TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/2 W231 2297966-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §56 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W231 2297966-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte II. bis IV. werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Am selben Tag stellte er einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Am selben Tag stellte er einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Seine Anträge begründete er damit, dass er sich seit nachweislich mehr als fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, arbeitstätig gewesen sei und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfülle. Mit vorgelegt wurde ein Konvolut an Dokumenten (in Kopie), das das Vorbringen des BF bescheinige, konkret sein iranischer Reisepass, Schulbesuchsbestätigungen und Semesterzeugnisse vom XXXX , ein Empfehlungsschreiben einer beim College unterrichtenden Professorin, ein ÖSD B1-Deutschzertifikat vom 03.04.2023, ein Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung von „Care Concept“ über eine aufrechte Krankenversicherung, ein Benützungsvertrag des Studentenwohnheimes des BF, eine Studienerfolgsbestätigung am „ XXXX Konservatorium“, eine Beschäftigungsbestätigung (vom 22.10.2021 bis 21.10.2022) sowie eine Einstellungszusage mitsamt Empfehlungsschreiben, eine Finanzübersicht des BF vom 03.08.2023, ein Lebenslauf sowie mehrere Empfehlungsschreiben von Bekannten und Freunden des BF.Seine Anträge begründete er damit, dass er sich seit nachweislich mehr als fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, arbeitstätig gewesen sei und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfülle. Mit vorgelegt wurde ein Konvolut an Dokumenten (in Kopie), das das Vorbringen des BF bescheinige, konkret sein iranischer Reisepass, Schulbesuchsbestätigungen und Semesterzeugnisse vom römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben einer beim College unterrichtenden Professorin, ein ÖSD B1-Deutschzertifikat vom 03.04.2023, ein Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung von „Care Concept“ über eine aufrechte Krankenversicherung, ein Benützungsvertrag des Studentenwohnheimes des BF, eine Studienerfolgsbestätigung am „ römisch 40 Konservatorium“, eine Beschäftigungsbestätigung (vom 22.10.2021 bis 21.10.2022) sowie eine Einstellungszusage mitsamt Empfehlungsschreiben, eine Finanzübersicht des BF vom 03.08.2023, ein Lebenslauf sowie mehrere Empfehlungsschreiben von Bekannten und Freunden des BF.

I.2. Am 08.05.2024 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der BF wurde weiters aufgefordert, einen seiner beiden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von 14 Tagen zurückzuziehen, um den Mangel der Mehrfachantragstellung zu beheben. Zudem wurde dem BF aufgetragen, seine Geburtsurkunde in Original und Kopie vorzulegen sowie mehrere vom BFA aufgelistete Fragen zur Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse zu beantworten und entsprechende aktuelle Belege zu übermitteln.römisch eins.2. Am 08.05.2024 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der BF wurde weiters aufgefordert, einen seiner beiden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von 14 Tagen zurückzuziehen, um den Mangel der Mehrfachantragstellung zu beheben. Zudem wurde dem BF aufgetragen, seine Geburtsurkunde in Original und Kopie vorzulegen sowie mehrere vom BFA aufgelistete Fragen zur Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse zu beantworten und entsprechende aktuelle Belege zu übermitteln.

I.3. Mit Stellungnahme vom 27.05.2024 beantwortete der damals rechtsanwaltlich vertretene BF die ihm gestellten Fragen und gab an, dass er sich primär auf § 56 AsylG, in eventu auf § 55 AsylG berufe. Ergänzend legte er eine weitere Einstellungszusage sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde (ohne Übersetzung) vor.römisch eins.3. Mit Stellungnahme vom 27.05.2024 beantwortete der damals rechtsanwaltlich vertretene BF die ihm gestellten Fragen und gab an, dass er sich primär auf Paragraph 56, AsylG, in eventu auf Paragraph 55, AsylG berufe. Ergänzend legte er eine weitere Einstellungszusage sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde (ohne Übersetzung) vor.

I.4. Mit Bescheid vom 18.07.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV). römisch eins.4. Mit Bescheid vom 18.07.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfülle, da sein Benützungsvertrag mit 30.06.2024 auslaufe und sein Zimmer im Studentenwohnheim, welches eine Größe von 10,6 m2 habe, keine ortsübliche Unterkunft darstelle. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) seien für die Beurteilung der ortsüblichen Unterkunft die Richtsätze für die Vergabe von Gemeindewohnungen heranzuziehen, die bestätigen würden, dass der Wohnraum des BF überbelegt sei. Außerdem verfüge der BF zum Entscheidungszeitpunkt über keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz, da seine vorgelegte Versicherung bei „Care Concept“ mit 03.04.2024 ablaufe. Schließlich habe der BF keine Selbsterhaltungsfähigkeit nachweisen können, da er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Die von ihm vorgelegte geplante Beschäftigung stelle keinen verbindlichen Arbeitsvorvertrag dar. Der BF habe keine einzige Anforderung nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllen können, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfülle, da sein Benützungsvertrag mit 30.06.2024 auslaufe und sein Zimmer im Studentenwohnheim, welches eine Größe von 10,6 m2 habe, keine ortsübliche Unterkunft darstelle. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) seien für die Beurteilung der ortsüblichen Unterkunft die Richtsätze für die Vergabe von Gemeindewohnungen heranzuziehen, die bestätigen würden, dass der Wohnraum des BF überbelegt sei. Außerdem verfüge der BF zum Entscheidungszeitpunkt über keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz, da seine vorgelegte Versicherung bei „Care Concept“ mit 03.04.2024 ablaufe. Schließlich habe der BF keine Selbsterhaltungsfähigkeit nachweisen können, da er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Die von ihm vorgelegte geplante Beschäftigung stelle keinen verbindlichen Arbeitsvorvertrag dar. Der BF habe keine einzige Anforderung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG erfüllen können, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 13.08.2024 Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG erfülle: Seine Unterkunft im Studentenheim erfülle die Voraussetzung der Ortsüblichkeit, zumal nach der Judikatur des VwGH die Behörde zu ermitteln und darzulegen habe, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der BF beabsichtige. Die Heranziehung von Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen sei nicht zulässig, da dies unzulässige Parameter seien und nicht danach differenzieren würden, wer die Mitbewohner des BF seien. Der BF habe mittlerweile überdies einen unbefristeten Krankenversicherungsschutz bei „Care Concept“ erworben. Zudem verfüge der BF über einen gesicherten Lebensunterhalt, da er nicht nur monatlich (Bar-)Geld von seinen Eltern aus seinem Heimatland erhalte, sondern Einstellungszusagen habe. Gemäß der Judikatur des VwGH könne eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung als Nachweis der Unterhaltsmittel dienen. Es sei eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen, wobei zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zukomme. Der BF habe in den Jahren 2018 bis 2022 über Beschäftigungsbewilligungen verfügt und sei in diesem Zeitraum als Teilzeitkraft arbeitstätig gewesen, um sich seinen Aufenthalt besser finanzieren zu können. Dies seien für Schüler und Studenten übliche Nebenjobs gewesen, welche für den BF stets im Hintergrund gestanden seien und er diese als zusätzliche finanzielle Stütze, nicht jedoch als den Zweck seines Aufenthaltes verstanden habe. römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 13.08.2024 Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG erfülle: Seine Unterkunft im Studentenheim erfülle die Voraussetzung der Ortsüblichkeit, zumal nach der Judikatur des VwGH die Behörde zu ermitteln und darzulegen habe, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der BF beabsichtige. Die Heranziehung von Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen sei nicht zulässig, da dies unzulässige Parameter seien und nicht danach differenzieren würden, wer die Mitbewohner des BF seien. Der BF habe mittlerweile überdies einen unbefristeten Krankenversicherungsschutz bei „Care Concept“ erworben. Zudem verfüge der BF über einen gesicherten Lebensunterhalt, da er nicht nur monatlich (Bar-)Geld von seinen Eltern aus seinem Heimatland erhalte, sondern Einstellungszusagen habe. Gemäß der Judikatur des VwGH könne eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung als Nachweis der Unterhaltsmittel dienen. Es sei eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen, wobei zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zukomme. Der BF habe in den Jahren 2018 bis 2022 über Beschäftigungsbewilligungen verfügt und sei in diesem Zeitraum als Teilzeitkraft arbeitstätig gewesen, um sich seinen Aufenthalt besser finanzieren zu können. Dies seien für Schüler und Studenten übliche Nebenjobs gewesen, welche für den BF stets im Hintergrund gestanden seien und er diese als zusätzliche finanzielle Stütze, nicht jedoch als den Zweck seines Aufenthaltes verstanden habe.

Schließlich erfülle der BF auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung über acht Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und sogar das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfülle. Ergänzend legte der BF ein Konvolut an Dokumenten vor, unter anderem seinen Benützungsvertrag im Studentenwohnheim (befristet bis 30.06.2025), eine Bestätigung seines (unbefristeten) Krankenversicherungsschutzes bei „Care Concept“ sowie einen Nachweis bezüglich seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Studentenwohnheim und jener beim Verein XXXX .Schließlich erfülle der BF auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung über acht Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und sogar das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfülle. Ergänzend legte der BF ein Konvolut an Dokumenten vor, unter anderem seinen Benützungsvertrag im Studentenwohnheim (befristet bis 30.06.2025), eine Bestätigung seines (unbefristeten) Krankenversicherungsschutzes bei „Care Concept“ sowie einen Nachweis bezüglich seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Studentenwohnheim und jener beim Verein römisch 40 .

I.6. Mit Vorlage vom 05.05.2025 legte der BF, nunmehr vertreten durch die BBU, über Aufforderung des Gerichts weitere Unterlagen vor: Einstellungszusage vom 28.04.2025, als Sachbearbeiter für Produktionskoordination & Einkauf mit einem Mindestlohn von € 3.341,50 brutto monatlich, Erkenntnis des VwG Wien, Zl. VGW-151/096/9369-2022 vom 09.06.2023, Benützungsvertrag Studentenheim, mit einer Vertragsdauer bis 30.06.2026.römisch eins.6. Mit Vorlage vom 05.05.2025 legte der BF, nunmehr vertreten durch die BBU, über Aufforderung des Gerichts weitere Unterlagen vor: Einstellungszusage vom 28.04.2025, als Sachbearbeiter für Produktionskoordination & Einkauf mit einem Mindestlohn von € 3.341,50 brutto monatlich, Erkenntnis des VwG Wien, Zl. VGW-151/096/9369-2022 vom 09.06.2023, Benützungsvertrag Studentenheim, mit einer Vertragsdauer bis 30.06.2026.

I.7. Mit Schreiben vom 13.05.2025 nahm die Behörde zu diesen Unterlagen Stellung: Es sei offensichtlich, dass der BF von Anfang an eine Umgehung des NAG und der österreichischen Einwanderungsvorschriften bezweckt habe. Die Verpflichtung, das Bundesgebiet wieder verlassen zu müssen, wenn der Aufenthaltstitel als Schüler nicht verlängert werde, sei für den BF erkennbar klar gewesen. Gemäß der Judikatur des VwGH sei eine (allenfalls auch lange) Aufenthaltsdauer dadurch relativiert, dass der BF seine seinen Aufenthaltstitel als Studierender nicht zu dem angestrebten Zweck genutzt habe. Der BF sei beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Außerdem lägen beim keine berücksichtigungswürdigen Gründe iSd § 56 AsylG vor. Er verfüge nicht über eine ortsübliche Unterkunft, es sei kein Nachweis über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz erbracht worden, der weitere Aufenthalt des BF könnte und werde auch zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 13.05.2025 nahm die Behörde zu diesen Unterlagen Stellung: Es sei offensichtlich, dass der BF von Anfang an eine Umgehung des NAG und der österreichischen Einwanderungsvorschriften bezweckt habe. Die Verpflichtung, das Bundesgebiet wieder verlassen zu müssen, wenn der Aufenthaltstitel als Schüler nicht verlängert werde, sei für den BF erkennbar klar gewesen. Gemäß der Judikatur des VwGH sei eine (allenfalls auch lange) Aufenthaltsdauer dadurch relativiert, dass der BF seine seinen Aufenthaltstitel als Studierender nicht zu dem angestrebten Zweck genutzt habe. Der BF sei beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Außerdem lägen beim keine berücksichtigungswürdigen Gründe iSd Paragraph 56, AsylG vor. Er verfüge nicht über eine ortsübliche Unterkunft, es sei kein Nachweis über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz erbracht worden, der weitere Aufenthalt des BF könnte und werde auch zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

1.8. Diese Stellungnahme wurde dem BF im Parteienghört zur Kenntnis gebracht. Dieser übermittelte am 03.06.2025 eine weitere Stellungnahme (OZ 9), samt unterzeichnetem und abgestempeltem Benützungsvertrag bis 30.06.2026, Bestätigung über den Studienfortgang des Studienganges „Internationale Wirtschaftsbeziehungen“ (Bachelorstudiengang) an der XXXX , vom 1. Semester, eine Bestätigung, dass der Krankenversicherungsschutz Care Concept vom 08.08.2024 unbefristet geschlossen worden sei, eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Beschäftigungszusage der Firma XXXX (Vollzeit), einen AMS-Bescheid vom 20.10.2021 (Beschäftigungsbewilligung). Diese Unterlagen wurden dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht (OZ 14) und hat die Behörde von einer weiteren Stellungnahme abgesehen.1.8. Diese Stellungnahme wurde dem BF im Parteienghört zur Kenntnis gebracht. Dieser übermittelte am 03.06.2025 eine weitere Stellungnahme (OZ 9), samt unterzeichnetem und abgestempeltem Benützungsvertrag bis 30.06.2026, Bestätigung über den Studienfortgang des Studienganges „Internationale Wirtschaftsbeziehungen“ (Bachelorstudiengang) an der römisch 40 , vom 1. Semester, eine Bestätigung, dass der Krankenversicherungsschutz Care Concept vom 08.08.2024 unbefristet geschlossen worden sei, eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Beschäftigungszusage der Firma römisch 40 (Vollzeit), einen AMS-Bescheid vom 20.10.2021 (Beschäftigungsbewilligung). Diese Unterlagen wurden dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht (OZ 14) und hat die Behörde von einer weiteren Stellungnahme abgesehen.

1.9. Am 28.08.2025 nahm der BF zum Länderinformationsblatt Iran, Version 10, Stellung (OZ 12).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF reiste im August 2015 mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seit dem 04.09.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Im Zeitraum 20.08.2015 bis 16.05.2020 und 11.02.2021 bis 11.02.2022 verfügte der BF über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Am 10.02.2022 beantragte der BF die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, sein Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 09.06.2023, GZ VGW-151/096/9369/2022, als unbegründet ab.

Der BF stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Dieser wurde mit Bescheid vom 18.07.2024 gemäß § 56 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.Der BF stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Dieser wurde mit Bescheid vom 18.07.2024 gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß Paragraph

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten