TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/29 93/17/0029

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Veröffentlicht am 29.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

PrG 1976 §11 Abs1 idF 1980/288;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1982/311;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des AF in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. November 1992, Zl. UVS-06/11/00475/92, betreffend Übertretungen von Vorschriften des Preisgesetzes 1976 über die Preisersichtlichmachung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Schuldspruches in seinen Punkten 1) und 3) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie hinsichtlich des Schuldspruches im Punkt 2) und hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Mai 1992 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF-GesmbH am 16. April 1992 in seinem Installateurbetrieb gegen Vorschriften des Preisgesetzes über die Preisersichtlichmachung verstoßen.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch und machte geltend, die in den Ausstellungsräumen befindlichen "ADRAPPEN" seien "unverkäuflich und als solche, sofern vorhanden angeschrieben".

1.2. Mit Straferkenntnis vom 30. September 1992 legte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es am 16. April 1992 um 11.10 Uhr in Wien, X-Straße (Installateurbetrieb) als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF-GesmbH unterlassen, 1) die Preise der zur Schau gestellten und zur Veräußerung an Letztverbraucher bereitgehaltenen Sachgüter (1 Vaillant Therme, 1 Löblich Therme, 2 Junkers Kombithermen, je 1 gelber und 1 blauer Waschtisch mit Armaturen und div. Armaturen der Marken KLUDI, SCHMIEDL und HANSA) ersichtlich zu machen; 2) die Umsatzsteuer in die Preise für Einzeltechniker, Helfer und Kfz-Kosten einzubeziehen, und 3) die Preise für eine Partiestunde ersichtlich zu machen. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 11 Abs. 1 und 3 des Preisgesetzes 1976, BGBl. Nr. 260 (im folgenden: PreisG 1976),

2) § 11c Abs. 2 PreisG 1976 in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988, und 3) § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. November 1990 (richtig: 1980) über die Ersichtlichmachung der Preise bestimmter Dienstleistungen, ABlWrZ 270/1980 (im folgenden: Dienstleistungs-PreisersichtlichmachungsV 1980), begangen. Gemäß § 16 Abs. 1 PreisG 1976 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe von drei Tagen) verhängt. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer ungerechtfertigt von der Strafverhandlung ferngeblieben. Die Angaben im Einspruch seien nicht geeignet, "schuldaufhebend zu wirken, zumal darin bestätigt wird, Adrappen zur Schau gestellt zu haben".

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin nahm er auf den Einspruch Bezug und führte unter anderem weiters aus, dem Gewerbetreibenden sei es nicht untersagt, in bestimmten Zeitabständen Geschäftslokal, Auslagen und Schauräume neu zu adaptieren. Während der Adaptierungsarbeiten werde zwangsläufig der bisherige Zustand des Geschäftslokals verändert, es würden neue Armaturen und Geräte aufgestellt, neue Werbetafeln angebracht und sonstige Veränderungen vorgenommen. Wenn aus diesem Grunde am 16. April 1992 um 11.10 Uhr ein vom gesetzmäßigen Zustand abweichender Zustand "vorläufig" vorgelegen sei, dann könne dem Beschwerdeführer das Tatbild der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden. Nach 11.10 Uhr sei der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Zustand wieder hergestellt worden.

1.3. Mit Bescheid vom 18. November 1992 gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien dieser Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich.

Nach der Begründung dieses Bescheides könne den in der Berufung behaupteten Adaptierungsarbeiten keine rechtfertigende bzw. exkulpierende Wirkung beigemessen werden, vielmehr sei der Anzeige des geschulten, einschreitenden Organs der Bundespolizeidirektion Wien durchaus Glauben zu schenken. Auch fänden sich im Berufungsvorbringen keine Einwände zu den konkreten Punkten des Straferkenntnisses. Die "zwangsläufige Veränderung des Geschäftslokales" vermöge den Tatvorwurf nicht zu entkräften.

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses wird in der Begründung ausgeführt, der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich sei, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, "jedenfalls aber im Gegensatz zum Vorbringen des Berufungswerbers, es habe sich lediglich um Attrappen bzw. um eine Adaptierung des Schauraumes gehandelt, nicht als gering anzusehen, zumal die im Straferkenntnis aufgezählten Sachgüter ... allesamt nicht die gemäß § 11 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 3 Preisgesetz vorgesehene Ersichtlichmachung der für diese Sachgüter geforderten Preise aufgewiesen" hätten.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides:

"Diese Verwaltungsübertretung schädigte in nicht geringfügigem Maße das öffentliche Interesse an der Anführung des Bruttopreises bei den im Schauraum für Letztverbraucher ausgestellten Sachgütern. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen anderwärtiger Folgen nicht als unbedeutend anzusehen, zumal der Vorschrift des § 11c Abs. 2 Preisgesetz eindeutig zuwidergehandelt wurde, wonach bei Abweichung vom Bruttopreisprinzip im Hinblick auf die Preisangabe neben dem Preis die österreichische Eingangsabgabe (Zölle, Ausgleichsabgabe, Einfuhrumsatzsteuer) deutlich auszuweisen ist und die Summe ersichtlich zu machen ist. Diese Eingangsabgabe ist zumindest in gleicher Schriftgröße anzugeben wie der vom Bruttopreis abweichende ausgewiesene Preis.

Das Verschulden des Berufungswerbers an der genannten Verwaltungsübertretung ist sohin gleichsam als nicht geringfügig anzusehen, da der Berufungswerber bei der Angabe der Preise für Einzeltechnik, Helfer und Kfz-Kosten diese eindeutig und folglich bewußt unter Abzug der Mehrwertsteuer angegeben hatte, sohin nahezu vorsätzlich der Vorschrift des § 11c Abs. 2 Preisgesetz entgegenwirkte."

Was Punkt 3) des Straferkenntnisses anlange, so sei das Verschulden des Beschwerdeführers an der Unterlassung der Ersichtlichmachung des Preises für eine "Partiestunde" nicht als geringfügig anzusehen, "da in den, den Kunden zugänglichen, Betriebsräumen, als auch im Schaufenster diese wesentliche Leistung nicht ersichtlich gemacht worden" sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung nach dem Preisgesetz verletzt; die Tatbilder der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien objektiv und subjektiv nicht erfüllt.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:

2.1. Zur Ersichtlichmachung der Letztverbraucherpreise nach § 11 Abs. 1 und 3 PreisG 1976:

2.1.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, daß am 16. April 1992 um 11.10 Uhr ein bestimmter Zustand bestanden habe, welcher ohne Betrachtung der näheren Umstände an sich gegen gesetzliche Bestimmungen allenfalls verstoßen hätte können. Im konkreten Fall sei jedoch infolge Adaptierungsarbeiten ein vorläufiger Zustand zwangsläufig gegeben gewesen, welcher keinesfalls als Übertretung einer gesetzlichen Bestimmung gewertet werden dürfe. Die belangte Behörde habe zu dieser Sachverhaltsbehauptung des Beschwerdeführers kein Beweisverfahren durchgeführt; der Meldungsleger sei zu dieser Frage nicht als Zeuge vernommen worden.

2.1.2. Gemäß § 19 Abs. 2 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, ist auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, weiterhin das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, anzuwenden.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten fanden am 16. April 1992 statt. Der Beschwerdefall ist daher anhand des PreisG 1976 zu prüfen.

§ 11 Abs. 1 PreisG 1976 in der Fassung BGBl. Nr. 288/1980 lautete:

"Wer gewerbsmäßig Sachgüter an Letztverbraucher veräußert, ist verpflichtet, die für diese Sachgüter geforderten Preise ersichtlich zu machen. Die Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der Letztverbraucherpreise gilt auch hinsichtlich solcher Sachgüter, die sowohl an Wiederverkäufer als auch an Letztverbraucher veräußert werden."

§ 11 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 311/1982 bestimmte:

"Die Preise für Sachgüter, die in Schaufenstern, Schaukästen, auf Verkaufsständen oder sonstwie sichtbar ausgestellt werden, sowie die Preise für die von Erzeugungs- oder Reparaturbetrieben als Muster ausgestellten Sachgüter sind durch Preisschilder ersichtlich zu machen. Werden anstelle von Sachgütern Attrappen ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisersichtlichmachung wie die Sachgüter selbst zu behandeln."

2.1.3. Der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers liegt die in seiner Berufung und in der Beschwerde ausgeführte rechtliche Erwägung zugrunde, daß das Tatbild des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 PreisG 1976 in den zitierten Fassungen nicht erfüllt werde, solange in den Schaufenstern, Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in Schauräumen Adaptierungs- und Umgestaltungsarbeiten vorgenommen würden. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in seinem Erkenntnis vom 20. April 1982, Slg. NF Nr. 10.708/A = ZfVB 1983/3/1483, ausgesprochen hat, wird dem Gebot, Preise für sichtbar ausgestellte Sachgüter durch Preisschilder ersichtlich zu machen, mit dem bloßen Vorhandensein von Preisschildern, mit denen die Sachgüter nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise versehen sind, in Verbindung mit der Möglichkeit der Kunden, Auskünfte über Preise zu erhalten, auch dann nicht entsprochen, wenn im Zeitpunkt der Überprüfung Reinigungs- und Schlichtungsarbeiten durchgeführt werden (vgl. auch die im eben erwähnten Erkenntnis zitierte Vorjudikatur).

Dem behaupteten Feststellungsmangel zur Frage der Durchführung von Adaptierungsarbeiten zum Tatzeitpunkt fehlt somit die rechtliche Relevanz.

Das erstinstanzliche Straferkenntnis stellt - anders als noch die Strafverfügung vom 8. Mai 1992 - nicht auf die im Verkaufsraum zur Schau gestellten, im einzelnen genannten Sachgüter ab, sondern gibt eine genaue Bezeichnung des Ortes ihrer Ausstellung nicht an. Dieser Spruch wurde zum Inhalt des Spruches des angefochtenen, die Berufung abweisenden Berufungsbescheides. Diese allgemeine Fassung des Tatortes (etwa auch allfällige Auslagen und Schaukästen umfassend) findet allerdings in den Ermittlungsergebnissen keine Deckung. Vielmehr würde sich aus dem Akteninhalt ergeben

- Feststellungen wurden von den Verwaltungsbehörden allerdings keine getroffen -, daß sich die Meldung des Erhebungsbeamten der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. April 1992 ausdrücklich auf bestimmte "im Geschäft (im Verkaufsraum)" zur Schau gestellte Sachgüter bezog, wobei die im Formular vorgesehenen Alternativen "in den Schaufenstern" und "in den Schaukästen" nicht angekreuzt wurden. Da sich somit die Fassung des Spruches bezüglich des Tatortes auf keine ausreichenden Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu stützen vermag, erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt 1) unter diesem Gesichtspunkt mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

2.2. Zur Ersichtlichmachung der Bruttopreise nach § 11c PreisG 1976:

2.2.1. § 11c Abs. 1 PreisG 1976 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1982 bestimmte:

"Die auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ersichtlich gemachten Preise und die damit verbundenen sonstigen Angaben müssen in jedem Fall gut und deutlich lesbar sein."

§ 11c Abs. 2 PreisG 1976 in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988 lautete:

"In die gemäß Abs. 1 oder freiwillig ersichtlich gemachten sowie in die öffentlich angekündigten Preise sind die Umsatzsteuer und sonstigen Abgaben einzubeziehen (Bruttopreise). Wer in Österreich bei Letztverbrauchern für den Einkauf im Ausland wirbt, hat neben dem Preis die österreichischen Eingangsabgaben, wie insbesondere Zölle, Ausgleichsabgaben und Einfuhrumsatzsteuer, auszuweisen und die Summe zu bilden; die Eingangsabgaben und die Summe sind mindestens in gleicher Schriftgröße anzugeben wie der Preis. Der erste und zweite Satz gelten sinngemäß auch für an Letztverbraucher gerichtete Anbote und Kostenvoranschläge. Wird auch der Nettopreis ersichtlich gemacht, so ist der Bruttopreis mindestens in gleicher Schriftgröße wie der Nettopreis in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben."

2.2.2. Die Beschwerde enthält zu diesem Tatvorwurf keinen vom obigen Punkt 2.1.1. abweichenden Inhalt. Der Beschwerdeführer stützt sich also auch hier auf seine in der Berufung erstmals vorgebrachte Sachverhaltsbehauptung, es hätten zur angenommenen Tatzeit Adaptierungen stattgefunden, durch die der bisherige Zustand des Geschäftslokals "vorläufig" verändert worden sei. Während dieser Zeit der Adaptierungsarbeiten werde das Tatbild nicht verwirklicht.

Die Adaptierung und Umgestaltung der Präsentation der ausgestellten Sachgüter oder Attrappen (hier: Thermen, Waschtische, Armaturen) steht mit der Frage der Ersichtlichmachung der Preise von Dienstleistungen auf Preisverzeichnissen (wie hier der Preise für Einzeltechniker, Helfer und Kfz-Kosten) in keinem Zusammenhang. Die bloße Behauptung von Zeit zu Zeit erfolgender Adaptierungen des Geschäftslokals, der Auslagen und der Schauräume erweist sich daher (schon aus diesem Grund) als nicht ausreichend und als nicht geeignet, die angenommene Tatbildmäßigkeit der fehlenden Ausweisung des Bruttopreises der ersichtlich gemachten (Netto)Preise für die genannten Dienstleistungen in Frage zu stellen.

2.2.3. Ungeachtet dessen erweist sich der angefochtene Bescheid aber auch in diesem Punkt 2) des Schuldspruches als rechtswidrig.

Während nämlich dem Beschwerdeführer in dem zum Inhalt des angefochtenen Bescheides gewordenen Spruchpunkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegt wird, die Umsatzsteuer in die Preise für Einzeltechniker, Helfer und Kfz-Kosten nicht einbezogen zu haben, geht die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Punkt 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe die Anführung der Bruttopreise bei den im Schauraum für Letztverbraucher ausgestellten Sachgütern unterlassen. Diese Begründung des Tatvorwurfes steht mit jenem des Spruches in offenem Widerspruch. Sie ist auch in sich widersprüchlich und unverständlich, da im nächsten Absatz der Begründung wiederum davon die Rede ist, das Verschulden des Beschwerdeführers "an der genannten Verwaltungsübertretung sei sohin gleichsam als nicht geringfügig anzusehen, da der Berufungswerber bei der Angabe der Preise für Einzeltechnik" (richtig: Einzeltechniker), "Helfer und Kfz-Kosten diese eindeutig und folglich bewußt unter Abzug der Mehrwertsteuer angegeben hatte, sohin nahezu vorsätzlich der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Preisgesetz entgegenwirkte". Diese Widersprüche belasten den angefochtenen Bescheid im Punkt 2) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Völlig verfehlterweise wird dann überdies in der Begründung noch auf § 11c Abs. 2 zweiter Satz PreisG 1976 in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988 Bezug genommen und dem Beschwerdeführer angelastet, er habe zu Unrecht die Eingangsabgaben nicht in gleicher Schriftgröße angegeben wie den Preis. Abgesehen davon, daß auch eine Unterlassung dieser Art dem Beschwerdeführer im Spruch nicht zur Last gelegt wird, wird offenbar verkannt, daß Normadressat des § 11c Abs. 2 zweiter Satz PreisG 1976 nur ist, wer in Österreich bei Letztverbrauchern für den Einkauf im Ausland wirbt. Also selbst dann, wenn es um die Gerätepreise im Schauraum ginge, käme die erwähnte Bestimmung sachverhaltsbezogen nicht zur Anwendung.

2.3. Zur Ersichtlichmachung des Preises einer "Partiestunde":

2.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der auf § 11a Abs. 4 und 5 PreisG 1976 gestützten Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie (nunmehr: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - Art. II Z. 1 PreisG-Nov 1988, BGBl. Nr. 337) vom 17. November 1980, ABlWrZ Nr. 270, haben u. a. die Gas- und Wasserinstallateure die Preise für ihre wesentlichen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Letztverbraucher erbringen, ersichtlich zu machen. Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind die Preise gemäß § 1 für die Gesamtleistung anzugeben, es sei denn, daß die Angabe des Preises für eine Leistungseinheit verkehrsüblich ist; in diesem Fall kann der Preis für diese ersichtlich gemacht werden. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung ist bei den unter § 1 Z. 1 fallenden Leistungen die Angabe des Preises für folgende Leistungseinheiten verkehrsüblich: a) für eine Arbeitsund/oder Leistungsstunde, b) ... . Wird der Preis einer Leistungsstunde ersichtlich gemacht, so ist gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung vom Unternehmer ein Verzeichnis aufzulegen, aus dem die für die einzelnen Leistungen zur Verrechnung kommenden Arbeitswerte zu ersehen sind. Nach Abs. 4 dieser Verordnungsstelle ist, wenn für die Arbeit je nach Qualifikation oder Anzahl der zum Einsatz gelangenden Personen (Arbeitspartien) verschieden hohe Preise gefordert werden, bei den einzelnen ersichtlich gemachten Preisen auch die für die unterschiedliche Preisgestaltung maßgebliche Qualifikation oder Anzahl der Personen anzuführen. Gemäß § 3 der Verordnung sind die Preise unter Angabe der Art und des Umfanges der Leistung ersichtlich zu machen. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung sind die ersichtlich zu machenden Preise in Verzeichnisse aufzunehmen, die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind.

2.3.2. Das oben zu Punkt 2.2.2. zur mangelnden Relevanz des Einwandes betreffend Adaptierungsarbeiten Ausgeführte gilt sinngemäß auch für den vorliegenden Tatvorwurf. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt ist daher auch in diesem Punkt unter dem Aspekt der behaupteten Adaptierungsarbeiten nicht ergänzungsbedürftig.

2.3.3. Aktenwidrig ist allerdings die Feststellung der belangten Behörde auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides, daß "auch im Schaufenster diese wesentliche Leistung nicht ersichtlich gemacht worden war" (gemeint: der Preis für die Leistung einer Partiestunde). Nach der Meldung des Erhebungsbeamten war der "Preis für die Partiestunde am PV" (offenbar: Preisverzeichnis) "in den den Kunden zugänglichen Betriebsräumen nicht ersichtlich". Die Alternativen des Formblattes "von außen lesbar, im Schaufenster, an der Eingangstür oder in deren Nähe" wurden vom Erhebungsorgan nicht angekreuzt.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung erweist sich daher im Akteninhalt nicht gedeckt. Sie entbehrt jeglicher Begründung, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde in Abweichung vom Erhebungsbericht zum Ergebnis gelangt ist, daß der Preis für die Partiestunde auch im Schaufenster nicht ersichtlich war - wobei der Schuldspruch sogar voraussetzt, daß die belangte Behörde davon ausging, daß die Partiestunde auch sonst nirgends im Betrieb dem Gesetz und der Verordnung entsprechend an leicht sichtbarer Stelle ersichtlich gemacht worden war.

Aus diesen Erwägungen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt 3) betreffend die Ersichtlichmachung des Preises der Partiestunde mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und c VwGG).

2.4. Wird für mehrere, nicht im Fortsetzungszusammenhang stehende Delikte nur eine einzige Strafe ausgesprochen, so ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der verschiedenen Übertretungen ist. Dies beinhaltet nach der Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 44a lit. c VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1986, Zl. 86/18/0176).

Der Ausspruch einer einzigen Strafe für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten drei Übertretungen war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

2.6. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

2.7. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 192, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170029.X00

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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