TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/18 W290 2281472-1

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Entscheidungsdatum

18.12.2025

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W290 2281472-1/11E

W290 2281472-2/4E

IM Namen Der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des – mit am 01.03.2024 mündlich verkündetem und am 19.03.2024 in gekürzter Form schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts – rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu W290 2281472-1 (A.) und erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Türkei und der Arabischen Republik Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2024 zu Recht (B.): Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des – mit am 01.03.2024 mündlich verkündetem und am 19.03.2024 in gekürzter Form schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts – rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu W290 2281472-1 (A.) und erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Türkei und der Arabischen Republik Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2024 zu Recht (B.):

A)

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird stattgegeben und das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG wiederaufgenommen.Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird stattgegeben und das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG wiederaufgenommen.

B)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der unter anderem eine Feststellung der Identität des Beschwerdeführers durch Erfassen seines Namens und Geburtsdatums sowie seiner Staatangehörigkeit erfolgte, brachte der Beschwerdeführer (soweit verfahrensrelevant) vor, er sei in Syrien in Aleppo geboren und besitze die syrische Staatsangehörigkeit. 1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der unter anderem eine Feststellung der Identität des Beschwerdeführers durch Erfassen seines Namens und Geburtsdatums sowie seiner Staatangehörigkeit erfolgte, brachte der Beschwerdeführer (soweit verfahrensrelevant) vor, er sei in Syrien in Aleppo geboren und besitze die syrische Staatsangehörigkeit.

Sein Asylbegehren stützte der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass er das Alter für den Militärdienst erreicht habe und er den Militärdienst nicht verrichten wolle.

1.2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer befragt zu seiner Identität und seinen persönlichen Verhältnissen erneut an, er sei syrischer Staatsangehöriger und brachte mehrere syrische Dokumente in Vorlage.1.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer befragt zu seiner Identität und seinen persönlichen Verhältnissen erneut an, er sei syrischer Staatsangehöriger und brachte mehrere syrische Dokumente in Vorlage.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass wegen seines Vaters ihr zuhause in Syrien zerstört und die ganze Familie in Syrien gesucht worden sei, weshalb sie in die Türkei fliehen mussten. Des Weiteren wolle er den Wehrdient nicht ableisten, da er nicht töten und keine Waffen tragen wolle.

1.3. Das Bundesamt ging von der angegebenen syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, und entschied über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , dahin, dass es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt I.), ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. § 8 Abs. 1 zuerkannte (Spruchpunkt II.) und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilte (Spruchpunkt III.). 1.3. Das Bundesamt ging von der angegebenen syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, und entschied über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dahin, dass es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt römisch eins.), ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannte (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilte (Spruchpunkt römisch drei.).

1.4. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zu seinen personenbezogenen Daten ua. ausgeführt, dass er Staatsangehöriger von Syrien sei. Weiters wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, dass ihm als junger wehrfähiger und wehrpflichtiger Mann die Rekrutierung durch das syrische Regime drohe. Zudem würde er auch aufgrund der Desertion seines Vaters, seiner Herkunftsregion, seines Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragsstellung für das syrische Regime als Oppositioneller gelten. 1.4. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zu seinen personenbezogenen Daten ua. ausgeführt, dass er Staatsangehöriger von Syrien sei. Weiters wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, dass ihm als junger wehrfähiger und wehrpflichtiger Mann die Rekrutierung durch das syrische Regime drohe. Zudem würde er auch aufgrund der Desertion seines Vaters, seiner Herkunftsregion, seines Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragsstellung für das syrische Regime als Oppositioneller gelten.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Beschwerdeführer – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit am 01.03.2024 mündlich verkündetem und am 19.03.2024 in gekürzter Form schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis (GZ. W290 2281472-1/7E) – gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Beschwerdeführer – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit am 01.03.2024 mündlich verkündetem und am 19.03.2024 in gekürzter Form schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis (GZ. W290 2281472-1/7E) – gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In der Beschwerdeverhandlung hatte der Beschwerdeführer neuerlich angegeben, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung wie das Bundesamt die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde und gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. In der Beschwerdeverhandlung hatte der Beschwerdeführer neuerlich angegeben, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung wie das Bundesamt die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde und gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht.

2. Das Bundesamt übermittelte mit Schriftsatz vom 29.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG in Bezug auf den hg. Erkenntnis im Verfahren zu GZ. W290 2281472-1 zuerkannten Asylstatus und begehrte für den Fall der Wiederaufnahme die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX abzuweisen. 2. Das Bundesamt übermittelte mit Schriftsatz vom 29.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG in Bezug auf den hg. Erkenntnis im Verfahren zu GZ. W290 2281472-1 zuerkannten Asylstatus und begehrte für den Fall der Wiederaufnahme die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 abzuweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seitens des PKZ O Passau eine Information der BPOLI Flughafen München an das Bundesamt weitergeleitet worden sei, aus welchem im Wesentlichen hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX am Flughafen München der Einreisekontrolle gestellt habe, wobei er sich mit einem von den österreichischen Behörden ausgestellten Konventionsreisepass, Karte für Asylberechtigte sowie einem türkischen Reisepass ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer sei seit 2022, somit vor Statuszuerkennung durch das Bundesamt bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht, türkischer Staatsbürger. Dem Reisepass sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger sei. Er habe seine türkische Staatsangehörigkeit (vor den österreichischen Behörden) nicht angegeben, weil ihm von seinen in Österreich lebenden Freunden geraten worden sei, diese Information nicht zu erwähnen. Der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass er seit 2022 über die türkische Staatsbürgerschaft verfüge, während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht verschwiegen und habe somit hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht habe, indem er wider besseren Wissens absichtlich verschwiegen habe, dass er neben der syrischen Staatsangehörigkeit, auch die türkische Staatsangehörigkeit besitze, wobei nach der Rsp. des VwGH die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei. Diese – neu hervorgekommene – Tatsache hätte jedenfalls eine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Dieser Antrag sei rechtzeitig, da er gemäß § 32 VwGVG am 29.10.2025 und somit binnen offener zweiwöchiger Frist nach Übermittlung der konkreten Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt erfolgt sei; auch seien seit Statuszuerkennung an den Beschwerdeführer noch keine drei Jahre vergangen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden könne. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seitens des PKZ O Passau eine Information der BPOLI Flughafen München an das Bundesamt weitergeleitet worden sei, aus welchem im Wesentlichen hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 am Flughafen München der Einreisekontrolle gestellt habe, wobei er sich mit einem von den österreichischen Behörden ausgestellten Konventionsreisepass, Karte für Asylberechtigte sowie einem türkischen Reisepass ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer sei seit 2022, somit vor Statuszuerkennung durch das Bundesamt bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht, türkischer Staatsbürger. Dem Reisepass sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger sei. Er habe seine türkische Staatsangehörigkeit (vor den österreichischen Behörden) nicht angegeben, weil ihm von seinen in Österreich lebenden Freunden geraten worden sei, diese Information nicht zu erwähnen. Der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass er seit 2022 über die türkische Staatsbürgerschaft verfüge, während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht verschwiegen und habe somit hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht habe, indem er wider besseren Wissens absichtlich verschwiegen habe, dass er neben der syrischen Staatsangehörigkeit, auch die türkische Staatsangehörigkeit besitze, wobei nach der Rsp. des VwGH die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei. Diese – neu hervorgekommene – Tatsache hätte jedenfalls eine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Dieser Antrag sei rechtzeitig, da er gemäß Paragraph 32, VwGVG am 29.10.2025 und somit binnen offener zweiwöchiger Frist nach Übermittlung der konkreten Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt erfolgt sei; auch seien seit Statuszuerkennung an den Beschwerdeführer noch keine drei Jahre vergangen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden könne.

Dem Schriftsatz angeschlossen waren eine Kopie des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers, eine Kopie des Online-Reisetickets auf dem Handy des Beschwerdeführers, der Aufgriffsbericht der Bundespolizeidirektion München, die polizeiliche Befragung durch die Bundespolizeidirektion München sowie Kopien der E-Card und des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers.

3. Das Bundesverwaltungsgericht leitete aufgrund dieses Sachverhalts ein Verfahren zur Wiederaufnahme und neuerlichen Entscheidung betreffend den rechtskräftig zuerkannten Status des Asylberechtigten ein und forderte den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf.

4. Mit Schreiben vom 10.11.2025 teilte die (damalige) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – auf das an sie gerichtete Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts – mit, dass mit dieser Eingabe die Vollmacht vom XXXX zurückgelegt werde. Der Beschwerdeführer erstattete in der Folge keine Stellungnahme. 4. Mit Schreiben vom 10.11.2025 teilte die (damalige) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – auf das an sie gerichtete Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts – mit, dass mit dieser Eingabe die Vollmacht vom römisch 40 zurückgelegt werde. Der Beschwerdeführer erstattete in der Folge keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch; er spricht auch türkisch. Er wurde in Syrien, im Gouvernement Aleppo, in der Stadt Jarabulus geboren und wuchs dort auf. Von 2013 bis 2022 lebte der Beschwerdeführer in der Türkei, bevor er Richtung Österreich ausreiste. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau und Eltern des Beschwerdeführers leben in der Türkei.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und Arabischen Republik Syrien. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2022 die türkische Staatsbürgerschaft verliehen. Er ist im Besitz eines türkischen Reisepasses, der ihm am XXXX ausgestellt wurde und von XXXX bis XXXX gültig ist; die Reisepassnummer lautet XXXX . Seit seiner Einreise nach Österreich hielt sich der Beschwerdeführer zu Besuchszwecken in der Türkei auf. Zuletzt hielt sich der Beschwerdeführer für drei Monate in der Türkei auf und reiste am XXXX aus der Türkei/Istanbul (über Tirana/Albanien und München/Deutschland) Richtung Österreich zurück. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und Arabischen Republik Syrien. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2022 die türkische Staatsbürgerschaft verliehen. Er ist im Besitz eines türkischen Reisepasses, der ihm am römisch 40 ausgestellt wurde und von römisch 40 bis römisch 40 gültig ist; die Reisepassnummer lautet römisch 40 . Seit seiner Einreise nach Österreich hielt sich der Beschwerdeführer zu Besuchszwecken in der Türkei auf. Zuletzt hielt sich der Beschwerdeführer für drei Monate in der Türkei auf und reiste am römisch 40 aus der Türkei/Istanbul (über Tirana/Albanien und München/Deutschland) Richtung Österreich zurück.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und führte zur Begründung gegenüber dem Bundesamt und (in der Folge im Beschwerdeverfahren) vor dem Bundesverwaltungsgericht – zusammengefasst – aus, dass er (nur) syrischer Staatsangehöriger sei und in diesem Herkunftsstaat verfolgt werde. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und führte zur Begründung gegenüber dem Bundesamt und (in der Folge im Beschwerdeverfahren) vor dem Bundesverwaltungsgericht – zusammengefasst – aus, dass er (nur) syrischer Staatsangehöriger sei und in diesem Herkunftsstaat verfolgt werde.

Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht gingen von der angegebenen syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX den Status des subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf Syrien) zu. Nach Beschwerdeerhebung erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit am 01.03.2024 mündlich verkündetem und mit 19.03.2024 in gekürzter Form schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis (GZ. W290 2281472-1/7E) den Status des Asylberechtigten zu, da ihm in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung drohe. Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht gingen von der angegebenen syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf Syrien) zu. Nach Beschwerdeerhebung erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit am 01.03.2024 mündlich verkündetem und mit 19.03.2024 in gekürzter Form schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis (GZ. W290 2281472-1/7E) den Status des Asylberechtigten zu, da ihm in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung drohe.

Am XXXX stellte sich der Beschwerdeführer am Flughafen München der Einreisekontrolle und wies sich mit dem von den österreichischen Behörden ausgestellten Konventionsreisepass und Karte für Asylberechtigte sowie einem gültigen türkischen Reisepass aus. Im Rahmen dieser Kontrolle gab der Beschwerdeführer ua. an, seit 2022, somit vor Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bzw. vor Statuszuerkennung durch das Bundesamt und in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht, türkischer Staatsbürger bzw. Staatsangehöriger zu sein und dies gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht bewusst verschwiegen zu haben. Am römisch 40 stellte sich der Beschwerdeführer am Flughafen München der Einreisekontrolle und wies sich mit dem von den österreichischen Behörden ausgestellten Konventionsreisepass und Karte für Asylberechtigte sowie einem gültigen türkischen Reisepass aus. Im Rahmen dieser Kontrolle gab der Beschwerdeführer ua. an, seit 2022, somit vor Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bzw. vor Statuszuerkennung durch das Bundesamt und in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht, türkischer Staatsbürger bzw. Staatsangehöriger zu sein und dies gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht bewusst verschwiegen zu haben.

1.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in der Türkei aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.

Dem Beschwerdeführer droht daher in der Türkei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer keiner Verfolgung in Syrien ausgesetzt: Die Herrschaft Baschar al-Assads ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen "Hay’at Tahrir ash-Sham"(HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Baschar al-Assad ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Die syrische Armee wurde von der HTS nach der Machtübernahme aufgelöst, die Soldaten entlassen. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Regime aufgrund Wehrdienstverweigerung oder aus sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer war bzw. ist in Syrien bzw. in seiner Herkunftsregion/Herkunftsstadt keinen (sonstigen) Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer droht auch in der Arabischen Republik Syrien daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in den Herkunftsstaaten:

Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zur Türkei und zu Syrien herangezogen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 06.08.2025, Version 10

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 06.08.2025:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-08-06 13:32

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, Sitzung 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, Sitzung 8f.).

Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP

Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdo?an, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister ?mamo?lu sowie den Bezirksbürgermeistern von ?i?li und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vgl. FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest (TM 9.7.2025).Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdo?an, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister ?mamo?lu sowie den Bezirksbürgermeistern von ?i?li und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vergleiche FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest (TM 9.7.2025).

Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat (L'essentiel 5.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel (TM 7.7.2025a). Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat (L'essentiel 5.6.2025; vergleiche AP 5.6.2025). Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel (TM 7.7.2025a). Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.

Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: aus dem dem englischen Originalzitat] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen ?mamo?lu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; S. 23).Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: aus dem dem englischen Originalzitat] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen ?mamo?lu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; Sitzung 23).

Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal K?l?çdaro?lu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdo?an sinken, die nächste Wahl zu verlieren (SRF 30.6.2025; vgl. DW 27.6.2025). Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, K?l?çdaro?lu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten (DW 27.6.2025).Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal K?l?çdaro?lu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdo?an sinken, die nächste Wahl zu verlieren (SRF 30.6.2025; vergleiche DW 27.6.2025). Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, K?l?çdaro?lu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten (DW 27.6.2025).

Auflösung und Entwaffnung der PKK

Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdo?an hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.1.2025, S. 9f.; vgl. DW 8.1.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.1.2025, Zeit Online 29.12.2024).Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdo?an hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.1.2025, Sitzung 9f.; vergleiche DW 8.1.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.1.2025, Zeit Online 29.12.2024).

In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025, DW 27.2.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025). Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 1.3.2025; vgl. Zeit Online 1.3.2025, FAZ 1.3.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 1.3.2025; vgl. FAZ 1.3.2025).In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.2.2025; vergleiche Standard 27.2.2025, DW 27.2.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.2.2025; vergleiche Standard 27.2.2025). Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 1.3.2025; vergleiche Zeit Online 1.3.2025, FAZ 1.3.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 1.3.2025; vergleiche FAZ 1.3.2025).

Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel ?mral? sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten (AlMon 12.5.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimo?ullar?, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekda?, Selahattin Demirta? - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimo?ullar? machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.6.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bak?rhan, forderte angesichts der ersten symbolischen, für die 11. Juli angekündigten [Anm.: nach Redaktionsschluss] Entwaffnung von PKK-Kämpfern, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren soll, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten. Bakirhan drängte außerdem auf die rasche Bildung einer parlamentarischen Kommission, die die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer überwachen und umfassendere kurdische Fragen durch Gesetzgebung regeln soll (Rudaw 9.7.2025).Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vergleiche ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel ?mral? sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten (AlMon 12.5.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimo?ullar?, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekda?, Selahattin Demirta? - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimo?ullar? machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.6.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bak?rhan, forderte angesichts der ersten symbolischen, für die 11. Juli angekündigten [Anm.: nach Redaktionsschluss] Entwaffnung von PKK-Kämpfern, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren soll, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten. Bakirhan drängte außerdem auf die rasche Bildung einer parlamentarischen Kommission, die die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer überwachen und umfassendere kurdische Fragen durch Gesetzgebung regeln soll (Rudaw 9.7.2025).

Am 7.7.2025 kam es zu einem Treffen zwischen Staatspräsident Erdo?an und Vertretern der DEM-Partei, darunter die beiden Parlamentarier Pervin Buldan und Mithat Sancar. Anwesend waren auch der Chef des Nationalen Geheimdienstes (M?T), ?brahim Kal?n, und der stellvertretende Vorsitzende der regierenden AKP, Efkan Ala. Ohne Inhalte bekannt zu geben, bekräftigten beide Seiten den gegenseitigen Willen, den Prozess voranzutreiben (TM 7.7.2025b). Staatspräsident Erdo?an sagte über das Treffen: "Wir haben unseren Willen bekräftigt, unser Ziel einer terrorfreien Türkei zu verwirklichen. Wir treten in eine neue Ära ein, in der wir mehr gute Nachrichten haben werden" (HDN 9.7.2025).

Gesellschaftliche Bruchlinien

Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor" (EP 13.9.2023, Pt. 17).Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdo?an-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024, Sitzung 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor" (EP 13.9.2023, Pt. 17).

Autoritäre Entwicklungen

Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur Einschränkung des öffentlichen Diskurses intensiviert hat. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt, und die strukturellen Defizite des Präsidialsystems wurden nicht behoben (EC 30.10.2024; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur Einschränkung des öffentlichen Diskurses intensiviert hat. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt, und die strukturellen Defizite des Präsidialsystems wurden nicht behoben (EC 30.10.2024; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).

Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney/ORF 20.3.2025, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016, Güney/ORF 20.3.2025).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, Sitzung 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney/ORF 20.3.2025, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, Sitzung 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016, Güney/ORF 20.3.2025).

Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, "dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet" (EP 7.5.2025, S. 3; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 21).Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, "dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet" (EP 7.5.2025, Sitzung 3; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 21).

[…]

Das Präsidialsystem

Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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