Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
AVG §68 Abs1Spruch
,
W208 2317338-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .2000, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 17.07.2025, Zl. Jv 51304-33a/25 (Ziv 000477/25-Y) betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .2000, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 17.07.2025, Zl. Jv 51304-33a/25 (Ziv 000477/25-Y) betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren GZ 15 FAM XXXX beim Bezirksgericht XXXX (BG) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 320,--, nach TP 12 it a Z 2 GGG inklusive einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG, für einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung vorgeschrieben.1. Im Grundverfahren GZ 15 FAM römisch 40 beim Bezirksgericht römisch 40 (BG) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 320,--, nach TP 12 it a Ziffer 2, GGG inklusive einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, für einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 21.10.2024 brachte die bP ein als Nachlassantrag gewertetes Schreiben beim BG ein. Begründend war darin sinngemäß angeführt, dass die bP von ihrem Ehemann gedrängt worden wäre den Scheidungsantrag blanko zu unterschreiben und die Scheidung gar nicht gewollt habe. Sie habe auch kein Geld die Gebühr zu bezahlen.
3. Mit 1. Bescheid der belangten Behörde - der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (EINBRINGUNGSSTELLE) - vom 19.12.2024 wurde dem Antrag der bP aus formalen Gründen nicht stattgegeben, weil diese einem behördlichen Auftrag zur Verbesserung ihres Antrages in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse vom 18.11.2024 nicht fristgerecht nachgekommen war. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den übrigen Angaben im Antrag erfolgte nicht.
4. Am 27.12.2024 kam die bP dem Verbesserungsauftrag durch Übermittlung des ausgefüllten Vermögensverzeichnisses verspätet nach. Im Wesentlichen führte sie darin an, dass sie dzt Notstandshilfe vom AMS iHv € 872,25 bekomme, sich scheiden lasse, keinen Kontakt zum Ehemann habe und daher auch über dessen Vermögensverhältnisse nicht Bescheid wisse. An mtl Ausgaben habe sie € 936,25. Die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses wurde als weiterer (2.) Nachlassantrag gewertet.
5. Die belangte Behörde erließ nach einem Ermittlungsverfahren, bei dem sie Auskunft vom Sozialversicherungsträger einholte, am 22.01.2025 einen 2. Bescheid, mit dem sie dem Nachlassantrag, erneut nicht stattgab. Als Begründung wurden diesmal zusammengefasst die oa Vermögensverhältnisse angeführt, sowie, dass die im Jahr 2000 geborene bP Notstandshilfe beziehe und arbeitssuchend sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der bP nur vorübergehender Natur seien und keine vom Gesetz in § 9 Abs 2 GEG geforderte besondere Härte bei der Einbringung der aushaftenden Gebühr vorliege. Der Bescheid wurde am 30.01.2025 zugestellt und rechtskräftig. 5. Die belangte Behörde erließ nach einem Ermittlungsverfahren, bei dem sie Auskunft vom Sozialversicherungsträger einholte, am 22.01.2025 einen 2. Bescheid, mit dem sie dem Nachlassantrag, erneut nicht stattgab. Als Begründung wurden diesmal zusammengefasst die oa Vermögensverhältnisse angeführt, sowie, dass die im Jahr 2000 geborene bP Notstandshilfe beziehe und arbeitssuchend sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der bP nur vorübergehender Natur seien und keine vom Gesetz in Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderte besondere Härte bei der Einbringung der aushaftenden Gebühr vorliege. Der Bescheid wurde am 30.01.2025 zugestellt und rechtskräftig.
6. Am 07.03.2025 wurde der Zahlungsauftrag von der Präsidentin des LGZ WIEN für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.
7. Mit Schreiben vom 25.04.2025 brachte die bP einen neuen (3.) Nachlassantrag ein, indem sie wiederum anführte, sie sei zur Unterschrift unter das leere Scheidungsantragsformular gedrängt worden. Ihr Ehemann habe den Antrag ohne ihre Zustimmung eingebracht. Sie habe das BG informiert und sei die Scheidung danach aufgehoben worden. Sie habe auch Verfahrenshilfe beantragt, da sie arbeitssuchend gewesen sei. Ihr sei gesagt worden, dass sie nicht zahlungspflichtig sei, weil sie ungewollt hineingezogen worden sei. Sie sei auch weiterhin nicht in der Lage die aushaftenden Gebühren zu zahlen, da sie nach wie vor arbeitslos sei.
8. Mit dem beschwerdegegenständlichen 3. Bescheid vom 17.07.2025 wurde der Nachlassantrag der bP von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass sich an der Vermögenssituation im Vergleich zum 2. Bescheid nicht geändert habe. Es liege entschiedene Sache gem § 68 Abs 1 AVG vor. 8. Mit dem beschwerdegegenständlichen 3. Bescheid vom 17.07.2025 wurde der Nachlassantrag der bP von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass sich an der Vermögenssituation im Vergleich zum 2. Bescheid nicht geändert habe. Es liege entschiedene Sache gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor.
9. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 23.07.2025) erhob die bP am 28.07.2025 (Postaufgabedatum) Beschwerde und brachte vor, sie befinde sich nach wie vor in einer besonders schwierigen finanziellen Situation, sie sei arbeitslos und arbeitssuchend. Sie habe einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht, ihr Ehemann habe sie unter Druck gesetzt die Dokumente zu unterschreiben, im Hauptverfahren sei bestätigt worden, dass ihr Ehemann die Gerichtskosten zu tragen habe.
5. Mit Schriftsatz vom 05.08.2025 legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere wird festgestellt, dass die bP im Vergleich zu ihrem zweiten Nachlassantrag nunmehr weitere Gründe angeführt hat: die Unterdrucksetzung zur Blankounterschrift unter den Scheidungsantrag durch ihren Ehemann, den Verfahrenshilfeantrag, die gerichtliche Bestätigung, dass der Ehemann die Gerichtskosten zu tragen habe. Es liegt daher kein identer Sachverhalt zum 2. Nachlassantrag vor, wo lediglich die finanzielle Situation angeführt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt. Die belangte Behörde bezieht sich in ihrem zurückweisenden Bescheid ausschließlich auf die - unstrittig - nicht geänderte finanzielle bzw wirtschaftliche Situation und ignoriert die Umstände die zur Vorschreibung der Gerichtsgebühr geführt haben, obwohl die bP Gründe für einen Willensmangel betreffend ihren Antrag für die einvernehmliche Scheidung angeführt hat. Die - zumindest nach den noch zu überprüfenden Angaben der bP - durch das BG geteilt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
3.2. Aufhebung der Zurückverweisung
3.2.1. Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.1. Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen vergleiche VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen vergleiche VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Vorheriger Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Vorheriger Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Nach der Rsp des VwGh (vgl etwa 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027). Nach der Rsp des VwGh vergleiche etwa 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vergleiche VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vergleiche VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027).
Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund (vgl. VwGH vom 28.07.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind (vgl. VwGH vom 24.04.2002, 2002/18/0039).Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund vergleiche VwGH vom 28.07.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind vergleiche VwGH vom 24.04.2002, 2002/18/0039).
3.2.2. Im Beschwerdefall wurde der neuerliche Antrag der bP unter Hinweis auf eine bereits mit dem 2. Bescheid entschiedene Sache zurückgewiesen und daher die Beschwerdegründe inhaltlich gar nicht geprüft.
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist daher ausschließlich die Frage ob diese Zurückweisung rechtlich zulässig war. Diesbezüglich ist auf die ständige Rsp des VwGH (zB: VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055) zu verweisen, dass ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden darf. Ein Erlass der Gerichtskosten durch das BVwG, wie von der bP in ihrer Beschwerde beantragt, ist daher nicht möglich.
3.2.3. Zur (hier allein relevanten) Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der bP zu Recht zurückgewiesen hat, ist Folgendes auszuführen:
Die belangte Behörde führt unter Berufung auf einschlägige Rsp des VwGH (97/21/0913, 98/112/0057, 2000/07/0235) selbst aus, dass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nur zulässig ist, wenn sich weder die Rechtslage noch der entscheidungswesentliche Sachverhalt geändert hat.
Letzters ist aber hier - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der Fall.
Die bP führt nunmehr nicht mehr nur ihre unstrittig unveränderte schwierige finanzielle Situation an, sondern neu, dass ihre Zahlungsverpflichtung durch eine Gerichtsentscheidung bzw die Gewährung von Verfahrenshilfe erloschen sei, was eine sachliche Unbilligkeit der Einbringung nach sich ziehen würde. Es liegt daher - sollten sich das bestätigen - sehr wohl ein neuer Sachverhalt vor. Die belangte Behörde hätte vor diesem Hintergrund eine inhaltliche Prüfung der Angaben durchzuführen gehabt, weil eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens damit nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die von der Behörde selbst dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die von der Behörde selbst dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Bescheidbehebung entschiedene Sache Gerichtsgebühren Identität der Sache Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag res iudicata Sache des Verfahrens Scheidung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfeantrag Vermögensverhältnisse ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W208.2317338.1.00Im RIS seit
25.02.2026Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026