TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/26 W142 2303989-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2025
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Entscheidungsdatum

26.11.2025

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W142 2303989-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. 1377928204/232448223, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. 1377928204/232448223, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2025 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 25.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 26.11.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei in XXXX geboren worden. Sie sei geschieden. Ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Sie verfüge weder über Schul- noch Berufsausbildung. Sie sei ohne Beschäftigung gewesen. Zu ihren Familienangehörigen gab sie, dass ihr Vater und ihre Mutter bereits verstorben seien. Sie habe zwei Schwestern. Ihre Tochter sowie ihr geschiedener Ehemann, ein Staatsangehöriger von Sudan, seien im Sudan wohnhaft. Ihre Wohnsitzadresse sei in „Jilib, XXXX “, gewesen. Den Ausreiseentschluss habe sie im Jahr 2021 gefasst. Sie sei von Somalia mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Sie sei legal mit einem Reisedokument ausgereist. Befragt zu Identitätsdokumenten gab sie an, einen somalischen Reisepass und griechischen Asylreisepass gehabt zu haben. Ihren somalischen Reisepass habe sie während der Reise verloren. Zur Reiseroute gab sie befragt an, sich bis 2021 in Somalia aufgehalten zu haben, in der Folge sei sie ca. 1 ½ Jahre in der Türkei und von 01.07.2022 bis 20.11.2023 in Griechenland gewesen. Über Italien sei sie nach Österreich gereist, wo sie sich seit 25.11.2023 aufhalte. Die BF habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und sei ihr ein Asylstatus gewährt worden. Sie sei in Griechenland aus dem Camp geworfen worden, sei ihr gesagt worden, dass sie sich selbst versorgen müsse, was sie nicht gekonnt habe und sei sie obdachlos geworden.Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei in römisch 40 geboren worden. Sie sei geschieden. Ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Sie verfüge weder über Schul- noch Berufsausbildung. Sie sei ohne Beschäftigung gewesen. Zu ihren Familienangehörigen gab sie, dass ihr Vater und ihre Mutter bereits verstorben seien. Sie habe zwei Schwestern. Ihre Tochter sowie ihr geschiedener Ehemann, ein Staatsangehöriger von Sudan, seien im Sudan wohnhaft. Ihre Wohnsitzadresse sei in „Jilib, römisch 40 “, gewesen. Den Ausreiseentschluss habe sie im Jahr 2021 gefasst. Sie sei von Somalia mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Sie sei legal mit einem Reisedokument ausgereist. Befragt zu Identitätsdokumenten gab sie an, einen somalischen Reisepass und griechischen Asylreisepass gehabt zu haben. Ihren somalischen Reisepass habe sie während der Reise verloren. Zur Reiseroute gab sie befragt an, sich bis 2021 in Somalia aufgehalten zu haben, in der Folge sei sie ca. 1 ½ Jahre in der Türkei und von 01.07.2022 bis 20.11.2023 in Griechenland gewesen. Über Italien sei sie nach Österreich gereist, wo sie sich seit 25.11.2023 aufhalte. Die BF habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und sei ihr ein Asylstatus gewährt worden. Sie sei in Griechenland aus dem Camp geworfen worden, sei ihr gesagt worden, dass sie sich selbst versorgen müsse, was sie nicht gekonnt habe und sei sie obdachlos geworden.

Zu Ihrem Fluchtgrund brachte sie vor:

„Ich sollte in meinem Heimatsbezirk mit einem Mitglied der Terroristengruppe „AL SHABAAB“, zwangsverheiratet werden. Ich wollte das nicht. Dieser Mann war ein hochrangiges Mitglied der „AL SHABAAB“. Ich hatte Angst vor diesen Terroristen. Deshalb habe ich Somalia verlassen. Das ist alles.“

Zur Rückkehrbefürchtung gab sie an: „Ich befürchte, dass ich getötet werde.“

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 28.02.2024 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass die BF am 08.07.2022 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und der BF am 07.03.2023 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Nach Auskunft der griechischen Behörde verfügt sie eine von 28.03.2023 bis 27.03.2026 gültige Aufenthaltsberechtigung in Griechenland und wurde ihr ein von 26.07.2023 bis 25.07.2028 gültiges Reisedokument ausgestellt.

4. Am 29.04.2024 wurde die BF erstmals – in Bezug auf eine beabsichtigte Antragszurückweisung nach § 4a AsylG 2005 sowie Anordnung zur Außerlandesbringung in Bezug auf Griechenland – vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.4. Am 29.04.2024 wurde die BF erstmals – in Bezug auf eine beabsichtigte Antragszurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 sowie Anordnung zur Außerlandesbringung in Bezug auf Griechenland – vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

5. In der Folge legte die BF dem BFA medizinische Unterlagen vor.

6. Am 02.05.2024 wurde das Asylverfahren der BF zugelassen.

7. Am 22.10.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somali im inhaltlichen Asylverfahren. Dabei gab die BF an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung, A: BF):

„[ … ]

F.: Wie lautet Ihr Name und Ihr Geburtsdatum? Wo wurden Sie geboren?

A.: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Jilib, Somalia geboren. A.: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Jilib, Somalia geboren.

F.: Stimmt die Schreibweise Ihres Namens wie es bei uns auf der weißen Karte erfasst ist?

A.: Ja.

F.: Sie werden auch unter dem Namen XXXX geb. am XXXX , Staatsbürgerschaft Somalia geführt. Ist dieser Name korrekt?F.: Sie werden auch unter dem Namen römisch 40 geb. am römisch 40 , Staatsbürgerschaft Somalia geführt. Ist dieser Name korrekt?

A.: Das ist nicht die korrekte Schreibweise meines Namens. Auf der weißen Verfahrenskarte stimmt die Schreibweise meines Namens.

A.: Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, es steht frisches Wasser neben Ihnen, dürfen Sie sich jederzeit etwas einschenken.

F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A.: Nein.

[ … ]

F.: Haben Sie Dokumente aus der Heimat, welche Ihre Identität beweisen?

A.: Nein

F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten?

A.: Nein.

Der Referent klärt den Antragsteller über die Rolle der anwesenden Personen und den Verlauf der Einvernahme auf. Der Verfahrensablauf wird zusammengefasst und erörtert.

Heimat verlassen am 01/2021

Eingereist am  25.11.2023

Asylantrag am  25.11.2023

Erstbefragung am 26.11.2023

F.: Sind diese Daten korrekt?

A.: Ja.

F.: Von wo sind Sie im Jänner 2021 zurückgekommen?

A.: Ich bin im Jänner 2021 vom Jemen nach Somalia zurückgekommen, habe aber dann im Juli 2021 Somalia verlassen.

F.: Warum waren Sie im Jemen?

A.: Ich hatte Problem in Somalia und habe im Jahr 2013 Somalia verlassen. Auf Nachfrage gebe ich an, ich kann nur vermuten, dass es im Mai 2013 war, aber ich kann es nicht mit Sicherheit sagen, wann genau ich ausgereist bin aus Somalia in den Jemen.

F.: Welche Art von Problemen hatten Sie?

A.: Ich war 2013 von einer Zwangsverheiratung bedroht.

F.: Woher kam diese Bedrohung im Jahr 2013?

A.: Im Jahr 2013 hat die Al-Shabaab die Kontrolle bei uns im Dorf in Jilib übernommen. Mein Vater hat in der Landwirtschaft damals gearbeitet, er war ein Angestellter und die Al-Shabaab hat gemeint, er soll Ihnen das Geld für eine Waffe geben oder wenn er das nicht kann einen Jungen, der bei Ihnen kämpfen kann. Da mein Vater nur Töchter hatte, wollten Sie eine Tochter von ihm haben und das war im Jahr 2013 ich. Ich wurde Zwangsverheiratet mit einem Mann der Al-Shabaab und bin nach 3 Tagen Ehe mit ihm weggelaufen, weil mich mein Al-Shabaab Mann am Arm verletzt hat.

F.: Wohin sind Sie damals geflüchtet?

A.: Ich bin auf den Markt gelaufen, dort hat mir ein Mann ein Telefon gegeben und ich konnte meinen Onkel anrufen und dieser hat mich nach Mogadischu gebracht und dann bin ich nach Bosasso gebracht worden und von dort aus in den Jemen.

F.: Haben Sie Verwandte im Jemen?

A.: Mein Onkel väterlicherseits hat mir geholfen von Somalia in den Jemen zu flüchten. Ich habe keine Verwandte im Jemen.

F.: Wie lange waren Sie im Jemen?

A.: Ich war von 2013 bis zum Jänner 2021.

F.: Wie haben Sie sich dort Ihren Lebensunterhalt verdient?

A.: Ich war in einem Flüchtlingslager, dort habe ich einige Jahre gelebt. Dort habe ich eine einheimische Frau kennengelernt aus dem Jemen, die mir geholfen hat. Im Jemen habe ich einen Mann aus dem Sudan kennengelernt. Er hat im Jemen als Mechaniker gearbeitet und wir haben geheiratet und wir haben eine Tochter bekommen. Als im Jemen 2015 der Krieg begann, war ich gerade schwanger mit meiner Tochter, da mein Mann mich missbraucht hat bin habe ich bis zu meiner Ausreise bei der Frau aus dem Jemen leben können, die mir schon vorher im Flüchtlingslager geholfen hat.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass der Mann, den ich geheiratet habe aus dem Sudan war. Er hat mich während der Ehe missbraucht. Als er meine Tochter, die auf der Welt war, mir wegnehmen wollte, hat mir die Frau aus dem Jemen, sie heißt XXXX , geholfen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass der Mann, den ich geheiratet habe aus dem Sudan war. Er hat mich während der Ehe missbraucht. Als er meine Tochter, die auf der Welt war, mir wegnehmen wollte, hat mir die Frau aus dem Jemen, sie heißt römisch 40 , geholfen.

Dann hat mein Mann mir gegenüber die Ehe mit dem Wort „Talaq“ beendet. Er hat mir gegenüber das Wort einmal Mal ausgesprochen, hat mir meine Tochter weggenommen und ist mit Ihr in den Sudan gegangen

F.: Wie alt war die Tochter?

A.: Meine Tochter war damals 1 Jahr alt.

F.: Lebt Ihre Tochter noch im Sudan?

A.: Ja.

F.: Haben Sie Ihre Tochter wieder gesehen oder besucht im Sudan?

A.: Ich habe seit dieser Zeit meine Tochter nicht mehr gesehen.

F.: Wissen Sie noch das genaue Datum Ihrer Ausreise aus dem Heimatland?

A.: Nein, ich kann mich an den Tag meiner Ausreise nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht im Jänner 2021 Somalia verlassen habe, sondern im Juli 2021

F.: Sind Sie legal aus Ihrer Heimat ausgereist?

A.: Ich hatte ein Touristenvisum und einen Reisepass, das hat mir ein Mann besorgt. Ich weiß nicht, ob ich legal oder illegal aus Somalia ausgereist bin. Auf Nachfrage gebe ich an, der Mann, der mir die Dokumente besorgt hat, ist ein Geschäftsmann und arbeitet in der Türkei.

F.: Woher hatten Sie den Kontakt mit dem Geschäftsmann?

A.: Ich selbst habe keinen Kontakt mit Ihm gehabt, sondern mein Onkel hat mir durch ihn im Jänner 2021 die Ausreise aus Somalia ermöglicht.

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

A.: Ja, in Griechenland.

F.: Haben Sie noch Dokumente von Griechenland?

A.: Ja, ich habe Dokumente aus Griechenland gehabt. Als ich Griechenland verlassen habe, habe ich diese Dokumente verloren. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe die Dokumente aus Griechenland im Zug nach Wien verloren.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A.: Danke, sehr gut.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?

A.: Nein, jetzt nicht mehr.

F.: Laut Amtswissen waren Sie im Zeitraum 29.02.2024 bis 01.03.2024 stationär in der Gynäkologischen Abteilung im Klinikum Graz. Sie wurden dort operiert. Warum wurden Sie dort operiert?

A.: Ich hatte Probleme aufgrund meiner pharaonischen Beschneidung. Ich hatte einen Knoten im Bereich der Vagina und dieser musste entfernt werden. Meine ganze Vagina war zugenäht und im Bereich wo die Naht war, hat sich ein Knoten entwickelt, denn musste man entfernen, weil er einerseits entzündet war und andererseits ich Schmerzen hatte.

Als ich hier ankam im November 2023 wurde ich das erste Mal im KH Graz an meiner Vagina aufgrund meiner Beschneidung operiert. Eine zweite Operation im selben Bereich der Vagina wurde im März 2024 im KH Linz durchgeführt.

Anmerkung: AW legt Arztbriefe vor.

F.: Wie geht es Ihnen jetzt. Haben Sie noch Probleme im Unterleib?

A.: Danke, mir geht es jetzt sehr gut. Ich habe keine Probleme.

F.: Müssen Sie noch einmal operiert werden aufgrund Ihrer pharaonischen Beschneidung?

A.: Laut Aussage des Arztes der Barmherzigen Brüder in Linz, kommt der Knoten im Bereich meiner Vagina nicht mehr zurück.

F.: Können Sie noch Kinder bekommen?

A.: Ja, es ist mir auch möglich Kinder zu bekommen auch auf natürlichem Weg. Ich habe schon eine Tochter auf natürlichen Weg bekommen, da mussten die Nähte im vaginalen Bereich aufgeschnitten werden. Nach der Geburt wurde es wieder zugenäht.

Anmerkung: Referentin macht gegenüber der Dolmetscherin kund, dass Sie der AW sagen soll, dass Sie eine sehr mutige Frau ist und wirklich schon viel durchgemacht hat.

F.: Nehmen Sie Medikamente?

A.: Nein

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A.: Ja, ich spreche Somalisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A.: Ja.

F: Was ist Ihre Muttersprache?

A: Somalisch

F.: Welche Sprachen sprechen Sie noch?

A.: Ich spreche ein bisschen Arabisch.

[ … ]

F.: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt etc.?

A.: Ich bin am XXXX in XXXX , Somalia geboren und aufgewachsen. A.: Ich bin am römisch 40 in römisch 40 , Somalia geboren und aufgewachsen.

Meine beiden Eltern sind gestorben. Ich habe noch zwei Schwestern, die sind jünger als ich. Meine Familie war arm. Ich habe keine Grundschule besucht und auch keine Koranschule. Ich nie gearbeitet.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger der Somalia, gehöre dem Clan der Gaaljecel und dem. Ich bin geschieden und habe eine Tochter.

F.: Wo ist Ihre Tochter zur Welt gekommen?

A.: Im Jahr 2015 im Jemen.

F.: Können Sie lesen und schreiben?

A.: Nein. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich das erste Mal lesen und schreiben angefangen habe zum Lernen in Griechenland. Es war für mich aber sehr schwer.

F.: Sie haben nicht gearbeitet, was war Ihre Aufgabe zu Hause?

A.: Ich war die älteste Tochter in der Familie und ich habe den Haushalt gemacht. Meine Mutter starb als ich 10 Jahre alt war und ich habe meine Stiefmutter geholfen.

F.: Sind Ihre Schwestern in die Schule gegangen?

A.: Nein.

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie?

A.: Ich komme aus dem Lower Shabeele.

F.: Wie lautet Ihre genaue Adresse, wo Sie sich zuletzt aufgehalten/wo Sie zuletzt gewohnt haben?

A.: Nein, es gibt dort keine Adresse.

F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft/Wohnung/Haus. (Garten, Landwirtschaft, Nebengebäude, Garage, Auto, Motorrad, Haustiere, Größe der Wohnung, Eigentum/Miete).

A.: Wir wohnten in einer Blechhütte. Wir hatten keine Landwirtschaft und auch keine Tiere, aber mein Vater hat seinen Lebensunterhalt als Angestellter in einer Landwirtschaft verdient.

F.: Welche Stadt ist die nächste zu Ihrem Heimatort?

A.: Die nächste Hauptstadt ist Boale und Jamame.

F.: Gibt es in Ihrem Heimatort, in dem Sie aufgewachsen sind eine Schule, Krankenhaus, Geschäfte, Moschee?

A.: Es gab ein Krankenhaus (Jilib-Spital), dann gab es eine Schule, die hieß Sheich Nour und es gab eine Moschee die hieß „Al-Rahma“.

F.: Geben Sie bitte den Namen, das Geburtsdatum, den Clan Ihres Ex-Ehemanns an?

A.: XXXX und gehört dem Clan der Ashraf Sudanesse. A.: römisch 40 und gehört dem Clan der Ashraf Sudanesse.

F.: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihr Ex-Mann?

A.: Er ist Staatsangehöriger von Sudan.

F.: Wer hat das Sorgerecht für Ihre Tochter?

A.: Mein Ex-Mann hat das Sorgerecht für die Tochter.

F.: Wo lebt Ihr Mann und Ihre Tochter?

A.: Ich glaube beide leben im Sudan.

F.: Wo haben Sie nach der Scheidung gelebt?

A.: Ich habe nach der Scheidung im Jemen gelebt (2016 bis 2021).

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A.: Ich lege folgendes vor:

Teilnahmebestätigung Sprachcafe Deutsch Pangea vom 11.07.2024

Teilnahmebestätigung OÖ Rotes Kreuz Frauengesundheitsworkshopreihe vom 14.02.2024

2 Seiten Arztbrief Barmherzige Brüder Konventhospital Linz, Gynäkologie vom 04.09.2024

Stationäre Aufnahme Klinikum Graz, Gynäkologie vom 29.02.2024

Aufenthaltsbestätigung Klinikum Graz vom 29.02.2024

Kurzarztbrief vom Klinikum Graz vom 01.03.2024

Zeichnung der Station Gyn 1 über die pharaonische Beschneidung vom 09.02.2024

Fragebogen zur Untersuchung in der Gynäkologischen Ambulanz KH Linz Barmherzige Brüder, Konventhospital

Ärztlicher Entlassungsbrief über OP vom KH Graz vom 20.03.2024

Befundbericht Gynäkologische Ambulanz KH Graz vom 22.03.2024

Befundbericht Gynäkologische Ambulanz KH Graz vom 09.02.2024

F.: Wie sind Sie von Somalia aus in die Türkei eingereist?

A.: Ich hatte ein Touristenvisum und ich hatte einen somalischen Reisepass.

F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

A.: Er wurde in Mogadischu vom Passamt ausgestellt.

F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Geburtsurkunde, Personalausweis, ID Card)?

A.: Keine.

F: Geben Sie bitte die Namen, Geburtsdaten, die Wohnadresse, Clan und Staatsangehörigkeit Ihrer Eltern an.

A.: Mein Vater heißt XXXX und ist bereits verstorben.A.: Mein Vater heißt römisch 40 und ist bereits verstorben.

Meine Mutter heißt XXXX und ist bereits verstorben.Meine Mutter heißt römisch 40 und ist bereits verstorben.

Ich habe 2 Schwestern: XXXX .Ich habe 2 Schwestern: römisch 40 .

F.: Es ist sehr ungewöhnlich, dass Ihre beiden Schwestern XXXX und XXXX heißen?F.: Es ist sehr ungewöhnlich, dass Ihre beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 heißen?

A.: Mein Vater hat meinen Schwestern diesen Namen gegeben.

Anmerkung: Referentin macht kund, dass die Namen sehr schön sind. AW lächelt und freut sich über diese Bemerkung.

F: Geben Sie bitte die Namen, Clan und Staatsangehörigkeit Ihrer Geschwister an?

A.: Beide Schwestern XXXX und XXXX sind somalische Staatsbürger und gehören dem Clan der Gaaljecel.A.: Beide Schwestern römisch 40 und römisch 40 sind somalische Staatsbürger und gehören dem Clan der Gaaljecel.

F.: Leben beide Schwestern noch in Somaliaß

A:. Ja.

F.: Wo leben Ihre beiden Schwestern?

A.: Sie leben in Jilib und leben bei meinem Onkel. Auf Nachfrage gebe ich an, dass beide Schwestern nicht verheiratet sind.

Auf Nachfrage gebe ich an, ich weiß nicht, ob beide Schwestern einen Beruf ausüben.

F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Schwestern?

A.: Der letzte Kontakt war als ich Somalia verlassen habe, dass war im Juli 2021.

F.: Wann und an was sind Ihre Eltern verstorben?

A.: Meine Mutter starb bei der Geburt meiner jüngsten Schwester im Jahr 1997. Mein Vater starb im Jahr 2013 von der Al-Shabaab umgebracht worden.

F.: Wo sind Ihre Eltern begraben?

A.: Meine Mutter wurde in Jilib begraben aber ich weiß nicht wo mein Vater begraben wurde.

F.: Ihr Vater hat nach dem Tod Ihrer Mutter nochmals geheiratet. Gibt es aus dieser Ehe Kinder?

A.: Nein.

F.: Haben Sie noch Tanten und Onkeln, die in der Heimat leben?

A.: Nein. Ich habe nur einen Onkel mütterlicher Seite. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ist der Onkel bei dem meine Schwestern wohnen.

F.: Seit wann wohnen die Schwestern beim Onkel?

A.: Seit dem Tod meines Vaters, das war im Jahr 2013.

F.: Was macht Ihr Onkel beruflich?

A.: Er hat in Jilib ein Lebensmittelgeschäft.

F.: Ist Ihr Onkel auch verheiratet?

A.: Ja.

F.: Hat Ihr Onkel auch Kinder?

A.: Ja, er hat zwei Buben und zwei Mädchen. Auf Nachfrage gebe ich an, seine Kinder sind viel Jünger als meine beiden Schwestern. Ich weiß nicht genau wie alt Sie sind.

F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit dem Onkel?

A.: Als ich Somalia verlassen habe, das war im Juli 2021.

F.: Haben Ihre Verwandte auch Probleme in der Heimat?

A.: Nein, es hat keiner Probleme in der Heimat, weder meine Schwester, mein Onkel, meine Tante, meine Cousinen, keiner von Ihnen hat Probleme.

F.: Sie haben in Griechenland einen positiven Asylbescheid erhalten. Was waren Ihre Gründe für den positiven Bescheid?

A.: Ich habe die Probleme, die ich in Somalia erlebt habe erzählt. Ich habe meine Geschichte erzählt, dass ich im Jahr 2013 in den Jemen vor der Zwangsverheiratung mit dem Al-Shabaab Mann geflüchtet bin. Dort im Jemen habe ich einen Mann aus dem Sudan geheiratet, der mich missbraucht hat und der sich von mir scheiden lassen hat und mir meine 1jährige Tochter weggenommen hat und mit Ihr in den Sudan gegangen ist. Als im Jemen der Krieg ausbrach, wolle ich nach Somalia zurück. Mein Onkel hat mir dann geholfen, er hat mit der somalischen Botschaft gesprochen und so konnte ich dann nach Somalia einreisen.

F.: Warum war es Ihnen nicht möglich dort zu bleiben?

A.: Nach dem ich einen positiven Bescheid erhalten habe, bin ich aus dem Camp hinausgeflogen, ich war dann obdachlos. Ich habe keine Arbeit dort bekommen. Die Camp-Betreuerin hat mir dann gesagt, die Einheimischen haben dort auch keine Arbeit und ich sah keine Zukunft in Griechenland, daher habe ich Griechenland verlassen.

F.: Sie sind eine selbstbewusste, starke Frau, haben den langen Weg der Reise auf sich genommen. Warum konnten Sie in Griechenland keine Arbeit finden?

A.: Der Zugang zum Arbeitsmarkt war sehr schwer. Auf Nachfrage gebe ich an, es gab in Griechenland keine Arbeit.

F.: Sind Sie allein ausgereist? – War hat Sie begleitet?

A.: Sowohl in Griechenland als auch in Somalia bin ich alleine ausgereist, ich hatte keine Begleitung.

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht Ihr Heimatland zu verlassen?

A.: Das war im Jahr 2013, danach bin ich in den Jemen geflüchtet.

Es war im Jahr 2021, denn die Gründe, die im Jahr 2013 vorlagen, gab es noch immer.

F.: Ist die Ehe mit dem Mann von der Al-Shabaab noch aufrecht?

A.: Ja, die ist immer noch gültig. Er hat sich nicht von mir scheiden lassen, ich bin von ihm weggelaufen. Ich habe, um die Ehe zu beenden „Fasakh“ gesagt. Ich bin zu einem Sheich gegangen, er hieß Mohammed, er war im Jemen, das habe ich im Jahr 2013 gemacht und gegenüber ihm habe ich das Wort „Fasakh“ gesagt und ich erwähnte dem Scheich gegenüber auch, dass ich die Ehe mit dem Mann von der Al-Shabaab mit dem ich zwangsverheiratet wurde auflösen will. Die Ehe wurde dann einseitig von mir aufgelöst.

F.: Wann sind Sie tatsächlich aus Ihrem Heimatland ausgereist?

A.: Aus Angst der Mann könnte glauben, die Ehe mit mir wäre noch aufrecht, habe ich beschlossen aus Somalia auszureisen. Im Juli 2021 bin ich dann aus Somalia ausgereist. Während dieser Zeit habe ich mich in Mogadischu bei einem Mann gelebt.

Ich bin Anfang 2021 nach Somalia zurück und ich habe im Juli 2021 Somalia verlassen. Ich war während dieser Zeit nur in Mogadischu und habe mich bei einem Geschäftsfreund meines Onkels dort versteckt. Ich hatte auch Angst in Mogadischu, dass mich die Al-Shabaab findet und mich zu diesem Mann zurückbringt. Mein Onkel hat mir gesagt, dass ich nach Jilib nicht zurück kann, denn der Mann lebt noch immer dort und er sucht nach mir. Daher habe ich im Juli 2021 Somalia verlassen.

F.: Sie sind am 25.11.2023 in Österreich eingereist. Ihre Ausreise erfolgte bereits im Jänner 2021. Wo waren Sie in der Zwischenzeit?

A.: Somalia bis 01/2021

Türkei war ich zirka 1 1/2 Jahre

Griechenland war ich von 01.07.2022 bis 20.11.2023.

Italien war ich 1 Tag

F.: Wovon haben Sie in diesem Zeitraum gelebt. Sie haben sich 1 1/2 Jahre in der Türkei aufgehalten?

A.: Der Freund meines Onkels hat mich zu einer somalischen Familie gebracht, diese hat mich versorgt. Die Familie hat die Türkei verlassen und ich kam in eine Frauen WG, es waren alles somalische Frauen. Sie haben sich um mich gekümmert. Sie arbeiteten als Prostituierte. Sie wollten, dass ich auch als Prostituierte arbeiten, das wollte ich nicht, daher haben Sie mich aus der WG rausgeschmissen. Ich lebte dann 2 Monate auf der Straße in der Türkei und habe dann somalische Männer getroffen, die mir halfen und mich nach Griechenland brachten. Ich habe die Türkei in Richtung Griechenland mit einem Schlepper verlassen.

F.: Haben Sie in der Türkei einen Asylantrag gestellt?

A.: Nein.

F.: Warum haben Sie keinen Asylantrag in der Türkei gestellt?

A.: Es gab dort keine Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen. Es gab nur die Möglichkeit ein Visum zu bekommen, das kostete aber Geld.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?

A.: Ich war in Mogadischu.

F.: Um welche Art von Unterkunft handelt es dabei, Mietwohnung, Haus, Eigentumswohnung?

A.: Es war ein Haus. Auf Nachfrage gebe ich an, ich kenne mich in Mogadischu nicht aus und weiß daher auch nicht, wo das Haus war.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

A.: Nein.

F.: Woher haben Sie das Geld?

A.: Der Freund von meinem Onkel hat mir geholfen. Ich hatte kein Geld.

F.: War Österreich das Ziel Ihrer Reise?

A.: Nein, ich wollte nur ein Land in dem ich Schutz und Sicherheit bekomme.

F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?

A.: Ja

Beantworten Sie die Fragen mit Ja oder Nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfrage dazu etwas Näheres angeben.

F.: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates?

A.: Nein

F.: Gehören Sie einer politischen Partei an?

A.: Nein

F.: Haben Sie jemals an Demonstrationen teilgenommen?

A.: Nein

F.: Ist gegen Sie in Ihrem Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig?

A.: Nein.

F.: Waren Sie in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen? Wenn ja, warum? Wie oft insgesamt?

A.: Nein.

F.: Wurden Sie jemals von privater und behördlicher Seite aufgrund Ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung, Religion oder ähnliches verfolgt?

A.: Nein.

F.: Waren oder sind Sie in Österreich Beteiligter, Beschuldigter oder Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren?

A.: Nein.

F.: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Ausreisegründe! (Freie Erzählung)

A.: Im Juli 2021 ist folgendes passiert, sodass ich Somalia verlassen musste:

Im Jahr 2021 hatte ich Angst vor der Al-Shabaab, weil ich von Ihnen bedroht wurde.

Mein Onkel lebt noch in Jilib und er erzählte mir, dass die Al-Shabaab noch immer die Kontrolle in Jilib hat. Mein Onkel sagte mir, dass die Al-Shabaab nach mir sucht, weil ich den Al-Shabaab Mann mit dem ich Zwangsverheiratet wurde verlassen habe. Ich wäre nicht sicher in Jilib und kann auch nicht zurückkommen.

Der Onkel sagte zu mir, dass die Al-Shabaab Rache an den Personen übt, die von Ihr geflüchtet sind. Ich bin dann in Mogadischu geblieben und habe mich dort versteckt im Haus des Freundes meines Onkels. Ich konnte nicht raus gehen aus dem Haus, weil ich Angst vor der Al-Shabaab hatte. Ich hatte Angst und fühlte mich nicht sicher, denn die Al-Shabaab ist überall. Ich konnte mich nicht frei bewegen und aus diesem Grund hat mir der Freund meines Onkels geraten, das Land zu verlassen. Der Freund des Onkels hat mir geholfen, dass ich in die Türkei ausreisen kann.

Ende der freien Erzählung

[ … ]

F.: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt?

A.: Ja.

F: Warum glauben Sie, dass Sie immer noch von der Al Shabab gesucht werden?

A: Weil ich das von meinem Onkel erfahren habe.

F.: Woher weiß Ihr Onkel, dass Sie noch immer von der Al-Shabaab gesucht werden?

A.: Weil Sie in Jilib die Macht und Kontrolle haben. Sie kennen auch die einzelnen Einwohner in Jilib. Manchmal versammeln sie alle Menschen im Dorf halten Vorträge über Ihre Macht und erzählen über Personen, die vor Ihnen geflohen sind, dass diese umgebracht werden. Mein Onkel musste auch an einem solchen Vortrag der Al-Shabaab teilnehmen und hat diese Information gehört.

F.: Wurde auf diesem Vortrag konkret Ihr Name genannt?

A.: Nein, es wurden keine Namen gesagt. Es betrifft allgemein alle, die jemals von der Al-Shabaab geflüchtet sind.

F.: Hat Ihr Onkel jemals in Erwägung gezogen Jilib zu verlassen?

A.: Er kann Jilib nicht verlassen, er lebt noch dort. Es ist seine Heimat und er glaubt, dass wenn er Jilib verlassen würde, auch von der Al-Shabaab verfolgt werden würde. Derzeit fühlt er sich in Jilib sicher.

F.: Warum kann er Jilib nicht verlassen?

A.: Er hat Angst um seine Kinder.

F.: Sind die Kinder des Onkels nicht durch die Al-Shabaab gefährdet?

A.: Ja, wenn die Kinder meines Onkels groß werden, sind sie auch gefährdet.

F.: Die Al-Shabaab rekrutiert auch Kinder als Soldaten? Was sagen Sie dazu?

A.: Ja, das stimmt.

F.: Sind Ihre Verwandten (Onkel, Tante, Cousinen, Schwestern) derzeit von einer Gefahr, die von den Al-Shabaab ausgeht, bedroht?

A.: Nein.

F: Mogadischu ist unter der Kontrolle der Regierung. Sie wären also in Mogadischu sicher gewesen. Was sagen Sie dazu?

A: In Mogadischu hat die Regierung die Macht. Die Al-Shabaab ermordet aber auch dort Menschen.

F: Ihre Familienangehörigen, wie Ihr Onkel, Ihre Tante und Ihre Cousinen, befinden sich nach wie vor in Jilib. Sie machten keine Bedrohungen gegen Ihre Familienangehörigen geltend. Wieso sollten ausgerechnet Sie einer Gefahr oder Bedrohung durch die Al Shabaab ausgesetzt sein?

A: Ich bin von dem Mann im Jahr 2013 geflüchtet. Ich wurde mit dem Mann der Al-Shabaab zwangsverheiratet. Die Al-Shabaab glaubt, dass ich Geheimnisse von Ihnen weiß. Sie glauben, dass ich diese Geheimnisse ausplaudern oder veröffentlichen werde.

F.: Sie waren 3 Tage mit dem Mann zusammen, welche Geheimnisse glaubt die Al-Shabaab, dass Sie in dieser Zeit von Ihm erfahren haben?

A.: Zum einen wegen der Zwangsverheiratung. Das sie mich zwangsverheiratet haben, schadet Ihrem Ruf. Zweitens, der Ort wo man mich hingebracht hat, dort wo der Mann lebte, war ein Stützpunkt der Al-Shabaab. Ich kenne den Ort, wo der Al-Shabaab Stützpunkt ist und was Sie dort machen. Dieser Ort war voll mit Sprengstoff und Waffen und Sie könnten glauben, dass ich den Ort, wo Sie diese Waffen und Sprengstoff aufbewahren, anderen sagen werde.

F.: Sie wurden 2013 zwangsverheiratet, sind im selben Jahr in den Jemen, haben dort 8 Jahre lang gelebt und sind erst 2021 wieder zurück nach Somalia. Für die ho. Behörde erscheint es daher nicht glaubwürdig, dass durch Ihre lange Abwesenheit die Al Shabaab nach wie vor nach Ihnen suchen würde. Was sagen Sie dazu?

A: Sie verfolgen mich immer noch. Ich habe dort schlimmes erlebt. Nicht nur die Zwangsheirat, sondern auch meine Gesundheit hat Schaden davon genommen. Ich habe seitdem Angst vor der Al-Shabaab.

F.: Die Al-Shabaab hat nicht überall in Somalia die Macht. Wäre es auch möglich gewesen, dass Sie eine innerstaatliche Flucht (Somaliland, Puntland) in Anspruch nehmen hätte können?

A.: Stimmt. Ich habe zwar kein Geld und Macht. Ich war damals ein einfaches Mädchen, das zwangsverheiratet wurde mit dem Mann von der Al-Shabaab. Ich kann es mir Vorstellen in Somaliland oder Puntland zu leben. Ich bin aber allein dort, ich habe dort niemanden. Ohne Unterstützung der Familie würde ich dort Vergewaltigung usw. ausgesetzt sein.

F.: Könnten Sie durch Ihren Clan einen Schutz finden?

A.: Nein. Ich bin eine Frau und Frauen bekommen keinen Schutz vom Clan.

F.: Warum sind Sie nicht wieder in den Jemen zurück. Dort haben Sie 8 Jahre sicher vor der Al-Shabaab gelebt?

A.: Wegen dem Krieg im Jemen konnte ich dort nicht zurück. Es ist auch schwer dort zu leben.

F.: Warum ist es schwer dort zu leben?

A.: Dort sind überall Ruinen und ich konnte dort nicht leben, weil ich keine Unterkunft hatte. Die alte Frau, bei der ich unterkam, brachte mich zur Somalischen Botschaft und ging anschließend nach Saudi Arabien. Sie verließ den Jemen auch wegen dem Krieg.

F.: Wie alt war der Mann, mit dem Sie 2013 zwangsverheiratet wurden?

A.: Ich weiß es nicht wie alt er war. Ich habe nur 3 Tage mit Ihm gelebt.

F.: Ist es bekannt bei Ihnen im Dorf, dass die Al-Shabaab Frauen zwangsverheiratet?

A.: In Jilib und überall dort wo die Al-Shabaab die Macht hat ist es bekannt, dass Frauen zwangsverheirate werden.

F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen (Clan-, Dorfälteste, NGO usw.)?

A.: Nein, das habe ich nicht in Anspruch genommen.

F.: Welchen Haupt Clan gehören Sie an?

A.: Gaaljecel

F.: Welchem Subclan gehören Sie an?

A.: Makahiil

F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an?

A.: Magan

F.: Ist Ihr Clan Gaaljecel in der Heimat weit verbreitet?

A.: Ja.

F.: Was zeichnet Ihren Clan XXXX in der Heimat aus?F.: Was zeichnet Ihren Clan römisch 40 in der Heimat aus?

A.: Er steht für alles. Wir sind meistens Tierzüchter und in der Landwirtschaft tätig.

F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan Gaaljecel in der Heimat?

A.: Nein

F.: Sie haben eine Tochter, wurde sie auch schon beschnitten?

A.: Nein, das weiß ich nicht. Sie lebt bei Ihrem Vater im Sudan. Ich habe keinen Kontakt mit Ihr.

F.: Wollen Sie auch in Zukunft diese Tradition weiterführen?

A.: Nein.

F.: Warum wollen Sie diese Tradition nicht weiterführen?

A.: Ich fühle mich als Opfer dieses Rituals der Beschneidung und ich will das nicht an meine Tochter weiterführen.

F.: Wer hat bei Ihnen die Beschneidung angeordnet?

A.: Das war meine Stiefmutter.

F.: Gibt es, abgesehen von Ihrem soeben geschilderten Fluchtgrund noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben??

A.:

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?

A.: Ja

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Ich habe Angst umgebracht zu werden.

F.: Weshalb sind Sie dieser Meinung?

A.: Weil ich es erlebt habe und es ist auch bestätigt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Onkel mir gesagt hat, dass Sie mich umbringen werden, wenn ich zurück komme nach Somalia.

F.: Wenn es in Somalia die Problematik mit der Al Shabaab, Zwangsverheiratung, Beschneidung nicht gäbe, wären Sie geblieben?

A.: Ja.

F.: Wenn die Lage besser wird, möchten Sie dann zurück?

A.: Ja, wenn mein Leben dort sicher ist, habe ich kein Problem zurück nach Somalia in meinen Heimatland zu gehen.

F.: Könnte Ihre Familie Sie bei einer Rückkehr unterstützen?

A.: Wenn Lage gut ist, dann brauche ich keine familiäre Unterstützung ich kann mich dann in Somalia selbst versorgen.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Nein

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Nein.

F.: Sind Sie alleinstehend oder haben Sie einen Lebenspartner?

A.: Nein. Ich habe niemanden, ich lebe in einer Flüchtlingsunterkunft in Linz.

F.: Laut Amtswissen GVS Auszug werden Sie von Graz nach Linz verlegt, weil die Räumlichkeiten für Verlobte nicht in Graz vorliegen. Was sagen Sie dazu?

A.: Das wurde falsch verstanden. Ich habe keinen Verlobten. Der Dolmetscher hat es falsch verstanden. Ich war in Graz untergebracht und wollte nach Linz, weil dort meine Freundin in einer Asylunterkunft ist. Ich kenne diese Freundin seit dem ich in der Asylunterkunft in Graz war. Sie ist nach Linz verlegt worden und ich wollte auch zu Ihr nach Linz. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Freundin heißt: XXXX .A.: Das wurde falsch verstanden. Ich habe keinen Verlobten. Der Dolmetscher hat es falsch verstanden. Ich war in Graz untergebracht und wollte nach Linz, weil dort meine Freundin in einer Asylunterkunft ist. Ich kenne diese Freundin seit dem ich in der Asylunterkunft in Graz war. Sie ist nach Linz verlegt worden und ich wollte auch zu Ihr nach Linz. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Freundin heißt: römisch 40 .

Sie befindet sich derzeit in der Asylunterkunft in Perg, ich sagte zu den Betreuuern ich möchte zu Ihr, aber man brachte mich nicht zu Ihr, sondern nach Linz.

Anmerkung: GVS-Eintrag vom 16.05.2024 wurde vom Dolmetscher falsch übersetzt. Es gibt keinen Verlobten, sondern nur eine Freundin, zu der die AW wollte.

F.: Haben Sie Verwandte, Bekannte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Haben Sie Verwandte, Bekannte in Europa?

A.: Nein.

F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule, Vereine oder die Universität?

A.: Ich habe mich schon für einen Deutschkurs angemeldet. Ich bin derzeit auf der Warteliste.

F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A.: Ich lebe von der Grundversorgung

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Warum arbeiten Sie in Österreich derzeit nicht? (Gewerbeberechtigung (Gewerbebehörde) oder Beschäftigungsbewilligung – Arbeitgeber muss beim AMS anfragen)

A.: Ich habe gehört, wenn man eine weiße Karte hat, kann man in Österreich nicht arbeiten.

F.: Haben Sie sich beim AMS um eine Arbeitsbewilligung bemüht oder haben Sie sich schon bei einer Stelle beworben? Haben Sie irgendwo um Arbeit angefragt?

A.: Nein.

Anmerkung: AW wird über die arbeitsrechtlichen Bestimmungen informiert.

F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Können Sie mir diesen auf Deutsch sagen?

A.: Mein Name ist Maryan ich komme aus Somalia.

Anmerkung: Referentin lobt AW, dass Sie schon sehr bemüht ist Deutsch zu lernen. AW gibt an, dass Sie Youtube Videos schaut und dadurch schon ein wenig Deutsch gelernt hat.

F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? …

A.: Nur die Freundin aus dem Asylheim in Graz. Ich verstehe mich auch mit den Frauen aus meiner Asylunterkunft auch sehr gut. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich noch Sprachschwierigkeiten habe und daher noch nicht mit Österreichern reden kann.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig?

A.: Ich habe mich beworben aber noch keine Antwort bekommen.

F.: Wo haben Sie sich beworben?

A.: Ich kann es nicht genau sagen, aber ich habe meine Kontaktdaten hinterlassen. Die Frau meinte, sie wird mich kontaktieren, sobald sie aus dem Urlaub zurück ist. Auf Nachfrage gebe ich an, es handelt sich dabei um eine private Anstellung.

F.: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt?

A.: Ich bin jeden Donnerstag im Sprachcafe.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A.: Ja

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A.: Ja

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint?

A.: Nein. Ich möchte den Staat Österreich bitten mir Schutz geben.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)?

A.: Nichts

F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor? Welche Ziele haben Sie?

A.: Ich will die Sprache lernen, arbeiten gehen, um mich selbst zu versorgen. Ich will die Chancen die ich bis jetzt nicht hatte hier in Österreich verwirklichen.

[ … ]

F: Wenn seitens des BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise?

A: Nein.

[ … ]“

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2024 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Der BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2024 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herku

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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