TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/16 W121 2281174-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2025
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Entscheidungsdatum

16.12.2025

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W121 2281174-1/21E

W121 2281178-1/21E

W121 2281181-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien und 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die jeweils zum XXXX datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien und 3.) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die jeweils zum römisch 40 datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Zl. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der syrische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden BF 1), reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine XXXX (im Folgenden BF 2) reiste ebenfalls illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der syrische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden BF 1), reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine römisch 40 (im Folgenden BF 2) reiste ebenfalls illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Überdies stellte der BF 1 als gesetzlicher Vertreter für sein minderjähriges Kind, XXXX alias XXXX (im Folgenden BF 3), am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Überdies stellte der BF 1 als gesetzlicher Vertreter für sein minderjähriges Kind, römisch 40 alias römisch 40 (im Folgenden BF 3), am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF 1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, dass er aus XXXX stamme und der Volksgruppe der Kurden angehöre. Seine Muttersprache sei Kurmanji. Er habe keine Schule besucht und sei gelernter Friseur. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF 1 an, er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen und er habe zum Militär gehen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes getötet zu werden. Die BF 2 gab im Rahmen der Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, sie stamme ebenso aus XXXX und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Ihre Muttersprache sei Kurmanji. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, sie habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zudem müsse ihr Mann zum Militär. Hinsichtlich der minderjährigen BF 3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF 1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, dass er aus römisch 40 stamme und der Volksgruppe der Kurden angehöre. Seine Muttersprache sei Kurmanji. Er habe keine Schule besucht und sei gelernter Friseur. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF 1 an, er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen und er habe zum Militär gehen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes getötet zu werden. Die BF 2 gab im Rahmen der Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, sie stamme ebenso aus römisch 40 und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Ihre Muttersprache sei Kurmanji. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, sie habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zudem müsse ihr Mann zum Militär. Hinsichtlich der minderjährigen BF 3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji die niederschriftliche Einvernahme des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde). Dabei gab der BF 1 zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Seine Eltern würden noch in Syrien und seine vier Brüder würden in Deutschland leben. Er habe in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Friseur gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF 1 aus, er müsse den verpflichtenden Wehrdienst ableisten. Er lehne es aber ab, eine Waffe zu tragen und wolle nicht kämpfen. Deshalb habe er Syrien gemeinsam mit der BF 2 verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er festgenommen werde. Die BF 2 gab zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei und eine Tochter habe. Ihre Mutter, ihr Vater sowie ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in Syrien leben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie aus, dass ihr Mann von den syrischen Behörden gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr drohe ihrem Mann der Tod. Für die minderjährige BF 3 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji die niederschriftliche Einvernahme des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde). Dabei gab der BF 1 zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Seine Eltern würden noch in Syrien und seine vier Brüder würden in Deutschland leben. Er habe in Syrien sechs Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Friseur gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF 1 aus, er müsse den verpflichtenden Wehrdienst ableisten. Er lehne es aber ab, eine Waffe zu tragen und wolle nicht kämpfen. Deshalb habe er Syrien gemeinsam mit der BF 2 verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er festgenommen werde. Die BF 2 gab zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei und eine Tochter habe. Ihre Mutter, ihr Vater sowie ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in Syrien leben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie aus, dass ihr Mann von den syrischen Behörden gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr drohe ihrem Mann der Tod. Für die minderjährige BF 3 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.

Im Zuge der Einvernahme legte der BF 1 seinen syrischen Personalausweis, die Heiratsurkunde sowie einen Familienregisterauszug vor. Die BF 2 legte ihren syrischen Personalausweis vor.

Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und der BF 1 aufgrund der fehlenden Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatregion nicht zum verpflichtenden Wehrdienst eingezogen werden kann. Der BF 1 habe Syrien aufgrund der allgemeinen Lage verlassen und habe keine Umstände vorgebracht, die eine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würden.

Mit Eingabe vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF 1 bei einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründet eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung fürchte. Er fürchte insbesondere bei seiner Rückkehr verhaftet und zum syrischen Militär eingezogen zu werden, weil er im wehrfähigen Alter sei und den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der BF 1 einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zu schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen werde. Zudem drohe dem BF 1 im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden sowie Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung in Österreich sowie der illegalen Ausreise aus Syrien, da ihm dadurch ebenso eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem laufe die BF 2 sowie die BF 3 im Falle einer Rückkehr in Gefahr, aufgrund der Wehrdienstverweigerung des BF 1 und ihrer Asylantragstellung im Ausland asylrelevant verfolgt zu werden. Mit Eingabe vom römisch 40 erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF 1 bei einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründet eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung fürchte. Er fürchte insbesondere bei seiner Rückkehr verhaftet und zum syrischen Militär eingezogen zu werden, weil er im wehrfähigen Alter sei und den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der BF 1 einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zu schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen werde. Zudem drohe dem BF 1 im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden sowie Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung in Österreich sowie der illegalen Ausreise aus Syrien, da ihm dadurch ebenso eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem laufe die BF 2 sowie die BF 3 im Falle einer Rückkehr in Gefahr, aufgrund der Wehrdienstverweigerung des BF 1 und ihrer Asylantragstellung im Ausland asylrelevant verfolgt zu werden.

Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher BF 1 und BF 2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher BF 1 und BF 2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden.

Mit den Erkenntnissen vom XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden statt.Mit den Erkenntnissen vom römisch 40 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden statt.

Dagegen richtete sich die am XXXX erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dagegen richtete sich die am römisch 40 erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Mit Erkenntnis vom XXXX gab der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision statt und hob die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgericht auf. Mit Erkenntnis vom römisch 40 gab der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision statt und hob die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgericht auf.

Am XXXX fand erneut eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF 1, die BF 2 sowie die BF 3 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden.Am römisch 40 fand erneut eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF 1, die BF 2 sowie die BF 3 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden.

In dieser legte der BF 1 folgende Dokumente vor: Eine Mitarbeiterbeschreibung seines derzeitigen Dienstgebers XXXX sowie Lohnzettel vom XXXX bis XXXX , ein Unterstützungsschreiben von XXXX , sowie ein Unterstützungsschreiben des XXXX von XXXX , XXXX . In dieser legte der BF 1 folgende Dokumente vor: Eine Mitarbeiterbeschreibung seines derzeitigen Dienstgebers römisch 40 sowie Lohnzettel vom römisch 40 bis römisch 40 , ein Unterstützungsschreiben von römisch 40 , sowie ein Unterstützungsschreiben des römisch 40 von römisch 40 , römisch 40 .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Hinsichtlich BF 1 bis BF 3 liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vor. Hinsichtlich BF 1 bis BF 3 liegt ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsbürger, gehören der Volksgruppe der Kurden an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Ihre Muttersprache ist Kurmanji.

Der BF 1 und die BF 2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen, ledigen BF 3.

Der BF 1 und die BF 2 stammen aus XXXX im Gouvernement XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise im XXXX lebten. Sowohl die Eltern des BF 1 und der BF 2 leben noch in Syrien. Die vier Brüder des BF 1 leben in Deutschland, die drei Geschwister der BF 2 sind in Syrien aufhältig. Der BF 1 und die BF 2 stammen aus römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 lebten. Sowohl die Eltern des BF 1 und der BF 2 leben noch in Syrien. Die vier Brüder des BF 1 leben in Deutschland, die drei Geschwister der BF 2 sind in Syrien aufhältig.

Der BF 1 besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Friseur. Die BF 2 besuchte 12 Jahre lang die Schule, schloss diese mit Matura ab und führte anschließend den Haushalt. Am XXXX verließen der BF 1 und die BF 2 gemeinsam Syrien, reisten am XXXX in Österreich ein und stellten den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde die BF 3 geboren, deren Antrag auf internationalen Schutz am XXXX gestellt wurde. Der BF 1 besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Friseur. Die BF 2 besuchte 12 Jahre lang die Schule, schloss diese mit Matura ab und führte anschließend den Haushalt. Am römisch 40 verließen der BF 1 und die BF 2 gemeinsam Syrien, reisten am römisch 40 in Österreich ein und stellten den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde die BF 3 geboren, deren Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 gestellt wurde.

Der BF 1 und die BF 2 sind gesund und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Die Heimatstadt der Beschwerdeführer, XXXX im Gouvernement XXXX , steht unter der Kontrolle der Kurden.Die Heimatstadt der Beschwerdeführer, römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , steht unter der Kontrolle der Kurden.

Durch eine Ende November 2024 gestartete Großoffensive der HTS gegen die Regierung von Präsident Assad kam es rund um den 8. Dezember 2024 zu einem Machtwechsel in Syrien: Assad setzte sich nach Russland ab, die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und bildete eine unter ihrer Leitung stehende Übergangsregierung. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen.

Der im Jahr XXXX geborene BF 1 hat den Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord-und Ostsyrien noch nicht abgeleistet. Gemäß der Erklärung des Verteidigungsbüros des Exekutivrats der DAANES sind derzeit die Männer, die zwischen dem 01.01.1998 und 31.12.2005 geboren sind, für die Selbstverteidigungspflicht vorgesehen. Grundsätzlich gelten jedoch in der Region Nord- und Ostsyrien wohnhafte Männer bzw. jene Männer, die seit mehr als drei Jahren in dieser Region aufhältig sind und die syrische Staatsbürgerschaft besitzen mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig. Der Selbstverteidigungsdienst muss bis zum 40. Lebensjahr abgeleistet werden. Wehrdienstverweigerung wird in der Regel mit einer Festnahme und anschließender Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat geahndet.Der im Jahr römisch 40 geborene BF 1 hat den Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord-und Ostsyrien noch nicht abgeleistet. Gemäß der Erklärung des Verteidigungsbüros des Exekutivrats der DAANES sind derzeit die Männer, die zwischen dem 01.01.1998 und 31.12.2005 geboren sind, für die Selbstverteidigungspflicht vorgesehen. Grundsätzlich gelten jedoch in der Region Nord- und Ostsyrien wohnhafte Männer bzw. jene Männer, die seit mehr als drei Jahren in dieser Region aufhältig sind und die syrische Staatsbürgerschaft besitzen mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig. Der Selbstverteidigungsdienst muss bis zum 40. Lebensjahr abgeleistet werden. Wehrdienstverweigerung wird in der Regel mit einer Festnahme und anschließender Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat geahndet.

Der BF 1 lehnt seine Einberufung zu den SDF und die Beteiligung an Kampfhandlungen ab, weil er gegen den Dienst an der Waffe für das kurdische Autonomiegebiet kraft innerer politischer Haltung gegen die kurdische Selbstverwaltung in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) eingestellt ist.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025 wiedergegeben:

3 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).

Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025: (…)

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der große

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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