Entscheidungsdatum
05.12.2025Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
L515 2317218-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzel-richter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zu den Zeitpunkten der Antragstellung und Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und aktuell StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zahl XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzel-richter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., zu den Zeitpunkten der Antragstellung und Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und aktuell StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zahl römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
VERFAHRENSLEITENDER BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , am XXXX geb., vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , am römisch 40 geb., vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zahl römisch 40 :
Das mit ho. Erkenntnis vom 14.02.2023, GZ W200 2264328-1/7E rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gem. § 32 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF nicht wieder aufgenommen.Das mit ho. Erkenntnis vom 14.02.2023, GZ W200 2264328-1/7E rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gem. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF nicht wieder aufgenommen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), reiste am XXXX.01.2022 mittels Flug XXXX von Belgrad (Anm: die Einreise nach Serbien ist für armenische Staatsbürger zu touristischen Zwecken notorisch bekannterweise visafrei; syrische Staats-bürger benötigen ein Visum) nach Jerewan führend, unter Verwendung eines armenischen Reisepasses, gültig bis 27.12.2022, Nr. XXXX als armenischer Staatsbürger ein, indem sie die Reisebewegung in Wien abbrach.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), reiste am römisch 40 .01.2022 mittels Flug römisch 40 von Belgrad Anmerkung, die Einreise nach Serbien ist für armenische Staatsbürger zu touristischen Zwecken notorisch bekannterweise visafrei; syrische Staats-bürger benötigen ein Visum) nach Jerewan führend, unter Verwendung eines armenischen Reisepasses, gültig bis 27.12.2022, Nr. römisch 40 als armenischer Staatsbürger ein, indem sie die Reisebewegung in Wien abbrach.
Unmittelbar nach Ihrer Einreise brachte sie einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Die bP erwarb die armenische Staatsbürgerschaft bereits vor der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und besitzt somit neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch jene der Republik Armenien.römisch eins.2. Die bP erwarb die armenische Staatsbürgerschaft bereits vor der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und besitzt somit neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch jene der Republik Armenien.
I.3. Die bP1 gab anlässlich ihrer Antragstellung im Rahmen einer offenen Fragestellung an, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien zu sein und in Aleppo gelebt zu haben. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg sie.römisch eins.3. Die bP1 gab anlässlich ihrer Antragstellung im Rahmen einer offenen Fragestellung an, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien zu sein und in Aleppo gelebt zu haben. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg sie.
Zum Reiseweg brachte die bP vor, nach der Kontaktaufnahme mit dem Schlepper von Syrien in die Türkei gereist zu sein. In weiterer Folge sie sie von Istanbul in ein ihr unbekanntes Land und von dort weiter nach Österreich geflogen.
Zur Ausreise hätte sie sich ca. 2015/2016 entschieden, als ihre Schwester und die Eltern ausgereist wären.
Die bP legte im Rahmen des Administrativverfahrens ein Konvolut von nicht als Fälschung qualifizierten Dokumenten syrischen Ursprungs, darunter auch ein Taufzeugnis einer Armenisch-Apostolischen Kirche in Aleppo vor. Unterlagen welche von der Republik Armenien ausgestellt wurden, legte die bP nicht vor.
I.4.1.Im die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP, sowie der von ihnen vorgelegten Unterlagen iVm mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. römisch eins.4.1.Im die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP, sowie der von ihnen vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse begründete die bP ausschließlich mit der Lage in Syrien.
1.4.2. Im weiteren Verlauf wurde der Antrag der bP auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde vom 17.11.2022, XXXX abgewiesen und ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der BP wurde mit Spruchpunkten II und III des Bescheides der belangten Behörde vom 17.11.2022, XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.4.2. Im weiteren Verlauf wurde der Antrag der bP auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der belangten Behörde vom 17.11.2022, römisch 40 abgewiesen und ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der BP wurde mit Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des Bescheides der belangten Behörde vom 17.11.2022, römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen Spruchpunkt I des oa. Bescheides brachte die bP eine Beschwerde an das ho. Gericht ein, welche mit ho. Erkenntnis vom 14.02.2023, GZ W200 2264328-1/7E rechtskräftig abgewiesen wurde.Gegen Spruchpunkt römisch eins des oa. Bescheides brachte die bP eine Beschwerde an das ho. Gericht ein, welche mit ho. Erkenntnis vom 14.02.2023, GZ W200 2264328-1/7E rechtskräftig abgewiesen wurde.
In Bezug auf die Spruchpunkte II und III des genannten Bescheides wurde keine Beschwerde eingebracht und erwuchs somit der Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2022, XXXX in diesem Umfang in Rechtskraft.In Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des genannten Bescheides wurde keine Beschwerde eingebracht und erwuchs somit der Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2022, römisch 40 in diesem Umfang in Rechtskraft.
I.5.1. Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die bP über den bereits genannten armenischen Reisepass verfügt, welcher bereits vor der Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. vor der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ausgestellt wurde. Es stehe somit zweifelsfrei fest, dass die angefragten Personen während des Administrativverfahrens armenische Staats-bürger war.römisch eins.5.1. Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die bP über den bereits genannten armenischen Reisepass verfügt, welcher bereits vor der Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. vor der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ausgestellt wurde. Es stehe somit zweifelsfrei fest, dass die angefragten Personen während des Administrativverfahrens armenische Staats-bürger war.
Der Reisepass wurde von der Passbehörde „001“ ausgestellt. Hierbei handelt es sich um die zentrale Pass- und Visastelle der Polizei in Jerewan handelt.
I.5.2. In weiterer Folge wurden die bP seitens eines Organwalters der bB niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie zusammengefasst unter Verweis auf ihre bisherigen Angaben zum Reiseweg an, dass sie nie einen armenischen Reisepass beantragt hätte. Die Reise hätte vollständig der Schlepper organisiert. Dieser hätte auch sämtliche Formalitäten -auch anlässlich der Grenzübertritte- organisiert, weshalb sie nie einen armenischen Reisepass gesehen oder selbst innegehabt hätte. Auch hätten sich für sie auch keine sonstige Hinweise auf die Innehabung der armenischen Staatsbürgerschaft ergeben.römisch eins.5.2. In weiterer Folge wurden die bP seitens eines Organwalters der bB niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie zusammengefasst unter Verweis auf ihre bisherigen Angaben zum Reiseweg an, dass sie nie einen armenischen Reisepass beantragt hätte. Die Reise hätte vollständig der Schlepper organisiert. Dieser hätte auch sämtliche Formalitäten -auch anlässlich der Grenzübertritte- organisiert, weshalb sie nie einen armenischen Reisepass gesehen oder selbst innegehabt hätte. Auch hätten sich für sie auch keine sonstige Hinweise auf die Innehabung der armenischen Staatsbürgerschaft ergeben.
Zur Republik Armenien hätte sie keinen Bezug.
I.5.3. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid der bB vom wurde das Asylverfahren, soweit es sich auf die rechtskräftige Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bezieht, gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen. römisch eins.5.3. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid der bB vom wurde das Asylverfahren, soweit es sich auf die rechtskräftige Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bezieht, gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufgenommen.
I.5.4. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung neben der syrischen auch über die armenische Staats-bürgerschaft verfügt, dies aber wider besseres Wissen verschwieg. Dies hätte schließlich dazu geführt, dass der bP in der bereits beschriebenen Weise der Status eines subsidiär Schutz-berechtigten zuerkannt worden wäre, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die bP in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaften vom Anbeginn wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hätte.römisch eins.5.4. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung neben der syrischen auch über die armenische Staats-bürgerschaft verfügt, dies aber wider besseres Wissen verschwieg. Dies hätte schließlich dazu geführt, dass der bP in der bereits beschriebenen Weise der Status eines subsidiär Schutz-berechtigten zuerkannt worden wäre, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die bP in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaften vom Anbeginn wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hätte.
I.7. Gegen den og. Bescheid wurde seitens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen. römisch eins.7. Gegen den og. Bescheid wurde seitens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.
Die bP brachte vor, dass der bB aufgrund der Kenntnislage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz Hinweise vorgelegen wären, nämlich in Form des Auszuges aus dem Informationssystem des Flughafens Wien-Schwechat, dass die bP als armenischer Staatsbürger eingereist sei, die bB diesem Hinweis nicht in einer ihr zumutbaren Weise nachgegangen sei und der bP dennoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte.
Für die bP hätte weiters kein Hinweis bestanden, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnte, weshalb von keinem Erschleichen ausgegangen werden könne.
I.8. Am 1.12.2025 fand beim ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.8. Am 1.12.2025 fand beim ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RI: Im Akt befindet sich ein armenisches Taufzeugnis. Warum wurden Sie getauft?
P: Ich habe das Taufzeugnis von der Kirche ausstellen lassen, weil ich getauft wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass ich getauft wurde als ich geboren wurde. Es kommt immer drauf an. Andere werden später getauft. Ich wurde einige Tage nach meiner Geburt getauft.
RI: Sind/waren Ihre Eltern religiös?
P: Nein, normal.
RI: Wie war Ihr Verhältnis zur armenischen Gemeinde in Aleppo?
P: Ich war in Aleppo, wo ich geboren wurde, mehr mit den Syrern zusammen als mit den Armeniern.
RI: Sprechen Sie Armenisch?
P: Ja, ich kann auch Arabisch und Türkisch.
RI: Nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort und Ihre Staatsbürgerschaft(en)!
P: Mein Name XXXX . Geboren wurde ich am XXXX in Aleppo. Ich habe nur die syrische Staatsbürgerschaft.P: Mein Name römisch 40 . Geboren wurde ich am römisch 40 in Aleppo. Ich habe nur die syrische Staatsbürgerschaft.
RI: Schildern Sie Ihre Reisebewegung von Syrien nach Österreich.
P: Mithilfe eines Schleppers sind wir mit dem Auto von Aleppo in die Türkei gefahren. Dort blieb ich einen Monat. Die weitere Reise hat der Schlepper organisiert. Wir waren ca. zwei Stunden im Transit. Ich weiß nicht genau wo. Dann war ich in Österreich.
RI: Was meinen Sie damit „wir waren im Transit“?
P: Wir waren in irgendeinem Land für ca. ein bis zwei Stunden. Ich wusste aber nicht, in welchem Land ich mich aufhielt.
RI: Mit welchem Verkehrsmittel kamen Sie in dieses Land?
P: Mit dem Flugzeug.
RI: Flogen Sie von der Türkei weg?
P: Ja.
RI: Von welchem Flughafen?
P: Von Istanbul, aber ich weiß nicht, von welchem Flughafen.
RI: Wie lief am Flughafen in Istanbul die Grenzkontrolle ab?
P: Das hat alles der Schlepper organisiert. Ich bin direkt ins Flugzeug gegangen.
RI: Ich kenne in Istanbul beide internationalen Flughäfen und bei beiden finden strenge, einzelfallbezogene Kontrollen statt, bei denen man persönliche die Dokumente vorweisen muss.
P: Das ist richtig. Ich bin immer mit dem Schlepper mitgegangen. Er hat mir gesagt: „Komm mit, lass deine Tasche hier. Gib hier die Papiere ab.“ Ich habe nichts gemacht.
RI: Wohin sind Sie von Istanbul geflogen?
P: Ich weiß es nicht. Wir sind in ein anderes Land geflogen, aber ich habe nicht gewusst, wo ich war.
RI: Es wird am Gate immer ausgerufen, wohin der Flug geht, bevor man das Flugzeug betritt. Was sagen Sie dazu?
P: Ja, aber ich bin nur dem Schlepper hinterhergegangen. Ich habe mich nicht auf die Durchsage konzentriert, sie haben Flüge in verschiedene Länder aufgerufen. Es war nicht nur ein Gate.
RI: Warum sprechen die die türkische Sprache?
P: In Aleppo befinden sich viele Leute, die die türkische Sprache sprechen. Ich kann Türkisch seit meiner Kindheit und auch in der Arbeit, als ich älter geworden bin und arbeiten gegangen bin, habe ich manchmal Türkisich gesprochen.
RI: Schildern Sie die Vorbereitung der Ausreise aus Syrien.
P: In Aleppo gibt es viele Schlepper. Es gibt auch Büros. Ich habe einen gefunden. Er erklärte mir, dass er mich nach Europa bringen kann. Er besorgt die ganzen Dokumente und Papiere. Ich muss lediglich 10.000 US-Dollar bezahlen. Ich brauche gar nichts machen.
RI: Was haben Sie dem Schlepper alles übergeben?
P: Er sagte mir, dass ich ihm den Führerschein, den syrischen Personalausweis und das Militärbuch übergeben soll.
RI: Welche Instruktionen erteilte er Ihnen, was sie angeben sollten, wenn sie im Rahmen der Reise zu Ihrer Person bzw. ihrer Reise befragt werden?
P: Ich musste gar nichts sagen. Er hat mir nur gesagt: „Du kommst einfach mit mir mit und sagst gar nichts. Du machst einfach, was ich dir sage.“ Er ist sogar mitgeflogen.
RI: Laut dem Fluginformationssystem des Flughafens Wien Schwechat reisten Sie am XXXX .1.2022 (Anm.: ursprüngliche Protokollierung XXXX .1.2022, wurde vom RV beim Durchlesen der Niederschrift berichtigt) mittels Flug XXXX von Belgrad (Anm: die Einreise nach Serbien ist für armenische Staatsbürger zu touristischen Zwecken visafrei; syrische Staatsbürger benötigen ein Visum) nach Jerewan führend unter Verwendung eines armenischen Reisepasses, gültig bis 27.12.2022, Nr. XXXX als armenischer Staatsbürger ein, indem sie die Reisebewegung in Wien abbrachen.RI: Laut dem Fluginformationssystem des Flughafens Wien Schwechat reisten Sie am römisch 40 .1.2022 Anmerkung, ursprüngliche Protokollierung römisch 40 .1.2022, wurde vom Regierungsvorlage beim Durchlesen der Niederschrift berichtigt) mittels Flug römisch 40 von Belgrad Anmerkung, die Einreise nach Serbien ist für armenische Staatsbürger zu touristischen Zwecken visafrei; syrische Staatsbürger benötigen ein Visum) nach Jerewan führend unter Verwendung eines armenischen Reisepasses, gültig bis 27.12.2022, Nr. römisch 40 als armenischer Staatsbürger ein, indem sie die Reisebewegung in Wien abbrachen.
P: Im Jänner 2022 war ich hier in Österreich.
RI wiederholt die Frage.
P: Ich wusste nicht, dass es ein armenischer Pass ist. Das hat alles der Schlepper für mich organisiert.
RI: Wie fand die Passkontrolle am Flughaften Belgrad statt?
P: Die ganzen unterlagen von mir, die man bei der Kontrolle benötigt, hatte der Schlepper. Es wurde die Tasche kontrolliert. Er wies mich auch an, was ich zu machen hatte. Wir wurden kontrolliert und dann öffnete sich die Tür zum Gate.
RI Laut Homepage des Flughafens Belgrad (???????? ?????? ????? ??????? | Aerodrom Nikola Tesla Beograd) existiert für serbische Staatsbürger über 18 Jahre die Möglichkeit der automatischen Passkontrolle mittels Scannens des Passes und Gesichtserkennung. Für alle anderen Reisenden ist die manuelle Prüfung des Reisepasses durch einen Grenzbeamten am Schalter vorgesehen, indem dieser den Reisepass und das Foto im Pass mit dem Reisenden prüft und ggf. kurze Fragen zur Reise stellen kann.
Hierbei tritt der Reisende an den Schalter heran und übergibt dem Grenzbeamten den Reisepass. Nach Rückerstattung des Reisepasses an den Reisenden kann dieser den Grenzkontrollbereich passieren.
Ebenso ergibt sich aus verschiedenen Berichten, dass der Kontrollbereich gefilmt wird und konnte im Rahmen einer KI-unterstützten Medienrecherche kein Hinweis gefunden werden, dass am Flughafen Belgrad Ausreisekontrollen systematisch unterlassen werden. Es wird lediglich von Einzelfällen berichtet (etwa, dass sich eine Frau in gebückter Haltung gefilmt wurde, wie sie sich an der Kontrolle vorbeischlängelte oder von Ausreiseversuchen mit gefälschten Dokumenten)
P: Wie ich schon sage: Er war vor mir, ich war hinter ihm und er reichte meine und seine Dokumente weiter. Als ich dran kam am Schalter, hat er nur gestempelt und mir den Pass in die Hand gegeben. Diesen habe ich dem Schlepper gegeben und wir sind Richtung Flugzeug gegangen.
RI: Das BFA stellte fest, dass Ihnen am 27.12.2012 von der armenischen Passbehörde 001 (Anm.: bei der Passbehörde 001 handelt es sich um das zentrale Passamt in Jerewan) ausge-stellt wurde.RI: Das BFA stellte fest, dass Ihnen am 27.12.2012 von der armenischen Passbehörde 001 Anmerkung, bei der Passbehörde 001 handelt es sich um das zentrale Passamt in Jerewan) ausge-stellt wurde.
P: Ja, ich habe ja mit ihm … daran kann ich mich erinnern … da hatte ich schon Kontakt zum Schlepper und anscheinend hat er mir das alles besorgt. Von wo, weiß ich nicht. Ich höre zum ersten Mal von diesem Passamt Jerewan. Zu dieser Zeit hatte ich leider nicht genügend Geld, um auszureisen. Aus dem Grund habe ich abgebrochen und dann habe ich es beim zweiten Versuch finanziert.
RI: Der öffentlichen Quellenlage zufolge wurden seit spätestens 1.6.2012 in den größeren Städten, darunter auch Jerewan biometrische Reisepässe ausgestellt. Zur Ausstellung der Pässe ist die persönliche Vorsprache bei der Passbehörde zwecks eigenhändiger Leistung der Unterschrift und des Scannens der biometrischen Merkmale erforderlich.
P: Zu der Zeit gab es viele Möglichkeiten. Viele Menschen wollten ausreisen. Ich höre zum ersten Mal von Jerewan. Wie gesagt, wie der Schlepper das gemacht hat, weiß ich nicht. Deshalb habe ich ja das Geld bezahlt.
RI: Ein armenischer Reisepass dient als Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft. Laut Auskunft eines in Armenien tätigen Rechtsanwalts ist zur Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft die persönliche Vorsprache bei der Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. im Ausland bei der Vertretungsbehörde (Anm.: in Syrien existiert die armenische Botschaft in Damaskus und das Generalkonsulat in Aleppo [dieses übersiedelte in der Vergangenheit kriegsbedingt vorübergehend nach Damaskus] hierbei handelt es sich auch um die Passbehörden 099) zwecks persönlichem Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich. Für ethnische Armenier, welche nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, gelten erleichtert Voraussetzungen zur Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft und auch zur Einreise nach Armenien.RI: Ein armenischer Reisepass dient als Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft. Laut Auskunft eines in Armenien tätigen Rechtsanwalts ist zur Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft die persönliche Vorsprache bei der Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. im Ausland bei der Vertretungsbehörde Anmerkung, in Syrien existiert die armenische Botschaft in Damaskus und das Generalkonsulat in Aleppo [dieses übersiedelte in der Vergangenheit kriegsbedingt vorübergehend nach Damaskus] hierbei handelt es sich auch um die Passbehörden 099) zwecks persönlichem Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich. Für ethnische Armenier, welche nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, gelten erleichtert Voraussetzungen zur Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft und auch zur Einreise nach Armenien.
P: Ich bin ehrlich zu Ihnen Herr Richter. Ich weiß es wirklich nicht. Ich habe den Schlepper dafür Geld bezahlt, er hatte seine Kontakte und sie haben das vielleicht auf illegale Art und Weise ausgestellt.
RI: Warum nahmen Sie die kostenintensive Reise mit einem Schlepper in Kauf, obwohl Ihnen als armenischer Staatsbürger die Reise einerseits nach Armenien möglich war (Anm.: Flug-reisen nach Armenien waren von Syrien aus -allenfalls mit Umsteigen- zur überwiegenden Zeit auch während des Krieges möglich) und sie ebenso visafrei nach Serbien einreisen konnten?RI: Warum nahmen Sie die kostenintensive Reise mit einem Schlepper in Kauf, obwohl Ihnen als armenischer Staatsbürger die Reise einerseits nach Armenien möglich war Anmerkung, Flug-reisen nach Armenien waren von Syrien aus -allenfalls mit Umsteigen- zur überwiegenden Zeit auch während des Krieges möglich) und sie ebenso visafrei nach Serbien einreisen konnten?
P: Wie ich schon sagte: ich wusste nicht, dass man einen armenischen Reisepass ausstellen lassen kann. Deswegen … er hat das alles für mich gemacht. Ich wusste nichts davon und ich habe ihm Geld bezahlt.
RI: Ich habe schon in verschiedenen Beschwerdeschriften zu ähnlichen Fällen gelesen, dass es innerhalb der armenischen Gemeinschaft bekannt war, dass man die armenische Botschaft über die Vertretungsbehörde leicht bekommen und dann ausreisen kann, man war sich aber nicht bewusst, welche Folgen es hat, wenn man auch armenischer Staatsbürger ist.
P: Wie ich schon sagte: ich habe nie Syrien verlassen. Ich war immer in Syrien. Ich weiß nichts davon ausreisen oder in ein anderes Land zu reisen. Als der Krieg in Syrien war, gab es die Schlepper und so habe ich gewusst, dass man mithilfe eines Schleppers ausreisen kann. Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich Syrien selber verlassen und kein Geld bezahlt. Ich habe Syrien vorher nie verlassen.
RI: In Ihrem Fall ist es bemerkenswert, dass Ihr Reisepass bereits im Jahre 2012 und nicht von der armenischen Passbehörde in Syrien, sondern vom zentralen Passamt in Jerewan ausge-stellt wurde. Hieraus ergibt sich, dass sie spätestens Ende 2012 die armenische Staats-bürgerschaft angenommen und sich rund um das Ausstellungsdatum des Reisepasses auch in Armenien aufgehalten haben müssen.
P: Ich war wirklich niemals dort und ich weiß von dem ganzen nichts. Ich habe ihm Geld gezahlt und er hat alles organisiert.
…“
1.9. Seitens des ho. Gerichts wurde geprüft, ob das Verschweigen armenischen Staats-bürgerschaft durch die bP für spruchgemäße Entscheidung des mit ho. Erkenntnisses vom 14.02.2023, GZ W200 2264328-1/7E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kausal war und stellte fest, dass ein derartiger Kausalzusammenhang nicht besteht. Es wird daher dieses Verfahren nicht gem. § 32 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wieder aufgenommen (vgl. hierzu VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 RN 28 - 37).1.9. Seitens des ho. Gerichts wurde geprüft, ob das Verschweigen armenischen Staats-bürgerschaft durch die bP für spruchgemäße Entscheidung des mit ho. Erkenntnisses vom 14.02.2023, GZ W200 2264328-1/7E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kausal war und stellte fest, dass ein derartiger Kausalzusammenhang nicht besteht. Es wird daher dieses Verfahren nicht gem. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF wieder aufgenommen vergleiche hierzu VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 RN 28 - 37).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:
Die bP war zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Zuerkennung des genannten Status sowohl armenischer als auch syrischer Staatsbürger und hat sie gegenüber der Asylbehörde die armenische Staatsbürgerschaft sichtlich wider besseres Wissen verschwiegen.
Den bP wurde der genannte Status zuerkannt, weil die bB aufgrund des Verschweigens der armenischen Staatsbürgerschaft davon ausging, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und ihr in Syrien eine relevante Gefahr drohe, welche zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte.
II.1.2. Wäre der bB der Umstand bekannt gewesen, dass die bP auch die armenische Staats-bürgerschaft besitzt, wäre es im Lichte der behördlichen und ho. Spruchpraxis zu Armenien naheliegend gewesen, dass dieser der Status von international Schutzberechtigten mangels Existenz eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien zur Gänze nicht zuerkannt worden wäre. Ebenfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass ihr maßgeblich wahrscheinlich kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt worden, eine Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (Art. 11 RückführungsRL) ein Einreise-verbot erlassen worden.römisch zwei.1.2. Wäre der bB der Umstand bekannt gewesen, dass die bP auch die armenische Staats-bürgerschaft besitzt, wäre es im Lichte der behördlichen und ho. Spruchpraxis zu Armenien naheliegend gewesen, dass dieser der Status von international Schutzberechtigten mangels Existenz eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien zur Gänze nicht zuerkannt worden wäre. Ebenfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass ihr maßgeblich wahrscheinlich kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt worden, eine Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (Artikel 11, RückführungsRL) ein Einreise-verbot erlassen worden.
Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Da in Bezug auf den beantragten Status eines Asylberechtigten bereits eine negative Entscheidung erging, ist davon auszugehen, dass bei Kenntnislage der armenischen Staats-bürgerschaft keine anderslautende Entscheidung ergangen wäre.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in Syrien, insbesondere Aleppo, eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt(e).
II.1.3. Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migrantinnen und Migranten sog. Schlepper bedienen und diese Schlepper im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtswidrige Grenzübertritte unternehmen, sowie die Geschleppten im Verbor-genen transportieren und die Geschleppten über die Reiseroute nicht informieren. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass den Geschleppten von den Schleppern Doku-mente abgenommen werden, von diesen erhebliche Geldsummen verlangen und im Rahmen der Schleppung fallweise –insbesondere bei finanziell entsprechend ausgestatteten Geschleppten- ge- bzw. verfälschte Dokumente anlässlich von Grenzübertritten verwenden (welche oft von so hoher Qualität sind, dass sie im Rahmen von Kontrollen anlässlich der Reisebewegung nicht als Fälschung erkannt werden), gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern.römisch zwei.1.3. Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migrantinnen und Migranten sog. Schlepper bedienen und diese Schlepper im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtswidrige Grenzübertritte unternehmen, sowie die Geschleppten im Verbor-genen transportieren und die Geschleppten über die Reiseroute nicht informieren. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass den Geschleppten von den Schleppern Doku-mente abgenommen werden, von diesen erhebliche Geldsummen verlangen und im Rahmen der Schleppung fallweise –insbesondere bei finanziell entsprechend ausgestatteten Geschleppten- ge- bzw. verfälschte Dokumente anlässlich von Grenzübertritten verwenden (welche oft von so hoher Qualität sind, dass sie im Rahmen von Kontrollen anlässlich der Reisebewegung nicht als Fälschung erkannt werden), gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern.
Die seitens der bP bei der bB anlässlich der Antragstellung vorgetragenen Umstände der Schleppung bzw. der Reisebewegung entsprachen dem allgemeinen Kenntnisstand in Bezug auf illegale Migration im Allgemeinen und auf syrische Asylwerber im Besonderen.
II.1.4. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist laut einer in einer Vielzahl von ho. im RIS veröffentlichen Erkenntnissen genannter Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.römisch zwei.1.4. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist laut einer in einer Vielzahl von ho. im RIS veröffentlichen Erkenntnissen genannter Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.
II.1.5. Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. römisch zwei.1.5. Gemäß Artikel 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.
Seit 1.6.2012 werden in Jerewan (Passbehörde 001) biometrische Reisepässe ausgestellt. Zur Ausstellung der Pässe ist die persönliche Vorsprache bei der Passbehörde zwecks eigenhän-diger Leistung der Unterschrift und des Scannens der biometrischen Merkmale erforderlich.
II.1.7. Neben der armenischen Botschaft in Damaskus existiert ein armenisches General-konsulat in Aleppo (Consulate General of Armenia in Aleppo, Syria), zu deren Leistungsumfang die Visaerteilung, Passangelegenheiten, notarielle Beglaubigungen, die Registrierung armenischer Staatsbürger und die Notfallhilfe zählt. Die Botschaft war während der kriegerischen Auseinandersetzung durchgehend geöffnet, das Generalkonsulat verlegte im Jahre 2014 seinen Sitz vorübergehend nach Damaskus (Armenisches Konsulat verlegt seinen Sitz nach Damaskus inmitten der syrischen Unruhen - Caucasus Watch). Die dort ausgestellten Reisepässe tragen die Kennung 099.römisch zwei.1.7. Neben der armenischen Botschaft in Damaskus existiert ein armenisches General-konsulat in Aleppo (Consulate General of Armenia in Aleppo, Syria), zu deren Leistungsumfang die Visaerteilung, Passangelegenheiten, notarielle Beglaubigungen, die Registrierung armenischer Staatsbürger und die Notfallhilfe zählt. Die Botschaft war während der kriegerischen Auseinandersetzung durchgehend geöffnet, das Generalkonsulat verlegte im Jahre 2014 seinen Sitz vorübergehend nach Damaskus (Armenisches Konsulat verlegt seinen Sitz nach Damaskus inmitten der syrischen Unruhen - Caucasus Watch). Die dort ausgestellten Reisepässe tragen die Kennung 099.
II.1.8. Nach der Erlassung jenes Bescheides, mit welchem der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarbe (welche diese entsprechend dem nunmehrigen Kenntnisstand verhältnismäßig leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. römisch zwei.1.8. Nach der Erlassung jenes Bescheides, mit welchem der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlich