Entscheidungsdatum
02.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L518 2311719-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.06.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des der XXXX , am XXXX geb., StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025 Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des der römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025 Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit 3 Jahren zu bemessen war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.
I.2. Anlässlich seiner Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 12.10.2014 brachte der BF im Rahmen der Befragung zu seiner Staatsbürgerschaft vor, syrischer Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg er dabei wissentlich.römisch eins.2. Anlässlich seiner Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 12.10.2014 brachte der BF im Rahmen der Befragung zu seiner Staatsbürgerschaft vor, syrischer Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg er dabei wissentlich.
Zum Ausreisegrund befragt teilte er mit, dass in Syrien Krieg herrscht und sein Haus und seine Geschäfte in Aleppo zerstört wurden. Auch habe er als Christ Angst vor der bewaffneten Gruppe der Al Nusra. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie.
Der BF wurde am 19.11.2014 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er bekannt, dass die Kämpfe zwischen der Al Nusra und den IS-Truppen bis zu zwei Kilometer nahe seinem Haus stattfanden. Auch hätte die Al Nusra verlangt, dass er gratis auf ihren Feldern arbeiten müsse. Die Rebellen in Aleppo hätten zudem Geld von ihm verlangt um ihren Kampf finanzieren zu können. Die syrische Armee hätte ihn und seine Söhne zum Militärdienst eingezogen.
I.3. Im damaligen Asylverfahren ging das BFA auf Basis des Vorbringens des BF und der damaligen Kenntnislage davon aus, dass dieser ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und wurde ihm in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit 29.12.2014 ist diese Entscheidung rechtskräftig.römisch eins.3. Im damaligen Asylverfahren ging das BFA auf Basis des Vorbringens des BF und der damaligen Kenntnislage davon aus, dass dieser ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und wurde ihm in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit 29.12.2014 ist diese Entscheidung rechtskräftig.
I.4. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person heraus, dass der BF armenischer Staatsbürger, in Jerewan gemeldet ist und ihm bereits im Jahre 2013 ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde. Diesen Reisepass verwendete er anlässlich seiner Einreise am 12.10.2014. Drüber hinaus ist der BF im armenischen Wählerverzeichnis eingetragen. römisch eins.4. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person heraus, dass der BF armenischer Staatsbürger, in Jerewan gemeldet ist und ihm bereits im Jahre 2013 ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde. Diesen Reisepass verwendete er anlässlich seiner Einreise am 12.10.2014. Drüber hinaus ist der BF im armenischen Wählerverzeichnis eingetragen.
Dieser Umstand wurde dem BF anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vorgehalten, wobei er abermals bestritt, armenischer Staatsbürger zu sein. Er wäre jedoch mittels eines Visums im Konventionspass in den Jahren 2016, 2020 und 2022 nach Armenien gereist.
Der BF wurde aus diesem Grund am 27.11.2024 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei stritt sie die armenische Staatsbürgerschaft weiterhin beharrlich ab und gab bekannt, dass die Recherche nicht stimmt. Er wisse zudem nichts über einen armenischen Reisepass.
In weiterer Folge wurde das Asylverfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2024, XXXX , gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen, wogegen die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhob. In weiterer Folge wurde das Asylverfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2024, römisch 40 , gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufgenommen, wogegen die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhob.
I.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen. römisch eins.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2025, Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
I.6. Der Antrag des BF vom 12.10.2014 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 26.03.2025 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VIII.).römisch eins.6. Der Antrag des BF vom 12.10.2014 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 26.03.2025 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bez