Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L527 2313004-1/20E, L527 2313004-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 15.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag später fand die Erstbefragung statt, am 01.04.2025 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde).
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer unter anderem fremdsprachige Bescheinigungsmittel, teils in Kopie, teils im Original, teils unter Anschluss von schriftlichen Übersetzungen in die deutsche Sprache, vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), die vorliegende Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 12.08.2025 eine Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 12.08.2025 eine Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 4, AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf.
Die Behörde teilte daraufhin mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Mit ERV-Eingabe vom 22.07.2025 setzte die BBU GmbH das Bundesverwaltungsgericht von der Zurücklegung der vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht in Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht holte beim AMS Informationen zur Frage der Rechtsmäßigkeit der vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit ein.
Mit ERV-Eingabe vom 11.08.2025 setzte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER erteilten Vollmacht in Kenntnis und ersuchte um Vertagung der Verhandlung.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters folgend beraumte das Bundesverwaltungsgericht die für 12.08.2025 geplante Verhandlung ab.
In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 20.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 20.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 4, AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf.
Die Behörde teilte daraufhin mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer erstattete (fristgerecht) keine Eingabe.
In der Verhandlung am 20.10.2025 vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, der in Begleitung seiner Rechtsvertretung erschienen war, ein. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zur Verhandlung.
Mit Schreiben vom 07.11.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und räumte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein. Die Parteien ließen die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 06.08.2025 veröffentlichte Version 10.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trat in Österreich unter dem im Kopf der Entscheidung genannten Namen und Geburtsdatum in Erscheinung. Es ist davon auszugehen, dass er tatsächlich XXXX XXXX heißt und am XXXX geboren wurde. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er gehört der Volksgruppe der kurdischen Zaza sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam an. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung oder Störung, er ist gesund.Der Beschwerdeführer trat in Österreich unter dem im Kopf der Entscheidung genannten Namen und Geburtsdatum in Erscheinung. Es ist davon auszugehen, dass er tatsächlich römisch 40 römisch 40 heißt und am römisch 40 geboren wurde. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er gehört der Volksgruppe der kurdischen Zaza sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam an. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung oder Störung, er ist gesund.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz Kocaeli. Er lebte bis Anfang 2023 bei seinen Eltern. Die letzten Monate vor seiner Ausreise wohnte er bei einem Freund in XXXX .Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Kocaeli. Er lebte bis Anfang 2023 bei seinen Eltern. Die letzten Monate vor seiner Ausreise wohnte er bei einem Freund in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei acht Jahre lang die Grundschule und anschließend vier Jahre eine Berufsschule für Elektrotechnik. Im letzten Schuljahr absolvierte er ein einjähriges Praktikum bei einem Unternehmen. Nach Abschluss seiner Berufsausbildung als Elektrotechniker am XXXX 2021 war er von August 2021 bis September 2022 als Hilfsarbeiter im Lager eines Kosmetikstudios tätig. Anschließend arbeitete er für etwa drei Monate in einem Fastfood-Lokal. Zuletzt war er bis ca. Februar 2023 erneut in einem Lager beschäftigt.Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei acht Jahre lang die Grundschule und anschließend vier Jahre eine Berufsschule für Elektrotechnik. Im letzten Schuljahr absolvierte er ein einjähriges Praktikum bei einem Unternehmen. Nach Abschluss seiner Berufsausbildung als Elektrotechniker am römisch 40 2021 war er von August 2021 bis September 2022 als Hilfsarbeiter im Lager eines Kosmetikstudios tätig. Anschließend arbeitete er für etwa drei Monate in einem Fastfood-Lokal. Zuletzt war er bis ca. Februar 2023 erneut in einem Lager beschäftigt.
Der Beschwerdeführer beherrscht Türkisch in Wort und Schrift auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer gibt an, Kurdisch zu verstehen, die Sprache aber nicht zu sprechen. Er verfügt ferner über Englischkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 und gute Deutschkenntnisse (siehe unten).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, namentlich auch in seiner Herkunftsregion, Angehörige, die dort (weiterhin) unbehelligt leben können. Namentlich leben im Herkunftsstaat seine Eltern und zwei Schwestern sowie mehrere Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins. Seine Familie lebt nach wie vor in XXXX . Laut dem Beschwerdeführer ist die finanzielle Situation seiner Familie „durchschnittlich“ bzw. gehört seine Familie der Mittelschicht an. Sein Vater arbeitet als Abteilungsleiter in einem Lagerhaus. Seine Mutter ist Hausfrau.Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, namentlich auch in seiner Herkunftsregion, Angehörige, die dort (weiterhin) unbehelligt leben können. Namentlich leben im Herkunftsstaat seine Eltern und zwei Schwestern sowie mehrere Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins. Seine Familie lebt nach wie vor in römisch 40 . Laut dem Beschwerdeführer ist die finanzielle Situation seiner Familie „durchschnittlich“ bzw. gehört seine Familie der Mittelschicht an. Sein Vater arbeitet als Abteilungsleiter in einem Lagerhaus. Seine Mutter ist Hausfrau.
Der Beschwerdeführer verließ die Türkei am XXXX . oder XXXX .07.2023 legal mit dem Flugzeug in Richtung Albanien. Von dort aus reiste er zunächst nach Montenegro, wo er sich zwei Monate lang aufhielt und ca. ein Monat lang als Kurier arbeitete. Danach setzte er seine (zum Teil) schlepperunterstützte und unrechtmäßige Weiterreise über mehrere Länder bis in das österreichische Bundesgebiet fort, wo er am 15.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer verließ die Türkei am römisch 40 . oder römisch 40 .07.2023 legal mit dem Flugzeug in Richtung Albanien. Von dort aus reiste er zunächst nach Montenegro, wo er sich zwei Monate lang aufhielt und ca. ein Monat lang als Kurier arbeitete. Danach setzte er seine (zum Teil) schlepperunterstützte und unrechtmäßige Weiterreise über mehrere Länder bis in das österreichische Bundesgebiet fort, wo er am 15.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Er befindet sich weder in einer Beziehung noch in einer Lebensgemeinschaft. In der Bundesrepublik Deutschland lebt ein Verwandter. Zwischen ihm und dem Beschwerdeführer besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch kein besonderes Naheverhältnis.
Der Beschwerdeführer hat vom 05.07.2024 bis 06.11.2024 an einem Deutschkurs A2 teilgenommen. Er hat am 07.11.2024 die Integrationsprüfung beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Er verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm in der Verhandlung erlaubten, die überwiegende Mehrheit der ihm in deutscher Sprache auf dem Niveau B1 gestellten Fragen korrekt zu beantworten.
Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2024 in der Abteilung „Zusammenleben“ des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband XXXX , ehrenamtlich tätig. Er engagiert sich einerseits im Rahmen des Projekts „ XXXX “. Dabei unterstützt er bei der Durchführung und Vorbereitung interkultureller Dialoge und ist ein wichtiges Bindeglied zur türkischen Community. Andererseits engagiert sich der Beschwerdeführer auch in verschiedensten Belangen der genannten Abteilung des Roten Kreuzes XXXX . Beispielsweise hilft er bei der Jugend-Rotkreuz-Weihnachtsaktion sowie bei diversen Unterstützungsleistungen für Klientinnen und Klienten des Roten Kreuzes. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2024 in der Abteilung „Zusammenleben“ des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband römisch 40 , ehrenamtlich tätig. Er engagiert sich einerseits im Rahmen des Projekts „ römisch 40 “. Dabei unterstützt er bei der Durchführung und Vorbereitung interkultureller Dialoge und ist ein wichtiges Bindeglied zur türkischen Community. Andererseits engagiert sich der Beschwerdeführer auch in verschiedensten Belangen der genannten Abteilung des Roten Kreuzes römisch 40 . Beispielsweise hilft er bei der Jugend-Rotkreuz-Weihnachtsaktion sowie bei diversen Unterstützungsleistungen für Klientinnen und Klienten des Roten Kreuzes.
Er ist Mitglied bei HOSI XXXX (Homosexuelle Initiative). Er ist Mitglied bei HOSI römisch 40 (Homosexuelle Initiative).
Der Beschwerdeführer hat soziale und freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet. Zu seinen engsten österreichischen Freunden zählen XXXX und XXXX , mit denen er sich sehr gut versteht und manchmal Fußball spielt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen sozialen Kontakten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer hat soziale und freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet. Zu seinen engsten österreichischen Freunden zählen römisch 40 und römisch 40 , mit denen er sich sehr gut versteht und manchmal Fußball spielt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen sozialen Kontakten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.
Der Beschwerdeführer bezog von 15.10.2023 bis 30.11.2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er geht seit XXXX .08.2024 bei der XXXX einer legalen, unselbständigen Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter in der Systemgastronomie in Vollzeitanstellung nach. Im Februar 2025 betrug sein Nettoeinkommen EUR XXXX .Der Beschwerdeführer bezog von 15.10.2023 bis 30.11.2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er geht seit römisch 40 .08.2024 bei der römisch 40 einer legalen, unselbständigen Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter in der Systemgastronomie in Vollzeitanstellung nach. Im Februar 2025 betrug sein Nettoeinkommen EUR römisch 40 .
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Zu den (behaupteten) Antragsgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für die Türkei (Datum der Veröffentlichung: 06.08.2025, Version 10) und der ihm zugrundeliegenden Quellen ist festzuhalten:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-08-06 10:29
Länderunspezifische Anmerkung:
Zum Inhalt:
Auswirkungen der Erdbeben vom Februar 2023: Die schweren Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatten multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition und die allgemeine politische Situation, insbesondere angesichts der damals anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Relevante Auswirkungen, auch anhand von Beispielen, werden in den jeweiligen Kapiteln bzw. Sub-Kapiteln fallweise in einem eigenen, ausgewiesenen Paragrafen behandelt.
Auf die Justizreformstrategien wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen wurden.
Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahç? Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird.
HDP/ DEM-Partei: In dieser Version der Länderinformationen und folgenden werden für eine Übergangszeit die Abkürzungen HDP und DEM-Partei parallel verwendet. - Hintergrund: 2023 hat sich die als pro-kurdisch geltende "Demokratische Partei der Völker, Halklar?n Demokratik Partisi" - HDP angesichts des Verbotsverfahrens gegen sie entschlossen, bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2023 nicht als solche teilzunehmen, sondern ihre Kandidaten und Kandidatinnen auf der Liste der "Grünen Linkspartei, Ye?il Sol Parti" - YSP antreten zu lassen. Im Herbst erfolgte dann die Umbenennung der HDP in "Halklar?n E?itlik ve Demokrasi Partisi" (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker "Partei der Völker für Gleichberechtigung [Anm.: auch mit "Emanzipation" oder "Gleichheit" übersetzt] und Demokratie". Da das entsprechende Kürzel HEDEP vom Kassationsgericht abgelehnt wurde, weil es zu sehr an die einst verbotene kurdische Partei HADEP erinnerte, wurde das Kürzel in DEM-Partei abgeändert, ohne dass die Vollbezeichnung geändert werden musste.
Roma: Insbesondere im zugehörigen Unterkapitel wird die Bezeichnung "Roma" als Oberbegriff verwendet, um eine Reihe verschiedener Gruppen zu bezeichnen, ohne die Besonderheiten dieser Gruppen, dazu gehören Dom und Abdal, zu leugnen.
Terroristische Gruppierungen: TAK – Teyrêbazên Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans): Dieses Unterkapitel wurde gestrichen, da zum einen in den letzten Jahren keine Aktivitäten mehr zu verzeichnen waren, und zum anderen im Zuge der Auflösung der PKK auch von der Auflösung der TAK auszugehen ist.
PKK: Die Arbeiterpartei Kurdistans - PKK hat sich am 12.5.2025 offiziell aufgelöst. Mit Abschluss der vorliegenden Gesamtaktualisierung der Länderinformationen zur TÜRKEI Anfang Juli 2025 waren die politischen, sicherheitsrelevanten und rechtlichen Implikationen der Auflösung der PKK nicht abzusehen. Das heißt, hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht dies geschieht; ob die Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer, aber auch von PKK-Unterstützern möglich sein wird; wie die Zukunft der Führungskader und nicht zuletzt jene Öcalans selbst aussieht und rechtlich, ob z. B. Anklagen, laufende Verfahren, Gerichtsprozesse sowie gefällte Urteile im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK als Terrororganisation eingestellt oder aufgehoben werden, inklusive der Frage einer (Teil-)Amnestie.
Zur Form:
Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. - Zum Beispiel: "ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich]..."
Bei einer Vielzahl von Autoren bzw. Herausgebern wird in der Quellenangabe die Nennung ersterer in der Regel auf zwei bis drei limitiert und mit der Abkürzung "u. a." indiziert.
Abkürzungen werden zumindest einmal, und zwar idealerweise bei erster Nennung im Fließtext eines jeden (Sub-)Kapitels ausgeschrieben. Die Sprache des ausgeschriebenen Namens orientiert sich an der verwendeten Abkürzung. Beispielsweise wird bei den politischen Parteien (AKP, CHP, HDP etc.) nebst der deutschen Übersetzung die türkische Originalbezeichnung angeführt, während bei kurdischen Organisationen, wie der PKK oder der TAK, der komplette Name in Kurdisch (Version: Kurmandschi) angeführt wird.
Die Schreibweise der türkischen Eigennamen erfolgt fast ausschließlich gemäß der türkischen Rechtschreibung. Ausnahmen sind etwa die Schreibweisen von Istanbul oder Izmir, die korrekterweise auf Türkisch ?stanbul und ?zmir lauten müssten, da "? bzw. i" einerseits und "I bzw. ?" andererseits unterschiedliche Laute bzw. auch Phoneme darstellen. (Zur Aussprache der türkischen Buchstaben siehe beispielsweise: https://www.grammatiken.de/tuerkische-grammatik/tuerkisches-alphabet-lernen-aussprache.php).
Die angeführten, umgerechneten Lira-Beträgen in Euro in Klammer stellen den Wechselkurs zum jeweiligen Zeitpunkt dar, so nicht anders angegeben. Das bedeutet, dass der zitierte Betrag in Lira, so er sich zwischenzeitlich nicht geändert hat, infolge der Entwertung der Lira einen mitunter deutlich geringeren Euro-Nennwert bei der Veröffentlichung des vorliegenden Berichtes darstellt.
Redaktionsschluss:
Quelldokumente, welche nach Redaktionsschluss erscheinen, werden nur in Ausnahmefällen noch berücksichtigt. Dies erklärt, weshalb mitunter Quelldokumente nicht zitiert werden, obschon sie noch vor dem Erscheinungsdatum der Länderinformationen publiziert wurden. Zudem variiert der Redaktionsschluss