Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W258 2278421-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Julia WEISS als Beisitzerin und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.08.2023, Zl. XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufwege Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Julia WEISS als Beisitzerin und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.08.2023, Zl. römisch 40 , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufwege
A) beschlossen:
Das Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
B) zu Recht erkannt:
1.) Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftragen, wird abgewiesen.
2.) Der Eventualantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, wird abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 09.08.2023 an die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführer das folgende Schreiben:
„[…]
wegen:
Rechtsgrundlagen: Art. 21, Art 23, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; A Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgFRechtsgrundlagen: Artikel 21,, Artikel 23,, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1; A Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF
Bekanntgabe
vom Beschwerdeführer
Die rechtskonforme Anwendung hat der Beschwerdegegner mit der Benachrichtigung, letztes Schreiben dazu im Anhang, ungerechtfertigt eingeschränkt.
Art. 21 DSGVO Artikel 21, DSGVO
versus Beschränkungen Art. 23 versus Beschränkungen Artikel 23,
Antrag:
Dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Österreich aufzutragen, meinen Antrag auf Rücknahme in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Verletzung des Rechtes zu beseitigen.
Die Einschränkung nach Art. 21 DSGVO wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, wegen Rechtswidrigkeit im Inhalt und Widerspruch zu den Beschränkungen nach Art. 23 DSGVO. Die Einschränkung nach Artikel 21, DSGVO wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, wegen Rechtswidrigkeit im Inhalt und Widerspruch zu den Beschränkungen nach Artikel 23, DSGVO.
Bereitstellung sämtlicher Unterlagen bis zum zu Grunde liegenden Sachverhalt.
Es wird ersucht, die entsprechenden Schritte, gemäß sämtlichen geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten.
[…]“.
2. Mit selber E-Mail übermittelte der Beschwerdeführer weiters das folgende Schreiben:
„Beschwerde - Einspruch – Widerspruch
Art. 21 DSGVO Artikel 21, DSGVO
versus Beschränkungen Art. 23 versus Beschränkungen Artikel 23,
Belangte Behörde:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Österreich
BESCHWERDE
Art. 21 DSGVO Artikel 21, DSGVO
versus Beschränkungen Art. 23 versus Beschränkungen Artikel 23,
vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Österreich
bei der Datenschutzbehörde.
I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt
Mit beiliegenden ablehnenden Schreiben datiert mit 10. Juli 2023, vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Österreich, wurde mein Begehren zurück gewiesen.
Maßgebliche Unterlagen zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt, mit welchen die Ablehnung sachgerecht begründet wurde, wurden nicht übermittelt. Meinem Verdacht zufolge würden sich in den Unterlagen die erhobenen Vorwürfe vollinhaltlich bestätigen, deshalb auch die Beschränkung.
Im Anschluss eine Auflistung, wo die Unterlagen zum Sachverhalt vorerst einzuholen sind.
[…]
Der Ursprung vom Begehren ist die Übermittlung im Text, vom Bescheid GZ XXXX , per e-Mail wo eine Einschränkung nach Art. 21 DSGVO vom XXXX geltend gemacht wurde. Der Ursprung vom Begehren ist die Übermittlung im Text, vom Bescheid GZ römisch 40 , per e-Mail wo eine Einschränkung nach Artikel 21, DSGVO vom römisch 40 geltend gemacht wurde.
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“Es darf außerdem darauf hingewiesen werden, dass in eine Veröffentlichung der, in gegenständlicher Erledigung enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt und dementsprechend Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO eingelegt wird. “ “Es darf außerdem darauf hingewiesen werden, dass in eine Veröffentlichung der, in gegenständlicher Erledigung enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt und dementsprechend Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO eingelegt wird. “
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Die Einschränkung nach Art.21 DSGVO, konsequent - eng ausgelegt, würde selbst eine Berufung über eine anwaltliche Vertretung verunmöglichen – erschweren. Die Einschränkung nach Artikel 21, DSGVO, konsequent - eng ausgelegt, würde selbst eine Berufung über eine anwaltliche Vertretung verunmöglichen – erschweren.
Die Datenschutzbehörde möge Unterlagen dazu beim XXXX anfordern. Die Datenschutzbehörde möge Unterlagen dazu beim römisch 40 anfordern.
Im Schreiben vom BKA vom 26. 08. 2019 wird eine baldige Kontaktaufnahme mit mir erwähnt, welche so nie erfolgt ist, die Einschränkung nach Art. 21 DSGVO wird darin jedoch nicht erhoben. Zu Erwähnen ist auch, dass im Schreiben vom XXXX , datiert mit 10. Juli 2023, ebenfalls die Einschränkung nach Art. 21 DSGVO nicht erhoben wird. Im Schreiben vom BKA vom 26. 08. 2019 wird eine baldige Kontaktaufnahme mit mir erwähnt, welche so nie erfolgt ist, die Einschränkung nach Artikel 21, DSGVO wird darin jedoch nicht erhoben. Zu Erwähnen ist auch, dass im Schreiben vom römisch 40 , datiert mit 10. Juli 2023, ebenfalls die Einschränkung nach Artikel 21, DSGVO nicht erhoben wird.
Folgend auszugsweise eine Angabe wichtiger Textstellen im ersten Schreiben vom 16. August 2019 als Grundlage zum Verfahren - Bescheid:
“Insbesondere zu dem im Bericht erwähnten Fälschungsverdacht in Unterlagen erhoffe ich eine Antwort aus Ihrer Stellung und Sicht der Bundesregierung und aus der Sichtweise der eigenen persönlichen Betroffenheit, zumal doch jedenfalls auch im Strafgesetzbuch der §147 von “falsche oder verfälschte Urkunde“ als Tatbestand ausgeht?“
“Diese Fragestellung, aber auch Beantwortung hat, so mein Verdacht, jedenfalls auch allgemein für die Bevölkerung und betroffener Grundeigentümer Bedeutung und sollte deswegen auch öffentlich kommuniziert werden! Bei der Beantwortung möge jedenfalls auch der fachlichen Kompetenz aus der beruflichen Tätigkeit eine größere Bedeutung gewidmet werden.“
Die Grundlage dazu bildet ein Bericht wegen der Probleme mit der Gaspipeline WAG II, wie im veröffentlichten Bericht in der Zeitschrift TOP – Agrar 02/2018 beschrieben. Soweit mir bekannt wurden dagegen keine rechtlichen Schritte eingeleitet, von wem auch immer. Damit liegt der Verdacht nahe, der Bericht dürfte als wahrheitsgetreu in der Sache zu betrachten sein.Die Grundlage dazu bildet ein Bericht wegen der Probleme mit der Gaspipeline WAG römisch zwei, wie im veröffentlichten Bericht in der Zeitschrift TOP – Agrar 02/2018 beschrieben. Soweit mir bekannt wurden dagegen keine rechtlichen Schritte eingeleitet, von wem auch immer. Damit liegt der Verdacht nahe, der Bericht dürfte als wahrheitsgetreu in der Sache zu betrachten sein.
Gesetzliche Regelungen in der EMRK, der Strafprozeßordnung usw., Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004, BG, §/Artikel/Anlage §78 STPO 25/01 StrafprozessGesetzliche Regelungen in der EMRK, der Strafprozeßordnung usw., Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, BG, Paragraph/Artikel/Anlage §78 STPO 25/01 Strafprozess
3. Abschnitt
Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht
sollten, so mein Verdacht, doch uneingeschränkt Gültigkeit haben.
II. Frist römisch zwei. Frist
Die fristgerechte Beschwerde ist zulässig
III. Beschwerdeerklärung römisch drei. Beschwerdeerklärung
Dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Österreich
aufzutragen
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Es darf außerdem darauf hingewiesen werden, dass in eine Veröffentlichung der, in gegenständlicher Erledigung enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt und dementsprechend Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO eingelegt wird. Es darf außerdem darauf hingewiesen werden, dass in eine Veröffentlichung der, in gegenständlicher Erledigung enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt und dementsprechend Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO eingelegt wird.
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wegen e-Mail zu Bescheid GZ XXXX wegen e-Mail zu Bescheid GZ römisch 40
wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten wegen Rechtswidrigkeit im Inhalt.
Im Schreiben vom BKA vom 26. 08. 2019 wird eine baldige Kontaktaufnahme mit mir erwähnt, welche so nie erfolgt ist, die Einschränkung nach Art. 21 DSGVO wird darin jedoch nicht erhoben. Im Schreiben vom BKA vom 26. 08. 2019 wird eine baldige Kontaktaufnahme mit mir erwähnt, welche so nie erfolgt ist, die Einschränkung nach Artikel 21, DSGVO wird darin jedoch nicht erhoben.
Feststellungen
Es wird die Feststellung folgender Verletzungen durch den Beschwerdegegner ( XXXX ) begehrt Es wird die Feststellung folgender Verletzungen durch den Beschwerdegegner ( römisch 40 ) begehrt
Recht auf Information nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO Recht auf Information nach Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO
Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO
Recht nach Art. 23 DSGVO Recht nach Artikel 23, DSGVO
Bereitstellung sämtlicher Unterlagen bis zum zu Grunde liegenden Sachverhalt, denn ohne dessen ist eine Bewertung in rechtlicher Hinsicht nicht möglich.
Antrag auf Vorlage der entsprechenden Unterlagen
Im Anschluss eine Auflistung, wo die Unterlagen zum Sachverhalt vorerst einzuholen sind.
[…]
Ich erachte mich in den Rechten nach der DSGVO verletzt.
Die Datenschutzbehörde wird ersucht, die entsprechenden Schritte, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten.
IV. Begründung römisch vier. Begründung
Be s c h r ä n k u n g e n
[Zitat Art 23 DSGVO][Zitat Artikel 23, DSGVO]
[Zitat § 78 StPO][Zitat Paragraph 78, StPO]
[Zitat § 78 Abs 3 StPO][Zitat Paragraph 78, Absatz 3, StPO]
Die Datenschutzbehörde wird ersucht, die entsprechenden Schritte, gemäß sämtlichen geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten.
In einer Berufungsverhandlung wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verlangt.
Es wird das Begehren gestellt, meinen Anträgen vollinhaltlich Folge zu leisten.
[…]“
3. Der E-Mail war weiters das im zweiten Schreiben des Beschwerdeführers erwähnte Antwortschreiben des XXXX vom 10.07.2023 beigefügt, in dem wie folgt ausgeführt wird:3. Der E-Mail war weiters das im zweiten Schreiben des Beschwerdeführers erwähnte Antwortschreiben des römisch 40 vom 10.07.2023 beigefügt, in dem wie folgt ausgeführt wird:
„Das XXXX nimmt zu Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.05.2023 zu GZ: XXXX , eingelangt am 22.06.2023, wie folgt Stellung:„Das römisch 40 nimmt zu Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.05.2023 zu GZ: römisch 40 , eingelangt am 22.06.2023, wie folgt Stellung:
Ihre Beschwerde zielt auf die Zurückziehung des Widerspruchs gemäß Art 21 DSGVO gegen die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Sachbearbeiterinnen aufgrund der Tatbestände des Art 23 DSGVO “Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung“, sowie “Schutz von Menschenleben insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen“ ab.Ihre Beschwerde zielt auf die Zurückziehung des Widerspruchs gemäß Artikel 21, DSGVO gegen die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Sachbearbeiterinnen aufgrund der Tatbestände des Artikel 23, DSGVO “Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung“, sowie “Schutz von Menschenleben insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen“ ab.
Gemäß Art 21 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art 6 Abs 1 lit e (Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse) oder f (aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen) erfolgt, Widerspruch einzulegen.Gemäß Artikel 21, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, (Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse) oder f (aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen) erfolgt, Widerspruch einzulegen.
Von diesem Recht wurde seitens der Sachbearbeiterinnen im Bescheid vom 26.05.2023 zu GZ: XXXX ausdrücklich Gebrauch gemacht. Die personenbezogenen Daten der Sachbearbeiterinnen (im konkreten Fall die Namen) dürfen somit nicht veröffentlicht werden.Von diesem Recht wurde seitens der Sachbearbeiterinnen im Bescheid vom 26.05.2023 zu GZ: römisch 40 ausdrücklich Gebrauch gemacht. Die personenbezogenen Daten der Sachbearbeiterinnen (im konkreten Fall die Namen) dürfen somit nicht veröffentlicht werden.
Das Vorliegen der Tatbestände des Art 23 DSGVO “Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung“, sowie “Schutz von Menschenleben insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen“ kann im konkreten Fall nicht bejaht werden bzw. stellt dies keine geeignete Rechtsgrundlage für Ihr Begehren da. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass einer Veröffentlichung des og Bescheides nichts entgegensteht, sofern in Entsprechung des ausdrücklichen Widerspruchs der Sachbearbeiterinnen zur Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten, die betroffenen Passagen geschwärzt werden. Ihrer Beschwerde vom 20.06.2023, eingelangt am 22.06.2023, kann sohin nicht entsprochen werden“.Das Vorliegen der Tatbestände des Artikel 23, DSGVO “Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung“, sowie “Schutz von Menschenleben insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen“ kann im konkreten Fall nicht bejaht werden bzw. stellt dies keine geeignete Rechtsgrundlage für Ihr Begehren da. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass einer Veröffentlichung des og Bescheides nichts entgegensteht, sofern in Entsprechung des ausdrücklichen Widerspruchs der Sachbearbeiterinnen zur Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten, die betroffenen Passagen geschwärzt werden. Ihrer Beschwerde vom 20.06.2023, eingelangt am 22.06.2023, kann sohin nicht entsprochen werden“.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.08.2023 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs 2 Z 1 DSG), den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 24 Abs 2 Z 3 DSG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs 2 Z 4 DSG), die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs 2 Z 6 iVm Abs 4 DSG) sowie betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten gemäß Art 15 DSGVO und Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO die jeweils zu Grunde liegenden Anträge und allfällige Antworten des Beschwerdegegners nachzureichen (§ 24 Abs 3 DSG), andernfalls sein Antrag zurückzuweisen sein werde. 4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.08.2023 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG), den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, DSG), die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG) sowie betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten gemäß Artikel 15, DSGVO und Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO die jeweils zu Grunde liegenden Anträge und allfällige Antworten des Beschwerdegegners nachzureichen (Paragraph 24, Absatz 3, DSG), andernfalls sein Antrag zurückzuweisen sein werde.
5.Mit E-Mail vom 23.08.2023 brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt:
„Fristgerecht übermittle ich zum Schreiben 10.08.2023 wie vereinbart das Schreiben an das XXXX […] wegen Art. 21 DSGVO versus Art. 23 DSGVO im e-Mail zu Bescheid GZ XXXX .„Fristgerecht übermittle ich zum Schreiben 10.08.2023 wie vereinbart das Schreiben an das römisch 40 […] wegen Artikel 21, DSGVO versus Artikel 23, DSGVO im e-Mail zu Bescheid GZ römisch 40 .
Verletzte Rechte (§ 24 Abs.2 Z 1 DSG), mit Sachverhalt, Gründe, Fristen (§ 24 Abs. 2 Z 3,4,6 DSG)Verletzte Rechte (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG), mit Sachverhalt, Gründe, Fristen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3,,4,6 DSG)
Rechtsverletzung wegen DSGVO Art. 21 versus den Einschränkungen DSGVO Art.23, Verbindung mit Recht auf Information Art. 13 und Art. 14 DSGVO, sowie Recht auf Auskunft Art. 15 DSGVO in Bezug auf die Unterlagen bei den einzelnen Stellen - Beteiligten wo Unterlagen dazu aufliegen.Rechtsverletzung wegen DSGVO Artikel 21, versus den Einschränkungen DSGVO Artikel 23,, Verbindung mit Recht auf Information Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO, sowie Recht auf Auskunft Artikel 15, DSGVO in Bezug auf die Unterlagen bei den einzelnen Stellen - Beteiligten wo Unterlagen dazu aufliegen.
Zur sachgerechten rechtlichen Beurteilung der einzelnen Beschränkungen, im Art. 23 DSGVO angeführt, sind jedenfalls sämtliche dem Sachverhalt zu Grunde liegenden Unterlagen erforderlich, samt inhaltlicher Bewertung, die Auflistung einzelner Stellen sind ist in der Beschwerde angeführt. Als Ausgangspunkt zur Einschätzung samt zeitlichem Ablauf möge der Bericht in der Zeitschrift Top-Agrar 2/2018 gesehen werden, dies ist auch dem XXXX bekannt.Zur sachgerechten rechtlichen Beurteilung der einzelnen Beschränkungen, im Artikel 23, DSGVO angeführt, sind jedenfalls sämtliche dem Sachverhalt zu Grunde liegenden Unterlagen erforderlich, samt inhaltlicher Bewertung, die Auflistung einzelner Stellen sind ist in der Beschwerde angeführt. Als Ausgangspunkt zur Einschätzung samt zeitlichem Ablauf möge der Bericht in der Zeitschrift Top-Agrar 2/2018 gesehen werden, dies ist auch dem römisch 40 bekannt.
Sollten sich noch weitere offene Fragen bzw. Unterlagen, auch im Inhalt ergeben, so ersuche ich um eine weitere Aufforderung zur Ergänzung im Verfahren […]
Die Datenschutzbehörde wird ersucht, die entsprechenden Schritte, gemäß sämtlichen geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten.
In einer Berufungsverhandlung wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verlangt.
Es wird das Begehren gestellt, meinen Anträgen vollinhaltlich Folge zu leisten.
[…]“.
6. Der E-Mail war das folgende Schreiben des Beschwerdeführers an das XXXX vom 20.06.2023 anschlossen:6. Der E-Mail war das folgende Schreiben des Beschwerdeführers an das römisch 40 vom 20.06.2023 anschlossen:
„Einspruch – Widerspruch – Beschwerde
wegen Art. 21 DSGVO e-Mail vom 30. Mai 2023 zu Geschäftszahl: XXXX wegen Artikel 21, DSGVO e-Mail vom 30. Mai 2023 zu Geschäftszahl: römisch 40
Hiermit erhebe ich
Einspruch – Widerspruch – Beschwerde
wegen Art. 21 DSGVO, Widerspruch Veröffentlichung, im e-Mail vom 30. Mai 2023. wegen Artikel 21, DSGVO, Widerspruch Veröffentlichung, im e-Mail vom 30. Mai 2023.
An das Bundesministerium für Klimaschutz,Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation,Technologie, ergeht der
A N T R A G
auf Rücknahme vom Art. 21 DSGVO zu Geschäftszahl: XXXX . auf Rücknahme vom Artikel 21, DSGVO zu Geschäftszahl: römisch 40 .
Rechtsgrundlage wegen Art. 23 DSGVO in Verbindung mit schützenswerten Rechtsgrundlage wegen Artikel 23, DSGVO in Verbindung mit schützenswerten
Erwägungsgründe, beispielsweise,
“Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung“, “Schutz von Menschenleben insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen “.
In Erwartung der zeitnahen Umsetzung vom Antrag verbleibe ich
[…]“
7. Mit Bescheid vom 30.08.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und führte begründend zusammengefasst aus, der Datenschutzbeschwerde würden trotz Mängelbehebungsauftrag mehrere notwendigen Elemente einer Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 DSG fehlen, nämlich ein konkretes Vorbringen gemäß § 24 Abs 2 Z 1, Z 3, Z 4 und Z 6 DSG. Ebenfalls fehle gemäß § 24 Abs 3 DSG der vollständige (der Datenschutzbeschwerde zugrunde liegende) Antrag des Beschwerdeführers. 7. Mit Bescheid vom 30.08.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und führte begründend zusammengefasst aus, der Datenschutzbeschwerde würden trotz Mängelbehebungsauftrag mehrere notwendigen Elemente einer Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, DSG fehlen, nämlich ein konkretes Vorbringen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 6, DSG. Ebenfalls fehle gemäß Paragraph 24, Absatz 3, DSG der vollständige (der Datenschutzbeschwerde zugrunde liegende) Antrag des Beschwerdeführers.
8. Dagegen richtet sich die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 19.09.2023. Er brachte vor, es werde der gesamte Bescheid angefochten und er beantrage, in der Sache selbst zu entscheiden und dem XXXX aufzutragen, die vorgebrachte Rechtsverletzung zu beseitigen und sämtliche gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend zitierte der Beschwerdeführer Art 23 DSGVO und § 78 StPO, erstattete allgemeine Ausführungen zu Art 15 DSGVO und brachte vor, die rechtskonforme Auskunft sei nicht gegeben.8. Dagegen richtet sich die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 19.09.2023. Er brachte vor, es werde der gesamte Bescheid angefochten und er beantrage, in der Sache selbst zu entscheiden und dem römisch 40 aufzutragen, die vorgebrachte Rechtsverletzung zu beseitigen und sämtliche gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend zitierte der Beschwerdeführer Artikel 23, DSGVO und Paragraph 78, StPO, erstattete allgemeine Ausführungen zu Artikel 15, DSGVO und brachte vor, die rechtskonforme Auskunft sei nicht gegeben.
9. Mit Schriftsatz vom 22.09.2023 legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Die Beschwerde ist, soweit sie eine über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hinausgehende Entscheidung begehrt, unzulässig.
3.2. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nämlich auf die „Sache“ des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“; eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (jüngst VwGH 27.08.2025, Ra 2025/05/0007).
3.3. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde des BF mangels erforderlicher Angaben in der Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Das erkennende Gericht ist daher nur befugt, über diese Frage zu entscheiden und es ist ihm eine inhaltliche Entscheidung selbst dann verwehrt, wenn der wesentliche Sachverhalt für eine inhaltliche Entscheidung feststehen würde. Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF zu Recht zurückgewiesen hat.
3.4. Die Beschwerde war daher, soweit sie eine über die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde hinausgehende Entscheidung begehrt, mit Beschluss zurückzuweisen (§ 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG).3.4. Die Beschwerde war daher, soweit sie eine über die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde hinausgehende Entscheidung begehrt, mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
Zu B)
3.5. Die Beschwerde erweist sich in Hinblick auf die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde, deren Prüfung als „minus“ vom Beschwerdeantrag auf inhaltliche Entscheidung enthalten ist, als zulässig. Sie ist allerdings nicht berechtigt.
3.6. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weil ihr die gemäß § 24 DSG erforderlichen Elemente gefehlt hätten und der Beschwerdeführer die Mängel trotz Mängelbehebungsauftrags nicht beseitigt habe. Der Beschwerdeführer tritt dem in der Bescheidbeschwerde nicht substantiiert entgegen.3.6. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weil ihr die gemäß Paragraph 24, DSG erforderlichen Elemente gefehlt hätten und der Beschwerdeführer die Mängel trotz Mängelbehebungsauftrags nicht beseitigt habe. Der Beschwerdeführer tritt dem in der Bescheidbeschwerde nicht substantiiert entgegen.
3.7. Dazu ist Folgendes auszuführen:
3.7.1. Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.7.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Eine auf § 13 Abs 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rz 22).Eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rz 22).
Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rz 23).Ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rz 23).
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch § 24 Abs 2 DSG vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Z 3), und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 4), enthalten. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise – so die Gesetzesmaterialien – eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) § 67c Abs 2 AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs 3 AVG vorgegangen werden (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP 13). Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch Paragraph 24, Absatz 2, DSG vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Ziffer 3,), und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 4,), enthalten. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise – so die Gesetzesmaterialien – eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden vergleiche Regierungsvorlage 472 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten § 67c Abs 2 AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern „jeglicher Formalismus fremd“ ist (vgl wiederum VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 Rz 24).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern „jeglicher Formalismus fremd“ ist vergleiche wiederum VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 Rz 24).
Weiters ist zu berücksichtigen, dass ein Betroffener eine Datenschutzbeschwerde auch alleine auf Art 77 DSGVO stützen kann, wonach jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde hat, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Im Gegensatz zu § 24 Abs 2 DSG werden an eine Beschwerde nach Art 77 DSGVO keine weiteren inhaltlichen Anforderungen gestellt.Weiters ist zu berücksichtigen, dass ein Betroffener eine Datenschutzbeschwerde auch alleine auf Artikel 77, DSGVO stützen kann, wonach jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde hat, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Im Gegensatz zu Paragraph 24, Absatz 2, DSG werden an eine Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO keine weiteren inhaltlichen Anforderungen gestellt.
3.7.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
3.7.2.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Information nach Art 13 und 14 DSGVO sowie auf Auskunft nach Art 15 DSGVO geltend macht, findet sich dazu weder in den beiden Datenschutzbeschwerden noch in der Mängelbehebung ein substantiiertes Vorbringen. Damit erfüllen die Datenschutzbeschwerden weder die Anforderungen des § 24 Abs 2 DSG, wonach eine Beschwerde unter anderem den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Z 3), und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 4), zu enthalten hat. Noch erfüllt sie die Anforderungen der Beschwerde nach Art 77 DSGVO, die – zwar nicht ausdrücklich aber implizit – voraussetzt, dass die betroffene Person zumindest ein Vorbringen zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten erstattet, durch die sie in ihren Rechten verletzt zu sein glaubt.3.7.2.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Information nach Artikel 13 und 14 DSGVO sowie auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO geltend macht, findet sich dazu weder in den beiden Datenschutzbeschwerden noch in der Mängelbehebung ein substantiiertes Vorbringen. Damit erfüllen die Datenschutzbeschwerden weder die Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 2, DSG, wonach eine Beschwerde unter anderem den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Ziffer 3,), und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 4,), zu enthalten hat. Noch erfüllt sie die Anforderungen der Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO, die – zwar nicht ausdrücklich aber implizit – voraussetzt, dass die betroffene Person zumindest ein Vorbringen zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten erstattet, durch die sie in ihren Rechten verletzt zu sein glaubt.
3.7.2.2. Anderes gilt hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in Hinblick auf Art 21 und 23 DSGVO:3.7.2.2. Anderes gilt hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in Hinblick auf Artikel 21 und 23 DSGVO:
Zwar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unstrukturiert, unübersichtlich und in weiten Teilen unverständlich, weil der Beschwerdeführer offenbar Aspekte aus anderen Verfahren ohne nähere Erläuterungen in seine Beschwerde übernimmt. In einer Gesamtschau des Vorbringens des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Urkunden, nämlich seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin und ihre Antwort, erhellt jedoch zweifelsfrei der folgende Sachverhalt und die folgenden geltend gemachten Rechtsverletzungen:
Sachbearbeiterinnen der Beschwerdeführer hätten zur AZ XXXX einen Bescheid erlassen und in diesem Zusammenhang an den Beschwerdeführer einen Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO gerichtet, wonach sie der Veröffentlichung ihrer Namen durch den Beschwerdeführer widersprechen.Sachbearbeiterinnen der Beschwerdeführer hätten zur AZ römisch 40 einen Bescheid erlassen und in diesem Zusammenhang an den Beschwerdeführer einen Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO gerichtet, wonach sie der Veröffentlichung ihrer Namen durch den Beschwerdeführer widersprechen.
Der Beschwerdeführer hat in Folge an die Beschwerdegegnerin den Antrag gestellt, den Widerspruch zurückzunehmen und auf die Einschränkungen des Rechts auf Widerspruch durch Art 23 DSGVO hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe sein Begehren mit Schreiben vom 10.07.2023 abgelehnt.Der Beschwerdeführer hat in Folge an die Beschwerdegegnerin den Antrag gestellt, den Widerspruch zurückzunehmen und auf die Einschränkungen des Rechts auf Widerspruch durch Artikel 23, DSGVO hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe sein Begehren mit Schreiben vom 10.07.2023 abgelehnt.
Dadurch sehe sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art 21 DSGVO iVm Art 23 DSGVO verletzt.Dadurch sehe sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 21, DSGVO in Verbindung mit Artikel 23, DSGVO verletzt.
Dennoch ist die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde zu Recht erfolgt:
Beschwerde nach § 24 DSG kann nur eine betroffene Person erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Auch das Beschwerderecht Art 77 DSGVO knüpft daran an, dass eine betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.Beschwerde nach Paragraph 24, DSG kann nur eine betroffene Person erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Auch das Beschwerderecht Artikel 77, DSGVO knüpft daran an, dass eine betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
Voraussetzung ist in beiden Fällen daher, dass betroffene Personen der Ansicht sind, dass die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten rechtswidrig ist.
Im gegenständlichen Fall bezieht sich die Datenschutzbeschwerde aber nicht darauf, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass ihn betreffende personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet werden, sondern darauf, dass Mitarbeiter:innen der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber einen Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO erhoben hätte, der unzulässig gewesen sei. Das Begehren des Beschwerdeführers kann daher weder in einem Verfahren nach § 24 DSG noch in einem Verfahren nach Art 77 DSGVO geltend gemacht werden.Im gegenständlichen Fall bezieht sich die Datenschutzbeschwerde aber nicht dara