Entscheidungsdatum
16.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W277 2292933-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX alias XXXX , geb. XXXX , nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Er wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, ein am XXXX in XXXX in XXXX geborener somalischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens zu sein.Er wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, ein am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 geborener somalischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens zu sein.
Im Herkunftsstaat habe er XXXX Jahre lang eine Koranschule besucht und sei ebendort Tuk Tuk-Fahrer tätig gewesen.Im Herkunftsstaat habe er römisch 40 Jahre lang eine Koranschule besucht und sei ebendort Tuk Tuk-Fahrer tätig gewesen.
Sein Vater namens XXXX , Mutter namens XXXX , seine zwei Brüder namens XXXX sowie seine zwei Schwestern namens XXXX würden in Somalia leben. Auch lebe seine Ehefrau namens XXXX im Herkunftsstaat.Sein Vater namens römisch 40 , Mutter namens römisch 40 , seine zwei Brüder namens römisch 40 sowie seine zwei Schwestern namens römisch 40 würden in Somalia leben. Auch lebe seine Ehefrau namens römisch 40 im Herkunftsstaat.
Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er folgendes vor:
„In Somalia war ich Tuk Tuk-Fahrer. Die Terroristische-Gruppe ,,Al Shabab“ haben mich angerufen und forderten, dass ich mich ihnen anschließe und mit ihnen zusammenarbeite. Das wollte ich nicht und sie haben mich bedroht. Darum habe ich mein Heimatland verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im XXXX gefasst. Er sei illegal mit einem gefälschten Reisepass aus Somalia ausgereist. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im römisch 40 gefasst. Er sei illegal mit einem gefälschten Reisepass aus Somalia ausgereist.
Ein konkretes Reiseziel habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht gehabt. Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. XXXX in XXXX und danach ca. XXXX Jahre in XXXX aufgehalten zu haben. Er sei er einen Monat lang in XXXX gewesen und in weiterer Folge über XXXX nach Österreich eingereist. Der BF habe in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei das Verfahren dort eingestellt worden wäre. Zurück nach XXXX wolle der BF nicht, weil er ebendort XXXX Jahre lang auf der Straße gelebt habe.Ein konkretes Reiseziel habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht gehabt. Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. römisch 40 in römisch 40 und danach ca. römisch 40 Jahre in römisch 40 aufgehalten zu haben. Er sei er einen Monat lang in römisch 40 gewesen und in weiterer Folge über römisch 40 nach Österreich eingereist. Der BF habe in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei das Verfahren dort eingestellt worden wäre. Zurück nach römisch 40 wolle der BF nicht, weil er ebendort römisch 40 Jahre lang auf der Straße gelebt habe.
Die Ausreisekosten von XXXX nach Österreich hätten sich auf XXXX belaufen.Die Ausreisekosten von römisch 40 nach Österreich hätten sich auf römisch 40 belaufen.
Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben. Konkrete Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.
2. Eine XXXX ergab, dass der BF vor seiner Antragstellung in Österreich nicht erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 21).2. Eine römisch 40 ergab, dass der BF vor seiner Antragstellung in Österreich nicht erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 21).
3. Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt.3. Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt.
3.1. Hierbei gab der BF an, „ XXXX “ zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er sei ein somalischer Staatsbürger XXXX Glaubens und gehöre dem Clan der XXXX an. Er könne keine Identitätsdokumente aus seinem Herkunftsstaat vorweisen und habe Somalia mit einem gefälschten Reisepass verlassen, welcher ihm vom Schlepper wieder abgenommen worden sei.3.1. Hierbei gab der BF an, „ römisch 40 “ zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Er sei ein somalischer Staatsbürger römisch 40 Glaubens und gehöre dem Clan der römisch 40 an. Er könne keine Identitätsdokumente aus seinem Herkunftsstaat vorweisen und habe Somalia mit einem gefälschten Reisepass verlassen, welcher ihm vom Schlepper wieder abgenommen worden sei.
3.2. Der BF habe bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in XXXX gelebt und ebendort im gemeinsamen Haushalt mit seinen zwei Schwestern und Brüdern gewohnt. Nach einer XXXX Schulausbildung habe er von XXXX als Taxi- bzw. „Tuc Tuc“- Fahrer seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten. Von seinem Vater habe er im Jahre XXXX ein „Tuc Tuc“- Fahrzeug übernommen, welches er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat verkauft habe.3.2. Der BF habe bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in römisch 40 gelebt und ebendort im gemeinsamen Haushalt mit seinen zwei Schwestern und Brüdern gewohnt. Nach einer römisch 40 Schulausbildung habe er von römisch 40 als Taxi- bzw. „Tuc Tuc“- Fahrer seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten. Von seinem Vater habe er im Jahre römisch 40 ein „Tuc Tuc“- Fahrzeug übernommen, welches er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat verkauft habe.
3.3. Sein Vater namens XXXX sei XXXX eines natürlichen Todes verstorben. Seine Mutter namens XXXX sei etwa XXXX alt und in XXXX im Bezirk XXXX wohnhaft. Sie arbeite als Obst- und Kleidungsverkäuferin. Auch würden seine Brüder XXXX Jahre alt, XXXX Jahre alt, und seine Schwestern XXXX Jahre alt, und XXXX Jahre alt, in XXXX im Bezirk XXXX leben. Er würde regelmäßig fernmündlichen Kontakt zu seinen Familienangehörigen pflegen.3.3. Sein Vater namens römisch 40 sei römisch 40 eines natürlichen Todes verstorben. Seine Mutter namens römisch 40 sei etwa römisch 40 alt und in römisch 40 im Bezirk römisch 40 wohnhaft. Sie arbeite als Obst- und Kleidungsverkäuferin. Auch würden seine Brüder römisch 40 Jahre alt, römisch 40 Jahre alt, und seine Schwestern römisch 40 Jahre alt, und römisch 40 Jahre alt, in römisch 40 im Bezirk römisch 40 leben. Er würde regelmäßig fernmündlichen Kontakt zu seinen Familienangehörigen pflegen.
3.3.1. Seit XXXX sei der BF mit einer Frau namens XXXX nach XXXX verheiratet´. Von XXXX habe er mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Ehefrau lebe gegenwärtig mit ihren Angehörigen in einem Flüchtlingslager in XXXX . Es sei schwer für sie gewesen, nach seiner Ausreise weiterhin bei der Familie des BF zu leben. Der BF pflege regelmäßigen Kontakt zu seiner Ehefrau.3.3.1. Seit römisch 40 sei der BF mit einer Frau namens römisch 40 nach römisch 40 verheiratet´. Von römisch 40 habe er mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Ehefrau lebe gegenwärtig mit ihren Angehörigen in einem Flüchtlingslager in römisch 40 . Es sei schwer für sie gewesen, nach seiner Ausreise weiterhin bei der Familie des BF zu leben. Der BF pflege regelmäßigen Kontakt zu seiner Ehefrau.
3.4. Der BF sei im Herkunftsstaat weder aufgrund seiner Religion, noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Er sei weder politisch tätig gewesen, noch vorbestraft. Auch werde in Somalia nicht nach ihm gefahndet.
3.4.1. Zu seinen Ausreisegründen befragt, schilderte er:
„Ich reiste aus Somalia aufgrund telefonischer Drohungen der Al Shabaab aus. Zweimal wurde ich persönlich angetroffen, ich erkannte die Personen, weil diese auch im Stadtteil XXXX leben. Ich wusste zuvor nicht, dass es sich um Al-Shabaab-Mitglieder handelt. Von diesen Männern wurde ich aufgefordert, für die Al Shabaab zu arbeiten. Sie sagten, dass sie es schwer hätten, in einige Stadtteile zu gelangen und ich als Tuc-Tuc-Fahrer die Möglichkeit habe, in solche Teile der Stadt zu fahren, sollte ich arbeiten. Ich sollte telefonische Aufträge bekommen, mit welchen ich genaue Anweisungen bekommen werde. Vor mir mussten auch Personen für die Al Shabaab tätig sein, diese wurden dazu gezwungen. Bei einem Checkpoint wurden diese Männer gemeinsam mit Angehörigen der Al Shabaab erschossen. Ich musste immer an diese Geschichte denken und wollte nicht in dieselbe Situation kommen. Von unserer Regierung wurde kommuniziert, dass alle Personen, welche Al Shabaab unterstützen, erschossen werden. Ich konnte nicht der Al Shabaab zustimmen und traute mich nicht, diese Kontakte der Regierung anzeigen, weil ich Angst hatte. Aus diesem Grund bin ich ausgereist.“„Ich reiste aus Somalia aufgrund telefonischer Drohungen der Al Shabaab aus. Zweimal wurde ich persönlich angetroffen, ich erkannte die Personen, weil diese auch im Stadtteil römisch 40 leben. Ich wusste zuvor nicht, dass es sich um Al-Shabaab-Mitglieder handelt. Von diesen Männern wurde ich aufgefordert, für die Al Shabaab zu arbeiten. Sie sagten, dass sie es schwer hätten, in einige Stadtteile zu gelangen und ich als Tuc-Tuc-Fahrer die Möglichkeit habe, in solche Teile der Stadt zu fahren, sollte ich arbeiten. Ich sollte telefonische Aufträge bekommen, mit welchen ich genaue Anweisungen bekommen werde. Vor mir mussten auch Personen für die Al Shabaab tätig sein, diese wurden dazu gezwungen. Bei einem Checkpoint wurden diese Männer gemeinsam mit Angehörigen der Al Shabaab erschossen. Ich musste immer an diese Geschichte denken und wollte nicht in dieselbe Situation kommen. Von unserer Regierung wurde kommuniziert, dass alle Personen, welche Al Shabaab unterstützen, erschossen werden. Ich konnte nicht der Al Shabaab zustimmen und traute mich nicht, diese Kontakte der Regierung anzeigen, weil ich Angst hatte. Aus diesem Grund bin ich ausgereist.“
Zweimal habe die al Shabaab persönlich Kontakt zu ihm aufgenommen bzw. ihn auch angerufen. Hierzu näher befragt, schilderte der BF:
„LA: Was war der Inhalt der ersten Kontaktaufnahme Anfang XXXX ? VP: Zwei Personen stellten sich am Standplatz in XXXX vor, dann sagten diese, dass ich Aufträge erhalten werde. Auch wurde mir gesagt, dass ich zwei Personen an einen Platz befördern müsste und später wieder abholen müsste. Dies war der erste Kontakt. „LA: Was war der Inhalt der ersten Kontaktaufnahme Anfang römisch 40 ? VP: Zwei Personen stellten sich am Standplatz in römisch 40 vor, dann sagten diese, dass ich Aufträge erhalten werde. Auch wurde mir gesagt, dass ich zwei Personen an einen Platz befördern müsste und später wieder abholen müsste. Dies war der erste Kontakt.
LA: War Ihnen zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass es sich um Al Shabaab-Mitglieder handelt? VP: Ja, ich wurde auch vorher telefonisch angerufen.
LA: Wie haben Sie sich dann verhalten? VP: Ich bat, dass ich nicht für die Al Shabaab arbeiten kann, weil ich der einzige bin, welcher für meine Familie sorgen muss.
LA: Beschreiben Sie die zweite pers. Zusammenkunft mit Mitgliedern der Al Shabaab. VP: Es war auch in XXXX , beim zweiten Mal wurde mir detailliert erklärt, dass ich Attentäter, nachdem sie einen Auftrag erledi