Entscheidungsdatum
03.12.2025Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
,
G312 2316444-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG für die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus der Vorschreibung für den Zeitraum November 2023 bis Mai 2024 in der Höhe von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich 7,03 % p.a. ab 19.03.2025. aus dem Betrage von EUR XXXX , schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus der Vorschreibung für den Zeitraum November 2023 bis Mai 2024 in der Höhe von EUR römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich 7,03 % p.a. ab 19.03.2025. aus dem Betrage von EUR römisch 40 , schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF trotz entsprechender Aufforderung weder Unterlagen vorgelegt noch Einwendungen erhoben habe. Ihm sei daher ein Verschulden daran anzulasten, den ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF trotz entsprechender Aufforderung weder Unterlagen vorgelegt noch Einwendungen erhoben habe. Ihm sei daher ein Verschulden daran anzulasten, den ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, weshalb gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Primärschuldnerin eine 100%ige Tochtergesellschaft der XXXX GmbH sei. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch ihn seien keine Dienstnehmer mehr beschäftigt gewesen und es seien auch keine Tätigkeiten mehr ausgeübt worden. Aus diesem Grund könne ihm eine Gläubigerbevorzugung nicht angelastet werden. Die Insolvenz sei weiters ausschließlich aufgrund einer vom Treuhänder veranlassten Kontensperre eingetreten. Abschließend führte der BF aus, dass sich sowohl die XXXX GmbH als auch die Primärschuldnerin (Tochtergesellschaft) in einem Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung befinden würden.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Primärschuldnerin eine 100%ige Tochtergesellschaft der römisch 40 GmbH sei. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch ihn seien keine Dienstnehmer mehr beschäftigt gewesen und es seien auch keine Tätigkeiten mehr ausgeübt worden. Aus diesem Grund könne ihm eine Gläubigerbevorzugung nicht angelastet werden. Die Insolvenz sei weiters ausschließlich aufgrund einer vom Treuhänder veranlassten Kontensperre eingetreten. Abschließend führte der BF aus, dass sich sowohl die römisch 40 GmbH als auch die Primärschuldnerin (Tochtergesellschaft) in einem Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung befinden würden.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 23.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 13.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Primärschuldnerin – Tochtergesellschaft der „ XXXX GmbH“ (FN 521517m) – war unter der Firmenbuchnummer XXXX als „ XXXX GmbH“ seit XXXX im Firmenbuch (Geschäftszweig: „Elektro-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitärtechnik“) eingetragen.Die Primärschuldnerin – Tochtergesellschaft der „ römisch 40 GmbH“ (FN 521517m) – war unter der Firmenbuchnummer römisch 40 als „ römisch 40 GmbH“ seit römisch 40 im Firmenbuch (Geschäftszweig: „Elektro-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitärtechnik“) eingetragen.
Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Auf dem Beitragskonto XXXX der Primärschuldnerin bestand zum XXXX ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum November 2023 bis Mai 2024 samt Verzugszinsen, Säumniszuschlägen und Nebengebühren in Höhe von EUR XXXX . Auf dem Beitragskonto römisch 40 der Primärschuldnerin bestand zum römisch 40 ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum November 2023 bis Mai 2024 samt Verzugszinsen, Säumniszuschlägen und Nebengebühren in Höhe von EUR römisch 40 .
Die Beitragsschuld konnte trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Primärschuldnerin nicht eingebracht werden.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die Primärschuldnerin für zahlungsunfähig erklärt. Die aushaftende Forderung der belangten Behörde ist somit uneinbringlich. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die Primärschuldnerin für zahlungsunfähig erklärt. Die aushaftende Forderung der belangten Behörde ist somit uneinbringlich.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2024 wurde der BF über seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände fristgerecht darzulegen, die gegen seine persönliche Haftung sprechen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG der Primärschuldnerin übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2024 wurde der BF über seine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände fristgerecht darzulegen, die gegen seine persönliche Haftung sprechen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung gemäß Paragraph 64, ASVG der Primärschuldnerin übermittelt.
Der BF legte – trotz Aufforderung– keine geeinigten Nachweise die zu seiner Entlastung im Haftungsverfahren führen konnten.
Aus den dargelegten Gründen war die Haftung des BF im gegenständlichen Fall zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, zur Geschäftsführertätigkeit des BF sowie zum Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX , der im Akt ersichtlichen Insolvenzdatei sowie den Angaben der Verfahrensparteien. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, zur Geschäftsführertätigkeit des BF sowie zum Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 , der im Akt ersichtlichen Insolvenzdatei sowie den Angaben der Verfahrensparteien.
Die Höhe der aushaftenden Beträge ergibt sich aus der Rückstandsaufstellung vom 19.03.2025 der belangten Behörde zum Beitragskonto XXXX . Die Höhe der aushaftenden Beträge ergibt sich aus der Rückstandsaufstellung vom 19.03.2025 der belangten Behörde zum Beitragskonto römisch 40 .
Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt, dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Der BF hat – wie im Folgenden rechtlich näher auszuführen ist – weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorgelegt, die zu seiner Entlastung im Haftungsverfahren hätten führen konnten. Ebenso blieb er jegliche Nachweise, die seinen Einwand belegen würden, schuldig
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der BF als ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur Haftung iSd § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen ist und somit verpflichtet ist, EUR XXXX inklusive Verzugszinsen, Säumniszuschlägen und Nebengebühren zu bezahlen.3.1. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der BF als ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur Haftung iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG heranzuziehen ist und somit verpflichtet ist, EUR römisch 40 inklusive Verzugszinsen, Säumniszuschlägen und Nebengebühren zu bezahlen.
Die belangte Behörde begründete ihre Auffassung damit, dass sich der BF im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung damit abgefunden habe, seine Vertreterunktion nicht gesetzeskonform ausüben zu können. Bereits seit Mitte 2023 hätten offene Beitragsrückstände bestanden und hätten entsprechende Unterlagen dem BF schon zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion vorliegen müssen.
Der BF ist der Ansicht, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer insofern nachgekommen sei, als er den vorigen Geschäftsführer gefragt habe, ob offene Verbindlichkeiten bestehen würden. Weiters habe er keinen hinreichenden Zugang zu den benötigten Unterlagen gehabt, weshalb er kein Verschulden an einer allfälligen Gläubigerungleichbehandlung trage. Er habe schließlich alle erforderlichen Schritte eingeleitet, wobei gewisse Faktoren nicht in seiner Macht liegen würden.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG16 (2025) § 67 RZ 77a).Nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG16 (2025) Paragraph 67, RZ 77a).
Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG erfüllt:3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erfüllt:
3.2.1. Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Verfahrensgegenständlich wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die Primärschuldnerin für zahlungsunfähig erklärt. Die aushaftende Forderung der belangten Behörde ist somit uneinbringlich. Verfahrensgegenständlich wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die Primärschuldnerin für zahlungsunfähig erklärt. Die aushaftende Forderung der belangten Behörde ist somit uneinbringlich.
Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).
Der BF war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er kann somit grundsätzlich zu einer Haftung von aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Meldepflichtverletzungen in diesem Zeitraum herangezogen werden.
Hinsichtlich des haftungsrelevanten Zeitraums vor seiner Geschäftsführung ist auszuführen, dass ein Vertreter, der dies erst zu einem Zeitpunkt wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind („Altschulden“), sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für „Altschulden“ haftet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 125).Hinsichtlich des haftungsrelevanten Zeitraums vor seiner Geschäftsführung ist auszuführen, dass ein Vertreter, der dies erst zu einem Zeitpunkt wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind („Altschulden“), sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für „Altschulden“ haftet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 125).
Eine anderweitige Rechtsansicht würde dazu führen, dass durch einen Wechsel des Geschäftsführers jegliche Haftung umgangen werden könne.
Dass der BF erst mit März 2024 in die Stellung als vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetreten ist, vermag ihn somit nicht von einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG zu befreien.Dass der BF erst mit März 2024 in die Stellung als vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetreten ist, vermag ihn somit nicht von einer Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu befreien.
Somit ist zu untersuchen, ob der BF infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.
Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Eine derartige Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangten Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Eine derartige Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangten Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter damit die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen – nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens – die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Allerdings darf diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075).In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075).
Die belangte Behörde hat dabei den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden (vgl. VwGH 21.05.1996, 93/08/0221).Die belangte Behörde hat dabei den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden vergleiche VwGH 21.05.1996, 93/08/0221).
Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. VwGH Ra 2014/08/0028 vom 12.01.2016).Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt vergleiche VwGH Ra 2014/08/0028 vom 12.01.2016).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem BF mit Schreiben vom 18.11.2024 und somit vor Erlass des gegenständlichen Bescheides die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorwurf der mangelnden Gläubigergleichbehandlung Stellung zu nehmen und Nachweise vorzulegen.
Der BF ist dieser Aufforderung und damit seiner Mitwirkungspflicht im Sinne der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht in geeigneter Weise nachgekommen.
Hierzu wurde seitens der BF eine bis zum 06.03.2024 reichende Kontenliste vorgelegt, die „Eilüberweisungen“ an eine Konzerngesellschaft ausweist. Für den anschließenden Zeitraum wurden jedoch keine Aufzeichnungen vorgelegt, sodass weder ein Nachweis über eine Zahlungseinstellung erbracht noch behauptet wurde, dass Schritte zur Realisierung der Guthaben gesetzt worden wären.
Diese Konstellation lag jedoch im alleinigen Pflichtenkreis des BF als ehemaligem Geschäftsführer der Primärschuldnerin, weshalb davon auszugehen war, dass er bewusst in Kauf nahm, die Ansprüche der Dienstnehmer – wie aus der vorgelegten Kontenliste ersichtlich – bis zum 29.02.2024 zu befriedigen, während die Beiträge für davor liegende Zeiträume (November 2023 bis Februar 2024) offenblieben.
Auch im Beschwerdeverfahren legte der BF keine entsprechende Aufstellung bzw. keine geeigneten Nachweise vor.
Zum Einwand des BF, dass er entsprechenden Unterlagen nicht einholen habe können, ist anzumerken, dass es jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar ist, sich – spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften – jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. VwGH 28.10.1998, 97/14/0160). Zum Einwand des BF, dass er entsprechenden Unterlagen nicht einholen habe können, ist anzumerken, dass es jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar ist, sich – spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften – jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen vergleiche VwGH 28.10.1998, 97/14/0160).
Soweit der BF vorbringt, die Beschaffung der Unterlagen sei ihm unmöglich gewesen, ist diesen Ausführungen ebenso entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen zu pauschal bleibt. Der BF wäre vielmehr verpflichtet gewesen, die Ermittlungen zumindest in eine bestimmte Richtung voranzutreiben, insbesondere durch die Benennung der in Betracht kommenden Beweismittel (VwGH 20.02.1996, 95/08/0180).
Es ist grundsätzlich die Sache des Vertreters – gegenständlich sohin des BF – darzutun, weshalb er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Dabei liegt es nicht an der Behörde, das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er bzw. sie darzutun, dass er bzw. sie die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 20.05.1989, Zl. 89/14/0043). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua.). Noch deutlicher ist die Rechtsprechung zu § 9, 80 BAO: Demnach lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der belangten Behörde (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137)Es ist grundsätzlich die Sache des Vertreters – gegenständlich sohin des BF – darzutun, weshalb er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Dabei liegt es nicht an der Behörde, das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er bzw. sie darzutun, dass er bzw. sie die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 20.05.1989, Zl. 89/14/0043). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua.). Noch deutlicher ist die Rechtsprechung zu Paragraph 9, 80, BAO: Demnach lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der belangten Behörde (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137)
Davon ausgehend ist der BF seiner besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im Ansatz nachgekommen und ist ihm nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung ohne weitere Ermittlungen eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung anzulasten.
Soweit der BF im Wesentlichen darauf verweist, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer insofern nachgekommen sei, als er den vorigen Geschäftsführer gefragt habe, ob offene Verbindlichkeiten bestehen würden, ist ihm ebenso die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF als Geschäftsführer ein Verschulden anrechnen lassen muss, wenn er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Primärschuldnerin treffenden Beiträge dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit fortsetzte, obwohl er sich – wie er selbst vorbringt – in der Erfüllung seiner Pflichten behindert sah. Ein Geschäftsführer hat dafür einzustehen, dass er sich an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht hindern lässt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF als Geschäftsführer ein Verschulden anrechnen lassen muss, wenn er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Primärschuldnerin treffenden Beiträge dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit fortsetzte, obwohl er sich – wie er selbst vorbringt – in der Erfüllung seiner Pflichten behindert sah. Ein Geschäftsführer hat dafür einzustehen, dass er sich an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht hindern lässt vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
Davon ausgehend ist der BF seiner besonderen Informationssicherungs- und Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht ansatzweise nachgekommen. Insbesondere zeigte sich durch die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er bewusst in Kauf nahm, keine Zugriffsmöglichkeit auf die Mittel der Primärschuldnerin zu haben. Er konnte dabei keinerlei Nachweise dafür erbringen, dass er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten Schritte gesetzt oder versucht habe, sich eine entsprechende Zugriffsmöglichkeit zu verschaffen.
Die Kausalität der dem BF anzulastenden Pflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines stichhaltigen Bestreitungsvorbringens bzw. gegenteiliger Anhaltspunkte ebenso zu bejahen.
Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (VwGH, 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (VwGH, 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
Es bedarf – wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ausgeführt hat – auch keiner weiteren Klarstellung, wie sich der Haftungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt.
Aus den dargelegten Gründen war die Haftung des BF im gegenständlichen Fall zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsschuld Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Kausalität Mitwirkungspflicht Nachweismangel Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G312.2316444.1.00Im RIS seit
30.03.2026Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026