TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/3 W129 2319690-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2025
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Entscheidungsdatum

03.12.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §1
StudFG §13 Abs1
StudFG §15
StudFG §2
StudFG §6 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 1 heute
  2. StudFG § 1 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  3. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  5. StudFG § 1 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  6. StudFG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996
  1. StudFG § 15 heute
  2. StudFG § 15 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 15 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 15 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 15 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 15 gültig von 16.02.2005 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  7. StudFG § 15 gültig von 01.09.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  8. StudFG § 15 gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 15 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 15 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  11. StudFG § 15 gültig von 01.09.1992 bis 31.07.1997
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


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W129 2319690-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 23.07.2025, Zl. 576141701, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 23.07.2025, Zl. 576141701, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin schloss am 01.07.2013 das Bachelorstudium „Hotel Management” an der privaten Internationalen Hochschule (International University of Applied Sciences in Bad Honnef/Bonn, im Folgenden nur „IU”) in Deutschland ab.

2. Am 07.04.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen (System-)Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für ihr mit Sommersemester 2025 aufgenommenes Bachelorstudium „Psychosoziale Interventionen” an der Bertha von Suttner Privatuniversität in St. Pölten.

3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 22.05.2025, Zl. 573343501, mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein Bachelorstudium an einer ausländischen Bildungseinrichtung, bei dem es sich um ein gleichwertiges Studium handeln würde, abgeschlossen habe, weshalb die Voraussetzung des § 6 Z 2 Studienförderungsgesetz (Nichtabsolvierung eines Studiums oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung), nicht erfüllt sei.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 22.05.2025, Zl. 573343501, mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein Bachelorstudium an einer ausländischen Bildungseinrichtung, bei dem es sich um ein gleichwertiges Studium handeln würde, abgeschlossen habe, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 6, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz (Nichtabsolvierung eines Studiums oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung), nicht erfüllt sei.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.05.2025 das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass es sich bei dem von ihr abgeschlossenen Studium und dem angestrebten Studium um zwei völlig verschiedene Studienrichtungen mit unterschiedlichen Zielsetzungen und nach Abschluss in Frage kommenden Berufsbildern handle, weshalb kein gleichwertiges Studium vorliegen würde.

5. Mit Bescheid vom 20.05.2025, Zl. 574383701 (Vorstellungsvorentscheidung), wies die Studienbeihilfenbehörde die Vorstellung mit der Begründung ab, dass unter einem gleichwertigen Abschluss kein inhaltlich bzw. fachlich gleiches Studium zu verstehen sei, sondern, dass bloß auf den Studientyp abzustellen sei. Der Umstand, dass es sich bei der IU um eine anerkannte tertiäre Bildungseinrichtung handle, an der die Beschwerdeführerin bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen habe, stehe der Gewährung von Studienbeihilfe in Hinblick auf die in § 6 Z 2 StudFG normierte Voraussetzung entgegen.5. Mit Bescheid vom 20.05.2025, Zl. 574383701 (Vorstellungsvorentscheidung), wies die Studienbeihilfenbehörde die Vorstellung mit der Begründung ab, dass unter einem gleichwertigen Abschluss kein inhaltlich bzw. fachlich gleiches Studium zu verstehen sei, sondern, dass bloß auf den Studientyp abzustellen sei. Der Umstand, dass es sich bei der IU um eine anerkannte tertiäre Bildungseinrichtung handle, an der die Beschwerdeführerin bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen habe, stehe der Gewährung von Studienbeihilfe in Hinblick auf die in Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG normierte Voraussetzung entgegen.

6. Mit Eingabe vom 01.06.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde”) und ergänzte ihr Vorbringen auf das Wesentliche zusammengefasst dahingehend, dass eine rein formale Betrachtung nur des Studientyps den Bestimmungen des StudFG zuwiderlaufen würde.

7. Mit Bescheid vom 23.07.2025, Zl. 576141701, zugestellt am 19.08.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid”), wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.04.2025 auf Gewährung der Studienbeihilfe ab. Begründend führte sie unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zusammengefasst aus, dass Personen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben, bereits eine hochqualifizierte Ausbildung besitzen würden und daher kein Grund vorliegen würde, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern.

8. Mit Schriftsatz vom 20.08.2025 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass sie ihr erstes Studium in Deutschland abgeschlossen, damals keinerlei österreichische Sozialleistungen bezogen und daher den österreichischen Staat nicht finanziell belastet habe. Die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsprechung beziehe sich ausschließlich auf Fälle, in denen in der Vergangenheit bereits Studienbeihilfe gewährt worden wäre. Gegenständlich liege eine berufliche Neuorientierung vor, nämlich von einen betriebswirtschaftlich-touristischen Studium hin zu einem sozialwissenschaftlich-psychologischem Studium. Mit ihrem Erststudium habe sie keinerlei Zugang zur Berufsausübung im Bereich der Psychologie, schließlich handle es sich bei dem von ihr angestrebten Studium um eine neue Qualifikation in einem anderen Berufsfeld. Insofern liege keine gleichwertige Ausbildung vor. Da in Österreich ein Mangel an PsychotherapeutInnen herrsche, liege ihre Neuorientierung auch im öffentlichen Interesse, zumal es sich um eine Investition in die Zukunft des österreichischen Gesundheitssystems handeln würde. Darüber hinaus habe sie nicht die reguläre Studienbeihilfe beantragt, sondern ein Selbsterhalterstipendium. Zudem liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, da sie sieben Jahre in Österreich gearbeitet und somit Steuern entrichtet habe, womit sie gegenüber Personen, die aufgrund einer Neuorientierung Studienbeihilfe erhalten haben, ungleich behandelt werden würde.

9. Mit Schreiben vom 11.09.2025, hg eingelangt am 15.09.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Unter einem gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst ausführte, dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf eine inhaltliche Gleichwertigkeit von zwei Studien ankomme und nur eine Förderung bis zum ersten Abschluss gewährt werden würde. Da die Beschwerdeführerin bereits ein Studium abgeschlossen habe, bestehe kein Anspruch auf die Gewährung von Studienbeihilfe. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes würden unter Bedachtnahme auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, schloss am 01.07.2013 das Bachelorstudium „Hotel Management” an der privaten Internationalen Hochschule in Deutschland ab, woraufhin ihr der akademische Grad „Bachelor of Arts (B.A.)” verliehen wurde.

Am 07.04.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen (System-)Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für ihr mit Sommersemester 2025 aufgenommenes Bachelorstudium „Psychosoziale Interventionen” an der Bertha von Suttner Privatuniversität in St. Pölten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), StF: BGBl. Nr. 305/1992, in der im Antragszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der im Antragszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:

Studienförderungsmaßnahmen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

1.       Studienbeihilfen,

2.       – 5. […].

(2) – (3) […]

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

Begünstigter Personenkreis

§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:Paragraph 2, Förderungen können folgende Personen erhalten:

1.       österreichische Staatsbürger (§ 3) und1. österreichische Staatsbürger (Paragraph 3,) und

2.       gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (Paragraph 4,).

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

1.       […]

2.       noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,2. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3.       – 4. […]

Begriff

§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.Paragraph 13, (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (Paragraph 55, UG) zu verstehen.

(2) […]

Vorstudien

§ 15. (1) […].Paragraph 15, (1) […].

(2) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium oder ein kombiniertes Master- und Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums, wenn der Studierende

1.       das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums aufgenommen hat und

2.       die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat.

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums (§ 64 Abs. 5 UG) oder eines Masterstudiums, wenn der Studierende(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums (Paragraph 64, Absatz 5, UG) oder eines Masterstudiums, wenn der Studierende

1.       das Doktoratsstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat und

2.       die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei und des daran anschließenden Masterstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.

(4) – (5) […]

3.2. Zur für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs:

3.2.1.  In seinem Erkenntnis vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0036, hielt der Verwaltungsgerichtshof in den Rz 12 f wie folgt fest:

„Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß § 6 Z 2 StudFG (unter anderem), dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Der Gesetzgeber des § 6 Z 2 StudFG hat es nämlich als ausreichend erachtet, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. […] Unter einem „Studium“ im Sinn des § 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs. 1 StudFG eine in Studienvorschriften festgelegte Ausbildung – die Regelungen betreffend das studium irregulare bzw. das individuelle Diplomstudium kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht – an im Einzelnen genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal „Studium“ im Sinne des § 6 Z 2 StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (bzw. nach Absolvierung dieses Studiums gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen), es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG erfüllt.”„Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG (unter anderem), dass der Studierende noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Der Gesetzgeber des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG hat es nämlich als ausreichend erachtet, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. […] Unter einem „Studium“ im Sinn des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf Paragraph 13, Absatz eins, StudFG eine in Studienvorschriften festgelegte Ausbildung – die Regelungen betreffend das studium irregulare bzw. das individuelle Diplomstudium kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht – an im Einzelnen genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal „Studium“ im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (bzw. nach Absolvierung dieses Studiums gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen), es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 15, StudFG erfüllt.”

3.2.2.  Darüber hinaus hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29.06.2006, 2006/10/0051, fest:

Die bereits auf § 2 lit. d Studienbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 249/1963, zurückgehende Regelung des § 6 Z 2 StudFG erachtet es als ausreichend, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch EIN Studium vermittelt wird. Personen, die „bereits ein Hochschulstudium absolviert haben ... besitzen bereits eine hoch qualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern“ (RV, 207 BlgNR, 10. GP, S. 6). Dieser Standpunkt begegnet unter Bedachtnahme auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken.Die bereits auf Paragraph 2, Litera d, Studienbeihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1963,, zurückgehende Regelung des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG erachtet es als ausreichend, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch EIN Studium vermittelt wird. Personen, die „bereits ein Hochschulstudium absolviert haben ... besitzen bereits eine hoch qualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern“ (RV, 207 BlgNR, 10. GP, Sitzung 6). Dieser Standpunkt begegnet unter Bedachtnahme auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken.

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

3.3.1. Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 6 Z 2 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Somit ist vorweg festzuhalten, dass gemäß der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist und hielt dies auch der Verwaltungsgerichtshof in den unter Punkt 3.2. auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnissen ausdrücklich fest. Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht § 15 StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung („trotz Absolvierung“ eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums …) ergibt (vgl. hierzu auch das unter Punkt 3.2.1. zitierte Erkenntnis des VwGH). Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des § 15 StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage lautet: „Die Ausnahmebestimmungen des § 15 StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern“ (vgl. ErläutRV 184 BlgNR 21. GP).3.3.1. Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Somit ist vorweg festzuhalten, dass gemäß der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist und hielt dies auch der Verwaltungsgerichtshof in den unter Punkt 3.2. auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnissen ausdrücklich fest. Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht Paragraph 15, StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung („trotz Absolvierung“ eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums …) ergibt vergleiche hierzu auch das unter Punkt 3.2.1. zitierte Erkenntnis des VwGH). Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des Paragraph 15, StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage lautet: „Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 15, StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern“ vergleiche ErläutRV 184 BlgNR 21. GP).

Weiters lässt sich aus dieser Regierungsvorlage für die Auslegung des § 15 StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgte, viel gewinnen, wenn darin wie folgt festgehalten wird: „Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben“ (vgl. erneut das unter Punkt 3.2.1. zitierte Erkenntnis des VwGH, Rz 4). Weiters lässt sich aus dieser Regierungsvorlage für die Auslegung des Paragraph 15, StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgte, viel gewinnen, wenn darin wie folgt festgehalten wird: „Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben“ vergleiche erneut das unter Punkt 3.2.1. zitierte Erkenntnis des VwGH, Rz 4).

Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seinem Erkenntnis vom 13.12.2010, 2010/10/0223 aus, dass der Auffassung, es sei – anders als nach § 51 Abs. 2 Z 2 UniversitätsG 2002, wonach die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien ordentliche Studien seien, – in Vollziehung des StudFG 1992 davon auszugehen, dass Bachelor- und Masterstudium ein einheitliches Studium darstelle, zu entgegnen, dass dieser Standpunkt dem StudFG gerade nicht zu Grunde liege; normiere doch § 15 Abs. 3 StudFG 1992, dass Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium „trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums“ unter bestimmten Voraussetzungen bestehe – eine Ausnahme vom § 6 Z 2 StudFG 1992, die voraussetze, dass Bachelor- und Masterstudium jeweils ein eigenständiges Studium darstelle.Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seinem Erkenntnis vom 13.12.2010, 2010/10/0223 aus, dass der Auffassung, es sei – anders als nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UniversitätsG 2002, wonach die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien ordentliche Studien seien, – in Vollziehung des StudFG 1992 davon auszugehen, dass Bachelor- und Masterstudium ein einheitliches Studium darstelle, zu entgegnen, dass dieser Standpunkt dem StudFG gerade nicht zu Grunde liege; normiere doch Paragraph 15, Absatz 3, StudFG 1992, dass Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium „trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums“ unter bestimmten Voraussetzungen bestehe – eine Ausnahme vom Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG 1992, die voraussetze, dass Bachelor- und Masterstudium jeweils ein eigenständiges Studium darstelle.

Ein Studienwechsel liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt bzw. aufnimmt (VwGH 15.10.2003, 98/12/0472).

3.3.2. Gegenständlich steht zweifelsfrei fest, dass das von der Beschwerdeführerin neu aufgenommene Bachelorstudium kein Masterstudium ist und somit auch nicht als Weiterführung des bereits abgeschlossenen Bachelorstudiums an der IU anzusehen ist. Ebenso wenig kann die Aufnahme des Bachelorstudiums „Psychosoziale Interventionen” an der Bertha von Suttner Privatuniversität in St. Pölten einen Studienwechsel darstellen, da das Bachelorstudium „Hotel Management” an der privaten Internationalen Hochschule in Deutschland bereits abgeschlossen wurde.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass eine Lücke vorliegt und der Gesetzgeber schlicht vergessen hätte, Fälle wie den vorliegenden zu regeln. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Gesetzesmaterialien ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber nur die in § 15 StudFG angeführten Fälle unter jene Ausnahmetatbestände fallen lassen wollte, wo der Studierende trotz eines abgeschlossenen Studiums Anspruch auf Studienbeihilfe hat. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass eine Lücke vorliegt und der Gesetzgeber schlicht vergessen hätte, Fälle wie den vorliegenden zu regeln. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Gesetzesmaterialien ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber nur die in Paragraph 15, StudFG angeführten Fälle unter jene Ausnahmetatbestände fallen lassen wollte, wo der Studierende trotz eines abgeschlossenen Studiums Anspruch auf Studienbeihilfe hat.

Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage BGBl. I 111/2010 betreffend Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe (RV 981 BlgNR 24. GP 223f) ist Folgendes zu entnehmen: „Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht.“ Dementsprechend scheint es auch nicht unsachlich, die Studienbeihilfe generell nur bis zum Abschluss eines Bachelorstudiums zu gewähren und einen weiteren Bezug nur für jene im Gesetz taxativ aufgezählten Ausnahmefälle vorzusehen.Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, betreffend Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 223f) ist Folgendes zu entnehmen: „Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht.“ Dementsprechend scheint es auch nicht unsachlich, die Studienbeihilfe generell nur bis zum Abschluss eines Bachelorstudiums zu gewähren und einen weiteren Bezug nur für jene im Gesetz taxativ aufgezählten Ausnahmefälle vorzusehen.

3.3.3. In ihrer Bescheidbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass gegenständlich keine gleichwertige Ausbildung vorliegen würde, sondern eine berufliche Neuorientierung von einen betriebswirtschaftlich-touristischen Studium hin zu einem sozialwissenschaftlich-psychologischem Studium, zumal sie mit ihrem Erststudium keinerlei Zugang zur Berufsausübung im Bereich der Psychologie habe. Darüber hinaus herrsche in Österreich ein Mangel an PsychotherapeutInnen, weshalb die Gewährung von Studienbeihilfe auch im öffentlichen Interesse liegen würde, zumal es sich um eine Investition in die Zukunft des österreichischen Gesundheitssystems handeln würde.

Das Studienförderungsgesetz stellt – wie bereits ausführlich dargelegt – lediglich darauf ab, ob bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen wurde, nicht aber darauf, ob oder bei welchem Arbeitgeber dieses Studium verwertbar ist. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die Aufnahme eines weiteren Studiums im „öffentlichen Interesse” erfolgen würde. Das Studienförderungsgesetz schließt eindeutig die Förderung eines weiteren Bachelorstudiums aus, sofern bereits ein Bachelorstudium absolviert wurde. Einer der in § 15 StudFG angeführten Ausnahmetatbestände zur Förderung eines weiteren Studiums liegt nicht vor. Das Studienförderungsgesetz stellt – wie bereits ausführlich dargelegt – lediglich darauf ab, ob bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen wurde, nicht aber darauf, ob oder bei welchem Arbeitgeber dieses Studium verwertbar ist. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die Aufnahme eines weiteren Studiums im „öffentlichen Interesse” erfolgen würde. Das Studienförderungsgesetz schließt eindeutig die Förderung eines weiteren Bachelorstudiums aus, sofern bereits ein Bachelorstudium absolviert wurde. Einer der in Paragraph 15, StudFG angeführten Ausnahmetatbestände zur Förderung eines weiteren Studiums liegt nicht vor.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters ins Treffen führt, dass sie nicht die Gewährung „regulärer” Studienbeihilfe beantragt habe, sondern ein Selbsterhalterstipendium, verkennt sie, dass auch im Fall der Gewährung von Studienbeihilfe nach Selbsterhalt die Voraussetzungen des § 6 StudFG – und damit auch der verfahrensgegenständlich relevanten Z 2 – erfüllt sein müssen (die §§ 31 f StudFG normieren in diesem Zusammenhang einen Höchstbetrag sowie die Art der Berechnung, schaffen jedoch keine andere Anspruchsgrundlage). Wenn die Beschwerdeführerin weiters ins Treffen führt, dass sie nicht die Gewährung „regulärer” Studienbeihilfe beantragt habe, sondern ein Selbsterhalterstipendium, verkennt sie, dass auch im Fall der Gewährung von Studienbeihilfe nach Selbsterhalt die Voraussetzungen des Paragraph 6, StudFG – und damit auch der verfahrensgegenständlich relevanten Ziffer 2, – erfüllt sein müssen (die Paragraphen 31, f StudFG normieren in diesem Zusammenhang einen Höchstbetrag sowie die Art der Berechnung, schaffen jedoch keine andere Anspruchsgrundlage).

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich moniert, dass sie ihr erstes Studium in Deutschland abgeschlossen und somit den österreichischen Staat nie finanziell belastet habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob nach Abschluss eines Erststudiums ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, irrelevant ist, ob für dieses Erststudium Studienbeihilfe bezogen wurde oder überhaupt ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestanden hätte (vgl. VwGH 02.09.1998, 98/12/0099). Insofern geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsprechung ausschließlich auf Fälle beziehen würde, in denen Personen in der Vergangenheit bereits Studienbeihilfe gewährt worden wäre, ins Leere.Soweit die Beschwerdeführerin schließlich moniert, dass sie ihr erstes Studium in Deutschland abgeschlossen und somit den österreichischen Staat nie finanziell belastet habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob nach Abschluss eines Erststudiums ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, irrelevant ist, ob für dieses Erststudium Studienbeihilfe bezogen wurde oder überhaupt ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestanden hätte vergleiche VwGH 02.09.1998, 98/12/0099). Insofern geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsprechung ausschließlich auf Fälle beziehen würde, in denen Personen in der Vergangenheit bereits Studienbeihilfe gewährt worden wäre, ins Leere.

3.3.4. Auch die Bedenken hinsichtlich einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes können vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden:

Der Gleichheitsgrundsatz bindet zwar grundsätzlich auch den Gesetzgeber (vgl. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001) und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001), innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz jedoch nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung von Beihilfen generell ein weiter ist (so VfSlg. 8605/1979; zur Studienförderung vgl. VfSlg. 18.638/2008; vgl. weiters VfSlg. 14.694/1996, 16.542/2002 zu familienpolitischen Maßnahmen). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003). Der Gleichheitsgrundsatz bindet zwar grundsätzlich auch den Gesetzgeber vergleiche etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001) und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001), innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz jedoch nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung von Beihilfen generell ein weiter ist (so VfSlg. 8605/1979; zur Studienförderung vergleiche VfSlg. 18.638/2008; vergleiche weiters VfSlg. 14.694/1996, 16.542/2002 zu familienpolitischen Maßnahmen). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

In diesem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Festlegungen des § 6 Z 2 StudFG iVm § 15 StudFG. Es ist dem Gesetzgeber in diesem Sinne unbenommen, festzulegen, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine Ausnahme lediglich insofern vorsieht, dass in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums besteht bzw. Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium trotz Absolvierung eines Diplomstudiums.In diesem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Festlegungen des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG in Verbindung mit Paragraph 15, StudFG. Es ist dem Gesetzgeber in diesem Sinne unbenommen, festzulegen, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine Ausnahme lediglich insofern vorsieht, dass in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums besteht bzw. Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium trotz Absolvierung eines Diplomstudiums.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausführte, werden die über die Absolvierung eines Studiums hinausgehenden Ausbildungsschritte zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels auch bei anderen Personen nicht gefördert: Personen, die bereits ein Studium absolviert haben, „besitzen bereits eine hoch qualifizierte Berufsausbildung, es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern“ (so die Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des § 2 lit d Studienbeihilfengesetz, RV, 207 BlgNR, 10. GP, S. 6). Darüber hinaus begegnet dieser Standpunkt auch nach der unter Punkt 3.2.2. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Insofern kann dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausführte, werden die über die Absolvierung eines Studiums hinausgehenden Ausbildungsschritte zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels auch bei anderen Personen nicht gefördert: Personen, die bereits ein Studium absolviert haben, „besitzen bereits eine hoch qualifizierte Berufsausbildung, es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern“ (so die Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 2, Litera d, Studienbeihilfengesetz, RV, 207 BlgNR, 10. GP, Sitzung 6). Darüber hinaus begegnet dieser Standpunkt auch nach der unter Punkt 3.2.2. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Insofern kann dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.

3.3.5. Zusammengefasst kommt es sohin – wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid folgerichtig darlegte – weder auf die Gleichwertigkeit der gegenständlichen Studien, noch den Umstand einer „Neuorientierung” an, da die Gewährung von Studienbeihilfe nach Abschluss eines Bachelorstudiums für ein weiteres Bachelorstudium nach der eindeutigen Gesetzeslage in Zusammenschau mit der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Frage kommt. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe konnte entfallen, da es bereits an der in § 6 Z 2 gennannten Voraussetzung mangelt. Da sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht erkannt werden konnte, war die Beschwerde abzuweisen.3.3.5. Zusammengefasst kommt es sohin – wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid folgerichtig darlegte – weder auf die Gleichwertigkeit der gegenständlichen Studien, noch den Umstand einer „Neuorientierung” an, da die Gewährung von Studienbeihilfe nach Abschluss eines Bachelorstudiums für ein weiteres Bachelorstudium nach der eindeutigen Gesetzeslage in Zusammenschau mit der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Frage kommt. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe konnte entfallen, da es bereits an der in Paragraph 6, Ziffer 2, gennannten Voraussetzung mangelt. Da sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht erkannt werden konnte, war die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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