Entscheidungsdatum
15.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
,
W226 2311147-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2025, Zl. 790787408-222712080, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2025, Zl. 790787408-222712080, zu Recht:
A)
I.)römisch eins.)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren im Bundesgebiet:
1.1. Der BF reiste spätestens am 15.10.2008 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2009 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010 wurde dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Wie im Verfahren unbestritten blieb, leitete der BF seinen Status von der Asylgewährung von seiner Mutter ab, die wiederum Asyl wegen der behaupteten Verfolgung des Ehegatten XXXX , erhalten hatte. Letzterem wurde der Asylstatus inzwischen rechtskräftig aberkannt. 1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010 wurde dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Wie im Verfahren unbestritten blieb, leitete der BF seinen Status von der Asylgewährung von seiner Mutter ab, die wiederum Asyl wegen der behaupteten Verfolgung des Ehegatten römisch 40 , erhalten hatte. Letzterem wurde der Asylstatus inzwischen rechtskräftig aberkannt.
2. Gegenständliches Aberkennungsverfahren:
2.1. Grund für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens war eine Beschuldigtenvernehmung des BF vor dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom XXXX . Der BF wurde dabei wegen des Verdachts der terroristischen Vereinigung gemäß § 278 b Abs. 2 StGB und wegen des Verdachts der kriminellen Organisation gemäß § 278 a StGB als Beschuldigter einvernommen. Das LVT hatte bei einer Hausdurchsuchung e