntnis des VwG Wien vom 12.12.2024, AS 119).

Zuletzt stellten die beschwerdeführenden Parteien am XXXX .2021 einen Verlängerungsantrag. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes Wien, MA 35, wurden die Verfahren wiederaufgenommen und die Anträge samt Feststellung nach dem NAG, dass der BF1, die BF2 und der BF3 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien sodann das Rechtsmittel der Beschwerde (vgl. Auszüge aus dem Fremdenregister vom 10.11.2025; Erkenntnis des VwG Wien vom 12.12.2024).Zuletzt stellten die beschwerdeführenden Parteien am römisch 40 .2021 einen Verlängerungsantrag. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes Wien, MA 35, wurden die Verfahren wiederaufgenommen und die Anträge samt Feststellung nach dem NAG, dass der BF1, die BF2 und der BF3 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien sodann das Rechtsmittel der Beschwerde vergleiche Auszüge aus dem Fremdenregister vom 10.11.2025; Erkenntnis des VwG Wien vom 12.12.2024).

Die gegen die Bescheide der NAG-Behörde erhobenen Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien wurden mit Erkenntnis vom 12.12.2024 abgewiesen und festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund des feststehenden Sachverhaltes der Aufenthaltsehe zu keinem Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht gefallen sind (vgl. Erkenntnis des VwG Wien vom 12.12.2024).Die gegen die Bescheide der NAG-Behörde erhobenen Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien wurden mit Erkenntnis vom 12.12.2024 abgewiesen und festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund des feststehenden Sachverhaltes der Aufenthaltsehe zu keinem Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht gefallen sind vergleiche Erkenntnis des VwG Wien vom 12.12.2024).

1.2.2. Die beschwerdeführenden Parteien verließen das Bundesgebiet daraufhin nicht und stellten jeweils am XXXX .2025 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (vgl. Erstanträge des BF1, der BF2 und des BF3).1.2.2. Die beschwerdeführenden Parteien verließen das Bundesgebiet daraufhin nicht und stellten jeweils am römisch 40 .2025 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vergleiche Erstanträge des BF1, der BF2 und des BF3).

Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2025 und 04.06.2025 abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. Gegen den BF1 wurde zusätzlich zur Rückkehrentscheidung ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (vgl. Bescheide jeweils vom 02.06.2025 und 04.06.2025 betreffend den BF1, die BF2 und den BF3).Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2025 und 04.06.2025 abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. Gegen den BF1 wurde zusätzlich zur Rückkehrentscheidung ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen vergleiche Bescheide jeweils vom 02.06.2025 und 04.06.2025 betreffend den BF1, die BF2 und den BF3).

Zum Entscheidungszeitpunkt halten sich die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor, ohne über ein Aufenthaltsrecht oder einen Aufenthaltstitel zu verfügen, in Österreich auf.

1.2.3. Die beschwerdeführenden Parteien reisten zuletzt spätestens im Jänner 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und sind seither durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet und leben im selben Haushalt. Derzeit sind sie seit dem XXXX .2018 an der Adresse „ XXXX “ aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 11.11.2025; Kopie des Mietvertrages, AS 77 ff; Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff).1.2.3. Die beschwerdeführenden Parteien reisten zuletzt spätestens im Jänner 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und sind seither durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet und leben im selben Haushalt. Derzeit sind sie seit dem römisch 40 .2018 an der Adresse „ römisch 40 “ aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 11.11.2025; Kopie des Mietvertrages, AS 77 ff; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 5 ff).

1.2.4. Der BF1 ging seit seinem Aufenthalt in Österreich beinahe durchgehend seit dem 08.05.2017 einer Erwerbstätigkeit nach. Seit dem 21.02.2025 befindet er sich in einem Arbeitsverhältnis als Schlosser und bringt dadurch ca. EUR 2.200,00 netto monatlich ins Verdienen. Er ist zudem Gesellschafter der XXXX . Er verfügt auch über ein Zertifikat über die Fachbefähigung zum Schlosser – Monteur und für Maschinenbautätigkeiten (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.11.2025; Zertifikat über die Fachbefähigung, AS 73; vorgelegter Lohnzettel, AS 161; in der VH vorgelegter Abtretungsvertrag; Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff).1.2.4. Der BF1 ging seit seinem Aufenthalt in Österreich beinahe durchgehend seit dem 08.05.2017 einer Erwerbstätigkeit nach. Seit dem 21.02.2025 befindet er sich in einem Arbeitsverhältnis als Schlosser und bringt dadurch ca. EUR 2.200,00 netto monatlich ins Verdienen. Er ist zudem Gesellschafter der römisch 40 . Er verfügt auch über ein Zertifikat über die Fachbefähigung zum Schlosser – Monteur und für Maschinenbautätigkeiten vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.11.2025; Zertifikat über die Fachbefähigung, AS 73; vorgelegter Lohnzettel, AS 161; in der VH vorgelegter Abtretungsvertrag; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 5 ff).

Die volljährige BF2 besucht aktuell einen Aufbaulehrgang, welchen sie mit Matura abschließen wird. Der volljährige BF3 besucht aktuell den dritten Jahrgang einer HTL (vgl. vorgelegte Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2025/26 BF2; Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff; vorgelegte Urkunden und Zeugnisse BF3).Die volljährige BF2 besucht aktuell einen Aufbaulehrgang, welchen sie mit Matura abschließen wird. Der volljährige BF3 besucht aktuell den dritten Jahrgang einer HTL vergleiche vorgelegte Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2025/26 BF2; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 6 ff; vorgelegte Urkunden und Zeugnisse BF3).

1.3. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien:

1.3.1. Der BF1 ist ledig und wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat dort seine Schulbildung absolviert und eine Berufsausbildung zum Schlosser und Schweisser gemacht. Im Bundesgebiet ist der BF1 bereits seit mehreren Jahren erwerbstätig. Die Erwerbstätigkeit ist jedoch infolge der rückwirkenden Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes rechtswidrig (vgl. Einvernahme vor dem BFA; Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff).1.3.1. Der BF1 ist ledig und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat dort seine Schulbildung absolviert und eine Berufsausbildung zum Schlosser und Schweisser gemacht. Im Bundesgebiet ist der BF1 bereits seit mehreren Jahren erwerbstätig. Die Erwerbstätigkeit ist jedoch infolge der rückwirkenden Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes rechtswidrig vergleiche Einvernahme vor dem BFA; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 6 ff).

Die volljährige BF2 ist ledig und Tochter des BF1. Sie wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und ist dort, bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2017 im Alter von 10 Jahren, aufgewachsen. Im Bundesgebiet hat die BF2 eine Handelsschule abgeschlossen und besucht derzeit einen Aufbaulehrgang, welcher zwei Jahre lang dauert und welchen sie mit der Matura abschließen wird. Die BF2 lebt mit dem BF1 und dem BF3 im selben Haushalt und wird finanziell durch den BF1 unterstützt. Die BF2 ist in keinem Verein, hilft aber sehr gerne in ihrer Schule bei Veranstaltungen. Auch verfügt sie hier über einige Freunde (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff; in der Verhandlung vorgelegtes Abschlussprüfungszeugnis sowie vorgelegte Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2025/26; vorgelegte Jahres- und Abschlusszeugnisse).Die volljährige BF2 ist ledig und Tochter des BF1. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren und ist dort, bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2017 im Alter von 10 Jahren, aufgewachsen. Im Bundesgebiet hat die BF2 eine Handelsschule abgeschlossen und besucht derzeit einen Aufbaulehrgang, welcher zwei Jahre lang dauert und welchen sie mit der Matura abschließen wird. Die BF2 lebt mit dem BF1 und dem BF3 im selben Haushalt und wird finanziell durch den BF1 unterstützt. Die BF2 ist in keinem Verein, hilft aber sehr gerne in ihrer Schule bei Veranstaltungen. Auch verfügt sie hier über einige Freunde vergleiche Verhandlungsniederschrift, Sitzung 6 ff; in der Verhandlung vorgelegtes Abschlussprüfungszeugnis sowie vorgelegte Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2025/26; vorgelegte Jahres- und Abschlusszeugnisse).

Der volljährige BF3 ist ledig und Sohn des BF1. Er wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und ist dort, bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jänner 2017 im Alter von neun Jahren, aufgewachsen. Er hat in Österreich seinen Pflichtschulabschluss gemacht und befindet sich derzeit im dritten Jahr der HTL XXXX . Er hat vor, nach der Schule eventuell zu studieren oder zu arbeiten. Der BF3 ist Mitglied einer Partei sowie der Schülervertretung, auch hat er bereits ein eigenes Buch geschrieben. Der BF3 lebt mit dem BF1 und der BF2 im gleichen Haushalt und wird vom BF1 finanziell unterstützt. Auch verfügt er hier über einige Freunde (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff; Einvernahme vor dem BFA; vorgelegte Urkunden und Zeugnisse; in der Verhandlung vorgelegtes Jahreszeugnis für das Schuljahr 2024/25).Der volljährige BF3 ist ledig und Sohn des BF1. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren und ist dort, bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jänner 2017 im Alter von neun Jahren, aufgewachsen. Er hat in Österreich seinen Pflichtschulabschluss gemacht und befindet sich derzeit im dritten Jahr der HTL römisch 40 . Er hat vor, nach der Schule eventuell zu studieren oder zu arbeiten. Der BF3 ist Mitglied einer Partei sowie der Schülervertretung, auch hat er bereits ein eigenes Buch geschrieben. Der BF3 lebt mit dem BF1 und der BF2 im gleichen Haushalt und wird vom BF1 finanziell unterstützt. Auch verfügt er hier über einige Freunde vergleiche Verhandlungsniederschrift, Sitzung 6 ff; Einvernahme vor dem BFA; vorgelegte Urkunden und Zeugnisse; in der Verhandlung vorgelegtes Jahreszeugnis für das Schuljahr 2024/25).

1.3.2. Der BF1 war in erster Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX verheiratet und ist diese die Mutter der BF2 und des BF3. Auch gegen die Ex-Ehefrau des BF1 ist ein Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig, zumal diese ebenso eine Aufenthaltsehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen eingegangen ist und gegen diese eine Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen wurde. Der BF1 führt aktuell wieder eine Beziehung mit seiner Ex-Ehefrau. Dass diese aktuell im gemeinsamen Haushalt leben konnte nicht festgestellt werden, zumal diese an einer anderen Adresse im Bundesgebiet gemeldet ist (vgl. Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX .2024; Verhandlungsniederschrift, S. 5; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.11.2025).1.3.2. Der BF1 war in erster Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 verheiratet und ist diese die Mutter der BF2 und des BF3. Auch gegen die Ex-Ehefrau des BF1 ist ein Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig, zumal diese ebenso eine Aufenthaltsehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen eingegangen ist und gegen diese eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen wurde. Der BF1 führt aktuell wieder eine Beziehung mit seiner Ex-Ehefrau. Dass diese aktuell im gemeinsamen Haushalt leben konnte nicht festgestellt werden, zumal diese an einer anderen Adresse im Bundesgebiet gemeldet ist vergleiche Erkenntnis des VwG römisch 40 vom römisch 40 .2024; Verhandlungsniederschrift, Sitzung 5; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.11.2025).

1.3.3. Im österreichischen Bundesgebiet leben zwei Schwestern des BF1 und Tanten der BF2 und des BF3. Es wird festgestellt, dass die dargelegten familiären Bindungen in Österreich als wahr unterstellt werden (vgl. Einvernahme vor dem BFA; Verhandlungsniederschrift, S. 6).1.3.3. Im österreichischen Bundesgebiet leben zwei Schwestern des BF1 und Tanten der BF2 und des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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