TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/17 W293 2316533-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2025
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Entscheidungsdatum

17.12.2025

Norm

B-GlBG §13
B-GlBG §13a
B-GlBG §18a
B-GlBG §19b
B-GlBG §4
B-VG Art133 Abs4
  1. B-GlBG § 13a heute
  2. B-GlBG § 13a gültig ab 01.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011
  3. B-GlBG § 13a gültig von 01.07.2004 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 18a heute
  2. B-GlBG § 18a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 19b heute
  2. B-GlBG § 19b gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  1. B-GlBG § 4 heute
  2. B-GlBG § 4 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. B-GlBG § 4 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  4. B-GlBG § 4 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  5. B-GlBG § 4 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W293 2316533-1/22E
, W293 2316533-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vom 05.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vom 05.05.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Oktober 2019 schrieb das (damalige) Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Funktion der Leitung der Abteilung XXXX “ aus.1. Im Oktober 2019 schrieb das (damalige) Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Funktion der Leitung der Abteilung römisch 40 “ aus.

Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass es bei den Bundesministerienbezeichnungen aufgrund von Änderungen des Bundesministeriengesetzes im Laufe des Verfahrens zu diversen Änderungen gekommen ist. Es wird im Verfahrensgang die jeweils im angeführten Zeitraum aktuelle Bezeichnung angeführt.

2. Die Beschwerdeführerin bewarb sich mit Schreiben vom XXXX .12.2019 um diese Funktion. 2. Die Beschwerdeführerin bewarb sich mit Schreiben vom römisch 40 .12.2019 um diese Funktion.

3. Am 23.12.2019 fand vor der Begutachtungskommission des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourimus ein Hearing statt, an dem auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Im daraufhin erstellten Gutachten der Begutachtungskommission wurde die Beschwerdeführerin – neben zwei Mitbewerber:innen – als „in hohem Ausmaß“ für diese Funktion geeignet angesehen. Zwei Mitbewerber:innen wurden „als in höchstem Ausmaß“ für geeignet befunden.

4. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde die Mitbewerberin XXXX mit der verfahrensgegenständlichen Stelle betraut. Die Beschwerdeführerin wurde mit E-Mail vom 13.01.2020 über die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung in Kenntnis gesetzt.4. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde die Mitbewerberin römisch 40 mit der verfahrensgegenständlichen Stelle betraut. Die Beschwerdeführerin wurde mit E-Mail vom 13.01.2020 über die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung in Kenntnis gesetzt.

5. Mit Schreiben vom 27.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission. Hierbei brachte sie vor, dass im gegenständlichen Besetzungsverfahren eine Diskriminierung ihrer Person aufgrund des Alters und der Weltanschauung stattgefunden habe.

6. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 10.06.2021 zum Ergebnis, dass die Besetzung des/der Leiter/in der Abteilung XXXX ” mit XXXX eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.6. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 10.06.2021 zum Ergebnis, dass die Besetzung des/der Leiter/in der Abteilung römisch 40 ” mit römisch 40 eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle.

7. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 27.06.2021 beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 und 2 B-GlBG. Mit Schreiben an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) vom 20.12.2021 konkretisierte die Beschwerdeführerin den Antrag dahingehend, dass sie einerseits eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 20.000,00 geltend machte, andererseits die Bezugsdifferenz, die sich aus der diskriminierungsfreien Besetzung ab XXXX bis zum Tag der Antragstellung ergebe, sowie die Bezugsdifferenz ab dem Tag der Antragstellung bis zur Ruhestandsversetzung.7. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 27.06.2021 beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 B-GlBG. Mit Schreiben an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) vom 20.12.2021 konkretisierte die Beschwerdeführerin den Antrag dahingehend, dass sie einerseits eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 20.000,00 geltend machte, andererseits die Bezugsdifferenz, die sich aus der diskriminierungsfreien Besetzung ab römisch 40 bis zum Tag der Antragstellung ergebe, sowie die Bezugsdifferenz ab dem Tag der Antragstellung bis zur Ruhestandsversetzung.

8. Das BMLRT ersuchte das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport um Auslegung des § 20 Abs. 3 B-GlBG betreffend die Bestimmung der zuständigen Dienstbehörde für Schadenersatzansprüche nach § 18a B-GlBG. Mit Schreiben vom 15.11.2021 übermittelte dieses seine diesbezügliche Rechtsansicht: Unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2012 wurde ausgeführt, dass der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen eindeutig darlegen, dass die Geltendmachung eines Anspruches nach § 18a B-GlBG entsprechend dem österreichischen Schadenersatzrecht stets beim Schadensverursacher und daher bei jener Dienstbehörde geltend zu machen sei, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt habe. Eine nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens erfolgte Organisationsmaßnahme, aufgrund der die betreffende Funktion in ein anderes Ressort verschoben worden sei, habe außer Betracht zu bleiben. Dies insbesondere aus dem Grund, weil das Bewerbungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei und die Entscheidung des Einzelfalls dadurch einer bestimmten/bestimmbaren Dienstbehörde eines Ressorts zurechenbar sei. Da die Dienstbehörde, die die Organisationseinheit (mit ihren Bediensteten) übernommen habe, nicht die Verursacherin des Schadens sei, liege auch die Zuständigkeit für allfällige Schadenersatzansprüche nach Ansicht des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nicht beim übernehmenden Ressort.8. Das BMLRT ersuchte das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport um Auslegung des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG betreffend die Bestimmung der zuständigen Dienstbehörde für Schadenersatzansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG. Mit Schreiben vom 15.11.2021 übermittelte dieses seine diesbezügliche Rechtsansicht: Unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2012 wurde ausgeführt, dass der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen eindeutig darlegen, dass die Geltendmachung eines Anspruches nach Paragraph 18 a, B-GlBG entsprechend dem österreichischen Schadenersatzrecht stets beim Schadensverursacher und daher bei jener Dienstbehörde geltend zu machen sei, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt habe. Eine nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens erfolgte Organisationsmaßnahme, aufgrund der die betreffende Funktion in ein anderes Ressort verschoben worden sei, habe außer Betracht zu bleiben. Dies insbesondere aus dem Grund, weil das Bewerbungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei und die Entscheidung des Einzelfalls dadurch einer bestimmten/bestimmbaren Dienstbehörde eines Ressorts zurechenbar sei. Da die Dienstbehörde, die die Organisationseinheit (mit ihren Bediensteten) übernommen habe, nicht die Verursacherin des Schadens sei, liege auch die Zuständigkeit für allfällige Schadenersatzansprüche nach Ansicht des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nicht beim übernehmenden Ressort.

9. Mit Bescheid vom 01.03.2022, Zl. XXXX , wies das BMLRT den Antrag vom 17.06.2021, gestellt an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, konkretisiert am 20.12.2021, gestellt an das BMLRT, auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 und 2 B-GlBG in Hinblick auf den Ersatz des Vermögensschadens zurück. Der Antrag auf Schadenersatz für die erlittene Beeinträchtigung wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Personalplan des Bundes lege gemäß § 2 Abs. 1 die höchstzulässige Personalkapazität in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Im Personalplan seien u.a. die Planstellen nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppenbereiche strukturiert. Gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. müsse zur Besetzung einer Planstelle eine der besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechende Planstelle samt den Personalcontrollingpunkten vorhanden sein. Jedes Ressort habe nur die Hoheit über seinen eigenen Personalplan und nur für diesen sei seine Zuständigkeit begründet. Keinesfalls dürfe ressortübergreifend in den Personalplan eines anderen Ressorts eingegriffen werden.9. Mit Bescheid vom 01.03.2022, Zl. römisch 40 , wies das BMLRT den Antrag vom 17.06.2021, gestellt an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, konkretisiert am 20.12.2021, gestellt an das BMLRT, auf Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 B-GlBG in Hinblick auf den Ersatz des Vermögensschadens zurück. Der Antrag auf Schadenersatz für die erlittene Beeinträchtigung wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Personalplan des Bundes lege gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die höchstzulässige Personalkapazität in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Im Personalplan seien u.a. die Planstellen nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppenbereiche strukturiert. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. müsse zur Besetzung einer Planstelle eine der besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechende Planstelle samt den Personalcontrollingpunkten vorhanden sein. Jedes Ressort habe nur die Hoheit über seinen eigenen Personalplan und nur für diesen sei seine Zuständigkeit begründet. Keinesfalls dürfe ressortübergreifend in den Personalplan eines anderen Ressorts eingegriffen werden.

Im Zuge der BMG-Novelle 2020 habe das BMKÖS alle Ressorts aufgefordert, sämtliche von der durch die BMG-Novelle durch Kompetenzverschiebung betroffenen Personal- und Planstellenverschiebungen bekanntzugeben. Im Zuge dessen sei auch diese Planstelle in das BMK „verschoben“ worden. Sodann wurde festgestellt, dass – selbst wenn das BMLRT geneigt wäre, dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich zu folgen – einer rechtlichen Umsetzung der festgesteckte gesetzliche Rahmen des Personalplans entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in der Verwendungsgruppe XXXX Funktionsgruppe XXXX eingestuft. Ein etwaiges Stattgeben des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens würde eine Einstufung in die Verwendungsgruppe XXXX Funktionsgruppe XXXX nach sich ziehen und wäre dementsprechend im Personalplan des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzubilden, weil die Beschwerdeführerin durch die BMG-Novelle 2020 nun Angehörige dieses Bundesministeriums sei. Daher sei es dem BMLRT schon rein rechtlich nicht möglich, dem Antrag nachzukommen, da für den Personalplan des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von Seiten des BMLRT keine Zuständigkeit bestehe. Daher sei der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens zurückzuweisen gewesen.Im Zuge der BMG-Novelle 2020 habe das BMKÖS alle Ressorts aufgefordert, sämtliche von der durch die BMG-Novelle durch Kompetenzverschiebung betroffenen Personal- und Planstellenverschiebungen bekanntzugeben. Im Zuge dessen sei auch diese Planstelle in das BMK „verschoben“ worden. Sodann wurde festgestellt, dass – selbst wenn das BMLRT geneigt wäre, dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich zu folgen – einer rechtlichen Umsetzung der festgesteckte gesetzliche Rahmen des Personalplans entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in der Verwendungsgruppe römisch 40 Funktionsgruppe römisch 40 eingestuft. Ein etwaiges Stattgeben des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens würde eine Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch 40 Funktionsgruppe römisch 40 nach sich ziehen und wäre dementsprechend im Personalplan des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzubilden, weil die Beschwerdeführerin durch die BMG-Novelle 2020 nun Angehörige dieses Bundesministeriums sei. Daher sei es dem BMLRT schon rein rechtlich nicht möglich, dem Antrag nachzukommen, da für den Personalplan des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von Seiten des BMLRT keine Zuständigkeit bestehe. Daher sei der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens zurückzuweisen gewesen.

Bezüglich des beantragten Schadenersatzes gemäß § 18a B-GlBG für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 20.000,00 stellte das BMLRT Folgendes fest: Zwei Bewerber:innen seien von der Begutachtungskommission als „in höchstem Ausmaß“ für geeignet befunden worden. Drei Bewerber:innen seien als „in hohem Ausmaß“ für geeignet befunden worden. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission entfalte keine Bindungswirkungen. Die vom Gesetz geforderte erlittene „persönliche Beeinträchtigung“ könne insofern nicht festgestellt werden, da aufgrund der Tatsache, dass immerhin gleich zwei Bewerber:innen als „in höchstem Ausmaß“ geeignet und neben der Beschwerdeführerin noch zwei weitere Bewerber als „in hohem Ausmaß“ geeignet angesehen worden seien, nicht bewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die Leitungsfunktion in jedem Fall bekommen hätte. Bezüglich des beantragten Schadenersatzes gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 20.000,00 stellte das BMLRT Folgendes fest: Zwei Bewerber:innen seien von der Begutachtungskommission als „in höchstem Ausmaß“ für geeignet befunden worden. Drei Bewerber:innen seien als „in hohem Ausmaß“ für geeignet befunden worden. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission entfalte keine Bindungswirkungen. Die vom Gesetz geforderte erlittene „persönliche Beeinträchtigung“ könne insofern nicht festgestellt werden, da aufgrund der Tatsache, dass immerhin gleich zwei Bewerber:innen als „in höchstem Ausmaß“ geeignet und neben der Beschwerdeführerin noch zwei weitere Bewerber als „in hohem Ausmaß“ geeignet angesehen worden seien, nicht bewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die Leitungsfunktion in jedem Fall bekommen hätte.

10. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte sie vor, das BMLRT habe äußerst kursorisch und rudimentär ausgeführt, einer rechtlichen Umsetzung des festgestellten gesetzlichen Rahmens des Personalplanes würde eine positive Entscheidung für den Antrag entgegenstehen und würde eine Einstufung von derzeit XXXX auf XXXX zur Folge haben. Nicht ersichtlich sei, wie die Behörde zu dieser Ansicht gekommen sei. Die „Verschiebung von Planstellen“ und damit verbundene Einstufungen stellen jedenfalls kein Argument für die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens. Vielmehr komme es darauf an, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht nur gleich, sondern auch besser als die Mitbewerberin geeignet gewesen sei. 10. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte sie vor, das BMLRT habe äußerst kursorisch und rudimentär ausgeführt, einer rechtlichen Umsetzung des festgestellten gesetzlichen Rahmens des Personalplanes würde eine positive Entscheidung für den Antrag entgegenstehen und würde eine Einstufung von derzeit römisch 40 auf römisch 40 zur Folge haben. Nicht ersichtlich sei, wie die Behörde zu dieser Ansicht gekommen sei. Die „Verschiebung von Planstellen“ und damit verbundene Einstufungen stellen jedenfalls kein Argument für die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens. Vielmehr komme es darauf an, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht nur gleich, sondern auch besser als die Mitbewerberin geeignet gewesen sei.

Darüber hinaus verkenne die Behörde inhaltlich grob, dass sie keine neue Einstufung begehre, sondern bloß den Ersatz des Vermögensschadens – wie es in § 18a B-GlBG vorgesehen sei. Ebenso stehe ihr eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu, weil die Auswahl nicht diskriminierungsfrei erfolgt sei. Dies ergebe sich bereits aus dem vorgelegten Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Darüber hinaus verkenne die Behörde inhaltlich grob, dass sie keine neue Einstufung begehre, sondern bloß den Ersatz des Vermögensschadens – wie es in Paragraph 18 a, B-GlBG vorgesehen sei. Ebenso stehe ihr eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu, weil die Auswahl nicht diskriminierungsfrei erfolgt sei. Dies ergebe sich bereits aus dem vorgelegten Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission.

11. Die Beschwerde mitsamt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2022 vorgelegt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023, W293 2254310-1/7E, wurde der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens bezog, stattgegeben, der erste Satz des angefochtenen Bescheides behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückverweisungsgrund aufgetragen. Mit Beschluss wurde der Spruchteil betreffend Abweisung des Antrags auf Schadenersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung (Satz 2 des angefochtenen Bescheides) aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023, W293 2254310-1/7E, wurde der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens bezog, stattgegeben, der erste Satz des angefochtenen Bescheides behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückverweisungsgrund aufgetragen. Mit Beschluss wurde der Spruchteil betreffend Abweisung des Antrags auf Schadenersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung (Satz 2 des angefochtenen Bescheides) aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

13. Mit Schreiben vom 07.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin aufgrund von mehr als sechs Monate nicht erfolgter Entscheidung über ihren Antrag Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).

14. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag vom 17. Juni 2021 gestellt an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, konkretisiert am 20.12.2021, gestellt an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 und 2 B-GlBG ab. Inhaltlich führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts, insbesondere näherer Darstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und der relevanten Mitbewerber:innen sowie nach Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission aus, dass die Reihung für die Erstgereihte(n) auf der Grundlage ihrer Leistung im Hearing in Bezug auf den Gesamteindruck ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und Motivationen sowie ihrer Kenntnisse und Erfahrungen vorzunehmen gewesen sei. Die von der Begutachtungskommission getroffene Entscheidung beruhe auf sachlichen Entscheidungsgründen, die sich objektiv nachvollziehen lassen würden und sei die Entscheidung mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität vorgenommen worden.14. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag vom 17. Juni 2021 gestellt an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, konkretisiert am 20.12.2021, gestellt an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 B-GlBG ab. Inhaltlich führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts, insbesondere näherer Darstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und der relevanten Mitbewerber:innen sowie nach Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission aus, dass die Reihung für die Erstgereihte(n) auf der Grundlage ihrer Leistung im Hearing in Bezug auf den Gesamteindruck ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und Motivationen sowie ihrer Kenntnisse und Erfahrungen vorzunehmen gewesen sei. Die von der Begutachtungskommission getroffene Entscheidung beruhe auf sachlichen Entscheidungsgründen, die sich objektiv nachvollziehen lassen würden und sei die Entscheidung mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität vorgenommen worden.

15. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte sie aus, die belangte Behörde sei zusammengefasst in ihrem Bescheid zum Ergebnis gekommen, dass sie aufgrund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen die höchsten Qualifikationen aufgewiesen habe, jedoch aufgrund ihrer Leistung beim Hearing bloß als in hohem Ausmaß“, hingegen die Mitbewerber XXXX und XXXX als „in höchstem Ausmaß“ geeignet zu beurteilen gewesen seien. Die ernannte XXXX habe zum Bewerbungszeitpunkt keinerlei Führungserfahrung vorweisen können. Sie sei Referentin gewesen, während die Beschwerdeführerin selbst stellvertretende und dann interimistische Abteilungsleiterin gewesen sei. Dass die zum Zuge gekommene Bewerberin ein Konzept zu den Herausforderungen der ausgeschriebenen Abteilung vorbereitet habe, auf das sich die Begutachtungskommission gestützt habe, sei weder in der schriftlichen Bewerbung noch im Hearing gefragt gewesen. Bewertungskriterien könnten nicht nachträglich definiert werden.15. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte sie aus, die belangte Behörde sei zusammengefasst in ihrem Bescheid zum Ergebnis gekommen, dass sie aufgrund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen die höchsten Qualifikationen aufgewiesen habe, jedoch aufgrund ihrer Leistung beim Hearing bloß als in ris-attachment://hauptdokument.img1is.pnghohem Ausmaß“, hingegen die Mitbewerber römisch 40 und römisch 40 als „in höchstem Ausmaß“ geeignet zu beurteilen gewesen seien. Die ernannte römisch 40 habe zum Bewerbungszeitpunkt keinerlei Führungserfahrung vorweisen können. Sie sei Referentin gewesen, während die Beschwerdeführerin selbst stellvertretende und dann interimistische Abteilungsleiterin gewesen sei. Dass die zum Zuge gekommene Bewerberin ein Konzept zu den Herausforderungen der ausgeschriebenen Abteilung vorbereitet habe, auf das sich die Begutachtungskommission gestützt habe, sei weder in der schriftlichen Bewerbung noch im Hearing gefragt gewesen. Bewertungskriterien könnten nicht nachträglich definiert werden.

16. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt am 24.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.09.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durch.

18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.11.2025 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Mitbewerber:innen XXXX sowie XXXX , weiters die Mitglieder der Begutachtungskommission, XXXX sowie XXXX als Zeug:innen einvernommen wurden.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.11.2025 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Mitbewerber:innen römisch 40 sowie römisch 40 , weiters die Mitglieder der Begutachtungskommission, römisch 40 sowie römisch 40 als Zeug:innen einvernommen wurden.

19. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 15.12.1025 statt, in der die XXXX , die in ihrer Funktion an der Sitzung der Begutachtungskommission beratend teilnahm, als Zeugin einvernommen wurde. Diese war bei der Verhandlung am 17.11.2025 verhindert gewesen.19. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 15.12.1025 statt, in der die römisch 40 , die in ihrer Funktion an der Sitzung der Begutachtungskommission beratend teilnahm, als Zeugin einvernommen wurde. Diese war bei der Verhandlung am 17.11.2025 verhindert gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt der Bewerbung war sie stellvertretende Leiterin der Abteilung XXXX im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt der Bewerbung war sie stellvertretende Leiterin der Abteilung römisch 40 im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.

1.2. Mit Schreiben vom 28.10.2019 erfolgte die Ausschreibung der Funktion des:r Leiter:in der Abteilung XXXX im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.1.2. Mit Schreiben vom 28.10.2019 erfolgte die Ausschreibung der Funktion des:r Leiter:in der Abteilung römisch 40 im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.

Der Aufgabenbereich der Abteilung umfasste laut Ausschreibung Folgendes:

XXXX römisch 40

Bewerber:innen für die Funktion hatten folgende Erfordernisse zu erfüllen:

?        österreichische Staatsbürgerschaft oder ein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt

?        volle Handlungsfähigkeit

?        persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Aufgaben; insbesondere Erfahrung in leitender Funktion

?        Kenntnisse und Erfahrungen auf den der Abteilung zugewiesenen Aufgabengebieten, insbesondere umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Spektrum der XXXX ? Kenntnisse und Erfahrungen auf den der Abteilung zugewiesenen Aufgabengebieten, insbesondere umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Spektrum der römisch 40

?        Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums, das zur Ausübung der ausgeschriebenen Funktion befähigt; vorzugsweise technische, naturwissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung

?        Gestaltungswille und strategische Orientierung

?        Fähigkeit zu vernetztem und analytischem Denken

?        Verhandlungsgeschick, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, Repräsentationsfähigkeit

?        Erfahrung in der Mitarbeiter- und Teamführung, Managementfähigkeit von Vorteil

?        Fremdsprachenkenntnisse: verhandlungssichere Englischkenntnisse

Die Ausschreibung sah vor, dass alle angeführten, von den Bewerber:innen erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Eignungsbeurteilung mit gleicher Gewichtung zu berücksichtigen seien.

Zusätzlich sah die Ausschreibung vor, dass Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem der zuvor genannten Aufgabengebiete außerhalb der Dienststelle erwünscht waren.

1.3. Um die Position bewarben sich insgesamt 29 Personen.

1.4. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft sowie die volle Handlungsfähigkeit. Sie schloss XXXX das Diplomstudium der XXXX , Studienzweig XXXX an der XXXX ab, in der Folge das Doktoratsstudium. Von 199 XXXX bis 199 XXXX war sie ebendort Vertragsassistentin am Institut für XXXX . Im Zeitraum 199 XXXX bis 199 XXXX übte sie freiberufliche wissenschaftliche Tätigkeiten für die Universität aus, von 199 XXXX bis 199 XXXX war sie Universitätsassistentin am Institut für XXXX . Von 199 XXXX bis 201 XXXX war sie in der Abteilung XXXX des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit tätig, von 200 XXXX bis 201 XXXX war sie stellvertretende Abteilungsleiterin dieser Sektion und blieb dies auch nach dem Wechsel der Abteilung in das Bundeministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus. Im Zeitraum XXXX 201 XXXX bis XXXX 201 XXXX übernahm sie die interimistische Leitung der Abteilung XXXX im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, im Anschluss war sie stellvertretende Leiterin dieser Abteilung. Seit 201 XXXX war die Beschwerdeführerin XXXX für den Bereich XXXX sowie stellvertretende Vorsitzende XXXX im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.1.4. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft sowie die volle Handlungsfähigkeit. Sie schloss römisch 40 das Diplomstudium der römisch 40 , Studienzweig römisch 40 an der römisch 40 ab, in der Folge das Doktoratsstudium. Von 199 römisch 40 bis 199 römisch 40 war sie ebendort Vertragsassistentin am Institut für römisch 40 . Im Zeitraum 199 römisch 40 bis 199 römisch 40 übte sie freiberufliche wissenschaftliche Tätigkeiten für die Universität aus, von 199 römisch 40 bis 199 römisch 40 war sie Universitätsassistentin am Institut für römisch 40 . Von 199 römisch 40 bis 201 römisch 40 war sie in der Abteilung römisch 40 des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit tätig, von 200 römisch 40 bis 201 römisch 40 war sie stellvertretende Abteilungsleiterin dieser Sektion und blieb dies auch nach dem Wechsel der Abteilung in das Bundeministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus. Im Zeitraum römisch 40 201 römisch 40 bis römisch 40 201 römisch 40 übernahm sie die interimistische Leitung der Abteilung römisch 40 im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, im Anschluss war sie stellvertretende Leiterin dieser Abteilung. Seit 201 römisch 40 war die Beschwerdeführerin römisch 40 für den Bereich römisch 40 sowie stellvertretende Vorsitzende römisch 40 im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.

Die Beschwerdeführerin erfüllt sämtliche in der Ausschreibung genannten Erfordernisse. Sie hat zwei Curricula für Führungskräfte absolviert. In ihrem Bewerbungsschreiben ging sie ausführlich auf die in der Ausschreibung angeführten Erfordernisse ein.

Sie verfügt über verhandlungssichere Englischkenntnisse.

Die Beschwerdeführerin ist XXXX . Bei Personalvertretungswahlen war sie zuvor für die XXXX angetreten.Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 . Bei Personalvertretungswahlen war sie zuvor für die römisch 40 angetreten.

1.5. Die Mitbewerberin XXXX wurde im Jahr 198 XXXX geboren, ist österreichische Staatsbürgerin und verfügt über die volle Handlungsfähigkeit. Sie studierte an der Universität für XXXX . Während des daran anschließenden Masterstudiums im selben Studienzweig, in dem sie sich auf XXXX spezialisierte, absolvierte sie ein Auslandssemester an der XXXX in New York, bei dem sie sich auf XXXX spezialisierte. In ihrer Masterarbeit an der Universität für Bodenkultur, die in Kooperation mit XXXX erfolgte, beschäftige sie sich mit dem XXXX . Von XXXX 201 XXXX bis XXXX 201 XXXX absolvierte sie berufsbegleitend den XXXX MBA an der XXXX . Im Laufe dieses Studiums verbrachte sie ein Auslandssemester am XXXX New York.1.5. Die Mitbewerberin römisch 40 wurde im Jahr 198 römisch 40 geboren, ist österreichische Staatsbürgerin und verfügt über die volle Handlungsfähigkeit. Sie studierte an der Universität für römisch 40 . Während des daran anschließenden Masterstudiums im selben Studienzweig, in dem sie sich auf römisch 40 spezialisierte, absolvierte sie ein Auslandssemester an der römisch 40 in New York, bei dem sie sich auf römisch 40 spezialisierte. In ihrer Masterarbeit an der Universität für Bodenkultur, die in Kooperation mit römisch 40 erfolgte, beschäftige sie sich mit dem römisch 40 . Von römisch 40 201 römisch 40 bis römisch 40 201 römisch 40 absolvierte sie berufsbegleitend den römisch 40 MBA an der römisch 40 . Im Laufe dieses Studiums verbrachte sie ein Auslandssemester am römisch 40 New York.

XXXX war in den Jahren XXXX als XXXX tätig. Im Jahr 200 XXXX arbeitet sie einen Monat lang beim Österreichischen XXXX beim Projekt XXXX mit, von XXXX 200 XXXX bis XXXX 200 XXXX am Projekt XXXX am XXXX . Im XXXX 200 XXXX war sie bei der XXXX tätig, von XXXX .200 XXXX bis XXXX .201 XXXX beim XXXX . Im Jahr 201 XXXX war sie fünf Monaten für zwei Abgeordnete zum Europäischen Parlament tätig. Von XXXX 201 XXXX bis XXXX 201 XXXX war sie wiederum bei der XXXX tätig. Von 201 XXXX bis 201 XXXX war sie Fachreferentin in der Abteilung XXXX des damaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, bevor sie im XXXX 201 XXXX zur XXXX wechselte, wo sie als Project Engineer für XXXX tätig war. Von XXXX 201 XXXX bis XXXX 201 XXXX war sie Fachreferentin für den Bereich XXXX . Ab XXXX 201 XXXX war sie als Referentin im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus tätig und dabei im Kabinett der zuständigen Bundesministerin. römisch 40 war in den Jahren römisch 40 als römisch 40 tätig. Im Jahr 200 römisch 40 arbeitet sie einen Monat lang beim Österreichischen römisch 40 beim Projekt römisch 40 mit, von römisch 40 200 römisch 40 bis römisch 40 200 römisch 40 am Projekt römisch 40 am römisch 40 . Im römisch 40 200 römisch 40 war sie bei der römisch 40 tätig, von römisch 40 .200 römisch 40 bis römisch 40 .201 römisch 40 beim römisch 40 . Im Jahr 201 römisch 40 war sie fünf Monaten für zwei Abgeordnete zum Europäischen Parlament tätig. Von römisch 40 201 römisch 40 bis römisch 40 201 römisch 40 war sie wiederum bei der römisch 40 tätig. Von 201 römisch 40 bis 201 römisch 40 war sie Fachreferentin in der Abteilung römisch 40 des damaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, bevor sie im römisch 40 201 römisch 40 zur römisch 40 wechselte, wo sie als Project Engineer für römisch 40 tätig war. Von römisch 40 201 römisch 40 bis römisch 40 201 römisch 40 war sie Fachreferentin für den Bereich römisch 40 . Ab römisch 40 201 römisch 40 war sie als Referentin im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus tätig und dabei im Kabinett der zuständigen Bundesministerin.

Bei ihrer Tätigkeit bei der XXXX als Projekt Engineer hatte sie Teams von durchschnittlich vier bis fünf Personen innerhalb des jeweiligen Projekts zu führen.Bei ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 als Projekt Engineer hatte sie Teams von durchschnittlich vier bis fünf Personen innerhalb des jeweiligen Projekts zu führen.

Die Mitbewerberin XXXX legte der Begutachtungskommission beim Hearing eine 4-seitige Power-Point-Präsentation vor, in der sie sich mit den Rahmenbedingungen und Herausforderungen der ausgeschriebenen Position, den Zielen und Schwerpunkten sowie dem in der Abteilung bestehenden Team und den Schnittstellen näher auseinandergesetzt hatte. Der Bewerbung beigelegt waren diverse Dienstzeugnisse sowie Zeugnisse der von ihr abgeschlossenen Studien.Die Mitbewerberin römisch 40 legte der Begutachtungskommission beim Hearing eine 4-seitige Power-Point-Präsentation vor, in der sie sich mit den Rahmenbedingungen und Herausforderungen der ausgeschriebenen Position, den Zielen und Schwerpunkten sowie dem in der Abteilung bestehenden Team und den Schnittstellen näher auseinandergesetzt hatte. Der Bewerbung beigelegt waren diverse Dienstzeugnisse sowie Zeugnisse der von ihr abgeschlossenen Studien.

Sie verfügt über verhandlungssichere Englischkenntnisse. Sämtliche in der Ausschreibung angeführten Anforderungskriterien hat sie im Zeitpunkt der Bewerbung erfüllt.

XXXX ist kein Mitglied einer politischen Partei und auch nicht politisch tätig. römisch 40 ist kein Mitglied einer politischen Partei und auch nicht politisch tätig.

1.6. Der Mitbewerber XXXX wurde im Jahr 198 XXXX geboren, ist österreichischer Staatsbürger und verfügt über die volle Handlungsfähigkeit. Er studierte XXXX an der XXXX . In seiner Diplomarbeit befasste er sich mit XXXX . Von XXXX 200 XXXX bis XXXX 201 XXXX war er als Assistent der Geschäftsführung bei der XXXX tätig. Von XXXX 201 XXXX bis XXXX 201 XXXX leitete er die Abteilung XXXX bei einem Büro für XXXX . Ab XXXX 201 XXXX war er bei der XXXX tätig, zuerst als XXXX , ab XXXX 201 XXXX bis zum Bewerbungszeitpunkt sodann als XXXX in der Abteilung XXXX . In diesen Funktionen hat er bei zahlreichen Gesetzbildungsprozessen auf nationaler und europäischer Ebene mitgearbeitet und die XXXX in diversen Beratungsgremien und Ausschüssen vertreten, u.a. war er als Experte für den XXXX Mitglied der XXXX .1.6. Der Mitbewerber römisch 40 wurde im Jahr 198 römisch 40 geboren, ist österreichischer Staatsbürger und verfügt über die volle Handlungsfähigkeit. Er studierte römisch 40 an der römisch 40 . In seiner Diplomarbeit befasste er sich mit römisch 40 . Von römisch 40 200 römisch 40 bis römisch 40 201 römisch 40 war er als Assistent der Geschäftsführung bei der römisch 40 tätig. Von römisch 40 201 römisch 40 bis römisch 40 201 römisch 40 leitete er die Abteilung römisch 40 bei einem Büro für römisch 40 . Ab römisch 40 201 römisch 40 war er bei der römisch 40 tätig, zuerst als römisch 40 , ab römisch 40 201 römisch 40 bis zum Bewerbungszeitpunkt sodann als römisch 40 in der Abteilung römisch 40 . In diesen Funktionen hat er bei zahlreichen Gesetzbildungsprozessen auf nationaler und europäischer Ebene mitgearbeitet und die römisch 40 in diversen Beratungsgremien und Ausschüssen vertreten, u.a. war er als Experte für den römisch 40 Mitglied der römisch 40 .

XXXX erfüllte im Zeitpunkt der Bewerbung sämtliche in der Bewerbung angeführten Kriterien. Unter anderem verfügte er über verhandlungssichere Englischkenntnisse, wies die erforderliche persönliche und fachliche Eignung auf. Gestaltungswille und strategische Orientierung waren genauso vorhanden wie die Fähigkeit zu analytischem Denken. Seine bisherige Berufstätigkeit brachte es mit sich, dass er entsprechendes Verhandlungsgeschick erworben hatte, auch verfügte er über Kooperations-, Kommunikations- sowie Repräsentationsfähigkeit. Bei seiner Tätigkeit im Büro für XXXX umfasste das von ihm zu leitende Team zwei Personen, bei seiner Tätigkeit in der XXXX umfassten Projektteams, die er regelmäßig leitete, bis zu XXXX Personen. Im Rahmen seiner Tätigkeiten hat er bewiesen, dass er Teamfähigkeit aufweist. römisch 40 erfüllte im Zeitpunkt der Bewerbung sämtliche in der Bewerbung angeführten Kriterien. Unter anderem verfügte er über verhandlungssichere Englischkenntnisse, wies die erforderliche persönliche und fachliche Eignung auf. Gestaltungswille und strategische Orientierung waren genauso vorhanden wie die Fähigkeit zu analytischem Denken. Seine bisherige Berufstätigkeit brachte es mit sich, dass er entsprechendes Verhandlungsgeschick erworben hatte, auch verfügte er über Kooperations-, Kommunikations- sowie Repräsentationsfähigkeit. Bei seiner Tätigkeit im Büro für römisch 40 umfasste das von ihm zu leitende Team zwei Personen, bei seiner Tätigkeit in der römisch 40 umfassten Projektteams, die er regelmäßig leitete, bis zu römisch 40 Personen. Im Rahmen seiner Tätigkeiten hat er bewiesen, dass er Teamfähigkeit aufweist.

XXXX ist aktuell Mitglied der XXXX , war es aber im Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht. römisch 40 ist aktuell Mitglied der römisch 40 , war es aber im Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht.

1.7. Die Beurteilung der Bewerber:innen erfolgte durch eine gemäß §§ 7 ff. AusG eingerichtete Begutachtungskommission. Vorsitzende der Kommission war XXXX , damals XXXX . Zweites Mitglied war XXXX der Sektion, in der die ausgeschrieben Position angesiedelt war. Seitens der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst war XXXX entsandt, seitens des zuständigen Zentralausschusses XXXX . Seitens der Gleichbehandlung nahm die XXXX , beratend an den Sitzungen der Begutachtungskommission teil.1.7. Die Beurteilung der Bewerber:innen erfolgte durch eine gemäß Paragraphen 7, ff. AusG eingerichtete Begutachtungskommission. Vorsitzende der Kommission war römisch 40 , damals römisch 40 . Zweites Mitglied war römisch 40 der Sektion, in der die ausgeschrieben Position angesiedelt war. Seitens der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst war römisch 40 entsandt, seitens des zuständigen Zentralausschusses römisch 40 . Seitens der Gleichbehandlung nahm die römisch 40 , beratend an den Sitzungen der Begutachtungskommission teil.

Die Kommission beurteilte in einer ersten Sitzung am 11.12.2019 sämtliche Bewerber:innen anhand der in der Ausschreibung genannten Anforderungen und lud die aufgrund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen am besten geeignetsten sieben Kandidat:innen zu einem Hearing. Das Hearing fand am 23.12.2019 statt. Für die einzelnen Bewerbungsgespräche wurde vorab eine bei jedem:r Bewerber:in gleiche Vorgehensweise vereinbart. Im Anschluss an das Hearing wurde innerhalb der Kommission eine Bewertung vorgenommen. Dabei fasste die Kommission den einstimmigen Beschluss, dass der Mitbewerber XXXX sowie die Mitbewerberin XXXX als im höchsten Ausmaß geeignet seien. Die Beschwerdeführerin wurde neben weiteren Bewerbern als in hohem Ausmaß geeignet bewertet.Die Kommission beurteilte in einer ersten Sitzung am 11.12.2019 sämtliche Bewerber:innen anhand der in der Ausschreibung genannten Anforderungen und lud die aufgrund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen am besten geeignetsten sieben Kandidat:innen zu einem Hearing. Das Hearing fand am 23.12.2019 statt. Für die einzelnen Bewerbungsgespräche wurde vorab eine bei jedem:r Bewerber:in gleiche Vorgehensweise vereinbart. Im Anschluss an das Hearing wurde innerhalb der Kommission eine Bewertung vorgenommen. Dabei fasste die Kommission den einstimmigen Beschluss, dass der Mitbewerber römisch 40 sowie die Mitbewerberin römisch 40 als im höchsten Ausmaß geeignet seien. Die Beschwerdeführerin wurde neben weiteren Bewerbern als in hohem Ausmaß geeignet bewertet.

Dem Sitzungsprotokoll der 2. Sitzung der Begutachtungskommission vom 23.12.2019 können zu den hier maßgeblichen Bewerber:innen folgende Angaben entnommen werden:

„ XXXX bietet mit den von ihr abgedeckten Aufgabengebieten einen souveränen ersten Eindruck, ist jedoch bei den aktuellen Themen nicht ausreichend satisfaktionsfähig. Trotz höheren Alters, langjähriger Berufserfahrung und Führungstätigkeit (AL-Stellvertretung bzw. interimistischen Leitung der Abt. XXXX ) ist gerade betreffend Gestaltungswille und strategische Orientierung wenig zu erkennen.„ römisch 40 bietet mit den von ihr abgedeckten Aufgabengebieten einen souveränen ersten Eindruck, ist jedoch bei den aktuellen Themen nicht ausreichend satisfaktionsfähig. Trotz höheren Alters, langjähriger Berufserfahrung und Führungstätigkeit (AL-Stellvertretung bzw. interimistischen Leitung der Abt. römisch 40 ) ist gerade betreffend Gestaltungswille und strategische Orientierung wenig zu erkennen.

XXXX deckt durch seine berufliche Tätigkeit ein großes Aufgabengebiet – aus anderer Perspektive – ab und hat damit auch fachliche Kompetenz erworben. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit in XXXX auch gewisse Führungserfahrung gesammelt. römisch 40 deckt durch seine berufliche Tätigkeit ein großes Aufgabengebiet – aus anderer Perspektive – ab und hat damit auch fachliche Kompetenz erworben. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit in römisch 40 auch gewisse Führungserfahrung gesammelt.

XXXX zeigt sich zu den Fachfragen informiert; sie überzeugt vor allem durch ein vorgelegtes Konzept, wo sie ihre Perspektiven für die Abteilung XXXX und zu zukünftigen nationalen und EU-Themen darlegt. Im Gesamteindruck hat sie sich am besten von den Bewerbungen auf das Gespräch vorbereitet; auch im Gespräch selbst ist sie „erfrischend“ und kann spontan reagieren. Diese Eigenschaften – verbunden mit ihrer fachlichen Kompetenz – sind sowohl in der Mitarbeiter- und Teamführung als auch in Verhandlungen von Vorteil.“ römisch 40 zeigt sich zu den Fachfragen informiert; sie überzeugt vor allem durch ein vorgelegtes Konzept, wo sie ihre Perspektiven für die Abteilung römisch 40 und zu zukünftigen nationalen und EU-Themen darlegt. Im Gesamteindruck hat sie sich am besten von den Bewerbungen auf das Gespräch vorbereitet; auch im Gespräch selbst ist sie „erfrischend“ und kann spontan reagieren. Diese Eigenschaften – verbunden mit ihrer fachlichen Kompetenz – sind sowohl in der Mitarbeiter- und Teamführung als auch in Verhandlungen von Vorteil.“

Zur Beschwerdeführerin wurde im Gutachten der Kommission angeführt wie folgt:

„ XXXX hat das Diplomstudium der XXXX (Studienzweig: XXXX ) und das Doktorat der technischen Wissenschaften an der XXXX absolviert. Derzeit ist sie stellvertretende Leiterin der Abteilung XXXX und hat diese von XXXX 201 XXXX bis XXXX 201 XXXX interimistisch geleitet. Zudem war sie – teilweise als stellvertretende Abteilungsleiterin XXXX – in der Abteilung XXXX im BMLFUW bzw. in der Abteilung XXXX im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit tätig. Von 199 XXXX bis 199 XXXX arbeitete die Bewerberin als Vertragsassistentin, freiberuflich und als Universitätsassistentin an der XXXX . Die Bewerberin hat diverse Vorträge zu XXXX gehalten.„ römisch 40 hat das Diplomstudium der römisch 40 (Studienzweig: römisch 40 ) und das Doktorat der technischen Wissenschaften an der römisch 40 absolviert. Derzeit ist sie stellvertretende Leiterin der Abteilung römisch 40 und hat diese von römisch 40 201 römisch 40 bis römisch 40 201 römisch 40 interimistisch geleitet. Zud

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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