TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/10 W196 2267673-2

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Veröffentlicht am 10.12.2025
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Entscheidungsdatum

10.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8
AVG §35
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W196 2267673-2/9E

W196 2267673-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , St.A. Russische Föderation, vertreten durch Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ, gegen beide Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. 1294077510-241086797, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , St.A. Russische Föderation, vertreten durch Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ, gegen beide Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. 1294077510-241086797, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2025 zu Recht erkannt:

A)

1) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG behoben.1) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG behoben.

2) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.2) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

3) Der Beschwerde bezüglich der Mutwillensstrafe in Höhe von € 300 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, gem. § 35 AVG, ersatzlos behoben. 3) Der Beschwerde bezüglich der Mutwillensstrafe in Höhe von € 300 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, gem. Paragraph 35, AVG, ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Vorverfahren

1. 1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Russen zugehörig, stellte am 01.02.2022 bei der Einreisekontrolle durch die Grenzpolizei am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Visum für die Einreise in das Bundesgebiet konnte der Beschwerdeführer nicht vorweisen.

1.2. In der Erstbefragung im Rahmen des Flughafenverfahrens am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass er seit seinem 12. Lebensjahr eine bisexuelle Orientierung habe. Diesbezüglich habe er seit dem Jahr 2000 ernsthafte Probleme mit kriminellen Personen. Er sei mehrmals vergewaltigt worden. Seine sexuelle Verfolgung sei immer schlimmer geworden. Er habe sich einige Male an die Polizei gewandt, doch habe diese nichts zu seinem Schutz unternommen.

1.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.02.2022 bestätigte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und gab erneut zusammengefasst an, dass er Russland wegen seiner bisexuellen Orientierung verlassen habe, da er diskriminiert und mehrfach tätlich angegriffen und vergewaltigt worden sei. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass eine kriminelle Organisation deshalb von seiner Bisexualität wisse, weil er im Jahr 2000, als er mit seinem Mann zusammengelebt habe, von einem Mitglied dieser Organisation beim Sex beobachtet worden sei. Er habe sich an die Polizei gewandt, die ihm geraten habe die Stadt zu verlassen.

1.4. Am 15.02.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG mit der Begründung, dass er am 01.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. 1.4. Am 15.02.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG mit der Begründung, dass er am 01.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

1.5. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 27.02.2023 einlangend mit dem dazugehörenden Verwaltungsakt vorgelegt.

1.6 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2023, GZ. W280 2267673-1/9E wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV.).1.6 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2023, GZ. W280 2267673-1/9E wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die geschilderten Ereignisse im Jahr 2000 bzw. jenes im Jahr 2021 bezüglich der tätlichen Angriffe und Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden haben, denn dies ergebe sich aus der glaubhaften, an Realkennzeichen reichen Schilderung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach die Polizeidienststellen bei denen er Anzeigen erstattet habe, diesen nicht nachgegangen seien, erscheint ausweislich der Länderberichte dahingehend glaubhaft, wonach der staatliche Schutz von Opfern von Straftaten mit homophobem Hintergrund unzureichend sei und die Polizei sich häufig weigert diesbezügliche Anzeigen aufzunehmen (s.o. Pkt. 1.4, S.40, „Sexuelle Minderheiten“).

Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorfälle in Severo-Baikalsk bzw. in Omsk, stünden jedoch in keinem Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung. Dass die vom Beschwerdeführer getätigte Anzeige folglich von der Polizei eingestellt wurde, sei im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Tod des bei der Gegenüberstellung vom Beschwerdeführer identifizierten Täter in Zusammenhang zu stehen, weshalb in diesem Fall nicht von einer Untätigkeit der Polizei gesprochen werden könne.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine tatsächliche asylrelevante Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen. Wie aufgezeigt worden sei, kämen die russischen Behörden aufgrund der weit verbreiteten Ablehnung von Homosexualität und anderer nicht traditioneller sexueller Beziehungen ihrer Verpflichtung gegen homophobe Gewalt vorzugehen und diese zu ahnden häufig nicht nach.

1.8 Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 18.07.2023, GZ. E 2107/2023-4 der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05 06.2023, GZ W280 2267673-1/9E, die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 28.11.2023, GZ E 2107/2023-7 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

1.9 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.03.2024, GZ. Ra 2024/30/0090-8 die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Es würden die behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen. In der Revision würden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.1.9 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.03.2024, GZ. Ra 2024/30/0090-8 die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Es würden die behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen. In der Revision würden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

1.10 Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2023 einen Folgeantrag Asyl - IFA/VZ: 1294077510/231273705. Mit Bescheid vom 18.01.2024 wurde der Antrag vollinhaltlich negativ entschieden. Im Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und abermals eine Rückkehrentscheidung ins Herkunftsland erlassen. Die Entscheidung erwuchs am 21.02.2024 in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1 Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2024 einen weiteren Asyl-Antrag. Bei der Erstbefragung bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden, die um einen weiteren Fluchtgrund ergänzt werden würden. Es sei zu einem Missverständnis zwischen ihm und der rechtlichen Vertretung gekommen, weshalb eine Mitarbeiterin der Diakonie die Unterlagen nicht den Rechtsanwälten des Beschwerdeführers bei der Diakonie und beim Verein Queer Base übermittelt habe. Seine Anwältin habe ihm geraten einen neuerlichen Asylantrag einzubringen.

Grundsätzlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Wien als LGBTQ Person mit der LGBTQ Community, welche ihn unterstütze ein sicheres Leben führe. Es sei ein sehr großer Schritt für ihn gewesen, seine sexuelle Orientierung offen zu zeigen. Viele der Videos seien in vielen Social-Media-Kanälen zu sehen. In Russland, werde er im Gegensatz zu Wien diesen Schutz nicht bekommen. Laut einem Gerichtsbericht vom Obersten Gerichtshof aus dem Jahr 2023 seien alle LGBTQ Personen als Extremisten bezeichnet worden. Die LGBTQ Personen müssten sich in Russland verstecken. Sie dürften ihre sexuelle Orientierung nicht offen zeigen. Sogar in Moskau und St.Petersburg, in den anderen Regionen sei es noch viel schlimmer.

2.2 In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.02.2025 wurde darauf verwiesen, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W280 2267673-1/9E vom 05.06.2023 wurde das erste Asylverfahren (IFA/VZ: 1294077510/220203570) vollinhaltlich abgelehnt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden sei. Es sei damals ausdrücklich ausgeführt worden, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner sexuellen Orientierung und dem aktuell herrschenden Ukraine-Russland Konflikt keine asylrelevante Verfolgung drohen würde und er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe.

Der Beschwerdeführer brachte neuerlich u.a. folgendes für seinen neuerlichen Asylantrag vor: „Die Lage in der Russischen Föderation hat sich verschlechtert; gegenüber Menschen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen führen. Ich identifiziere mich als eine queere Person. Eine Rückkehr in die Russische Föderation wäre für mich lebensgefährlich. Was ich in den vorherigen Verfahren gesagt habe, ist Ihnen bekannt. Es ist sehr gefährlich für mich. Die LGBTQ Minderheit in der Russischen Föderation wurde bereits als extremistisch eingestuft. Seit dem 22.03.2024 wurde die Minderheit zusätzlich als eine Terrororganisation eingestuft. Das ist eine neue Information, zumindest für mich. Außerdem war neu für mich, dass die persönlichen Daten der LGBTQ Menschen gesammelt und ausgeforscht werden. Es werden Aktivisten eingesetzt, die die Daten ausforschen und weitergeben. Es sind staatliche Behörden wie das Innenministerium, der FSB und das Center-E, die diese Aktivisten eingeschleust hat. Das Center-E rekrutiert die Aktivisten, damit sie für diese Einrichtung arbeiten. Es gibt viele Denunzianten, die Standorte von LGBTQ Menschen weitergeben. Die Polizei und die Leute der Behörde besuchen sogar die Ärztezentren, die zum Beispiel LGBTQ Menschen unterstützen und zwingen die Daten der Patienten freizugeben, die eigentlich geschützt sind. Es werden elektronische Geräte beschlagnahmt und daraus die Daten entnommen. Dadurch forschen sie Menschen mit gleichgeschlechtlichen Beziehungen aus. Das ist ein Grund für einen Polizeibesuch. Es werden ebenso Lockvögel für Dates organisiert.“

Befragt gab der Beschwerdeführer an, im letzten Asylverfahren welchen in I. Instanz in Rechtskraft entschieden worden sei, sei kein Beschwerdeverfahren geführt worden, weil es mit der Rechtsvertretung Kommunikationsprobleme gegeben habe. Befragt gab der Beschwerdeführer an, im letzten Asylverfahren welchen in römisch eins. Instanz in Rechtskraft entschieden worden sei, sei kein Beschwerdeverfahren geführt worden, weil es mit der Rechtsvertretung Kommunikationsprobleme gegeben habe.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er identifiziere sich als queere Person, als Person mit nicht traditioneller sexueller Orientierung. Er brachte auch vor, dass eine politische Kraft die Gemeinschaft der LGBTQ unterstützen oder zerstören könne. Die Politik in Russland würde diese Gemeinschaft zerstören.

Der Beschwerdeführer gab auch an, es habe sich auch in seinem Privat- und Familienleben etwas seit der letzten Entscheidung geändert. Sein Freundeskreis habe sich erweitert. Er arbeite ehrenamtlich bei Foodpoint (Sozialmarkt) sowie bei der Diakonie bei Wohnungssanierungen als Arbeiter.

Die Rechtsvertretung stellte dem Beschwerdeführer u.a. die Frage wie sich seine sexuelle Orientierung im letzten Jahr verändert habe. Er antwortete, er lebe frei und habe keine Angst. Es sei ihm wichtig sich für die Rechte von LGBTQ Personen einzusetzen, weil „Ich habe schreckliche Erfahrungen gemacht. Ich weiß, was dieser Schmerz bedeutet. Ich kenne den psychischen sowie den physischen Schmerz. Deshalb möchte ich nicht, dass LGBTQ Menschen diese Erfahrungen machen und diesen Schmerz spüren. Alles, was in meiner Macht liegt, werde ich tun. Menschen, die meine Hilfe benötigen, denen werde ich helfen.“

Die Rechtsvertretung brachte vor: „Verweis auf die bereits eingebrachte Stellungnahme und auf das Erkenntnis des BVWG vom 24.01.2025, W272 2303624-1/6E. In einem ähnlichen Fall wie dem gegenständlichen, mit dem Erkenntnis wurde einem Homosexuellen aus Russland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Begründend führt das BVWG im Wesentlichen die sich im letzten Jahr dramatisierte Situation der LGBTQ Personen in Russland an. Insbesondere die Umsetzung des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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