TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/15 W225 2318502-1

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Veröffentlicht am 15.12.2025
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Entscheidungsdatum

15.12.2025

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §17 Abs2
AVG §17 Abs3
AVG §17 Abs4
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §18b
UVP-G 2000 §19
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §45
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 18b heute
  2. UVP-G 2000 § 18b gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 18b gültig von 19.08.2009 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  4. UVP-G 2000 § 18b gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 45 heute
  2. UVP-G 2000 § 45 gültig ab 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  3. UVP-G 2000 § 45 gültig von 19.08.2009 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  4. UVP-G 2000 § 45 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  5. UVP-G 2000 § 45 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  6. UVP-G 2000 § 45 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 45 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


,

W225 2318502-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Sebastian HÄFELE als Beisitzer über die Beschwerde der Projektwerberin XXXX GmbH, vertreten durch Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1090 Wien, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX 2025, Zl. XXXX mit dem über den Antrag auf Akteneinsicht vom 25.06.2025 von OSR XXXX , alle vertreten durch John & John Rechtsanwälte, 1010 Wien, betreffend das Vorhaben „ XXXX “ der XXXX GmbH, entschieden wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Sebastian HÄFELE als Beisitzer über die Beschwerde der Projektwerberin römisch 40 GmbH, vertreten durch Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1090 Wien, gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 mit dem über den Antrag auf Akteneinsicht vom 25.06.2025 von OSR römisch 40 , alle vertreten durch John & John Rechtsanwälte, 1010 Wien, betreffend das Vorhaben „ römisch 40 “ der römisch 40 GmbH, entschieden wurde, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der Bescheid der XXXX Landesregierung vom 16.07.2025, Zl. WST1-U-794/131-2025, wird abgeändert und hat im Spruch wie folgt zu lauten:Der Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 16.07.2025, Zl. WST1-U-794/131-2025, wird abgeändert und hat im Spruch wie folgt zu lauten:

„Der Antrag auf Akteneinsicht der Antragsteller vom 25.06.2025 wird gemäß §§ 8 und 17 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.“„Der Antrag auf Akteneinsicht der Antragsteller vom 25.06.2025 wird gemäß Paragraphen 8 und 17 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.“

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 12.06.2015 beantragte die XXXX GmbH bei der XXXX Landesregierung die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “. Nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2016, XXXX 2016, erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2024, GZ W225 2144678-2/190E, wurde die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “ (nunmehr: „Windpark XXXX “) unter Auflagen bestätigt.1. Mit Eingabe vom 12.06.2015 beantragte die römisch 40 GmbH bei der römisch 40 Landesregierung die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark römisch 40 “. Nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2016, römisch 40 2016, erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2024, GZ W225 2144678-2/190E, wurde die Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark römisch 40 “ (nunmehr: „Windpark römisch 40 “) unter Auflagen bestätigt.

2. In einer an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 23.04.2025 vertraten XXXX , alle vertreten durch John & John Rechtsanwälte, 1010 Wien (in der Folge: Antragsteller), die Auffassung, dass das nunmehr in Umsetzung befindliche Vorhaben „Windpark XXXX “ rechtswidrig sei, weil es nicht der mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 08.11.2016 XXXX , in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024, GZ W225 2144678-2/190E, erteilten Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 entspreche.2. In einer an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 23.04.2025 vertraten römisch 40 , alle vertreten durch John & John Rechtsanwälte, 1010 Wien (in der Folge: Antragsteller), die Auffassung, dass das nunmehr in Umsetzung befindliche Vorhaben „Windpark römisch 40 “ rechtswidrig sei, weil es nicht der mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 08.11.2016 römisch 40 , in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024, GZ W225 2144678-2/190E, erteilten Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 entspreche.

3. Mit Schreiben vom 05.06.2025, XXXX , teilte die belangte Behörde den Antragstellern mit, dass es sich nach vorläufiger Einschätzung bei den geplanten Änderungen um geringfügige Abweichungen im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000 handle, für welche kein gesondertes Genehmigungsverfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 erforderlich sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die vertretene Rechtsansicht, das Vorhaben werde aufgrund des Ablaufs der Befristung konsenslos bzw. konsenswidrig ausgeführt, von der UVP-Behörde nicht geteilt werde.3. Mit Schreiben vom 05.06.2025, römisch 40 , teilte die belangte Behörde den Antragstellern mit, dass es sich nach vorläufiger Einschätzung bei den geplanten Änderungen um geringfügige Abweichungen im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000 handle, für welche kein gesondertes Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 erforderlich sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die vertretene Rechtsansicht, das Vorhaben werde aufgrund des Ablaufs der Befristung konsenslos bzw. konsenswidrig ausgeführt, von der UVP-Behörde nicht geteilt werde.

4. Mit Schreiben vom 25.06.2025 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Akteneinsicht und begehrten die Übermittlung sämtlicher Unterlagen, die nach Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024 entstanden sind, insbesondere der Schreiben der XXXX GmbH vom 31.10.2024 samt Modifikation vom 16.01.2025 sowie sämtlicher durch das Amt der XXXX Landesregierung veranlassten Schritte, Gutachten und Beurteilungen.4. Mit Schreiben vom 25.06.2025 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Akteneinsicht und begehrten die Übermittlung sämtlicher Unterlagen, die nach Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024 entstanden sind, insbesondere der Schreiben der römisch 40 GmbH vom 31.10.2024 samt Modifikation vom 16.01.2025 sowie sämtlicher durch das Amt der römisch 40 Landesregierung veranlassten Schritte, Gutachten und Beurteilungen.

5. In der Folge holte die belangte Behörde Stellungnahmen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Antragsteller ein.

6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2025, XXXX wurde den Antragstellern Akteneinsicht in die Ordnungsnummern 88 bis 131 des Aktes XXXX , ImWind Operations GmbH – 8 Anlagen Windpark XXXX (vormals: XXXX ), gewährt, ausgenommen einzelne Teile der ON 88, 95, 99, 116 und 119 sowie die gesamten ON 92, 107 bis 115 und 129.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2025, römisch 40 wurde den Antragstellern Akteneinsicht in die Ordnungsnummern 88 bis 131 des Aktes römisch 40 , ImWind Operations GmbH – 8 Anlagen Windpark römisch 40 (vormals: römisch 40 ), gewährt, ausgenommen einzelne Teile der ON 88, 95, 99, 116 und 119 sowie die gesamten ON 92, 107 bis 115 und 129.

7. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2025 wurde von der Projektwerberin XXXX GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben.7. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2025 wurde von der Projektwerberin römisch 40 GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 08.11.2016, GZ XXXX , in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024, GZ W225 2144678-2/190E, wurde der Beschwerdeführerin (Projektwerberin) die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “ (nunmehr: „Windpark XXXX “) erteilt. Das Genehmigungsverfahren ist gemäß § 17 UVP-G 2000 rechtskräftig abgeschlossen.1.1. Mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 08.11.2016, GZ römisch 40 , in der Fassung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024, GZ W225 2144678-2/190E, wurde der Beschwerdeführerin (Projektwerberin) die Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark römisch 40 “ (nunmehr: „Windpark römisch 40 “) erteilt. Das Genehmigungsverfahren ist gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 rechtskräftig abgeschlossen.

1.2. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung gemäß § 18b UVP-G 2000 wurde nicht gestellt; ebenso wurde keine Anzeige gemäß § 18c UVP-G 2000 erstattet. Eine Abnahmeprüfung nach § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 wurde bislang nicht eingeleitet, da die Fertigstellung des Vorhabens noch nicht angezeigt wurde.1.2. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 wurde nicht gestellt; ebenso wurde keine Anzeige gemäß Paragraph 18 c, UVP-G 2000 erstattet. Eine Abnahmeprüfung nach Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 wurde bislang nicht eingeleitet, da die Fertigstellung des Vorhabens noch nicht angezeigt wurde.

1.3. Mit Schreiben vom 25.06.2025 begehrten die Antragsteller die Übermittlung sämtlicher Unterlagen, die nach Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024 entstanden sind, insbesondere die Schreiben der XXXX GmbH vom 31.10.2024 samt Modifikation vom 16.01.2025 sowie sämtliche durch das Amt der XXXX Landesregierung veranlassten Schritte, Gutachten und Beurteilungen.1.3. Mit Schreiben vom 25.06.2025 begehrten die Antragsteller die Übermittlung sämtlicher Unterlagen, die nach Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.03.2024 entstanden sind, insbesondere die Schreiben der römisch 40 GmbH vom 31.10.2024 samt Modifikation vom 16.01.2025 sowie sämtliche durch das Amt der römisch 40 Landesregierung veranlassten Schritte, Gutachten und Beurteilungen.

1.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2025, Zl. XXXX , wurde den Antragstellern Akteneinsicht in die Ordnungsnummern 88 bis 131 des Aktes XXXX , ImWind Operations GmbH – 8 Anlagen Windpark XXXX (vormals: Windpark XXXX ), gewährt, mit Ausnahme folgender Aktenteile:1.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , wurde den Antragstellern Akteneinsicht in die Ordnungsnummern 88 bis 131 des Aktes römisch 40 , ImWind Operations GmbH – 8 Anlagen Windpark römisch 40 (vormals: Windpark römisch 40 ), gewährt, mit Ausnahme folgender Aktenteile:

ON

Von Akteneinsicht ausgenommen:

129

Ganze ON

119

Folgende Aktenteile:

?        Elektrotechnisches Gutachten DI XXXX vom 27.02.2025? Elektrotechnisches Gutachten DI römisch 40 vom 27.02.2025

116

Folgende Aktenteile:

?         XXXX (Kopie)? römisch 40 (Kopie)

?         XXXX (Kopie)? römisch 40 (Kopie)

?         XXXX (Kopie)? römisch 40 (Kopie)

107 - 115

Ganze ON

99

Folgende Aktenteile:

?        von Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 02.12.2024 –Leistungsspezifikation XXXX ? von Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 02.12.2024 –Leistungsspezifikation römisch 40

95

Folgende Aktenteile:

?         XXXX ? römisch 40

92

Ganze ON

88

Folgende Aktenteile:

?        General Specification

?        General Description

?        Performance Specification

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorhaben sowie zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens (Pkt. II.1.1) ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2024, GZ W225 2144678-2/190E.2.1. Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorhaben sowie zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens (Pkt. römisch zwei.1.1) ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2024, GZ W225 2144678-2/190E.

2.2. Die Feststellungen gemäß Pkt. II.1.2 und II.1.3 beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom XXXX 2025 (Punkte 5.1 und 5.2).2.2. Die Feststellungen gemäß Pkt. römisch zwei.1.2 und römisch zwei.1.3 beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom römisch 40 2025 (Punkte 5.1 und 5.2).

2.3. Die Feststellung gemäß Pkt. II.1.4 betreffend die von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile stützt sich auf die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025, Zl. XXXX .2.3. Die Feststellung gemäß Pkt. römisch zwei.1.4 betreffend die von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile stützt sich auf die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Angelegenheiten durch Senate zu entscheiden, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Im vorliegenden Fall besteht daher Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Angelegenheiten durch Senate zu entscheiden, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Im vorliegenden Fall besteht daher Senatszuständigkeit.

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ist die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

§§ 8 und 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lauten: Paragraphen 8 und 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lauten:

„Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

„Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

3.2.2.  Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025 gewährte die belangte Behörde den Antragstellern XXXX Akteneinsicht in die ON 88 bis 131, mit Ausnahme der ON 88, 95, 99, 116 und 119 s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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