TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/3 W207 2316701-1

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Veröffentlicht am 03.12.2025
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Entscheidungsdatum

03.12.2025

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W207 2316701-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.07.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.07.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 22.06.2017 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 01.03.2017 zugrunde, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigung 1. „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde in diesem Gutachten hingegen als zumutbar erachtet.

Am 01.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte sie keine medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 02.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls am 02.06.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

? Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat

? St.p. Schlittenprothese links

? - Lockerung linke Halbschlittenprothese

? Gonarthrose rechts

? Arthrotische Veränderungen an den Fingern

Derzeitige Beschwerden:

? letzte orthopädische Kontrolle im 09/2024 gehabt, beklagt Schmerzen im rechten Kniegelenk, derzeit keine Physiotherapie, macht zu Hause Übungen, geht spazieren, geht walken, fährt Rad, wohnt alleine, kommt im Alltag zurecht

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

? keine Dauermedikation

Sozialanamnese:

? in Pension, immer noch selbstständig als Markfahrerin, verheiratet, 1 Sohn

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

? Sachverständigengutachten Dr. M. vom 01.03.2017: GdB 50%

? Arztbrief Orthopädie X. vom 03.09.2024: fachärztliche Diagnosen ? Arztbrief Orthopädie römisch zehn. vom 03.09.2024: fachärztliche Diagnosen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

? Guter AZ

Ernährungszustand:

? Guter EZ

Größe: 154,00 cm Gewicht: 54,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

? Caput: unauffällig

? Collum: unauffällig

? Thorax: unauffällig

? Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent

? Pulmo: VA bds, Basen frei

? Abdomen: weich, unauffällig

? Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung

? Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

? Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

? Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich

? Wirbelsäule: Lasegue bds. negativ

? Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

? Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, blande Narbe links, Varusstellung rechts

? Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

? Neurologisch: grob neurologisch unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

? frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung

Status Psychicus:

kooperativ, gut auskunftsfa?hig, bewußtseinsklar

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 wird übernommen

Xrömisch zehn

Dauerzustand

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Bei der fachärztlichen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Trotz der degenerativen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates / beider Kniegelenke, ist eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zumutbar. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten (siehe Status, Beweglichkeit nach Neutral - Null Methode) durchführbar und zuzumuten. Es kann keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Ein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit kann ebenfalls nicht gefunden werden.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 02.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.08.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 02.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Bescheid abermals übermittelt

Mit Schreiben vom 12.07.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.07.2025, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.07.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wörtlich wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war zunächst erst zu entsetzt über die Begründung dieses Bescheides, so daß ich keine Kraft mehr hatte, dagegen etwaszu unternehmen. Nun dachte ich mir aber, ich muß das doch richtigstellen:

Richtig ist, ich war am 2.06.25 in S. bei Dr.H. einbestellt für ein Gutachen.Richtig ist, ich war am 2.06.25 in Sitzung bei Dr.H. einbestellt für ein Gutachen.

Nicht richtig ist, was in dem Sachverständigengutachen steht, so z.B Guter AZ, was soll das heißen, wenn man unsicher geht, weil die Knie die Belastung nicht aushalten, kann nämlich keine Treppe steigen, weil ich einknicke, die Kraft fehlt, um mich hochzudrücken. Zeitweise kannn ich nur in Plastik-Schlapfen gehen, da meine Zehen starke Auswüchse aufweisen, die Schmerzen und drücken.(übrigens auch die Finger sind stark verknorpelt die Handgelenke schmerzen, kann oft nichts festhalten. Und ja, bisher habe ich keinerlei Therapie verordnet bekommen. Medikamente habe ich abgelehnt, da ich nach Einnahme der ärztl. Verordneten Tablettne nach einem Vierteljahr schlechte Leberwerte bekommen habe. Danach habe ich verzichtet !

Fahrradrahren kann man nicht sportlich sehen - ich nehme lediglich das Rad um mich zu stützen. Ja schwimmen mach ich wenns geht - weil da alles leichter ist. Meine"Diagnose" und vonwegen keine Gehhilfe - hatte ich natürlich nicht in den Untersuchungsraum mitgenommen, aber oft gehe ich mit Walking-Stöcken,zu meiner Sicherheit.

Ich weiß auch nicht, wie Dr. H. darauf kam, dass ich alleine lebe- nein habe einen Lebensgefährten, der mir hilft, der mich auch hingefahren hat, und mir bei vielem hilft, was ich nicht mehr tun kann.

Da stimmt von der Beurteilung her des Wesentliche leidernicht !!!

Ich lege Ihnen auch nochmal den Befund meines Orthopäden bei vom 3.9.24 - und seither habe ich auch noch Hüftprobeleme bekommen

Diese gravierenden Dinge, die nämlich in dem sog. Gutachten nicht oder fälschlicherweise erwähnt wurden, sind wichtig.

Mit freundlichen Grüßen

Name der Beschwerdeführerin“

Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief eines näher genannten orthopädischen Zentrums vom 03.09.2024, den sie bereits im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den dem Verfahren beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 02.06.2025 vorgelegt hatte, folgenden Inhaltes bei:

„[….] habe ich folgenden Befund erhoben:

Z. n. Schlittenprothese linksseitig, Lockerung linke halb Schlittenprothese, schwere

Gonarthrose rechtsseitig

Therapievorschlag :

Von orthopädisch fachärztlicher Seite sind die Beschwerden der Patientin nachvollziehbar,

aufgrund der oben genannten Diagnosen. Zur Zeit ist die Gehstrecke unter 50 m

eingeschränkt.“

Die belangte Behörde legte am 30.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.

Am 01.08.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:

?        Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades;

Trotz der degenerativen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates / beider Kniegelenke ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich und zumutbar. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten durchführbar und zuzumuten. An beiden oberen Extremitäten bestehen keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Es liegt keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion vor, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.

Auch ein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit liegt aktuell nicht vor.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 02.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls am 02.06.2025, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum vorliegenden Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und zur Stellung eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 02.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls am 02.06.2025. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Arztbriefes eines näher genannten orthopädischen Zentrums vom 03.09.2024 und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der gesicherte Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel - also das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels - trotz der bei ihr vorliegenden degenerativen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates bzw. beider Kniegelenke möglich ist. Er führte auch aus, dass an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität bestehen, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Es liegt auch keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion vor, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt, ebensowenig wie ein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit.

Diese Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.06.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung: „Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauffällig; Collum: unauffällig;Thorax: unauffällig;Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent; Pulmo: VA bds, Basen frei; Abdomen: weich, unauffällig;Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung; Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung; Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung; Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. Möglich; Wirbelsäule: Lasegue bds. Negativ; Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung; Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, blande Narbe links, Varusstellung rechts; Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung; Neurologisch: grob neurologisch unauffällig; Gesamtmobilität – Gangbild: frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung; Status Psychicus: kooperativ, gut auskunftsfa?hig, bewußtseinsklar“).

Aus dem erhobenen Status ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen und dargestellten Leidenszustände nicht in dem vom ihr dargestellten Ausmaß objektiviert werden konnten. Es wird keineswegs unberücksichtigt gelassen, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus nicht unerhebliche Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Aus dem erhobenen Status ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen und dargestellten Leidenszustände nicht in dem vom ihr dargestellten Ausmaß objektiviert werden konnten. Es wird keineswegs unberücksichtigt gelassen, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus nicht unerhebliche Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.

Aus dem erhobenen Status lassen sich keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates oder der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren.Aus dem erhobenen Status lassen sich keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates oder der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren.

Auch brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit mit einer daraus resultierenden erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. einer erheblichen Gehstreckenlimitierung belegen würden. Dies gilt auch für den der Beschwerde beigelegten Arztbrief eines näher genannten orthopädischen Zentrums vom 03.09.2024, den die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 02.06.2025 vorgelegt hatte und der im Sachverständigengutachten vom 02.06.2025 bereits ausdrücklich berücksichtigt wurde.

Zwar wird in diesem Arztbrief eines näher genannten orthopädischen Zentrums vom 03.09.2024 ausgeführt, es sei der Befund „Z. n. Schlittenprothese linksseitig, Lockerung linke halb Schlittenprothese, schwere Gonarthrose rechtsseitig“ erhoben worden, und als „Therapievorschlag“ wird ausgeführt, von orthopädisch fachärztlicher Seite seien die Beschwerden der Patientin nachvollziehbar, dies aufgrund der genannten Diagnosen, zur Zeit sei die Gehstrecke unter 50 m eingeschränkt. Ganz abgesehen davon aber, dass diesem Arztbrief vom 03.09.2024 wesentlich weniger Aktualität zukommt als den Ergebnissen der am 02.06.2025 erfolgten Statuserhebung, ist diesem Arztbrief vom 03.09.2024 – anders als dem Sachverständigengutachten des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 02.06.2025 – auch keine Statuserhebung zu entnehmen, anhand derer eine hochgradige Einschränkung der Gehleistung dokumentiert wäre bzw. anhand derer das aktuelle Vorliegen von derartigen Funktionseinschränkungen wie in dem in der Beschwerde angeführten Ausmaß objektivierbar wäre. Aus diesem Arztbrief vom 03.09.2024 ist daher keine abweichende Beurteilung im Sinne des Vorliegens derart erheblicher Funktionseinschränkungen der unteren und oberen Extremitäten abzuleiten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise eingeschränkt wäre, zumal in diesem Arztbrief vom 03.09.2024 auch keinerlei Aussage über das Ausmaß der durch die darin angeführten Diagnosen verursachten Funktionseinschränkungen getroffen wird.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang – dies im Übrigen auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, mit dem u.a. die Richtigkeit der Ergebnisse der am 02.06.2025 durchgeführten persönlichen Untersuchung bemängelt wird – noch darauf hingewiesen, dass bei einer Gewichtung der Beweismittel nicht unberücksichtigt zu lassen ist, dass ein behandelnder bzw. konsultierter Arzt primär die Interessen seiner Patienten im Auge zu haben hat, wohingegen ein der Objektivität verpflichteter Amtssachverständiger wie der dem gegenständlichen Verfahren beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie eine objektive Beurteilung auf Grundlage des festgestellten Fachstatus unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu tätigen und dabei keinerlei Interessen - außer das Interesse der Objektivität - zu verfolgen hat, und dass sich dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass der dem Verfahren beigezogene ärztliche Amtssachverständige im Rahmen der Erstellung des Fachstatus am 02.06.2025 unzutreffende Daten protokolliert hätte bzw. dass er bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende ärztliche Untersuchung durchgeführt hätte. Insoweit nun in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbrief vom 03.09.2024 als „Therapievorschlag“ ausgeführt wird, von orthopädisch fachärztlicher Seite seien die Beschwerden der Patientin nachvollziehbar, dies aufgrund der genannten Diagnosen, zur Zeit sei die Gehstrecke unter 50 m eingeschränkt, so legt auch die Qualität einer solchen als „Therapievorschlag“ bezeichneten Äußerung, bei der es sich aber keineswegs um einen Therapievorschlag handelt, nahe, dass es sich dabei um eine Äußerung aus Gefälligkeit zur Förderung der Interessen der Patientin handelt. Eine derart maßgebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der unteren und oberen Extremitäten bzw. der Leistungsfähigkeit, welche bereits das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern verunmöglichen würde, ist daraus aber nicht objektiv abzuleiten.

Abgesehen davon und unabhängig von diesen Ausführungen ist darüber hinaus auch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das vorgebrachte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben bzw. nicht dokumentiert ist. Denn wie sich aus dem Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 02.06.2025 ergibt, besteht bei der Beschwerdeführerin keinerlei Dauermedikation. Ganz abgesehen davon nun, dass das Fehlen einer Dauermedikation nicht für das tatsächliche Vorliegen erheblicher und dauerhafter Schmerz- und sonstiger Leidenszustände ins Treffen geführt werden kann, stellt eine zielführende Medikation, die bei Unverträglichkeit oder Wirkungslosigkeit geändert wird, aber ein maßgebliches Kriterium für die Bejahung oder Verneinung der Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, sind doch gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Dass bei der Beschwerdeführerin sämtliche therapeutischen Optionen bzw. Kompensationsmöglichkeiten (erfolglos) ausgeschöpft wären, hat sie nicht vorgebracht und ist dies auch aus amtswegiger Sicht wegen nicht erkennbar. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe bisher keinerlei Therapie verordnet bekommen, Medikamente habe sie abgelehnt, da sie nach Einnahme der ärztlich verordneten Tabletten nach einem Vierteljahr schlechte Leberwerte bekommen habe, danach habe sie verzichtet, nichts zu ändern, weil sie nicht dargelegt (und medizinisch belegt) hat, dass es in ihrem Fall einer allfälligen Unverträglichkeit von Tabletten keinerlei Behandlungsalternative mehr gegeben hätte bzw. gibt.Abgesehen davon und unabhängig von diesen Ausführungen ist darüber hinaus auch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das vorgebrachte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben bzw. nicht dokumentiert ist. Denn wie sich aus dem Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 02.06.2025 ergibt, besteht bei der Beschwerdeführerin keinerlei Dauermedikation. Ganz abgesehen davon nun, dass das Fehlen einer Dauermedikation nicht für das tatsächliche Vorliegen erheblicher und dauerhafter Schmerz- und sonstiger Leidenszustände ins Treffen geführt werden kann, stellt eine zielführende Medikation, die bei Unverträglichkeit oder Wirkungslosigkeit geändert wird, aber ein maßgebliches Kriterium für die Bejahung oder Verneinung der Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, sind doch gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Dass bei der Beschwerdeführerin sämtliche therapeutischen Optionen bzw. Kompensationsmöglichkeiten (erfolglos) ausgeschöpft wären, hat sie nicht vorgebracht und ist dies auch aus amtswegiger Sicht wegen nicht erkennbar. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe bisher keinerlei Therapie verordnet bekommen, Medikamente habe sie abgelehnt, da sie nach Einnahme der ärztlich verordneten Tabletten nach einem Vierteljahr schlechte Leberwerte bekommen habe, danach habe sie verzichtet, nichts zu ändern, weil sie nicht dargelegt (und medizinisch belegt) hat, dass es in ihrem Fall einer allfälligen Unverträglichkeit von Tabletten keinerlei Behandlungsalternative mehr gegeben hätte bzw. gibt.

Zusammengefasst sind damit bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde.Zusammengefasst sind damit bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde.

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, einer erheblichen Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten, einer erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, einer erheblichen Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten, einer erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 02.06.2025. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:

„§ 1 …

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)…

b)…

2. …

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer o

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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