Entscheidungsdatum
11.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
G301 2317773-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 04.07.2025, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 04.07.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 10.07.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 10.07.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit dem am 07.08.2025 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.08.2025 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Kolumbien (Republik Kolumbien). Er verfügt über einen am 17.07.2015 ausgestellten und bis 16.07.2025 gültigen kolumbianischen Reisepass. Dieser Reisepass wurde im Zuge der Antragstellung fremdenpolizeilich sichergestellt und dem BFA übermittelt.
Der BF wurde in Barranquilla (Departamento Atlántico) geboren und lebte dort zunächst mit beiden Elternteilen und seinen sechs Halbgeschwistern zusammen. Nach Abschluss der Reifeprüfung studierte er etwa vier Jahre lang Grafikdesign und schloss dieses Studium auch erfolgreich ab. Neben dem Studium arbeitete er als Verkäufer in einer Boutique für Damenmode, danach bei einer Eventfirma. Er war auch Mitglied in einer Tanzschule und nahm im Zuge dessen an verschiedenen Veranstaltungen in ganz Kolumbien teil. Nach dem Ableben seiner Mutter im Jahr 2012 lebte er weiterhin bei seinem Vater im Familienhaus, bis er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auszog.
Am 28.03.2019 verließ der BF Kolumbien zum ersten Mal und reiste am 30.03.2019 in Belgien ein. Von dort aus reiste er weiter nach Tschechien, wo er am 01.04.2019 einreiste. Der BF verfügte dort über ein von 28.03.2019 bis 23.09.2019 gültiges tschechisches Visum. In weiterer Folge reiste er auch nach Österreich. Am 04.02.2020 verließ er Österreich über den Flughafen XXXX und kehrte in seinen Herkunftsstaat Kolumbien zurück, wo er am 05.02.2020 einreiste. Zum Zweck der freiwilligen Rückkehr wurde ihm damals eine finanzielle Unterstützung gewährt. Nach seiner Rückkehr nach Kolumbien arbeitete er wieder als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft. Am 28.03.2019 verließ der BF Kolumbien zum ersten Mal und reiste am 30.03.2019 in Belgien ein. Von dort aus reiste er weiter nach Tschechien, wo er am 01.04.2019 einreiste. Der BF verfügte dort über ein von 28.03.2019 bis 23.09.2019 gültiges tschechisches Visum. In weiterer Folge reiste er auch nach Österreich. Am 04.02.2020 verließ er Österreich über den Flughafen römisch 40 und kehrte in seinen Herkunftsstaat Kolumbien zurück, wo er am 05.02.2020 einreiste. Zum Zweck der freiwilligen Rückkehr wurde ihm damals eine finanzielle Unterstützung gewährt. Nach seiner Rückkehr nach Kolumbien arbeitete er wieder als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft.
Am 18.07.2021 verließ er erneut seinen Herkunftsstaat Kolumbien und reiste am 19.07.2021 über den Flughafen Frankfurt am Main (Deutschland) in den Schengen-Raum und in weiterer Folge wieder in Österreich ein, nachdem er zuvor von seinem damaligen Freund XXXX , mit dem er von 2018 bis 2021 eine Beziehung geführt habe, eingeladen worden war. Am 31.08.2021 verließ er den Schengen-Raum wieder über den Flughafen Frankfurt am Main und reiste am selben Tag wieder zurück nach Barranquilla. Nach seiner Rückkehr arbeitete er wieder in unterschiedlichen Bekleidungsgeschäften. Im Jahr 2023 übersiedelte der BF eigenen Angaben zufolge innerhalb Kolumbiens nach Bogotá, wo er ebenso in einem Bekleidungsgeschäft arbeitete. Am 18.07.2021 verließ er erneut seinen Herkunftsstaat Kolumbien und reiste am 19.07.2021 über den Flughafen Frankfurt am Main (Deutschland) in den Schengen-Raum und in weiterer Folge wieder in Österreich ein, nachdem er zuvor von seinem damaligen Freund römisch 40 , mit dem er von 2018 bis 2021 eine Beziehung geführt habe, eingeladen worden war. Am 31.08.2021 verließ er den Schengen-Raum wieder über den Flughafen Frankfurt am Main und reiste am selben Tag wieder zurück nach Barranquilla. Nach seiner Rückkehr arbeitete er wieder in unterschiedlichen Bekleidungsgeschäften. Im Jahr 2023 übersiedelte der BF eigenen Angaben zufolge innerhalb Kolumbiens nach Bogotá, wo er ebenso in einem Bekleidungsgeschäft arbeitete.
Der BF verließ Kolumbien zuletzt am 26.09.2024 und reiste am selben Tag am Flughafen Madrid-Barajas (Spanien) ein. In der Folge hielt er sich von 27.09.2024 bis 02.10.2024 bei einem Freund in Barcelona auf, ehe er am 02.10.2024 erneut nach Österreich reiste.
Am 21.11.2024 stellte der BF in XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Antragstellung in Österreich begründete er damit, dass er hier besondere Personen und Freunde habe. Außerdem habe ihm eigenen Angaben zufolge der Verein „Queer Base“ bereits im Vorhinein eine Unterstützung zugesagt, falls er nach Österreich komme.Am 21.11.2024 stellte der BF in römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Antragstellung in Österreich begründete er damit, dass er hier besondere Personen und Freunde habe. Außerdem habe ihm eigenen Angaben zufolge der Verein „Queer Base“ bereits im Vorhinein eine Unterstützung zugesagt, falls er nach Österreich komme.
Der BF ist homosexuell. Er führt eigenen Angaben in der Beschwerde zufolge in Österreich eine gleichgeschlechtliche Beziehung, ohne jedoch den Namen der betreffenden Person oder sonstige konkrete Angaben zu dieser Beziehung zu tätigen.
Der Vater des BF, seine sechs Halbgeschwister sowie weitere Verwandte leben in Baranquilla oder in der unmittelbaren Umgebung. Der Großteil von ihnen geht einer Arbeit nach; einige seiner Halbgeschwister verfügen über Wohnungseigentum. Der BF unterhält – mit Ausnahme seines Vaters und eines Halbbruders – zu allen Familienmitgliedern über soziale Medien Kontakt. Zu seiner Schwester Judith besteht intensiverer Kontakt bzw. Austausch.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF lernt eigenen Angaben in der Beschwerde zufolge Deutsch über eine „App“, einen Deutschsprachkurs oder einen Deutsch-Integrationskurs besuchte er in Österreich bisher aber nicht. Der BF verfügt über zahlreiche Freundschaften auch mit österreichischen Staatsbürgern und nimmt zudem regelmäßig an Veranstaltungen des Vereins „Queer Base“ in XXXX teil. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF lernt eigenen Angaben in der Beschwerde zufolge Deutsch über eine „App“, einen Deutschsprachkurs oder einen Deutsch-Integrationskurs besuchte er in Österreich bisher aber nicht. Der BF verfügt über zahlreiche Freundschaften auch mit österreichischen Staatsbürgern und nimmt zudem regelmäßig an Veranstaltungen des Vereins „Queer Base“ in römisch 40 teil. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Gesundheitszustand des BF wird Folgendes festgestellt:
Der 32-jährige BF leidet an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung und an keinen körperlichen Beschwerden oder Gebrechen. Er ist insofern arbeitsfähig. Der BF weist eine HIV-Infektion auf, wobei die Viruslast aktuell unterhalb der Nachweisgrenze liegt. Der BF wird in Österreich kostenlos medikamentös behandelt.
Eine medizinische und therapeutische Behandelbarkeit einer HIV-Infektion ist in Kolumbien grundsätzlich gegeben. Behandlungsmöglichkeiten sind vorwiegend in urbanen Ballungsräumen, insbesondere in der Hauptstadt Bogotá und in anderen größeren Städten, etwa in denen sich der BF bereits aufhielt (z.B. Barranquilla), sowohl in öffentlichen als auch in privaten (in der Regel kostenpflichtigen) Einrichtungen vorhanden. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass dem BF die Inanspruchnahme dieser Behandlungsmöglichkeiten von vorherein nicht möglich wäre, etwa mangels Zugänglichkeit von Behandlungen, oder nicht zumutbar wäre, etwa aus finanziellen Gründen, haben sich nicht ergeben. Demnach ist davon auszugehen, dass der BF in Kolumbien Zugang zu den notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamenten hat.
1.3. Das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Kolumbien wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kolumbien drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen ebenso nicht vor.
Der BF hatte mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen seines Herkunftsstaates Kolumbien weder auf Grund einer politischen Gesinnung, eines Religionsbekenntnisses oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe, noch sonst irgendwelche Probleme.
Der BF hat seinen Herkunftsstaat Kolumbien jedenfalls nicht fluchtartig verlassen. Grund für die letztmalige Ausreise des BF aus Kolumbien und für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich waren ausschließlich persönliche Beweggründe und die Suche nach besseren Entwicklungs- und Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf seine Homosexualität.
Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Kolumbien allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.
1.4. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat KOLUMBIEN:
Auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien, insbesondere zu den sexuellen Minderheiten, die auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) zu Kolumbien vom 10.02.2025 bzw. auf den darin im Einzelnen näher angeführten Informationsquellen (Berichten) beruhen, wird verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Die Identität des BF wurde zudem durch den in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen kolumbianischen Reisepass bestätigt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Kolumbien (private und familiäre Verhältnisse, Bildungsweg, Erwerbstätigkeiten) beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die weiteren Detailangaben stammen aus den eigenen Angaben des BF in den Einvernahmen. Der exakte Zeitpunkt des Auszugs des BF aus dem Familienhaus konnte aufgrund widersprüchlicher zeitlicher Angaben nicht eindeutig bestimmt werden. Überdies machte der BF keine übereinstimmenden Angaben zu seinem weiteren Wohnort. So erklärte er einmal, zu seiner Schwester gezogen zu sein, dann wiederum, dass er sich ein Zimmer gemietet habe, später erklärte er, dass er zu seinem Vater in dessen Mietwohnung gezogen sei.
Die Feststellungen zu den Reisebewegungen, den bisherigen Aufenthaltsorten und den jeweiligen Aufenthaltsdauern beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des BF in den Einvernahmen, die teilweise durch die Eintragungen im Reisepass des BF bestätigt werden.
Die Feststellung zur Homosexualität des BF beruht auf den dahingehend glaubhaften Angaben des BF und den Feststellungen im Bescheid. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, daran zu zweifeln.
Die Feststellung, wonach der BF in Österreich eine nicht näher bestimmte gleichgeschlechtliche Beziehung führe, stützt sich allein auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde. Dort wurde vorgebracht: „Die (sic!) BF ist in Österreich in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung.“ Abgesehen davon wurden jedoch keine weiteren Angaben diesbezüglich getätigt, weder zur Person noch zu den näheren Umständen dieser behaupteten Beziehung. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der BF nie behauptet, eine Beziehung zu führen. Die Feststellung wird den Angaben in der Beschwerde entsprechend getroffen. Aufgrund des Umstandes, dass die Beziehung erstmals im August 2025 Erwähnung fand, ist davon auszugehen, dass diese erst seit sehr kurzer Zeit besteht.
Die Feststellungen zu den familiären Bindungen des BF in Kolumbien beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA.
Die Feststellungen zum Fehlen familiärer Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. So wurden auch in der Beschwerde keine Umstände vorgebracht, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellung zu bestehenden Freundschaften und privaten Aktivitäten des BF in Österreich beruht auf den glaubhaften Angaben des BF und den vorgelegten drei Empfehlungsschreiben.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Die Feststellung, dass der BF an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheit und an keinen körperlichen Beschwerden oder Gebrechen leidet und insofern auch als arbeitsfähig anzusehen ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie aus dem Umstand, dass dahingehend auch nichts Gegenteiliges behauptet oder vorgebracht wurde.
Die Feststellung, dass beim BF eine HIV-Infektion besteht, die Viruslast jedoch unterhalb der Nachweisgrenze liegt, stützt sich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf dem medizinischen Laborbefund vom 25.03.2025 (AS 123).
Die Feststellung zum Vorhandensein medizinischer und therapeutischer Behandlungsmöglichkeiten einer HIV-Infektion in Kolumbien, insbesondere in den großen urbanen Ballungsräumen wie Bogotá, sowohl in öffentlichen als auch in privaten (in der Regel kostenpflichtigen) Einrichtungen, beruht auf den vorliegenden und im Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen zur medizinischen Versorgung in Kolumbien. Diesen ist zu entnehmen, dass im Gesundheitsplan der kostenlose Zugang zu antiretroviralen Therapien (ART) und umfassender Pflege für Menschen mit HIV gewährleistet sei.
Auch vonseiten der beschwerdeführenden Partei wurde bis zuletzt in keiner Weise dargelegt, aus welchen stichhaltigen Gründen oder Umständen davon ausgegangen werden müsste, dass der BF in Kolumbien allenfalls keinerlei Zugang zu (öffentlicher oder privater) medizinischer Versorgung oder therapeutischer Behandlung hätte oder ihm die Inanspruchnahme nicht zumutbar wäre, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Alters, der Ausbildung, der Berufserfahrung und der grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit des BF. So gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA zur medizinischen Behandelbarkeit einer HIV-Infektion in Kolumbien selbst an, dass er bereits zuvor in Kolumbien hinsichtlich seiner HIV-Infektion erfolgreich behandelt worden und die Viruslast unter der Nachweisgrenze geblieben sei und dass die Kosten für die benötigten Medikamente von seiner Versicherung übernommen worden seien. Auch in der Beschwerde wurde zur Verfügbarkeit der erforderlichen medizinischen Behandlung in Kolumbien nichts Abweichendes vorgebracht.
Allein der Umstand, dass eine medizinische oder therapeutische Behandlung in Kolumbien allenfalls nicht in jener Intensität oder Qualität sichergestellt sein sollte, wie dies etwa derzeit in Österreich der Fall sein mag, ändert an dieser Beurteilung nichts, solange eben eine grundsätzliche Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten gegeben ist und deren Inanspruchnahme, selbst wenn diese nicht kostenfrei sein sollte oder sogar vollständig ohne staatliche Unterstützung privat bezahlt werden müsste, der beschwerdeführenden Partei unter notwendiger Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände auch zugemutet werden kann, was hier eben der Fall ist.
2.3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Kolumbien und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien (Fluchtgründe) beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei vom 21.11.2024 und in den Einvernahmen vor dem BFA am 17.06.2025 und 01.07.2025 sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens konnte der BF trotz der ihm hinreichend gebotenen Möglichkeit eine ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die auch von Einrichtungen des Herkunftsstaates Kolumbien ausgehen würde oder diesen mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre, nicht glaubhaft machen. Es konnte weder eine aktuelle und konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Der BF begründete seine Ausreise aus Kolumbien in der Erstbefragung sowie in den beiden Einvernahmen – auf das Wesentliche zusammengefasst – mit der Furcht vor seinem Vater. Er und seine Schwester haben diesen im Jahr 2017 wegen sexuellen Missbrauchs an der Nichte des BF angezeigt und habe er seither Angst vor dessen Rache. Nach dem Umzug nach Bogotá im Jahr 2023 sei er dort von unbekannten Personen angegriffen und beschimpft worden; er gehe davon aus, dass die Angreifer im Auftrag seines Vaters gehandelt hätten.
Seine homosexuelle Orientierung erwähnte der BF zunächst nicht als Ausreisegrund. Erst auf ausdrückliche Nachfrage erklärte er, dass er in Kolumbien aufgrund seiner Homosexualität sein Leben lang „gemobbt“ worden sei. Er habe diese Umstände zuvor nicht genannt, da er sie im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren nicht für relevant gehalten habe. Zudem erklärte er, dass die durch seine Homosexualität verursachten Schwierigkeiten innerhalb der Familie viel schlimmer gewesen seien als jene „außerhalb“ des familiären Umfelds. Erst in der zweiten Einvernahme berichtete er in allgemeiner und nicht auf seine Person bezogene Weise über homophobe Übergriffe durch kriminelle Gruppierungen in Bogotá, bei denen auch Leute umgebracht worden seien.
Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt vor allem auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat litt jedoch maßgeblich dadurch, dass der BF mehrere wesentliche Aspekte seines Vorbringens nicht übereinstimmend, sondern weitgehend widersprüchlich darlegte, weshalb der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen einer behaupteten Verfolgungsgefahr von der belangten Behörde zu Recht angezweifelt werden konnte.
Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und für die Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr ist nämlich der Umstand von entscheidender Bedeutung, dass die beschwerdeführende Partei im gesamten Verfahren in wesentlichen Punkten ihres diesbezüglichen Vorbringens übereinstimmende Angaben tätigt oder nach ausdrücklichem Vorhalt von aufgetretenen Widersprüchen willens und in der Lage ist, die aufgetretenen Widersprüche nachvollziehbar aufzulösen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid über mehrere Seiten hinweg (siehe S. 30 ff) zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des BF aufgezeigt, die in ihrer Gesamtheit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens begründen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid über mehrere Seiten hinweg (siehe Sitzung 30 ff) zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des BF aufgezeigt, die in ihrer Gesamtheit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens begründen.
Fest steht, dass der BF nicht in der Lage war, zeitliche Abläufe von Ereignissen zuverlässig einzuordnen, etwa seine Beschäftigungsverhältnisse oder seine Studienzeit. Er musste sich mehrfach korrigieren und erklärte schließlich eingestehend „Ich glaube, dass ich selbst die Sachen verwechsle.“ In der Einvernahme erklärte er beispielsweise, von 2015 bis 2018 studiert zu h