Entscheidungsdatum
15.12.2025Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W294 2287059-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2024, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2025, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2024, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2025, wie folgt zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 23.11.2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 24.11.2021 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache befragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien sehr schlecht sei und dort Bürgerkrieg herrsche. Er müsse zum Militärdienst einrücken, was er jedoch ablehne. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er das Militärgericht, eine Verurteilung sowie eine langjährige Haftstrafe.
3. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“ oder „belangte Behörde“) fand am 09.06.2023 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie unter Einvernahme seiner Schwester als Zeugin statt.
4. Zu seinen Beweggründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Gegensatz zu seinen drei Brüdern keinen Militärdienst geleistet habe. Es sei notorisch bekannt, dass Personen mit Erreichen der Volljährigkeit zum verpflichtenden Militärdienst herangezogen würden.
Weiters sei er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen, jedoch nicht in ein Gefängnis gebracht worden. Eine Rückkehr sei ihm nicht zumutbar, zumal er vom syrischen Regime wegen des Wehrdienstes gesucht werde.
Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Zivilregisterauszug im Original sowie eine Teilnahmebestätigung über die Absolvierung des Basismoduls Integration, ausgestellt vom Österreichischen Roten Kreuz, vor (Aktenseite=AS 51, AS 53).
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung und keine oppositionelle Gesinnung glaubhaft gemacht habe. Die von ihm geschilderte einmalige Festnahme reiche nicht aus, um in das Blickfeld des Regimes geraten zu sein. Aufgrund seines Alters sowie des fehlenden Vorliegens für das Regime besonders relevanter Qualifikationen sei es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er zum Reservedienst rekrutiert werde. Ungeachtet dessen stehe die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, konkret die Stadt XXXX , unter Kontrolle der kurdischen Milizen, weshalb das Regime keinen Zugriff habe.Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung und keine oppositionelle Gesinnung glaubhaft gemacht habe. Die von ihm geschilderte einmalige Festnahme reiche nicht aus, um in das Blickfeld des Regimes geraten zu sein. Aufgrund seines Alters sowie des fehlenden Vorliegens für das Regime besonders relevanter Qualifikationen sei es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er zum Reservedienst rekrutiert werde. Ungeachtet dessen stehe die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, konkret die Stadt römisch 40 , unter Kontrolle der kurdischen Milizen, weshalb das Regime keinen Zugriff habe.
Bezüglich einer Rekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst sei anzumerken, dass die Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes von den kurdischen Streitkräften nicht als oppositionelle Haltung angesehen werde.
Der Beschwerdeführer habe zudem bereits die Altersgrenze für den Selbstverteidigungsdienst überschritten, weshalb er keine Zwangsrekrutierung zu befürchten habe.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung auf internationalen Schutz nicht dazu führe, dass jemand in das Blickfeld des Regimes oder der kurdischen Gruppierungen gerät.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.02.2024 beim BFA im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.02.2024 beim BFA im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich entgegen den Feststellungen des BFA im wehrpflichtigen Alter befinde und Syrien aus Angst vor einer Rekrutierung durch das Regime sowie durch die kurdischen Milizen verlassen habe.
Der Beschwerdeführer könne den Militärdienst aus Gewissensgründen nicht antreten, zumal er sich dabei an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen beteiligen müsste. Das Regime nehme zunehmend willkürliche Rekrutierungen vor, die mit Repressionen wie Folter und Inhaftierung einhergingen. Aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz sowie seiner Herkunft aus einem von oppositionellen Kräften kontrollierten Gebiet erfülle der Beschwerdeführer zudem Risikoprofile, welche die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch das Regime erhöhen würden.
Bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seines Geschlechts, seines Alters und seiner Herkunft aus einem AANES-Gebiet über angeborene, unveränderliche Merkmale verfüge, die eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe begründen würden.
6. Mit Schreiben vom 16.02.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: „BVwG“) am 22.02.2024, legte das BFA die Beschwerde mitsamt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG vor.
7. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 13.05.2025 wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.04.2025 die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W294 neu zugewiesen.
8. Am 23.09.2025 erfolgte die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen. Das BFA blieb der Beschwerdeverhandlung mit Schreiben vom 26.08.2025 fern.
Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Fluchtgründen ausführlich durch den erkennenden Richter befragt, und es wurde ihm umfassend Gelegenheit eingeräumt, seine Befürchtungen im Falle einer hypothetischen Rückkehr ausführlich und konkret darzulegen bzw. diese glaubhaft zu machen.
Ferner wurden mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien (Version 12), die EASO-Country Guidance: Syria (February 2023) sowie der Bericht des UN-Sicherheitsrates „Implementation of Security Council resolutions 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2258 (2015), 2332 (2016), 293 (2017), 2401 (2018), 2449 (2918), 2504 (2020), 2533 (2020) and 2585 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/890], 21. Oktober 2021“ erörtert und ins Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum). Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch; zudem verfügt er über Grundkenntnisse der türkischen Sprache.
Geboren wurde er in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement, wo er auch im Familienverband bis zumindest 2013, jenem Jahr, in dem er in die Türkei zog und sich dort bis 2017 aufhielt aufwuchs. Nach seinem Aufenthalt in der Türkei lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 in XXXX .Geboren wurde er in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement, wo er auch im Familienverband bis zumindest 2013, jenem Jahr, in dem er in die Türkei zog und sich dort bis 2017 aufhielt aufwuchs. Nach seinem Aufenthalt in der Türkei lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 in römisch 40 .
In Syrien besuchte er acht Jahre lang die Grundschule und verfügt über Berufserfahrungen als Taxifahrer, Automechaniker und Metzger.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Seine engsten Familienangehörigen, allen voran seine Eltern sowie seine drei volljährigen Brüder und seine Schwester, leben in Syrien, konkret in der Stadt XXXX . Für den Lebensunterhalt kommt sein Vater auf, der mehrere Kfz-Betriebe und Geschäfte führt. Mit seiner Kernfamilie, insbesondere mit seiner Mutter, unterhält der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt über WhatsApp.Seine engsten Familienangehörigen, allen voran seine Eltern sowie seine drei volljährigen Brüder und seine Schwester, leben in Syrien, konkret in der Stadt römisch 40 . Für den Lebensunterhalt kommt sein Vater auf, der mehrere Kfz-Betriebe und Geschäfte führt. Mit seiner Kernfamilie, insbesondere mit seiner Mutter, unterhält der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt über WhatsApp.
In Österreich halten sich eine weitere Schwester sowie eine Nichte auf.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien, konkret XXXX , spätestens im Oktober 2021 erneut in Richtung Türkei. Nach einem einwöchigen Kurzaufenthalt reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn in das Bundesgebiet ein, wo er sich seit dem 23.11.2021 durchgehend aufhält.Der Beschwerdeführer verließ Syrien, konkret römisch 40 , spätestens im Oktober 2021 erneut in Richtung Türkei. Nach einem einwöchigen Kurzaufenthalt reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn in das Bundesgebiet ein, wo er sich seit dem 23.11.2021 durchgehend aufhält.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Erkrankungen und hat weder ärztlichen Behandlungs- noch Medikationsbedarf.
In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement, steht seit Oktober 2017 unter ausschließlicher Kontrolle der kurdischen Kräfte.1.2.1. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement, steht seit Oktober 2017 unter ausschließlicher Kontrolle der kurdischen Kräfte.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst weder für das syrische Regime unter Bashar al-Assad noch für die kurdischen Streitkräfte abgeleistet. Bis zu seiner Ausreise war er keinem in Syrien präsenten bewaffneten Akteur ausgesetzt, von dem eine asylrelevante Verfolgung oder ein Rekrutierungsversuch ausgegangen wäre.
1.2.3. Die syrische Regierung unter Bashar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt. Die ehemaligen Regimekräfte können im syrischen Staatsgebiet keine nennenswerte faktische Hoheitsgewalt mehr ausüben. Die Herrschaftsgewalt über das syrische Staatsgebiet liegt nunmehr mehrheitlich bei der syrischen Übergangsregierung unter dem am 29.01.2025 zum Interimspräsidenten ernannten Ahmed al-Shara.
1.2.4. Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer in der Region der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr leisten. Wehrpflichtig sind männliche Personen, die zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 geboren wurden, sowie jene, die sich seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien aufhalten und die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seines Alters nicht mehr dieser Pflicht. Ihm droht daher in Syrien keine relevante Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte. Zudem ist nicht anzunehmen, dass er sich in der Vergangenheit einer Einziehung entzogen oder auf andere Weise in das Blickfeld der kurdischen Autonomiebehörden geraten ist. Vollständigkeitshalber ist ebenso festzuhalten, dass im konkreten Fall kein gesteigertes individuelles Rekrutierungsinteresse der kurdischen Milizen gegenüber dem Beschwerdeführer besteht.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seines Alters nicht mehr dieser Pflicht. Ihm droht daher in Syrien keine relevante Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte. Zudem ist nicht anzunehmen, dass er sich in der Vergangenheit einer Einziehung entzogen oder auf andere Weise in das Blickfeld der kurdischen Autonomiebehörden geraten ist. Vollständigkeitshalber ist ebenso festzuhalten, dass im konkreten Fall kein gesteigertes individuelles Rekrutierungsinteresse der kurdischen Milizen gegenüber dem Beschwerdeführer besteht.
Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen waren in Syrien keiner Bedrohung oder Verfolgung durch kurdische Kräfte ausgesetzt; eine solche droht ihm zum Entscheidungszeitpunkt nicht.
Zusammenfassend weist der Beschwerdeführer keine innere politische Überzeugung gegen die kurdischen Streitkräfte auf und hat auch kein Verhalten gezeigt, aufgrund dessen ihm seitens dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte.
1.2.5. Der Beschwerdeführer ist bislang nicht in das Blickfeld einer syrischen Konfliktpartei geraten, und es droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte, die Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), welche sich im Jänner 2025 auflöste und in die neue syrische Übergangsregierung integriert wurde oder durch die Syrian National Army (SNA, vormals Freie Syrische Armee – FSA).
Weiters drohen dem Beschwerdeführer bei hypothetischer Rückkehr in den jeweiligen Herkunftsort keine Rekrutierung durch die oben genannten übrigen syrischen Konfliktparteien. Eine obligatorische Wehrpflicht ist sowohl von der Übergangsregierung als auch von der SNA nicht verankert worden. Auch für die absehbare Zukunft ist nicht zu prognostizieren, dass die Zivilbevölkerung zur Ableistung des Militärdienstes verpflichtet wird.
1.2.6. Der Beschwerdeführer lehnt die Ableistung des Wehrdienstes ab, weil er weder töten noch getötet werden möchte. Seine Verweigerung beruht jedoch weder auf religiösen noch auf politischen Gründen.
1.2.7. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien sowie der Antragstellung auf internationalen Schutz im Ausland drohen dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Repressionen.
1.2.8. Dem Beschwerdeführer drohen in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Eingriffe in seine physische oder psychische Integrität, die auf seiner ethnischen, sunnitisch-religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer (unterstellten) politischen Gesinnung beruhen.
1.2.9. Der Beschwerdeführer hat Syrien somit vor dem Hintergrund der allgemeinen schlechten Lebensbedingungen und des Bürgerkriegs verlassen.
1.2.10. Die Einreise nach Syrien steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich über sämtliche offenen Grenzübergänge offen. Dies gilt insbesondere für vormals vom syrischen Regime kontrollierte Flughäfen, die sich nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Übergangsregierung befinden und für den zivilen Personenverkehr zugänglich sind. Eine Weiterreise innerhalb Syriens ist ihm möglich, ohne dass ihm dabei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete, gezielte Verfolgung wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht – insbesondere nicht durch physische oder psychische Gewalt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, wiedergegeben:
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
[…]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara’a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025:
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen defacto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara’ und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara’, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara’ stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha’r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025).
Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025).
Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara’-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As’ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025).
Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship A