TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/15 W168 2285528-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2025
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Entscheidungsdatum

15.12.2025

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W168 2285528-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX ein Syrer kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und islamisch-sunnitischen Glaubens und reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung am 02.03.2023 mit Militär und Krieg begründete (Aktenseite= AS 6: In wurde vom syrischen Militär und von den kurdischen syrischen Kräften einberufen. Ich verweigerte es, da ich an diesem Krieg nicht teilnehmen will. Das sind all meine Gründe.), bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 ein Syrer kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und islamisch-sunnitischen Glaubens und reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung am 02.03.2023 mit Militär und Krieg begründete (Aktenseite= AS 6: In wurde vom syrischen Militär und von den kurdischen syrischen Kräften einberufen. Ich verweigerte es, da ich an diesem Krieg nicht teilnehmen will. Das sind all meine Gründe.), bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Am 07.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 31-42). Dabei wiederholte er grundsätzlich die in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe, er wolle nicht nach Syrien zurück (AS 40).

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX (AS 105-157) – somit vor Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 – wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) zu, und erteilte dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 (AS 105-157) – somit vor Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 – wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei.) zu, und erteilte dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 181-235) gegen den Bescheid wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 30.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX , in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers, eine mündliche Verhandlung in dem Verfahren mit Gegenstand „Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom XXXX , Zl. XXXX , wegen § 3 Asylgesetz (AsylG 2005)” statt. (Verhandlungsprotokoll = VP). Die Anwesenheiten, die Bestellung und Belehrung des Dolmetschers, die Identitätsfeststellungen sowie die Eröffnung und Belehrungen wurden protokolliert. Der BF bestätigte seine Verhandlungsfähigkeit und Einwendungen gegen den Dolmetscher wurden nicht erhoben. Dem BF wurden dokumentiert zu Beginn der Verhandlung der konkrete Verfahrensgegenstand zur Kenntnis gebracht, ihm wurde bezogen auch auf sein bisheriges Vorbringen in der ersten Instanz die allgemeine rechtliche Einordnung und die diesbezügliche Judikatur des Vorbringens einer allgemeinen Wehrdienstverweigerung zur Kenntnis gebracht. Der BF wurde weiters in allgemein abstrakter Weise darüber konkret belehrt, dass ausschließlich nur bei Glaubhaftmachung einer ihn persönlich mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit aktuell betreffenden besonderen asylrelevanten aktuellen Gefährdung oder Bedrohung die Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG möglich ist. Ebenso wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass sämtliche allgemeinen Gefährdungen in Bezug auf Syrien bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes gem. §8 AsylG durch das BFA abgedeckt sind. Ergänzend wurde der BF im Zuge dieser Manuduktion zudem auch in allgemein abstrakter Weise auf das Bestehen der Möglichkeit einer Stellung von Anträgen, aber auch einer Zurückziehung der Beschwerde, wie auch auf das Bestehen des Neuerungsverbotes im Beschwerdeverfahren besonders hingewiesen. Der RV bestätigte daraufhin konkret, dass bei dem BF besondere Gründe vorliegen würden, bzw. dieser das Bestehen von besonderen Bedrohungen nunmehr im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG in Folge vorbringen werde. Im Zuge der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer, wie es sich aus dem Protokoll der Verhandlung dokumentiert ergibt in Folge, umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliches für ihn wesentliches Vorbringen zu erstatten, sämtliche Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, sowie für die Erhebung der Beschwerde ausführlich und konkret darzulegen, diese zu begründen und glaubhaft zu machen. Der BF wurde insbesondere im Zuge der Verhandlung konkret zu seinen Flucht- und Antragsgründen, zu den konkreten Beschwerdegründen, zu seinen aktuellen Befürchtungen im Zuge der Ableistung eines Wehrdienstes und auch den familiären Verhältnissen umfassend befragt. Nach Durchführung einer Verhandlung in der Dauer von rund ½ Stunden und einer umfassenden Befragung des BF hierzu, bzw. nach diesbezüglich auch dokumentierten Nachfragen durch den erkennenden Richter, wurde dem RV am Ende der Verhandlung die Gelegenheit eingeräumt allfällige Fragen an den BF zu stellen, bzw. ergänzende Ausführungen zu erstatten. Hierbei gab der RV ua. die Anregung zu Protokoll der erkennende Richter möge sich wegen Befangenheit für unzuständig erklären. Dieser Anregung wurde in Folge durch den erkennenden Richter explizit nicht entsprochen und die tragenden Gründe hierfür wurden bereits in der Verhandlung den Verfahrensparteien konkret bereits mitgeteilt. Das Ermittlungsverfahren und die Verhandlung wurden daraufhin geschlossen und es wurde seitens des erkennenden Richters den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass eine Entscheidung in Folge schriftlich ergehen wird. Das verfahrensgegenständliche Verhandlungsprotokoll wurde in Folge durch sämtliche Verfahrensparteien ohne Einsprüche oder Ergänzungswünsche unterfertigt und damit auch dessen Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 , in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers, eine mündliche Verhandlung in dem Verfahren mit Gegenstand „Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 3, Asylgesetz (AsylG 2005)” statt. (Verhandlungsprotokoll = VP). Die Anwesenheiten, die Bestellung und Belehrung des Dolmetschers, die Identitätsfeststellungen sowie die Eröffnung und Belehrungen wurden protokolliert. Der BF bestätigte seine Verhandlungsfähigkeit und Einwendungen gegen den Dolmetscher wurden nicht erhoben. Dem BF wurden dokumentiert zu Beginn der Verhandlung der konkrete Verfahrensgegenstand zur Kenntnis gebracht, ihm wurde bezogen auch auf sein bisheriges Vorbringen in der ersten Instanz die allgemeine rechtliche Einordnung und die diesbezügliche Judikatur des Vorbringens einer allgemeinen Wehrdienstverweigerung zur Kenntnis gebracht. Der BF wurde weiters in allgemein abstrakter Weise darüber konkret belehrt, dass ausschließlich nur bei Glaubhaftmachung einer ihn persönlich mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit aktuell betreffenden besonderen asylrelevanten aktuellen Gefährdung oder Bedrohung die Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG möglich ist. Ebenso wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass sämtliche allgemeinen Gefährdungen in Bezug auf Syrien bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes gem. §8 AsylG durch das BFA abgedeckt sind. Ergänzend wurde der BF im Zuge dieser Manuduktion zudem auch in allgemein abstrakter Weise auf das Bestehen der Möglichkeit einer Stellung von Anträgen, aber auch einer Zurückziehung der Beschwerde, wie auch auf das Bestehen des Neuerungsverbotes im Beschwerdeverfahren besonders hingewiesen. Der Regierungsvorlage bestätigte daraufhin konkret, dass bei dem BF besondere Gründe vorliegen würden, bzw. dieser das Bestehen von besonderen Bedrohungen nunmehr im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG in Folge vorbringen werde. Im Zuge der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer, wie es sich aus dem Protokoll der Verhandlung dokumentiert ergibt in Folge, umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliches für ihn wesentliches Vorbringen zu erstatten, sämtliche Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, sowie für die Erhebung der Beschwerde ausführlich und konkret darzulegen, diese zu begründen und glaubhaft zu machen. Der BF wurde insbesondere im Zuge der Verhandlung konkret zu seinen Flucht- und Antragsgründen, zu den konkreten Beschwerdegründen, zu seinen aktuellen Befürchtungen im Zuge der Ableistung eines Wehrdienstes und auch den familiären Verhältnissen umfassend befragt. Nach Durchführung einer Verhandlung in der Dauer von rund ½ Stunden und einer umfassenden Befragung des BF hierzu, bzw. nach diesbezüglich auch dokumentierten Nachfragen durch den erkennenden Richter, wurde dem Regierungsvorlage am Ende der Verhandlung die Gelegenheit eingeräumt allfällige Fragen an den BF zu stellen, bzw. ergänzende Ausführungen zu erstatten. Hierbei gab der Regierungsvorlage ua. die Anregung zu Protokoll der erkennende Richter möge sich wegen Befangenheit für unzuständig erklären. Dieser Anregung wurde in Folge durch den erkennenden Richter explizit nicht entsprochen und die tragenden Gründe hierfür wurden bereits in der Verhandlung den Verfahrensparteien konkret bereits mitgeteilt. Das Ermittlungsverfahren und die Verhandlung wurden daraufhin geschlossen und es wurde seitens des erkennenden Richters den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass eine Entscheidung in Folge schriftlich ergehen wird. Das verfahrensgegenständliche Verhandlungsprotokoll wurde in Folge durch sämtliche Verfahrensparteien ohne Einsprüche oder Ergänzungswünsche unterfertigt und damit auch dessen Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines Originallichtbildausweises nicht fest, er legte jedoch einen Auszug aus dem Familienbuch vor, weshalb Verfahrensidentität vorliegt (AS 79). Er ist Staatsangehöriger von Syrien (AS 1), im wehrfähigen Alter (AS 1), gehört der Volksgruppe der Kurden und der Religion des sunnitischen Islam an (AS 2, 35) und spricht als Muttersprache Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch), nur mündlich (AS 1, 32) und beherrscht Arabisch in Wort und Schrift (AS 2, 32). Er ist ledig (AS 35).

Der Beschwerdeführer stammt aus der Region/Provinz XXXX /Hasaka (Al-Hasaka) und wurde im Ort XXXX süd-westlich von der Stadt XXXX (AS 35) geboren und hat dort auch bis zu seiner Ausreise (Abreise aus Wohnort am 10.07.2022 illegal zu Fuß in die Türkei; AS 4) gemeinsam mit seinen Eltern und 2 Schwestern XXXX sowie 2 Brüdern XXXX gelebt (AS 35-36).Der Beschwerdeführer stammt aus der Region/Provinz römisch 40 /Hasaka (Al-Hasaka) und wurde im Ort römisch 40 süd-westlich von der Stadt römisch 40 (AS 35) geboren und hat dort auch bis zu seiner Ausreise (Abreise aus Wohnort am 10.07.2022 illegal zu Fuß in die Türkei; AS 4) gemeinsam mit seinen Eltern und 2 Schwestern römisch 40 sowie 2 Brüdern römisch 40 gelebt (AS 35-36).

Der Heimatort XXXX befindet sich im kurdisch kontrollierten Teil Syriens im syrischen Gouvernement al-Hasaka an der Grenze zur Türkei.Der Heimatort römisch 40 befindet sich im kurdisch kontrollierten Teil Syriens im syrischen Gouvernement al-Hasaka an der Grenze zur Türkei.

Abbildung 1: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 31.10.2025

Der Beschwerdeführer hat eine Grundschulbildung genossen und er verfügt über keine Berufsausbildung, hat aber zuletzt als Baggerfahrer gearbeitet (AS 2).

Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, welche sich nach wie vor in Syrien befinden, sind Vater XXXX , Mutter XXXX , sowie 3 Brüdern XXXX und 3 Schwestern XXXX . Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, welche sich nach wie vor in Syrien befinden, sind Vater römisch 40 , Mutter römisch 40 , sowie 3 Brüdern römisch 40 und 3 Schwestern römisch 40 .

Weitere 3 Brüder leben in Schweden XXXX und in der Schweiz XXXX , eine Schwester XXXX lebt ebenfalls in der Schweiz (AS 3). Weitere 3 Brüder leben in Schweden römisch 40 und in der Schweiz römisch 40 , eine Schwester römisch 40 lebt ebenfalls in der Schweiz (AS 3).

Zur in Syrien verbliebenen Familie besteht „fast täglich Kontakt per Handy“ (AS 37). Der Familie in Syrien geht es gut (AS 36). Der Vater arbeitet als LKW-Fahrer, ebenso die Brüder XXXX (AS 36-37), alle versorgen die in der Heimat verbliebene Familie.Zur in Syrien verbliebenen Familie besteht „fast täglich Kontakt per Handy“ (AS 37). Der Familie in Syrien geht es gut (AS 36). Der Vater arbeitet als LKW-Fahrer, ebenso die Brüder römisch 40 (AS 36-37), alle versorgen die in der Heimat verbliebene Familie.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer aktuell ca. 25 Jahre alt und innerhalb des Wehrpflichtalters bei den kurdischen Milzen ist.

Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente (AS 32; VP S. 3); er bezieht im Bundesgebiet Leistungen aus dem Grundversorgungssystem (GVS- Auszug vom 03.11.2025 im Akt).Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente (AS 32; VP Sitzung 3); er bezieht im Bundesgebiet Leistungen aus dem Grundversorgungssystem (GVS- Auszug vom 03.11.2025 im Akt).

Der Anregung des RV auf Erklärung einer Befangenheit durch den Richter war aufgrund der sich aus dem vorliegenden Akteninhalt inhaltlich ergebenden objektiven Unbegründetheit dieses Antrages nicht zu entsprechen. Der Anregung des Regierungsvorlage auf Erklärung einer Befangenheit durch den Richter war aufgrund der sich aus dem vorliegenden Akteninhalt inhaltlich ergebenden objektiven Unbegründetheit dieses Antrages nicht zu entsprechen.

1.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer, ein zum Entscheidungszeitpunkt 25jähriger Kurde syrischer Staatsangehörigkeit, hat Syrien seinen Angaben zufolge am 10.07.2022 unberechtigt zu Fuß Richtung Türkei verlassen (AS 1, 2, 4, 35). Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 14.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, reiste dann weiter in die Schweiz, woraufhin das österreichische Asylverfahren am 14.11.2022 eingestellt wurde (AS 38). Nach einer erfolgten Rücküberstellung von dort nach Österreich am 02.03.2023 gab der BF in der Erstbefragung an, dass dieser als Zielland die Schweiz hatte, da dort bereits Geschwister von ihm leben (AS 4).

Der Beschwerdeführer verbrachte seinen eigenen Angaben zufolge sein ganzes Leben vor der Ausreise in die Türkei im Jahr 2022 gemeinsam mit seiner Familie in XXXX , in der Provinz Al Hasaka, wo er im Familienverband lebte und wo sowohl er selbst als auch die (männlichen) Familienmitglieder erwerbstätig waren (vgl. As 110, bzw. II.1.1.3 – 1.1.4).Der Beschwerdeführer verbrachte seinen eigenen Angaben zufolge sein ganzes Leben vor der Ausreise in die Türkei im Jahr 2022 gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 , in der Provinz Al Hasaka, wo er im Familienverband lebte und wo sowohl er selbst als auch die (männlichen) Familienmitglieder erwerbstätig waren vergleiche As 110, bzw. römisch zwei.1.1.3 – 1.1.4).

Festgestellt wird somit, dass der relevante Herkunftsort des BF sich im Gebiet der kurdischen Milizen der AANES in der Region AL Hasaka befindet.

Der Beschwerdeführer ist zur Zeit des Bestehens des Assad-Regimes seinen eigenen Angaben zufolge wegen des Krieges und wegen einer Einberufung zum syrischen Militär, sowie auch zu den kurdischen Kräften aus Syrien in die Türkei ausgereist (AS 6).

Wegen der allgemein unsicheren bzw. prekären Lage in Syrien hat der Beschwerdeführer bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl subsidiären Schutz gem. §8 AsylG erhalten.

Der Beschwerdeführer hat Syrien bzw. seine Herkunftsregion weder aus einer unmittelbar konkreten bzw. glaubwürdigen Furcht vor asylrelevanten persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Gefahren Syrien verlassen.

Insbesondere auch aufgrund des Sturzes und des Zusammenbruches des syrischen Assad Regimes mit Dezember 2024 unterliegt der BF zudem aktuell und zukünftig nicht der Gefahr von diesem Regime zu einem Militärdienst einberufen zu werden. Bereits vor der Ausreise des BF wurden Personen in der Herkunftsregion des BF nicht durch das syrische Militär zu einem Wehrdienst bei diesem einberufen.

Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren sind aktuell zum „Wehrdienst“ bzw. zur Ableistung der sog. Selbstverteidigungspflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Der Beschwerdeführer fällt bereits auch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr unter dieses Anforderungsprofil.

Konkrete bzw. ausreichend glaubwürdige Hinweise, dass dieser einer ihn unmittelbar konkreten Rekrutierung zur Ableistung eines Militärdienstes bei den kurdischen Milizen ausgesetzt wäre, hat dieser auch im gegenständlichen Verfahren nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen und ausführen können.

Der Beschwerdeführer ist auch im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet und selbst bei einer Rekrutierung oder einer Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes bei den kurdischen Milzen, weder durch die Rekrutierung selbst noch bei der Ableistung eines solchen Militärdienstes, oder auch bei der Verweigerung eines solchen Militärdienstes einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung iSd. §3 AsylG ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist weder politisch besonders interessiert, noch engagiert (VP S. 6: R: Haben Sie sich jemals politisch betätigt oder sind Sie politisch nach außen hin besonders in Erscheinung getreten? BF: Nein, wir als Familie haben nichts mit der Politik zu tun. VP S. 10: Ich bin allgemein gegen die Politik. … Ich mag Politik nicht.). Eine besondere politische Gesinnung, oder Exponierung und eine daran anknüpfende besondere asylrelevante Bedrohung hat der BF auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit sämtlichem hierauf bezogenem Vorbringen nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer ist weder politisch besonders interessiert, noch engagiert (VP Sitzung 6: R: Haben Sie sich jemals politisch betätigt oder sind Sie politisch nach außen hin besonders in Erscheinung getreten? BF: Nein, wir als Familie haben nichts mit der Politik zu tun. VP Sitzung 10: Ich bin allgemein gegen die Politik. … Ich mag Politik nicht.). Eine besondere politische Gesinnung, oder Exponierung und eine daran anknüpfende besondere asylrelevante Bedrohung hat der BF auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit sämtlichem hierauf bezogenem Vorbringen nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können.

Der BF hat auch sonst nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass dieser in besonderer Weise in den Fokus irgendeines Akteurs in Syrien, wie insbesondere etwa der kurdischen Milizen oder der HTS geraten wäre und er deswegen aktuell oder auch zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung in Syrien ausgesetzt wäre.

Mit Dezember 2024 wurde das syrische Assad-Regime durch die Milizen der HTS und mit diesen verbündeten Milizen gestürzt. Diese haben auch mit Dezember 2024 die Kontrolle über Syrien übernommen. Die Milizen der HTS und mit ihren verbündeten Milizen haben bis dato keine allgemeine Militärpflicht eingeführt, diese rekrutieren keine Zivilpersonen, sondern setzen sich aus Freiwilligen zusammen.

Die im Herkunftsort des Beschwerdeführers die Kontrolle ausübenden kurdischen Kräfte der sog. DAANES können dort zwar auf Personen zugreifen bzw. Rekrutierungen durchführen, jedoch verfügt der militärische Arm der Kurden über keinen Mangel an Rekruten. Die HTS hat zudem allen Rückkehrern bzw. Wehrdienstverweigern eine Generalamnestie zugesichert.

Auch betreffend das mittlerweile gestürzte Regime Assads ist der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt besonders in das Visier der damaligen Regierung geraten; eine Rekrutierung durch diese wäre nunmehr, nach Sturz des Regimes, ohnedies obsolet, Soldaten wurden außer Dienst gestellt und erfolgen keine Einberufungen.

Er lebte bis zu seiner Ausreise über die Türkei nach Österreich gemeinsam mit seiner Familie unbehelligt im Kurdengebiet.

Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret darlegen können, bzw. es insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser die Ableistung eines eventuellen Wehrdienstes bei den kurdischen Milzen bzw. die Selbstverteidigungsdienst aus konkreten politischen, oppositionellen oder glaubhaft verinnerlichten Gewissensgründen ablehnt, sondern hat insgesamt nur darlegen können, dass dieser die Ableistung eines Militärdienstes grundsätzlich aus allgemeiner Angst und Unwilligkeit einen solchen zu leisten schlicht ablehnt.

Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hat der BF es somit insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können, dass dieser im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Syrien und in die Herkunftsregion mit verfahrensrelevanter maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen einer aktuellen oder zukünftigen ihn unmittelbar konkreten persönlich betreffenden Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung iSd §3 AsylG durch die nunmehrige syrische Regierung (aktuell HTS), durch kurdische Milzen oder auch sonstige Akteure ausgesetzt wäre.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 auszugsweise wiedergegeben:

[…]

Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025).Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vergleiche AJ 29.1.2025).

Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. In einer Erklärung heißt es: Wir werden mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens zusammenarbeiten, indem wir uns am nationalen Dialog beteiligen und unsere Verantwortung wahrnehmen, um ein neues Syrien zu schaffen, das alle seine Bürger einschließt (Al-Monitor 8.12.2024). Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen, was von Washington begrüßt wurde (AJ 9.1.2025a). Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er (AJ 31.12.2024a). Laut dem Vizepräsidenten des Middle East Media Research Institutes zeigen sich die Kurden pragmatisch und werden versuchen, eine Vereinbarung mit den Machthabern zu treffen, die ein gewisses Maß an lokaler Autonomie bewahrt. Zu viel Autonomie wird Ankara verärgern, zu wenig Autonomie wird das Land gespalten halten (MEMRI 9.12.2024). Seit Dezember 2024 verhandelt die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Ahmad ash-Shara' hat sich am 30.12.2024 mit einer Delegation der SDF, getroffen, um eine Grundlage für einen zukünftigen Dialog zu schaffen. Die Atmosphäre war positiv (Sky News 31.12.2024a). Ein syrischer Politiker sagte, dass die Verhandlungen mit der YPG [gemeint sind vermutlich die SDF; die Quelle ist türkisch Anm.] komplex bleiben, weil die Gruppierung auf Autonomie und mehr Kontrolle über rohstoffreiche Gebiete bestehe (TR-Today 8.1.2025). Umgekehrt soll laut einem Journalisten der türkischen Tageszeitung Hürriyet SDF-Kommandeur Mazloum 'Abdi bei seinem Treffen mit ash-Shara' angeboten haben, eine kurdische Fraktion in der syrischen Armee zu schaffen und das syrische Öl gleichmäßig zu teilen, was aber ash-Shara's Regierung ablehnte und betonte, dass es keine andere Lösung als die Übergabe von Waffen gäbe (Akhbar 9.1.2025). 'Abdi bot an, die Ölvorkommen in den von ihm kontrollierten Gebieten an die Zentralverwaltung zu übergeben, vorausgesetzt, der Reichtum wird gerecht auf alle syrischen Provinzen verteilt (Sharq 14.1.2025). Der syrische Verteidigungsminister sagte, dass sie [gemeint sind hier vermutlich die syrischen Behörden Anm.] kein Öl wollen, sondern die Institutionen und die Grenzen (Barrons 22.1.2025). Am 9.1.2025 berichtete Al Jazeera, dass 'Abdi sich mit der neuen syrischen Regierung geeinigt hätte, jegliche Teilungsprojekte, die die Einheit des Landes bedrohen, abzulehnen. (AJ 9.1.2025a; vgl. Arabiya 9.1.2025). 'Abdi sagte am 14.1.2025, dass seine Forderungen nach einer dezentralisierten Verwaltung für die von ihm kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens nicht im Widerspruch zur Einheit des Landes stünden und dass er dies als die beste Option für die syrische Realität betrachte, wobei er darauf hinwies, dass er diese Forderungen der neuen syrischen Regierung bei früheren Konsultationen vorgelegt habe. Die Forderung einer dezentralisierten Verwaltung Nord- und Ostsyriens ist die Hauptforderung der SDF. 'Abdi wies darauf hin, dass es sich bei der von ihm geforderten Dezentralisierung um eine „geografische Dezentralisierung und nicht um eine Dezentralisierung auf nationaler Ebene“ handele und erklärte, dass sie kein eigenes Parlament und keine eigene Regierung fordern (Sharq 14.1.2025). Am 27.1.2025 sagten Quellen, die der neuen Regierung nahestehen, dass diese den SDF ein Angebot gemacht habe, das die Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden und deren Aufnahme in die nächste Verfassung sowie die Öffnung des Weges für Kurden, um in die Sicherheits- und Militäreinrichtungen aufgenommen zu werden, beinhaltet. Die Quellen bestätigten, dass das Angebot auch ein dezentralisiertes Verwaltungssystem umfasst, das den lokalen Räten weitreichende Befugnisse zur Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzen einräumt. Denselben Quellen zufolge lehnten die SDF das Angebot jedoch ab und bestanden auf ihren eigenen Bedingungen, zu denen gehören: Beitritt zur syrischen Armee als integrierte Einheit, Beibehaltung ihrer derzeitigen militärischen Einsatzgebiete, Erhalt eines Anteils an den Einnahmen aus den Ölfeldern und -quellen. Die SDF begründen ihre Position mit der Furcht vor einem möglichen türkischen Angriff auf ihre Gebiete und der fehlenden Integration der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) in das syrische Verteidigungsministerium. Die syrische Regierung lehnt ihrerseits die Vorschläge der SDF ab und betont, dass sie die Existenz von Blöcken innerhalb der Armee ablehnt und nicht bereit ist, das Öl-Dossier als politische Verhandlungskarte zu nutzen (AJ 27.1.2025b). In einem grundlegenden Wandel gegenüber der Ära al-Assad hat die Übergangsregierung in Damaskus den Kurden Syriens gleiche Rechte versprochen und angekündigt, Kurdisch zur zweiten Landessprache zu machen. Vertretern der SDF und der autonomen Verwaltung würden außerdem Sitze und Mitgliedschaft in allen Übergangsbehörden Syriens garantiert, darunter ein temporäres Parlament und ein Verfassungsausschuss. Die Einnahmen aus dem syrischen Öl-, Gas- und Agrarsektor würden anteilig in den Nordosten investiert werden. Nach wochenlangen Gesprächen hat die SDF einen Großteil des Abkommens grundsätzlich akzeptiert, wie ein Treffen zwischen der SDF und ihrem politischen Flügel und ihren Regierungsorganen am 17.2.2025 erneut bestätigte. Doch während die Organisation insgeheim schon seit Wochen akzeptiert hat, dass ihre Streitkräfte eines Tages aufgelöst und in die neuen Streitkräfte Syriens integriert werden, besteht das Haupthindernis bei den Gesprächen darin, wie dies geschehen soll. SDF-Anführer 'Abdi hat sich zwar mit allen anderen bewaffneten Gruppierungen in Syrien auf eine mögliche Auflösung geeinigt, fordert jedoch, dass das SDF-Personal ein eigenständiger Block innerhalb der neuen Streitkräfte Syriens bleibt und nur an seinen derzeitigen Standorten im Nordosten stationiert bleibt (FP 20.2.2025). Laut einem Mitglied des politischen Flügels der SDF, dem Demokratischen Rat Syriens (Meclîsa Sûriya Demokratîk - MSD), hat die autonome Verwaltung im Nordosten des Landes einen positiven Schritt unternommen, indem sie sich darauf vorbereitet, Grenzübergänge und offizielle Stellen an den syrischen Staat zu übergeben. Die syrische Übergangsregierung hat noch keine Vorstellung davon, wie die Verwaltung dieser Einrichtungen in Ostsyrien aufgenommen werden soll, daher müssen im Dialog zwischen der syrischen Regierung und der Autonomieverwaltung Ausschüsse auf Bildungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsebene gebildet werden (AJ 22.2.2025).Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. In einer Erklärung heißt es: Wir werden mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens zusammenarbeiten, indem wir uns am nationalen Dialog beteiligen und unsere Verantwortung wahrnehmen, um ein neues Syrien zu schaffen, das alle seine Bürger einschließt (Al-Monitor 8.12.2024). Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen, was von Washington begrüßt wurde (AJ 9.1.2025a). Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er (AJ 31.12.2024a). Laut dem Vizepräsidenten des Middle East Media Research Institutes zeigen sich die Kurden pragmatisch und werden versuchen, eine Vereinbarung mit den Machthabern zu treffen, die ein gewisses Maß an lokaler Autonomie bewahrt. Zu viel Autonomie wird Ankara verärgern, zu wenig Autonomie wird das Land gespalten halten (MEMRI 9.12.2024). Seit Dezember 2024 verhandelt die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Ahmad ash-Shara' hat sich am 30.12.2024 mit einer Delegation der SDF, getroffen, um eine Grundlage für einen zukünftigen Dialog zu schaffen. Die Atmosphäre war positiv (Sky News 31.12.2024a). Ein syrischer Politiker sagte, dass die Verhandlungen mit der YPG [gemeint sind vermutlich die SDF; die Quelle ist türkisch Anm.] komplex bleiben, weil die Gruppierung auf Autonomie und mehr Kontrolle über rohstoffreiche Gebiete bestehe (TR-Today 8.1.2025). Umgekehrt soll laut einem Journalisten der türkischen Tageszeitung Hürriyet SDF-Kommandeur Mazloum 'Abdi bei seinem Treffen mit ash-Shara' angeboten haben, eine kurdische Fraktion in der syrischen Armee zu schaffen und das syrische Öl gleichmäßig zu teilen, was aber ash-Shara's Regierung ablehnte und betonte, dass es keine andere Lösung als die Übergabe von Waffen gäbe (Akhbar 9.1.2025). 'Abdi bot an, die Ölvorkommen in den von ihm kontrollierten Gebieten an die Zentralverwaltung zu übergeben, vorausgesetzt, der Reichtum wird gerecht auf alle syrischen Provinzen verteilt (Sharq 14.1.2025). Der syrische Verteidigungsminister sagte, dass sie [gemeint sind hier vermutlich die syrischen Behörden Anm.] kein Öl wollen, sondern die Institutionen und die Grenzen (Barrons 22.1.2025). Am 9.1.2025 berichtete Al Jazeera, dass 'Abdi sich mit der neuen syrischen Regierung geeinigt hätte, jegliche Teilungsprojekte, die die Einheit des Landes bedrohen, abzulehnen. (AJ 9.1.2025a; vergleiche Arabiya 9.1.2025). 'Abdi sagte am 14.1.2025, dass seine Forderungen nach einer dezentralisierten Verwaltung für die von ihm kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens nicht im Widerspruch zur Einheit des Landes stünden und dass er dies als die beste Option für die syrische Realität betrachte, wobei er darauf hinwies, dass er diese Forderungen der neuen syrischen Regierung bei früheren Konsultationen vorgelegt habe. Die Forderung einer dezentralisierten Verwaltung Nord- und Ostsyriens ist die Hauptforderung der SDF. 'Abdi wies darauf hin, dass es sich bei der von ihm geforderten Dezentralisierung um eine „geografische Dezentralisierung und nicht um eine Dezentralisierung auf nationaler Ebene“ handele und erklärte, dass sie kein eigenes Parlament und keine eigene Regierung fordern (Sharq 14.1.2025). Am 27.1.2025 sagten Quellen, die der neuen Regierung nahestehen, dass diese den SDF ein Angebot gemacht habe, das die Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden und deren Aufnahme in die nächste Verfassung sowie die Öffnung des Weges für Kurden, um in die Sicherheits- und Militäreinrichtungen aufgenommen zu werden, beinhaltet. Die Quellen bestätigten, dass das Angebot auch ein dezentralisiertes Verwaltungssystem umfasst, das den lokalen Räten weitreichende Befugnisse zur Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzen einräumt. Denselben Quellen zufolge lehnten die SDF das Angebot jedoch ab und bestanden auf ihren eigenen Bedingungen, zu denen gehören: Beitritt zur syrischen Armee als integrierte Einheit, Beibehaltung ihrer derzeitigen militärischen Einsatzgebiete, Erhalt eines Anteils an den Einnahmen aus den Ölfeldern und -quellen. Die SDF begründen ihre Position mit der Furcht vor einem möglichen türkischen Angriff auf ihre Gebiete und der fehlenden Integration der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) in das syrische Verteidigungsministerium. Die syrische Regierung lehnt ihrerseits die Vorschläge der SDF ab und betont, dass sie die Existenz von Blöcken innerhalb der Armee ablehnt und nicht bereit ist, das Öl-Dossier als politische Verhandlungskarte zu nutzen (AJ 27.1.2025b). In einem grundlegenden Wandel gegenüber der Ära al-Assad hat die Übergangsregierung in Damaskus den Kurden Syriens gleiche Rechte versprochen und angekündigt, Kurdisch zur zweiten Landessprache zu machen. Vertretern der SDF und der autonomen Verwaltung würden außerdem Sitze und Mitgliedschaft in allen Übergangsbehörden Syriens garantiert, darunter ein temporäres Parlament und ein Verfassungsausschuss. Die Einnahmen aus dem syrischen Öl-, Gas- und Agrarsektor würden anteilig in den Nordosten investiert werden. Nach wochenlangen Gesprächen hat die SDF einen Großteil des Abkommens grundsätzlich akzeptiert, wie ein Treffen zwischen der SDF und ihrem politischen Flügel und ihren Regierungsorganen am 17.2.2025 erneut bestätigte. Doch während die Organisation insgeheim schon seit Wochen akzeptiert hat, dass ihre Streitkräfte eines Tages aufgelöst und in die neuen Streitkräfte Syriens integriert werden, besteht das Haupthindernis bei den Gesprächen darin, wie dies geschehen soll. SDF-Anführer 'Abdi hat sich zwar mit allen anderen bewaffneten Gruppierungen in Syrien auf eine mögliche Auflösung geeinigt, fordert jedoch, dass das SDF-Personal ein eigenständiger Block innerhalb der neuen Streitkräfte Syriens bleibt und nur an seinen derzeitigen Standorten im Nordosten stationiert bleibt (FP 20.2.2025). Laut einem Mitglied des politischen Flügels der SDF, dem Demokratischen Rat Syriens (Meclîsa Sûriya Demokratîk - MSD), hat die autonome Verwaltung im Nordosten des Landes einen positiven Schritt unternommen, indem sie sich darauf vorbereitet, Grenzübergänge und offizielle Stellen an den syrischen Staat zu übergeben. Die syrische Übergangsregierung hat noch keine Vorstellung davon, wie die Verwaltung dieser Einrichtungen in Ostsyrien aufgenommen werden soll, daher müssen im Dialog zwischen der syrischen Regierung und der Autonomieverwaltung Ausschüsse auf Bildungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsebene gebildet werden (AJ 22.2.2025).

Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Assads Überbleibseln und Drohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln. Gemeinsame Ausschüsse sollen daran arbeiten, die Umsetzung des Abkommens bis Ende des Jahres abzuschließen (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli, Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Kurz nach Bekanntgabe der Vereinbarung sagten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass sich ein Konvoi des syrischen Verteidigungsministeriums in Abstimmung mit den SDF nach al-Hasaka begeben wird und dass die Kräfte des Verteidigungsministeriums die Gefängnisse von den SDF übernehmen werden (AJ 11.3.2025). Das Wall Street Journal zitierte US-Beamte mit der Aussage, dass US-Militärpersonal zwischen den SDF und den sogenannten Rebellengruppen vermittelt habe. Die Beamten sagten, die Vermittlung schließe auch Gruppierungen ein, die von der Türkei seit dem Sturz des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad unterstützt werden (AJ 11.3.2025). Das Abkommen könnte den Konflikt der SDF mit der benachbarten Türkei und den von der Türkei unterstützten ehemaligen syrischen Rebellengruppen, die mit der Regierung verbündet sind und versuchen, die SDF aus Gebieten nahe der Grenze zu vertreiben, entschärfen (BBC 11.3.2025). Das Abkommen macht keine Angaben darüber, wie die militärischen Einheiten der SDF in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden sollen, was bisher ein wesentlicher Knackpunkt in den Gesprächen war. Die Vereinbarung bezieht sich weder auf die Übergabe von Waffen noch auf die Auflösung der von der YPG dominierten militärischen Formation (AJ 11.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Die Vereinbarung beinhaltet die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Repräsentation und Beteiligung am politischen Prozess und an allen staatlichen Institutionen, unabhängig von ihrer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit (Arabiya 10.3.2025; vgl.AJ 10.3.2025a).

Das Abkommen hat bis Ende März nicht zu einer Beruhigung der Fronten geführt, obwohl eine Waffenruhe vorgesehen wäre. Die staatlichen Institutionen im Nordosten Syriens blieben ebenfalls unter der Schirmherrschaft der DAANES, auch was die Zahlung der Gehälter der Beschäftigten angeht (SYD 31.3.2025). Am 1.4.2025 erklärten die SDF, sich aus zwei historisch kurdischen Stadtvierteln in Aleppo zurückzuziehen. Lokale Quellen berichteten anschließend, dass sich die SDF am 2.4.2025 vom Tishrin-Damm und der Qara-Qozak-Brücke zurückgezogen haben, wo sie seit Dezember 2024 gegen SNA kämpften. Eine „Sonderverwaltung“, die möglicherweise aus Mitarbeitern des Damms besteht, wird die Kontrolle über das Gebiet um den Tishrin-Damm übernehmen. Den Mitarbeitern des Damms wurde gestattet, in dem Gebiet zu bleiben, damit das Elektrizitätswerk seinen regulären Betrieb fortsetzen kann. Eine Anti-SDF-Quelle behauptete außerdem, dass sich die SDF nach dem Verlassen des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke auch aus weiteren Ortschaften südlich des Staudamms entlan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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