Entscheidungsdatum
17.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W247 2293674-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste erstmals spätestens am 23.01.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte bereits zuvor Anträge auf internationalen Schutz in Kroatien und Slowenien. Nach Führung eines Konsultationsverfahren mit Kroatien, wurde das Verfahren im Bundesgebiet zugelassen.
2. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD XXXX am 24.01.2023 gab der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der BF sei Tschetschene, ohne Bekenntnis und habe im Herkunftsstaat 11 Jahre die Schule besucht. Zuletzt sei er ebendort Fischhändler gewesen. In der Russischen Föderation würden noch seine Eltern, 3 Brüder und zwei Schwestern leben. Der BF sei am 24.12.2022 mit dem Flugzeug legal aus dem Herkunftsstaat in die Türkei gereist und sei sein Zielland Österreich gewesen, weil sein Onkel hier lebe. Den Reisepass habe er auf seiner Reise verloren, der BF habe eine Kopie auf dem Handy. Von der Türkei sei der BF selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass das russische Militär Leute zwinge am Krieg gegen die Ukraine teilzunehmen. Der BF sei auch dazu gezwungen worden in den Krieg zu ziehen. Er sei gegen den Krieg und wolle keine unschuldigen Menschen töten. Deshalb habe der BF beschlossen zu flüchten. Bei seiner Rückkehr fürchte der BF in den Krieg geschickt und getötet zu werden. Konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe gebe es keine. 2. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD römisch 40 am 24.01.2023 gab der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der BF sei Tschetschene, ohne Bekenntnis und habe im Herkunftsstaat 11 Jahre die Schule besucht. Zuletzt sei er ebendort Fischhändler gewesen. In der Russischen Föderation würden noch seine Eltern, 3 Brüder und zwei Schwestern leben. Der BF sei am 24.12.2022 mit dem Flugzeug legal aus dem Herkunftsstaat in die Türkei gereist und sei sein Zielland Österreich gewesen, weil sein Onkel hier lebe. Den Reisepass habe er auf seiner Reise verloren, der BF habe eine Kopie auf dem Handy. Von der Türkei sei der BF selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass das russische Militär Leute zwinge am Krieg gegen die Ukraine teilzunehmen. Der BF sei auch dazu gezwungen worden in den Krieg zu ziehen. Er sei gegen den Krieg und wolle keine unschuldigen Menschen töten. Deshalb habe der BF beschlossen zu flüchten. Bei seiner Rückkehr fürchte der BF in den Krieg geschickt und getötet zu werden. Konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe gebe es keine.
3.1. Der BF wurde am 10.10.2023 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Der BF gab dabei an, dass er muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch spreche. Er habe aufgrund seiner Situation Kopfschmerzen und Bauchschmerzen. Der BF habe psychische Probleme und 2 Arztbriefe mit. Außerdem habe er Rückenprobleme und ein Röntgen gehabt, das habe er jedoch nicht weiterverfolgt. Der BF nehme Schlaftabletten und Antidepressiva ein, nämlich Ziprexa und Venia faxin. Er sei ledig, am XXXX in XXXX geboren, Atheist, Tschetschene und Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die Eltern, 2 Schwestern und 3 Brüder des BF würden noch im Herkunftsstaat leben. Diese würden immer wieder wegen des BF überprüft und hätten auch Probleme. Der BF habe 2-3 Mal pro Woche mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat Kontakt. Er habe auch noch weitere Verwandte in der Russischen Föderation, speziell in Tschetschenien seien unzählige Verwandte. Wenn er alle zusammenzähle, seien es bestimmt mehr als 30 Personen. Für tschetschenische Verhältnisse würden sie zur Oberschicht gehören. Der Vater des BF unterrichte und seine gesamte Familie sei sehr gebildet. Sein Vater sei Arabisch- und Englischlehrer an der staatlichen Universität in XXXX . Seine Mutter kümmere sich um den Haushalt. Die Geschwister des BF seien allesamt in Ausbildung, mit Ausnahme seines jüngsten Bruders, da dieser krank sei. Die letzte Wohnadresse des BF sei in Tschetschenien, im Bezirk XXXX im Dorf XXXX an einer näher genannten Adresse gewesen. Es handle sich um ein Haus, das seinen Eltern gehöre. Die Geschwister des BF würden ebenfalls dort leben. 3.1. Der BF wurde am 10.10.2023 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Der BF gab dabei an, dass er muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch spreche. Er habe aufgrund seiner Situation Kopfschmerzen und Bauchschmerzen. Der BF habe psychische Probleme und 2 Arztbriefe mit. Außerdem habe er Rückenprobleme und ein Röntgen gehabt, das habe er jedoch nicht weiterverfolgt. Der BF nehme Schlaftabletten und Antidepressiva ein, nämlich Ziprexa und Venia faxin. Er sei ledig, am römisch 40 in römisch 40 geboren, Atheist, Tschetschene und Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die Eltern, 2 Schwestern und 3 Brüder des BF würden noch im Herkunftsstaat leben. Diese würden immer wieder wegen des BF überprüft und hätten auch Probleme. Der BF habe 2-3 Mal pro Woche mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat Kontakt. Er habe auch noch weitere Verwandte in der Russischen Föderation, speziell in Tschetschenien seien unzählige Verwandte. Wenn er alle zusammenzähle, seien es bestimmt mehr als 30 Personen. Für tschetschenische Verhältnisse würden sie zur Oberschicht gehören. Der Vater des BF unterrichte und seine gesamte Familie sei sehr gebildet. Sein Vater sei Arabisch- und Englischlehrer an der staatlichen Universität in römisch 40 . Seine Mutter kümmere sich um den Haushalt. Die Geschwister des BF seien allesamt in Ausbildung, mit Ausnahme seines jüngsten Bruders, da dieser krank sei. Die letzte Wohnadresse des BF sei in Tschetschenien, im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 an einer näher genannten Adresse gewesen. Es handle sich um ein Haus, das seinen Eltern gehöre. Die Geschwister des BF würden ebenfalls dort leben.
3.2. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass der Krieg gegen die Ukraine am 24.02.2022 begonnen habe. Sofort habe es eine inoffizielle Mobilisierung gegeben. Am 01.05.2022 sei ein Cousin des BF, der eigentlich Invalide sei, von der Polizei gesucht und festgenommen worden. Die Polizei habe dessen Bruder angerufen und gesagt, dass er abgeholt werden soll. Das habe der BF durch den Bruder des Cousins erfahren. Festgehalten worden sei er an einer näher genannten Polizeistelle in XXXX . Der Cousin des BF sei freigelassen worden und sie hätten ihn nach Hause gebracht. Dann sei jedoch dessen Bruder festgenommen worden. Der Vater der beiden Cousins habe den Vater des BF angerufen und der Vater des BF diesem gesagt, er solle seinen Cousin nicht von der Polizeistation abholen. Von einem anderen Cousin habe der BF am nächsten Tag erfahren, dass die Polizei ihn suche. Der BF habe dann einige Stunden bei einem Freund gewartet und sei nicht nach Hause gegangen. Ihm sei gesagt worden, dass die Polizei da gewesen sei und ihn einberufen habe wollen. Erst als die Polizei weg gewesen sei, sei der BF nach Hause gegangen. Man habe ihn in ein anderes Dorf zu einer Tante gebracht, wo er bis 13.05.2022 geblieben sei. Dann sei der BF nach Kasachstan gereist. Ebendort hätten ihm Tschetschenen, Polizisten ohne Uniform, gedroht, dass sie ihn wie einen Hund an der Leine nach Hause bringen werden, ihn beschimpft und ihm gesagt, dass er in den Krieg müsse. Der BF sei dann nach Tschetschenien zu seiner Tante zurückgekehrt, wo er zuvor gewesen sei. Das sei am 04.08.2022 gewesen. Dort habe er sich versteckt. Letztlich sei der BF zu Bekannten nach XXXX gegangen, die ihm geholfen und ihn unterstützt hätten. Dort seien auch Leute aus ihrer Republik herumgegangen und hätten junge Leute „herausgefischt“. Am 05.10.2022 sei der BF erneut zu seiner Tante nach Tschetschenien zurückgekehrt und am 24.12.2022 mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. Beim Einchecken seien junge Leute herausgefiltert worden. Als der BF dran gewesen sei, habe man in seinem Pass gesehen, dass sein Geburtsort XXXX sei. Der BF habe ein Wort auf Arabisch gesagt, weshalb sie gedacht hätten, dass der BF Araber sei und hätten sie ihn deshalb gehen lassen. 3.2. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass der Krieg gegen die Ukraine am 24.02.2022 begonnen habe. Sofort habe es eine inoffizielle Mobilisierung gegeben. Am 01.05.2022 sei ein Cousin des BF, der eigentlich Invalide sei, von der Polizei gesucht und festgenommen worden. Die Polizei habe dessen Bruder angerufen und gesagt, dass er abgeholt werden soll. Das habe der BF durch den Bruder des Cousins erfahren. Festgehalten worden sei er an einer näher genannten Polizeistelle in römisch 40 . Der Cousin des BF sei freigelassen worden und sie hätten ihn nach Hause gebracht. Dann sei jedoch dessen Bruder festgenommen worden. Der Vater der beiden Cousins habe den Vater des BF angerufen und der Vater des BF diesem gesagt, er solle seinen Cousin nicht von der Polizeistation abholen. Von einem anderen Cousin habe der BF am nächsten Tag erfahren, dass die Polizei ihn suche. Der BF habe dann einige Stunden bei einem Freund gewartet und sei nicht nach Hause gegangen. Ihm sei gesagt worden, dass die Polizei da gewesen sei und ihn einberufen habe wollen. Erst als die Polizei weg gewesen sei, sei der BF nach Hause gegangen. Man habe ihn in ein anderes Dorf zu einer Tante gebracht, wo er bis 13.05.2022 geblieben sei. Dann sei der BF nach Kasachstan gereist. Ebendort hätten ihm Tschetschenen, Polizisten ohne Uniform, gedroht, dass sie ihn wie einen Hund an der Leine nach Hause bringen werden, ihn beschimpft und ihm gesagt, dass er in den Krieg müsse. Der BF sei dann nach Tschetschenien zu seiner Tante zurückgekehrt, wo er zuvor gewesen sei. Das sei am 04.08.2022 gewesen. Dort habe er sich versteckt. Letztlich sei der BF zu Bekannten nach römisch 40 gegangen, die ihm geholfen und ihn unterstützt hätten. Dort seien auch Leute aus ihrer Republik herumgegangen und hätten junge Leute „herausgefischt“. Am 05.10.2022 sei der BF erneut zu seiner Tante nach Tschetschenien zurückgekehrt und am 24.12.2022 mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. Beim Einchecken seien junge Leute herausgefiltert worden. Als der BF dran gewesen sei, habe man in seinem Pass gesehen, dass sein Geburtsort römisch 40 sei. Der BF habe ein Wort auf Arabisch gesagt, weshalb sie gedacht hätten, dass der BF Araber sei und hätten sie ihn deshalb gehen lassen.
3.3. Der BF habe auch immer Leute angerufen, dass er gegen den Krieg sei. Er sei bei ihnen öffentlich aufgetreten, dass man keine Leute töten solle. Der BF sei jetzt hier, weil er keine Leute töten wolle. Er wisse, dass es im Herkunftsstaat ein furchtbares Regime sei. Er trete gegen alles, was dieses Regime tue, auf. Der BF habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, diesen hätte er ja persönlich entgegennehmen müssen. Ab seinem 20. Lebensjahr sei dem BF klar geworden, dass die Politik in der Russischen Föderation schlecht sei. Er habe jedoch weggeschaut und sein Fischräucherunternehmen geführt, dort habe er 50% von seinem Verdienst abgegeben. Der Krieg habe dann eine Linie überschritten. Jetzt sei er hier und könne sagen, was er denke. Die Ukraine würde nur ihr eigenes Gebiet verteidigen, die Russische Föderation habe angegriffen. Er hätte als Staatsangehöriger der Russischen Föderation sein Land schützen müssen, obwohl ihm bewusst sei, dass Russland die Ukraine okkupiere. Im Herkunftsstaat werde korrupte Politik betrieben. Der Mann, der auch aus Istanbul weggefahren sei, habe den Reisepass des BF. Er sei nach Frankreich gefahren. Der Inlandsreisepass des BF sei zu Hause.
3.4. Im Herkunftsstaat habe der BF den Militärdienst nicht abgeleistet. Er besitze kein Wehrdienstbuch. Während seiner Schulzeit habe es Tauglichkeitsuntersuchungen gegeben. Er habe niemals ein Tier geschlachtet. Menschen zu töten sei undenkbar für ihn. Auf Vorhalt der belangten Behörde, wonach Grundwehrdiener nicht in der Ukraine eingesetzt würden, vermeinte der BF, dass sein Cousin den gleichen Lebenslauf habe, wie er. Dieser sei eingezogen und in den Krieg geschickt worden. Im Falle seiner Rückkehr werde der BF umgebracht oder müsse in den Krieg ziehen. In Tschetschenien gebe es 3 Gesetzesprinzipien nach denen sie leben müssten, nämlich Verfassung, Traditionen und die Scharia. Wo gebe es so etwas noch? Der BF sei weder im Herkunftsstaat noch einem anderen Land vorbestraft und habe keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gehabt. Er sei in Tschetschenien jedoch gezwungen worden nach religiösen Traditionen zu leben. Sie würden das eine sagen, jedoch das andere tun. Die Religion sage man solle nicht töten, doch dann würden sie töten. Der BF habe keine persönlichen Probleme mit Behörden oder Gerichten im Heimatland gehabt und sei legal ausgereist, weil sie gedacht hätten, dass er Araber sei.
3.5. In Österreich habe der BF einen Onkel, sowie Cousins und Cousinen. Der BF stehe auch in Kontakt mit seinem Onkel. Er habe 11 Jahre die Grund- und Hauptschule im Herkunftsstaat besucht. Dann habe der BF ein Fischräuchergeschäft eröffnet und von dieser Tätigkeit gelebt. Der BF habe für russische Verhältnisse sehr gut verdient. Er mache Deutschkurse und merke, dass es besser werde. Der BF habe noch keinen österreichischen Freundeskreis, sei nicht in einem Verein oder ehrenamtlich aktiv und führe keine Beziehung. Der BF könne Deutsch auf der „Anfängerstufe“ und versuche besser zu werden. Im Bundesgebiet habe er keine Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt. Der BF habe noch keine Vision von seinem Leben in Österreich. Ihm sei vorerst wichtig gewesen, dass er Asyl bekomme und sein Leben gerettet werde. Er bekomme Grundversorgung und lebe in einem Asylquartier.
Nach der Rückübersetzung ergänzte der BF, dass er geholfen hätte Russland zu verteidigen, wenn die Ukraine Russland angegriffen hätte.
4. Erstinstanzlich brachte der BF folgende Dokumente in Vorlage:
? medizinische Befunde;
5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 16.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 16.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohe, da er bis dato nicht einberufen worden sei. Dem BF drohe keine Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle der EMRK widrige Lage. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig. 5.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohe, da er bis dato nicht einberufen worden sei. Dem BF drohe keine Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle der EMRK widrige Lage. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig.
5.3. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass – entgegen der Ansicht des BF – keine Wehrpflichtigen im Krieg in der Ukraine eingesetzt würden. Dies komme zwar gelegentlich vor, würde jedoch den Einzelfall darstellen. Es sei daher eine bloß theoretische Möglichkeit und drohe diese dem BF nicht in einer für die Schutzgewährung erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Es gebe keine substantiierten Hinweise darauf, dass Tschetschenen in erheblicher Zahl oder systematisch für den Krieg in der Ukraine zwangsverpflichtet würden. Betroffen von der aktuellen Mobilmachung seien Reservisten. Der BF habe seinen Wehrdienst jedoch nicht abgeleistet, weshalb er kein Reservist sei. Der BF sei außerdem mit seinem Reisepass legal ausgereist, was ebenfalls gegen eine staatliche Verfolgung von entsprechender Intensität spreche. Der BF sei ein junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Vulnerabilität, weshalb er seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr selbst bestreiten könnte.
6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 08.08.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 08.08.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 05.06.2024 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 23.05.2024, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und insbesondere erneut festgehalten, dass der BF Atheist sei. Er habe sich immer wieder, sowohl gegenüber seinen Freunden und der Familie, als auch in der Öffentlichkeit, etwa vor der Moschee, gegen das russische Regime geäußert. Der Cousin des BF sei eingezogen und in den Krieg geschickt worden. Etwa 2-3 Mal pro Woche würden Personen des russischen Militärs zum Elternhaus des BF kommen und seine Eltern zu seinem Aufenthaltsort befragen. Außerdem würde gefragt, wann der BF zurückkomme und sei den Eltern mitgeteilt worden, dass der BF den Militärdienst leisten müsse, wenn er zurückkomme. Der BF fürchte die Einziehung zum Wehrdienst zur russischen Armee und den Einsatz an der Front im Krieg gegen die Ukraine. Der BF weigere sich aus politischen Gründen für die russische Armee in der Ukraine zu kämpfen. Die wiederkehrenden Kontrollbesuche von Militärangehörigen bei den Eltern des BF würden verdeutlichen, dass nach ihm aktuell im Herkunftsstaat gefahndet werde.
7.2. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich mangelhafter Länderinformationen bedient. Aus diesen wurde folglich, insbesondere zum Krieg in der Ukraine, der Wehrpflicht sowie der Rekrutierungspraxis, in der Beschwerdeschrift umfangreich zitiert. Außerdem habe die belangte Behörde ihren Bescheid mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Der BF habe sein Fluchtvorbringen glaubhaft vorgebracht. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative und würden keine Ausschlussgründe vorliegen. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dazu wurde die Rechtslage samt höchstgerichtlicher Judikatur umfangreich dargestellt.
7.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) in der Sache selbst entscheiden und dem BF Asyl gewähren; in eventu 3.) dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu 4.) dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilen; in eventu 5.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.7.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) in der Sache selbst entscheiden und dem BF Asyl gewähren; in eventu 3.) dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu 4.) dem BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilen; in eventu 5.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
8. Die Beschwerdevorlage vom 12.06.2024 langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 14.06.2024 beim BVwG ein.
9. Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand Juni 2024), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.
10. Mit Schriftsatz vom 11.06.2025 übermittelte das BVwG dem BF eine Aufli