Entscheidungsdatum
16.12.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W111 2328396-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 26.09.2025, Zl. 9131.203/0167-Präs3a2/2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 26.09.2025, Zl. 9131.203/0167-Präs3a2/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/25 die 4A-Klasse (8. Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealsgymnasiums in XXXX 1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/25 die 4A-Klasse (8. Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealsgymnasiums in römisch 40
2. Mit Entscheidung vom 20.06.2025 beschloss die Klassenkonferenz der 4A-Klasse, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sie in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik” jeweils die Note „Nicht genügend“ erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe, womit die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien. Gegen diese Entscheidung wurde kein Widerspruch erhoben.
3. Am 28.08.2025 trat die Beschwerdeführerin zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch” an, die mit der Note „Nicht genügend” beurteilt wurde. Am 29.08.2025 trat sie zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik” an, die mit der Note „Befriedigend” beurteilt wurde. Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz der 4A-Klasse mit Entscheidung vom 29.08.2025, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da die Voraussetzung des § 25 Abs 2 lit c Schulunterrichtsgesetz nicht gegeben sei.3. Am 28.08.2025 trat die Beschwerdeführerin zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch” an, die mit der Note „Nicht genügend” beurteilt wurde. Am 29.08.2025 trat sie zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik” an, die mit der Note „Befriedigend” beurteilt wurde. Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz der 4A-Klasse mit Entscheidung vom 29.08.2025, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, Schulunterrichtsgesetz nicht gegeben sei.
4. Mit Schreiben vom 03.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertretung form- und fristgerecht Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.08.2025, wobei sie diesen nicht näher begründete.
5. Im Zuge des daraufhin von der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden „belangte Behörde”) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers, in dem dieser zum Ergebnis gelangt, dass die Aufstiegsberechtigung zu Recht nicht erteilt wurde, eingeholt und der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 17.09.2025 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
6. Mit E-Mail vom 19.09.2025 nahm die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass es für die Beschwerdeführerin eine psychische Belastung darstellen würde, wenn sie die 8. Schulstufe wiederholen müsse. Zudem haben die Schwierigkeiten im Schuljahr 2024/25 lediglich eine Ausnahme dargestellt, die Beschwerdeführerin sei bemüht, ihre Defizite auszugleichen.
7. Mit Bescheid vom 26.09.2025, Zl. 9131.203/0167-Präs3a2/2025, zugestellt am 27.09.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid”) wies die belangte Behörde den Widerspruch ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei (Spruchpunkt II.). Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, dass die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Deutsch” zu Recht mit „Nicht genügend” erfolgt sei und die Beschwerdeführerin in mehreren Pflichtgegenständen nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügen würde, weshalb die Voraussetzungen des § 25 SchUG nicht erfüllt seien. 7. Mit Bescheid vom 26.09.2025, Zl. 9131.203/0167-Präs3a2/2025, zugestellt am 27.09.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid”) wies die belangte Behörde den Widerspruch ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, dass die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Deutsch” zu Recht mit „Nicht genügend” erfolgt sei und die Beschwerdeführerin in mehreren Pflichtgegenständen nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügen würde, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 25, SchUG nicht erfüllt seien.
8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertretung binnen offener Frist mit Schreiben vom 02.10.2025, verbessert mit Eingabe vom 12.11.2025, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine kontinuierliche Leistungssteigerung aufweisen würde. Die mehrmaligen positiven Rückmeldungen und Beurteilungen der Lehrkräfte im Schuljahr 2024/25 würden in eindeutiger Diskrepanz zur Entscheidung der Klassenkonferenz stehen. Durch den Ausfall von Lehrkräften sei ein Feedback zu den Leistungen der Beschwerdeführerin nicht oder nur sehr spät erfolgt. Darüber hinaus würde es eine psychische Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen, wenn sie die 8. Schulstufe wiederholen müsse. Da die Beschwerdeführerin lediglich in einem Pflichtgegenstand ein „Nicht genügend” aufweisen würde, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Aufsteigen zudem eindeutig erfüllt. Der Beschwerde wurden mehrere Screenshots, beinhaltend Feedback von Lehrkräften, beigelegt, aus denen hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführerin stets bemüht habe.
9. Mit Schreiben vom 01.12.2025, hg eingelangt am 02.12.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/25 die 4A-Klasse (8. Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealsgymnasiums in XXXX Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/25 die 4A-Klasse (8. Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealsgymnasiums in römisch 40
Nachdem mit Entscheidung der Klassenkonferenz der 4A-Klasse vom 20.06.2025 ausgesprochen worden war, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da sie sowohl im Pflichtgegenstand „Deutsch“, als auch im Pflichtgegenstand „Mathematik” mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden war, legte die Beschwerdeführerin am 28.08.2025 und 29.08.2025 Wiederholungsprüfungen in den genannten Pflichtgegenständen ab. Die schriftliche Teilprüfung aus dem Pflichtgegenstand „Deutsch“ dauerte von 08:00 bis 08:50 Uhr (50 Minuten) und die mündliche Teilprüfung von 13:20 Uhr bis 13:40 Uhr (20 Minuten). Die Prüfungskommission beurteilte sowohl die schriftliche als auch die mündliche Teilprüfung mit „Nicht genügend“, weshalb in der Folge auch die Gesamtbeurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch” auf „Nicht genügend“ lautete. Die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand „Mathematik” wurde von der Prüfungskommission mit „Befriedigend“ bewertet.
Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz der 4A-Klasse mit Entscheidung vom 29.08.2025, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da sie nach Ablegung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch” die Note „Nicht genügend” erhalten hat und die Voraussetzung des § 25 Abs 2 lit c Schulunterrichtsgesetz nicht gegeben ist, was einem Aufstieg entgegensteht. Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz der 4A-Klasse mit Entscheidung vom 29.08.2025, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da sie nach Ablegung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch” die Note „Nicht genügend” erhalten hat und die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, Schulunterrichtsgesetz nicht gegeben ist, was einem Aufstieg entgegensteht.
Am selben Tag erhielt die Beschwerdeführerin ein Jahreszeugnis, das im Pflichtgegenstand „Deutsch” die Note „Nicht genügend” und in den Pflichtgegenständen „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“, „Geschichte und politische Bildung“, „Geografie und wirtschaftliche Bildung“, „Mathematik“, „Chemie“, und „Physik“ die Note „Genügend“ ausweist. In den übrigen Pflichtgegenständen wurde die Beschwerdeführerin mit Noten von „Sehr gut“ bis „Befriedigend“ beurteilt. Im vorangegangenen Schuljahr 2023/24 wurde die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit der Note „Genügend“ beurteilt. Der Pflichtgegenstand „Deutsch“ ist in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin hat bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ am 28.08.2024 die nach dem Lehrplan gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt. Sie wurde daher im genannten Pflichtgegenstand mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt und erfolgte diese Beurteilung zu Recht.
Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ausreichende Leistungsreserven, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand „Deutsch” zu beseitigen, als auch die übrigen Pflichtgegenstände positiv abzuschließen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung, dass die Klassenkonferenz der 4A-Klasse am 20.06.2025 und 29.08.2025 beschloss, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, gründet auf den entsprechenden und jeweils im Akt aufliegenden Entscheidungen.
2.2. Die Feststellung zur Benotung der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen in den Schuljahren 2023/24 und 2024/25 gründet auf den im Akt einliegenden Jahreszeugnissen vom 28.06.2024 und 29.08.2025.
2.3. Die Feststellung zum Ablauf der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ am 28.08.2025 gründet, ebenso wie di