TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/16 W168 2286258-1

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Entscheidungsdatum

16.12.2025

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W168 2286258-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 3-15) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2022 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Krieg verlassen habe, er zum Militär müsse und er dort umgebracht werden könnte, da er geflohen sei (AS 13). Im Falle einer Rückkehr antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte mit „Nein“ (AS 13). Ebenfalls am 17.01.2022 wurde der syrische Originalpersonalausweis des Beschwerdeführers sichergestellt (AS 21-22).

2. Am 29.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 45-56) und legte dabei mehrere Unterlagen (Teilnahme an 8 UE des ÖRK Projektes „Integration“ (AS 63), Taufschein vom 27.06.2013 (AS 69), Deutschkursbestätigung vom 31.07.2023 (AS 65), Stundennachweis über Arbeitsstunden für den Monat August 2023 von Gemeinde (AS 67) vor. In der Befragung gab er zu seinem Fluchtgrund gab er an (AS 51) „Ich habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen … ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen“ (AS 55) „Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen“.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 77-271) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). 3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 77-271) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 311-355) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe Syrien „aus Angst vor einer Rekrutierung durch das syrische Regime sowie kurdische Milizen verlassen“ (AS 313).4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 311-355) gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe Syrien „aus Angst vor einer Rekrutierung durch das syrische Regime sowie kurdische Milizen verlassen“ (AS 313).

5. Der Behördenakt langte am 09.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Ordnungszahl = OZ 1). Mit OZ 2 und OZ 3 folgten Informationen des Bundesamts über die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Mit OZ 4 folgte eine Information seitens des Stadtpolizeikommandos Innsbruck zu Verdacht auf Urkundenfälschung. Mit OZ 5 wurde eine mündliche Verhandlung für den XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit OZ 6 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die nicht-teilnahme des Bundesamtes an dieser Verhandlung informiert. Mit OZ 7 langte eine Stellungnehme des Beschwerdeführers hinsichtlich der anberaumten Verhandlung ein, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von kurdischen Streitkräften zwangsrekrutiert werden könnte und er nicht an Kriegsverbrechen beteiligt sein will, er den Wehrdienst ablehne und nicht an Kampfhandlungen teilnehmen wolle.5. Der Behördenakt langte am 09.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Ordnungszahl = OZ 1). Mit OZ 2 und OZ 3 folgten Informationen des Bundesamts über die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Mit OZ 4 folgte eine Information seitens des Stadtpolizeikommandos Innsbruck zu Verdacht auf Urkundenfälschung. Mit OZ 5 wurde eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit OZ 6 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die nicht-teilnahme des Bundesamtes an dieser Verhandlung informiert. Mit OZ 7 langte eine Stellungnehme des Beschwerdeführers hinsichtlich der anberaumten Verhandlung ein, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von kurdischen Streitkräften zwangsrekrutiert werden könnte und er nicht an Kriegsverbrechen beteiligt sein will, er den Wehrdienst ablehne und nicht an Kampfhandlungen teilnehmen wolle.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.08.2024 (OZ 8) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem BF umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliches für das gegenständliche Verfahren wesentlich Vorbringen darzulegen und dieses glaubhaft zu machen. Erstmals brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Christ verfolgt (VP S. 4-5).5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.08.2024 (OZ 8) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem BF umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliches für das gegenständliche Verfahren wesentlich Vorbringen darzulegen und dieses glaubhaft zu machen. Erstmals brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Christ verfolgt (VP Sitzung 4-5).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines syrischen Originalpersonalausweises fest (AS 21-22). Er ist Staatsangehöriger von Syrien.

Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt 25 Jahre alt, er befindet sich gegenwärtig im wehrpflichtigen Alter (hinsichtlich HTS-Syriens) bzw. nicht mehr im wehrpflichtigen Alter (hinsichtlich kurdischer Selbstverwaltung), gehört der Volksgruppe der Syriani (AS 3) bzw. Aramäer (AS 48) an, spricht als Muttersprache Arabisch (AS 3) und bekennt sich zum christlichen Glauben (AS 3: Christentum, Orthodox). Er ist ledig (AS 3, 50), ist gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder nach Österreich geflüchtet, da seine Mutter und sein Onkel bereits in Österreich aufhältig sind (AS 7, 48-49).

1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region XXXX (AS 7). Von dort reiste er 2022 Schlepperunterstützt (Reisekosten € 10.000) über mehrere Zwischenländer von Syrien Richtung Österreich aus (AS 9-11), da er zu seiner Mutter gewollt habe (AS 9).1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region römisch 40 (AS 7). Von dort reiste er 2022 Schlepperunterstützt (Reisekosten € 10.000) über mehrere Zwischenländer von Syrien Richtung Österreich aus (AS 9-11), da er zu seiner Mutter gewollt habe (AS 9).

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt im kurdisch dominierten nord-osten Syriens – (vgl. https://syria.liveuamap.com). Die Stadt XXXX ist ein Distrikt im syrischen Gouvernement al-Hasaka und dessen Hauptstadt, wobei der Distrikt selbst von Kurden, Aramäern (Syrischen Christen) und Arabern bewohnt wird und die Gesamtbevölkerung mit ca. 190.000 (Daten aus dem Jahr 2004) zu beziffern ist.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt im kurdisch dominierten nord-osten Syriens – vergleiche https://syria.liveuamap.com). Die Stadt römisch 40 ist ein Distrikt im syrischen Gouvernement al-Hasaka und dessen Hauptstadt, wobei der Distrikt selbst von Kurden, Aramäern (Syrischen Christen) und Arabern bewohnt wird und die Gesamtbevölkerung mit ca. 190.000 (Daten aus dem Jahr 2004) zu beziffern ist.

Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise aus Syrien weder an seinem Herkunftsort im Gebiet der kurdisch dominierten (D)AANES, noch an einem anderen Ort in Syrien, eine ausreichend glaubhafte bzw. ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante individuelle Verfolgungssituation oder Bedrohung zu vergegenwärtigen.

1.1.3. Der Beschwerdeführer hat Grundschulbildung genossen und verständigt sich in Arabisch (AS 3-5, 49-50). Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und nicht gearbeitet (AS 5; aber Hilfsarbeiter lt. VP S. 7). Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen Krankheiten und hat weder physische noch psychische Probleme (AS 47).1.1.3. Der Beschwerdeführer hat Grundschulbildung genossen und verständigt sich in Arabisch (AS 3-5, 49-50). Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und nicht gearbeitet (AS 5; aber Hilfsarbeiter lt. VP Sitzung 7). Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen Krankheiten und hat weder physische noch psychische Probleme (AS 47).

1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal (AS 9) und gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder im Jahr 2022 aus Syrien aus, da er (AS 9) „nur zu meiner Mutter“ gewollt habe. Der Großvater und die Schwester des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor in Syrien, ebenso wie noch Onkeln ms (AS 7, 49). Der Zwillingsbruder ebenso wie die Mutter und der Onkel des Beschwerdeführers befinden sich in Österreich (AS 7). Es besteht Kontakt mit der Familie über WhatsApp oder Messenger (AS 50).

1.1.5. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen irregulär nach Österreich ein und stellte am 17.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 5).

Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 77ff.).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist wegen des Krieges aus Syrien in die Türkei geflohen (AS 11, 13). Wegen der unsicheren Lage in Syrien hat der Beschwerdeführer auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl subsidiären Schutz erhalten.

Der Beschwerdeführer hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Gefahren Syrien verlassen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 25 Jahre alt und befindet sich somit jedenfalls im wehrpflichtigen Alter (hinsichtlich HTS-Syriens) bzw. nicht mehr im wehrpflichtigen Alter (hinsichtlich kurdischer Selbstverwaltung).

1.2.3. Der Beschwerdeführer lehnt den Wehrdienst auch nicht aus Gründen der politischen Gesinnung ab, sondern weil er nicht kämpfen mag, er nicht sterben wolle, er gegen Waffendienst sei und es bevorzugt, Konflikte nicht mit der Waffe zu lösen, er aber kein Problem hat, in Österreich den Wehrdienst abzuleisten (AS 86; VP S. 9, 11). Der Beschwerdeführer hat sich nie politisch betätigt und zeigt auch keine exilpolitische Gesinnung (VP S. 8). Eine politische Gesinnung, woran eine Asylgewährung denkmöglich anknüpfen könnte, trat nicht zutage.1.2.3. Der Beschwerdeführer lehnt den Wehrdienst auch nicht aus Gründen der politischen Gesinnung ab, sondern weil er nicht kämpfen mag, er nicht sterben wolle, er gegen Waffendienst sei und es bevorzugt, Konflikte nicht mit der Waffe zu lösen, er aber kein Problem hat, in Österreich den Wehrdienst abzuleisten (AS 86; VP Sitzung 9, 11). Der Beschwerdeführer hat sich nie politisch betätigt und zeigt auch keine exilpolitische Gesinnung (VP Sitzung 8). Eine politische Gesinnung, woran eine Asylgewährung denkmöglich anknüpfen könnte, trat nicht zutage.

1.2.4. Auch hatte und hatte und hat der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien (ausdrücklich verneint AS 52; VP S. 7: richterliche Befragung zum christlichen Glauben „Es liegt keine persönliche Verfolgung vor. Ich werde nicht persönlich bedroht.“). 1.2.4. Auch hatte und hatte und hat der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien (ausdrücklich verneint AS 52; VP Sitzung 7: richterliche Befragung zum christlichen Glauben „Es liegt keine persönliche Verfolgung vor. Ich werde nicht persönlich bedroht.“).

1.2.5. Mit Dezember 2024 wurde das syrische Assad-Regime durch die Milizen der HTS und mit ihr verbündete Milizen gestürzt. Diese haben auch mit Dezember 2024 die Kontrolle über Syrien übernommen. Die Milizen der HTS und mit ihr verbündete Milizen haben bis dato keine allgemeine Militärpflicht eingeführt, diese rekrutieren keine Zivilpersonen, sondern setzen sich aus Freiwilligen zusammen.

Die im Herkunftsort des Beschwerdeführers die Kontrolle ausübenden kurdischen Kräfte der sog. DAANES können dort zwar auf Personen zugreifen bzw. Rekrutierungen durchführen, jedoch verfügt der militärische Arm der Kurden über keinen Mangel an Rekruten. Auch betreffend das mittlerweile gestürzte Regime Assads sind die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in das Visier der damaligen Regierung geraten; eine Rekrutierung durch diese wäre nunmehr, nach Sturz des Regimes, ohnedies obsolet, Soldaten wurden außer Dienst gestellt und erfolgen keine Einberufungen. Die HTS haben zudem allen Rückkehrern eine Generalamnestie zugesichert.

Im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung gilt die Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren – vorerst unverändert (vgl. Accord-Anfragebeantwortung v. 24.02.2025). Da der Beschwerdeführer bereits über 25 Jahre alt ist, ist hier festzuhalten, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr nicht mehr in die relevante Altersspanne der zur Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes Verpflichteten fallen kann. Selbst für den außergewöhnlichen Fall, dass er doch (noch) zu einem (zwangs-)Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden würde, ist er im Falle der Weigerung, dieser "Selbstverteidigungspflicht" nachzukommen, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen oder mit unverhältnismäßigen Sanktionen belegt zu werden. Im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung gilt die Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren – vorerst unverändert vergleiche Accord-Anfragebeantwortung v. 24.02.2025). Da der Beschwerdeführer bereits über 25 Jahre alt ist, ist hier festzuhalten, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr nicht mehr in die relevante Altersspanne der zur Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes Verpflichteten fallen kann. Selbst für den außergewöhnlichen Fall, dass er doch (noch) zu einem (zwangs-)Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden würde, ist er im Falle der Weigerung, dieser "Selbstverteidigungspflicht" nachzukommen, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen oder mit unverhältnismäßigen Sanktionen belegt zu werden.

Festgestellt wird, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers abseits jener Gebiete liegt, in denen das türkische Militär in Syrien operiert. Zutreffend ist zwar, dass Auseinandersetzungen zwischen den kurdisch kontrollierten SDF und pro-türkischen Milizen (im Folgenden auch als SNA bezeichnet) Platz greifen. Die Lage in Nordost-Syrien (auch AANES: Autonomous Administration of North and East Syria) ist daher gebietsbezogen volatil. Jedoch beschränken sich diese Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und solchen der kurdisch dominierten SDF vordergründig auf andere Bereiche im Norden entlang der Grenze zur Türkei, darunter etwa Tal Rifa’at, Tell Abayad oder Ras al-Ain, Manbij und Kobane. Dieses unmittelbar umkämpfte Gebiet, in dem die SNA militärische Operationen gegen die SDF führen, umfasst dagegen nicht Qamishli, welches im ausschließlichen Kurdengebiet angesiedelt ist. Die Türken hielten und halten dort keine Stellungen, ein Kräftemessen zwischen den genannten Konfliktparteien, SDF und SNA, findet dort nicht statt (vgl. unten Security situation in North and East Syria before the downfall of the Assad government, January 2025). Dass auch die in Syrien verbliebenen Verwandten des Beschwerdeführers nach wie vor in der Herkunftsregion leben können, trägt dem Rechnung. Die im Herkunftsstaat verbliebenen Familienmitglieder des Beschwerdeführers leben dort unbehelligt. Festgestellt wird, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers abseits jener Gebiete liegt, in denen das türkische Militär in Syrien operiert. Zutreffend ist zwar, dass Auseinandersetzungen zwischen den kurdisch kontrollierten SDF und pro-türkischen Milizen (im Folgenden auch als SNA bezeichnet) Platz greifen. Die Lage in Nordost-Syrien (auch AANES: Autonomous Administration of North and East Syria) ist daher gebietsbezogen volatil. Jedoch beschränken sich diese Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und solchen der kurdisch dominierten SDF vordergründig auf andere Bereiche im Norden entlang der Grenze zur Türkei, darunter etwa Tal Rifa’at, Tell Abayad oder Ras al-Ain, Manbij und Kobane. Dieses unmittelbar umkämpfte Gebiet, in dem die SNA militärische Operationen gegen die SDF führen, umfasst dagegen nicht Qamishli, welches im ausschließlichen Kurdengebiet angesiedelt ist. Die Türken hielten und halten dort keine Stellungen, ein Kräftemessen zwischen den genannten Konfliktparteien, SDF und SNA, findet dort nicht statt vergleiche unten Security situation in North and East Syria before the downfall of the Assad government, January 2025). Dass auch die in Syrien verbliebenen Verwandten des Beschwerdeführers nach wie vor in der Herkunftsregion leben können, trägt dem Rechnung. Die im Herkunftsstaat verbliebenen Familienmitglieder des Beschwerdeführers leben dort unbehelligt.

Der Beschwerdeführer verbrachte sein Leben bis zu seiner Ausreise Anfang 2022 im Familienverband in seiner Herkunftsregion im Raum XXXX (vgl. II.1.1.2), die im kurdisch dominierten Nordosten Syriens liegt und von Kurden, Aramäern (syrischen Christen) und Arabern bewohnt wird. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kurdengebiet. Der Beschwerdeführer verbrachte sein Leben bis zu seiner Ausreise Anfang 2022 im Familienverband in seiner Herkunftsregion im Raum römisch 40 vergleiche römisch zwei.1.1.2), die im kurdisch dominierten Nordosten Syriens liegt und von Kurden, Aramäern (syrischen Christen) und Arabern bewohnt wird. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Kurdengebiet.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser die Ableistung eines Militärdienstes bei insbesondere den kurdischen Milizen aus glaubhaft verinnerlichten politischen oder religiösen Gründen ablehnt, sondern er hat ausschließlich darlegen können, dass dieser aus allgemeinen Gründen, bzw. aus allgemeiner Angst für die allfälligen Folgen der Ableistung eines solchen ablehnt.

Der Beschwerdeführer hat zudem in Bezug auf die Ableistung eines Militärdienstes bei den kurdischen Milizen, bzw. der Wahrnehmung der Selbstverteidigungsdienstes nicht ausreichend konkret aufzeigen und darlegen können, dass dieser in asylrelevanter Weise durch auch ein Zwangsrekrutierung, die Ableistung eines solchen gefährdet wäre.

Der BF hat weiters nicht ausreichend konkret aufzeigen und darlegen können, dass dieser selbst bei einer allfälligen Verweigerung eines solchen Dienstes asylrelevant in ihn unmittelbar konkreter Weise asylrelevant bedroht oder gefährdet wäre.

Dass der BF politisch besonders in Erscheinung getreten wäre, bzw. besonders in den Fokus eines Akteurs wie den kurdischen Milizen, der SDF, der HTS oder sonstiger geraten wäre und hierdurch einer ihn unmittelbar konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, hat dieser ebenso nicht ausreichend darlegen und glaubhaft machen können.

Ebenso hat der BF nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser aufgrund seiner Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft in Syrien, bzw. insbesondere in seiner Herkunftsregion einer ihn aktuell unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung oder Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Das Vorliegen einer diesbezüglich den BF unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderinformationen nicht, bzw. kann diesen Informationen nicht entnommen werden, dass jeder Christ in Syrien bzw. insbesondere in den Gebieten die unter Kontrolle der kurdisch dominierten AANES stehen, mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund der Zugehörigkeit zum christlichen Glauben einer unmittelbar konkreten asylrelevanten Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso ergibt sich aus den dem BVwG vorliegenden Informationen nicht, dass aktuell eine verfahrensrelevant systematische Verfolgung von Christen in Syrien bzw. insbesondere in den Gebieten der AANES stattfinden würde. Dass der BF in besonderer Weise dennoch diesbezüglich gefährdet wäre, hat dieser im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können.

Im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion ist der subsidiär schutzberechtigte Beschwerdeführer insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch die nunmehrige syrische Regierung (aktuell HTS) oder kurdische Akteure (YPG/YPJ, SDF, PKK) ausgesetzt.

Die Einreise in die Gebiete unter der Kontrolle der SDF/YPG in Nordost Syrien ist für die Beschwerdeführer jederzeit möglich.

1.2.6. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund einer auch illegalen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. eine ihm hierdurch unterstellte oppositionellen Haltung (AS 313) ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.2.7. Der BF hat insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser in Syrien einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder eine solche zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien aktuell oder zukünftig zu erwarten hätte.

Dem BF wurde aufgrund des Vorliegens einer allgemein verfahrensrelevant prekären Situation in Syrien bereits durch das BFA ein subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG zuerkannt.

Der BF hat jedoch auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht, jedenfalls insgesamt nicht ausreichend konkret das Bestehen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung iSd. §3 AsylG aufzeigen und glaubhaft machen können.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 (08.05.2025), und eine Anfragebeantwortung zu Christen in Syrien (21.07.2025) auszugsweise wiedergegeben (vgl. OZ 5, 7, 8):Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 (08.05.2025), und eine Anfragebeantwortung zu Christen in Syrien (21.07.2025) auszugsweise wiedergegeben vergleiche OZ 5, 7, 8):

„[…]

Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12

Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025).Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vergleiche AJ 29.1.2025).

Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. In einer Erklärung heißt es: Wir werden mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens zusammenarbeiten, indem wir uns am nationalen Dialog beteiligen und unsere Verantwortung wahrnehmen, um ein neues Syrien zu schaffen, das alle seine Bürger einschließt (Al-Monitor 8.12.2024). Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen, was von Washington begrüßt wurde (AJ 9.1.2025a). Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er (AJ 31.12.2024a). Laut dem Vizepräsidenten des Middle East Media Research Institutes zeigen sich die Kurden pragmatisch und werden versuchen, eine Vereinbarung mit den Machthabern zu treffen, die ein gewisses Maß an lokaler Autonomie bewahrt. Zu viel Autonomie wird Ankara verärgern, zu wenig Autonomie wird das Land gespalten halten (MEMRI 9.12.2024). Seit Dezember 2024 verhandelt die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Ahmad ash-Shara' hat sich am 30.12.2024 mit einer Delegation der SDF, getroffen, um eine Grundlage für einen zukünftigen Dialog zu schaffen. Die Atmosphäre war positiv (Sky News 31.12.2024a). Ein syrischer Politiker sagte, dass die Verhandlungen mit der YPG [gemeint sind vermutlich die SDF; die Quelle ist türkisch Anm.] komplex bleiben, weil die Gruppierung auf Autonomie und mehr Kontrolle über rohstoffreiche Gebiete bestehe (TR-Today 8.1.2025). Umgekehrt soll laut einem Journalisten der türkischen Tageszeitung Hürriyet SDF-Kommandeur Mazloum 'Abdi bei seinem Treffen mit ash-Shara' angeboten haben, eine kurdische Fraktion in der syrischen Armee zu schaffen und das syrische Öl gleichmäßig zu teilen, was aber ash-Shara's Regierung ablehnte und betonte, dass es keine andere Lösung als die Übergabe von Waffen gäbe (Akhbar 9.1.2025). 'Abdi bot an, die Ölvorkommen in den von ihm kontrollierten Gebieten an die Zentralverwaltung zu übergeben, vorausgesetzt, der Reichtum wird gerecht auf alle syrischen Provinzen verteilt (Sharq 14.1.2025). Der syrische Verteidigungsminister sagte, dass sie [gemeint sind hier vermutlich die syrischen Behörden Anm.] kein Öl wollen, sondern die Institutionen und die Grenzen (Barrons 22.1.2025). Am 9.1.2025 berichtete Al Jazeera, dass 'Abdi sich mit der neuen syrischen Regierung geeinigt hätte, jegliche Teilungsprojekte, die die Einheit des Landes bedrohen, abzulehnen. (AJ 9.1.2025a; vgl. Arabiya 9.1.2025). 'Abdi sagte am 14.1.2025, dass seine Forderungen nach einer dezentralisierten Verwaltung für die von ihm kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens nicht im Widerspruch zur Einheit des Landes stünden und dass er dies als die beste Option für die syrische Realität betrachte, wobei er darauf hinwies, dass er diese Forderungen der neuen syrischen Regierung bei früheren Konsultationen vorgelegt habe. Die Forderung einer dezentralisierten Verwaltung Nord- und Ostsyriens ist die Hauptforderung der SDF. 'Abdi wies darauf hin, dass es sich bei der von ihm geforderten Dezentralisierung um eine „geografische Dezentralisierung und nicht um eine Dezentralisierung auf nationaler Ebene“ handele und erklärte, dass sie kein eigenes Parlament und keine eigene Regierung fordern (Sharq 14.1.2025). Am 27.1.2025 sagten Quellen, die der neuen Regierung nahestehen, dass diese den SDF ein Angebot gemacht habe, das die Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden und deren Aufnahme in die nächste Verfassung sowie die Öffnung des Weges für Kurden, um in die Sicherheits- und Militäreinrichtungen aufgenommen zu werden, beinhaltet. Die Quellen bestätigten, dass das Angebot auch ein dezentralisiertes Verwaltungssystem umfasst, das den lokalen Räten weitreichende Befugnisse zur Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzen einräumt. Denselben Quellen zufolge lehnten die SDF das Angebot jedoch ab und bestanden auf ihren eigenen Bedingungen, zu denen gehören: Beitritt zur syrischen Armee als integrierte Einheit, Beibehaltung ihrer derzeitigen militärischen Einsatzgebiete, Erhalt eines Anteils an den Einnahmen aus den Ölfeldern und -quellen. Die SDF begründen ihre Position mit der Furcht vor einem möglichen türkischen Angriff auf ihre Gebiete und der fehlenden Integration der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) in das syrische Verteidigungsministerium. Die syrische Regierung lehnt ihrerseits die Vorschläge der SDF ab und betont, dass sie die Existenz von Blöcken innerhalb der Armee ablehnt und nicht bereit ist, das Öl-Dossier als politische Verhandlungskarte zu nutzen (AJ 27.1.2025b). In einem grundlegenden Wandel gegenüber der Ära al-Assad hat die Übergangsregierung in Damaskus den Kurden Syriens gleiche Rechte versprochen und angekündigt, Kurdisch zur zweiten Landessprache zu machen. Vertretern der SDF und der autonomen Verwaltung würden außerdem Sitze und Mitgliedschaft in allen Übergangsbehörden Syriens garantiert, darunter ein temporäres Parlament und ein Verfassungsausschuss. Die Einnahmen aus dem syrischen Öl-, Gas- und Agrarsektor würden anteilig in den Nordosten investiert werden. Nach wochenlangen Gesprächen hat die SDF einen Großteil des Abkommens grundsätzlich akzeptiert, wie ein Treffen zwischen der SDF und ihrem politischen Flügel und ihren Regierungsorganen am 17.2.2025 erneut bestätigte. Doch während die Organisation insgeheim schon seit Wochen akzeptiert hat, dass ihre Streitkräfte eines Tages aufgelöst und in die neuen Streitkräfte Syriens integriert werden, besteht das Haupthindernis bei den Gesprächen darin, wie dies geschehen soll. SDF-Anführer 'Abdi hat sich zwar mit allen anderen bewaffneten Gruppierungen in Syrien auf eine mögliche Auflösung geeinigt, fordert jedoch, dass das SDF-Personal ein eigenständiger Block innerhalb der neuen Streitkräfte Syriens bleibt und nur an seinen derzeitigen Standorten im Nordosten stationiert bleibt (FP 20.2.2025). Laut einem Mitglied des politischen Flügels der SDF, dem Demokratischen Rat Syriens (Meclîsa Sûriya Demokratîk - MSD), hat die autonome Verwaltung im Nordosten des Landes einen positiven Schritt unternommen, indem sie sich darauf vorbereitet, Grenzübergänge und offizielle Stellen an den syrischen Staat zu übergeben. Die syrische Übergangsregierung hat noch keine Vorstellung davon, wie die Verwaltung dieser Einrichtungen in Ostsyrien aufgenommen werden soll, daher müssen im Dialog zwischen der syrischen Regierung und der Autonomieverwaltung Ausschüsse auf Bildungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsebene gebildet werden (AJ 22.2.2025).Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. In einer Erklärung heißt es: Wir werden mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens zusammenarbeiten, indem wir uns am nationalen Dialog beteiligen und unsere Verantwortung wahrnehmen, um ein neues Syrien zu schaffen, das alle seine Bürger einschließt (Al-Monitor 8.12.2024). Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen, was von Washington begrüßt wurde (AJ 9.1.2025a). Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er (AJ 31.12.2024a). Laut dem Vizepräsidenten des Middle East Media Research Institutes zeigen sich die Kurden pragmatisch und werden versuchen, eine Vereinbarung mit den Machthabern zu treffen, die ein gewisses Maß an lokaler Autonomie bewahrt. Zu viel Autonomie wird Ankara verärgern, zu wenig Autonomie wird das Land gespalten halten (MEMRI 9.12.2024). Seit Dezember 2024 verhandelt die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Ahmad ash-Shara' hat sich am 30.12.2024 mit einer Delegation der SDF, getroffen, um eine Grundlage für einen zukünftigen Dialog zu schaffen. Die Atmosphäre war positiv (Sky News 31.12.2024a). Ein syrischer Politiker sagte, dass die Verhandlungen mit der YPG [gemeint sind vermutlich die SDF; die Quelle ist türkisch Anm.] komplex bleiben, weil die Gruppierung auf Autonomie und mehr Kontrolle über rohstoffreiche Gebiete bestehe (TR-Today 8.1.2025). Umgekehrt soll laut einem Journalisten der türkischen Tageszeitung Hürriyet SDF-Kommandeur Mazloum 'Abdi bei seinem Treffen mit ash-Shara' angeboten haben, eine kurdische Fraktion in der syrischen Armee zu schaffen und das syrische Öl gleichmäßig zu teilen, was aber ash-Shara's Regierung ablehnte und betonte, dass es keine andere Lösung als die Übergabe von Waffen gäbe (Akhbar 9.1.2025). 'Abdi bot an, die Ölvorkommen in den von ihm kontrollierten Gebieten an die Zentralverwaltung zu übergeben, vorausgesetzt, der Reichtum wird gerecht auf alle syrischen Provinzen verteilt (Sharq 14.1.2025). Der syrische Verteidigungsminister sagte, dass sie [gemeint sind hier vermutlich die syrischen Behörden Anm.] kein Öl wollen, sondern die Institutionen und die Grenzen (Barrons 22.1.2025). Am 9.1.2025 berichtete Al Jazeera, dass 'Abdi sich mit der neuen syrischen Regierung geeinigt hätte, jegliche Teilungsprojekte, die die Einheit des Landes bedrohen, abzulehnen. (AJ 9.1.2025a; vergleiche Arabiya 9.1.2025). 'Abdi sagte am 14.1.2025, dass seine Forderungen nach einer dezentralisierten Verwaltung für die von ihm kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens nicht im Widerspruch zur Einheit des Landes stünden und dass er dies als die beste Option für die syrische Realität betrachte, wobei er darauf hinwies, dass er diese Forderungen der neuen syrischen Regierung bei früheren Konsultationen vorgelegt habe. Die Forderung einer dezentralisierten Verwaltung Nord- und Ostsyriens ist die Hauptforderung der SDF. 'Abdi wies darauf hin, dass es sich bei der von ihm geforderten Dezentralisierung um eine „geografische Dezentralisierung und nicht um eine Dezentralisierung auf nationaler Ebene“ handele und erklärte, dass sie kein eigenes Parlament und keine eigene Regierung fordern (Sharq 14.1.2025). Am 27.1.2025 sagten Quellen, die der neuen Regierung nahestehen, dass diese den SDF ein Angebot gemacht habe, das die Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden und deren Aufnahme in die nächste Verfassung sowie die Öffnung des Weges für Kurden, um in die Sicherheits- und Militäreinrichtungen aufgenommen zu werden, beinhaltet. Die Quellen bestätigten, dass das Angebot auch ein dezentralisiertes Verwaltungssystem umfasst, das den lokalen Räten weitreichende Befugnisse zur Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzen einräumt. Denselben Quellen zufolge lehnten die SDF das Angebot jedoch ab und bestanden auf ihren eigenen Bedingungen, zu denen gehören: Beitritt zur syrischen Armee als integrierte Einheit, Beibehaltung ihrer derzeitigen militärischen Einsatzgebiete, Erhalt eines Anteils an den Einnahmen aus den Ölfeldern und -quellen. Die SDF begründen ihre Position mit der Furcht vor einem möglichen türkischen Angriff auf ihre Gebiete und der fehlenden Integration der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) in das syrische Verteidigungsministerium. Die syrische Regierung lehnt ihrerseits die Vorschläge der SDF ab und betont, dass sie die Existenz von Blöcken innerhalb der Armee ablehnt und nicht bereit ist, das Öl-Dossier als politische Verhandlungskarte zu nutzen (AJ 27.1.2025b). In einem grundlegenden Wandel gegenüber der Ära al-Assad hat die Übergangsregierung in Damaskus den Kurden Syriens gleiche Rechte versprochen und angekündigt, Kurdisch zur zweiten Landessprache zu machen. Vertretern der SDF und der autonomen Verwaltung würden außerdem Sitze und Mitgliedschaft in allen Übergangsbehörden Syriens garantiert, darunter ein temporäres Parlament und ein Verfassungsausschuss. Die Einnahmen aus dem syrischen Öl-, Gas- und Agrarsektor würden anteilig in den Nordosten investiert werden. Nach wochenlangen Gesprächen hat die SDF einen Großteil des Abkommens grundsätzlich akzeptiert, wie ein Treffen zwischen der SDF und ihrem politischen Flügel und ihren Regierungsorganen am 17.2.2025 erneut bestätigte. Doch während die Organisation insgeheim schon seit Wochen akzeptiert hat, dass ihre Streitkräfte eines Tages aufgelöst und in die neuen Streitkräfte Syriens integriert werden, besteht das Haupthindernis bei den Gesprächen darin, wie dies geschehen soll. SDF-Anführer 'Abdi hat sich zwar mit allen anderen bewaffneten Gruppierungen in Syrien auf eine mögliche Auflösung geeinigt, fordert jedoch, dass das SDF-Personal ein eigenständiger Block innerhalb der neuen Streitkräfte Syriens bleibt und nur an seinen derzeitigen Standorten im Nordosten stationiert bleibt (FP 20.2.2025). Laut einem Mitglied des politischen Flügels der SDF, dem Demokratischen Rat Syriens (Meclîsa Sûriya Demokratîk - MSD), hat die autonome Verwaltung im Nordosten des Landes einen positiven Schritt unternommen, indem sie sich darauf vorbereitet, Grenzübergänge und offizielle Stellen an den syrischen Staat zu übergeben. Die syrische Übergangsregierung hat noch keine Vorstellung davon, wie die Verwaltung dieser Einrichtungen in Ostsyrien aufgenommen werden soll, daher müssen im Dialog zwischen der syrischen Regierung und der Autonomieverwaltung Ausschüsse auf Bildungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsebene gebildet werden (AJ 22.2.2025).

Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Assads Überbleibseln und Drohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln. Gemeinsame Ausschüsse sollen daran arbeiten, die Umsetzung des Abkommens bis Ende des Jahres abzuschließen (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli, Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Kurz nach Bekanntgabe der Vereinbarung sagten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass sich ein Konvoi des syrischen Verteidigungsministeriums in Abstimmung mit den SDF nach al-Hasaka begeben wird und dass die Kräfte des Verteidigungsministeriums die Gefängnisse von den SDF übernehmen werden (AJ 11.3.2025). Das Wall Street Journal zitierte US-Beamte mit der Aussage, dass US-Militärpersonal zwischen den SDF und den sogenannten Rebellengruppen vermittelt habe. Die Beamten sagten, die Vermittlung schließe auch Gruppierungen ein, die von der Türkei seit dem Sturz des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad unterstützt werden (AJ 11.3.2025). Das Abkommen könnte den Konflikt der SDF mit der benachbarten Türkei und den von der Türkei unterstützten ehemaligen syrischen Rebellengruppen, die mit der Regierung verbündet sind und versuchen, die SDF aus Gebieten nahe der Grenze zu vertreiben, entschärfen (BBC 11.3.2025). Das Abkommen macht keine Angaben darüber, wie die militärischen Einheiten der SDF in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden sollen, was bisher ein wesentlicher Knackpunkt in den Gesprächen war. Die Vereinbarung bezieht sich weder auf die Übergabe von Waffen noch auf die Auflösung der von der YPG dominierten militärischen Formation (AJ 11.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Die Vereinbarung beinhaltet die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Repräsentation und Beteiligung am politischen Prozess und an allen staatlichen Institutionen, unabhängig von ihrer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit (Arabiya 10.3.2025; vgl.AJ 10.3.2025a).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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