Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W605 2298142-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX XXXX , XXXX StA.: Syrien, Arabische Republik, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbHgegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 12.07.2024, Zl. 1345241901-230496116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 römisch 40 , römisch 40 StA.: Syrien, Arabische Republik, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbHgegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 12.07.2024, Zl. 1345241901-230496116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener syrischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt spätestens am 07.03.2023 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte am 07.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer ist ein am römisch 40 geborener syrischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt spätestens am 07.03.2023 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte am 07.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt; darin gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe sein Land aufgrund des Krieges verlassen. Weiters gebe es keine Arbeit und keine Zukunft, im Falle einer Rückkehr befürchte er Armut.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache am 13.12.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er syrischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe sei und aus dem Dorf XXXX in Raqqa, Syrien stamme. Er bekenne sich zur sunnitischen Form des Islam. Er sei verheiratet und habe vier mj. Kinder. Seine Ehefrau lebe noch in Raqqa, in Österreich lebe ein Cousin des Beschwerdeführers. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in die Türkei gegangen sei, um eine Arbeit zu suchen. Er habe auch seine Familie nachholen wollen, aber dort hätten sie Papiere haben wollen. Überdies gäbe es Rache, weil ein Cousin des Beschwerdeführers vor drei Jahren jemanden getötet hätte. Zudem legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original sowie einen Auszug aus dem Militärbuch, einen Eheauszug, einen Familienregisterauszug und einen Einberufungsbefehl jeweils in Kopie vor.3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache am 13.12.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er syrischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe sei und aus dem Dorf römisch 40 in Raqqa, Syrien stamme. Er bekenne sich zur sunnitischen Form des Islam. Er sei verheiratet und habe vier mj. Kinder. Seine Ehefrau lebe noch in Raqqa, in Österreich lebe ein Cousin des Beschwerdeführers. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in die Türkei gegangen sei, um eine Arbeit zu suchen. Er habe auch seine Familie nachholen wollen, aber dort hätten sie Papiere haben wollen. Überdies gäbe es Rache, weil ein Cousin des Beschwerdeführers vor drei Jahren jemanden getötet hätte. Zudem legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original sowie einen Auszug aus dem Militärbuch, einen Eheauszug, einen Familienregisterauszug und einen Einberufungsbefehl jeweils in Kopie vor.
4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung, erniedrigende Behandlung oder Folter gedroht habe und sei seine Ausreise aus Syrien wegen der allgemeinen Sicherheitslage erfolgt. Bei einer Rückkehr nach Syrien bestehe keine Gefahr der Rekrutierung durch die reguläre syrische Armee oder die kurdischen Streitkräfte. Bezogen auf sein Herkunftsland liege keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung gem. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention vor. Die Familie des Beschwerdeführers würde sich noch in Syrien aufhalten und er fände Arbeits- sowie Wohnmöglichkeiten vor. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig. Begründend hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung, erniedrigende Behandlung oder Folter gedroht habe und sei seine Ausreise aus Syrien wegen der allgemeinen Sicherheitslage erfolgt. Bei einer Rückkehr nach Syrien bestehe keine Gefahr der Rekrutierung durch die reguläre syrische Armee oder die kurdischen Streitkräfte. Bezogen auf sein Herkunftsland liege keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung gem. Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention vor. Die Familie des Beschwerdeführers würde sich noch in Syrien aufhalten und er fände Arbeits- sowie Wohnmöglichkeiten vor. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer den regulären Wehrdienst in Syrien bereits vor dem Krieg abgeleistet habe und danach Reservist geblieben sei. Vor etwa zwei Jahren sei er zum Reservedienst einberufen worden; den entsprechenden Einberufungsbefehl habe er der Behörde vorgelegt. Er wolle keinesfalls an Kriegsverbrechen oder Tötungen seiner Mitbürger teilnehmen. Zudem sei er in einen Stammeskonflikt geraten, nachdem sein Cousin einen Angehörigen eines anderen Clans getötet und einen weiteren schwer verletzt habe. Da der Cousin geflohen sei, werde er als ältester männlicher Verwandter für Racheakte verantwortlich gemacht. Sein Zelt sei kurz vor seiner Ausreise angegriffen worden; wenige Monate zuvor sei sein Sohn von derselben Gruppe schwer verletzt worden. Aus Angst vor Einberufung und Stammesrache habe er 2022 Syrien verlassen. Bei einer Rückkehr drohe ihm als Reservist die sofortige Rekrutierung, wodurch er erheblichen Gefahren und der Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Eine Verweigerung des Reservedienstes würde unverhältnismäßige Strafen nach sich ziehen; an Checkpoints laufe er Gefahr, festgenommen oder eingezogen zu werden. Zudem werde ihm wegen seines Asylantrags im Ausland oppositionelle Gesinnung unterstellt, was weitere Verfolgung auslöse. Auch aus dem Stammeskonflikt heraus sei er gefährdet, da weder der syrische Staat noch die SDF Schutz bieten würden. Neben staatlicher Verfolgung gerate er wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien in eine ausweglose Situation. Da bei ihm 2023 Hodenkrebs diagnostiziert worden sei und er regelmäßige Kontrollen benötige, drohe ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 und 3 EMRK. Darüber hinaus ergebe sich aus den Länderfeststellungen und insbesondere aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage in Syrien subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer den regulären Wehrdienst in Syrien bereits vor dem Krieg abgeleistet habe und danach Reservist geblieben sei. Vor etwa zwei Jahren sei er zum Reservedienst einberufen worden; den entsprechenden Einberufungsbefehl habe er der Behörde vorgelegt. Er wolle keinesfalls an Kriegsverbrechen oder Tötungen seiner Mitbürger teilnehmen. Zudem sei er in einen Stammeskonflikt geraten, nachdem sein Cousin einen Angehörigen eines anderen Clans getötet und einen weiteren schwer verletzt habe. Da der Cousin geflohen sei, werde er als ältester männlicher Verwandter für Racheakte verantwortlich gemacht. Sein Zelt sei kurz vor seiner Ausreise angegriffen worden; wenige Monate zuvor sei sein Sohn von derselben Gruppe schwer verletzt worden. Aus Angst vor Einberufung und Stammesrache habe er 2022 Syrien verlassen. Bei einer Rückkehr drohe ihm als Reservist die sofortige Rekrutierung, wodurch er erheblichen Gefahren und der Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Eine Verweigerung des Reservedienstes würde unverhältnismäßige Strafen nach sich ziehen; an Checkpoints laufe er Gefahr, festgenommen oder eingezogen zu werden. Zudem werde ihm wegen seines Asylantrags im Ausland oppositionelle Gesinnung unterstellt, was weitere Verfolgung auslöse. Auch aus dem Stammeskonflikt heraus sei er gefährdet, da weder der syrische Staat noch die SDF Schutz bieten würden. Neben staatlicher Verfolgung gerate er wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien in eine ausweglose Situation. Da bei ihm 2023 Hodenkrebs diagnostiziert worden sei und er regelmäßige Kontrollen benötige, drohe ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 2 und 3 EMRK. Darüber hinaus ergebe sich aus den Länderfeststellungen und insbesondere aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage in Syrien subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
6. Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 06.10.2025 erging eine Verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Aufforderung, die Entscheidung binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
8. Am 20.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und diesen ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Rückkehrsituation sowie seiner Integration in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Syrien im Jahr 2023 verlassen habe, weil er in Syrien gefährdet sei, getötet zu werden. Zwischen dem Stamm des Beschwerdeführers und einer anderen Gruppe gibt es einen Racheakt. Diese Gruppe habe sich dem IS angeschlossen und würde Angehörige des Stamms des Beschwerdeführers angreifen und sogar deren Frauen schlagen. Sie hätten seine Ehefrau und Kinder angegriffen und habe der Beschwerdeführer Fotos auf seinem Telefon, die das beweisen. Es habe ein Problem zwischen ihnen und dem Cousin vs. des Beschwerdeführers gegeben, daher habe er sie angeschossen. Er habe eine Person von ihnen erschossen und die andere Person an der Wirbelsäule verletzt, die nun gelähmt sei. Der Cousin vs. des Beschwerdeführers sei daraufhin geflüchtet. „Sie“ hätten auch versucht, den 14-jährigen Sohn des Beschwerdeführers zu töten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, wurde am XXXX geboren, ist ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und gehört der islamischen (sunnitischen) Glaubensrichtung an. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung oder sonstigen Einschränkungen. Von einer vor zweieinhalb Jahren erfolgten Hodenkrebserkrankung ist er vollständig genesen. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und ist mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, wurde am römisch 40 geboren, ist ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und gehört der islamischen (sunnitischen) Glaubensrichtung an. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung oder sonstigen Einschränkungen. Von einer vor zweieinhalb Jahren erfolgten Hodenkrebserkrankung ist er vollständig genesen. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und ist mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX ) nahe der Stadt Ar-Raqqa im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien geboren und aufgewachsen; vor seiner Ausreise aus Syrien lebte er ab dem Jahr 2010 im Libanon, von wo aus er als LKW-Fahrer zwischen Damaskus und Ar Raqqa gearbeitet hat, bis er 2013/2014 mit seiner Familie zurück nach XXXX übersiedelt ist. Dort lebte er mit seiner Familie fortan bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im Jahr 2023, wobei er zwischenzeitlich mehrmals in die Türkei ausgereist ist, von wo er jedoch einmal nach Idlib/Syrien abgeschoben wurde. Als Herkunftsort wird XXXX festgestellt.1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 ) nahe der Stadt Ar-Raqqa im Gouvernement Ar-Raqqa in Syrien geboren und aufgewachsen; vor seiner Ausreise aus Syrien lebte er ab dem Jahr 2010 im Libanon, von wo aus er als LKW-Fahrer zwischen Damaskus und Ar Raqqa gearbeitet hat, bis er 2013/2014 mit seiner Familie zurück nach römisch 40 übersiedelt ist. Dort lebte er mit seiner Familie fortan bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im Jahr 2023, wobei er zwischenzeitlich mehrmals in die Türkei ausgereist ist, von wo er jedoch einmal nach Idlib/Syrien abgeschoben wurde. Als Herkunftsort wird römisch 40 festgestellt.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau vier mj. Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt mit den mj. Kinder seit etwa eineinhalb bis zwei Jahren im Libanon in einem Zeltlager. Seine Eltern leben ebenfalls im Libanon; zwei erwachsene Schwestern des Beschwerdeführers leben in Ar-Raqqa.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst zwischen 2004 und 2007 – somit vor Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs – abgeleistet. Er war einfacher Rekrut, der Wachdienst geleistet hat. Darüber hinaus absolvierte er eine sechsmonatige Ausbildung zum Entschärfen von Minen.
1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, von der neuen syrische Übergangsregierung bzw. der HTS oder anderen Gruppierungen zum Militärdienst rekrutiert zu werden, sich an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen zu beteiligen oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr droht ihm auch weder bei seiner Einreise nach Syrien noch auf dem Weg in seine Heimatregion.
1.2.3. Nach den Vorschriften der DAANES sind Männer ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften wehrpflichtig, allerdings nur, wenn sie im Jahre 1998 oder später geboren worden sind. Wer diesen Wehrdienst verweigert, wird von den kurdischen Behörden nicht bestraft. Im Entscheidungszeitpunkt finden im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet keine Einberufungen bzw. zwangsweisen Einziehungen zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst statt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine verinnerlichte oppositionelle Einstellung gegenüber den Machthabern in der DAANES und wird ihm eine solche von diesen auch nicht unterstellt.
1.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer (Blut-)Rache droht, weil ein Cousin des Beschwerdeführers vor drei Jahren ein Mitglied einer mit seiner Familie bzw. seinem Stamm verfeindeten Familie bzw. eines verfeindeten Stammes getötet und eine weitere Person verletzt hat.
1.2.5. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien von durch HTS-Angehörige begangenen Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre.
1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, er ist in Syrien aufgewachsen und spricht die Landessprache sowie verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatsland. Jedoch würde ihm bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der nach wie vor instabilen und volatilen Versorgungs- und Sicherheitslage zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen.
Darüber hinaus lebt etwa 90 % der Bevölkerung Syriens nach mehr als 13 Jahren Bürgerkrieg in Armut und ist weitgehend auf humanitäre Hilfe angewiesen. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) allgegenwärtige Herausforderungen. Vor dem Hintergrund dieser volatilen Lage kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt ist. Zudem läuft er Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie medizinische Versorgung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu finden. Insbesondere kann derzeit nicht festgestellt werden, dass in einem anderen Teil des Landes für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit besteht und er dort gleichzeitig eine adäquate Lebensgrundlage vorfinden würde.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- aktualisierte Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien – arabische Republik aus dem COI-CMS, Version 12, Datum der Veröffentlichung: 08.05.2025
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekineyen Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025
- EUAA Country Focus Syria, Juli 2025
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien – DAANES-Einberufungsbefehl, 21.08.2025
- EUAA – Major Human Rights, security and socio economic development, 01.10.2025
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien – FSA, HTS vom 28.10.2025
- UNHCR Regional Flash Updates
1.4.1. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, Stand 08.05.2025, ergibt sich auszugsweise wie folgt:
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten