Entscheidungsdatum
18.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W196 2307003-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, Zl. 1363772009-231513285 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, Zl. 1363772009-231513285 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2025 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, 52 Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Somalia und dem Islam zugehörig gelangte (spätestens) am 07.08.2023 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Vorarlberg, Polizeiinspektion Dornbirn Fremdenpolizei am 07.08.2023, gab der Beschwerdeführer zuerst an er sei nach Österreich gekommen um sich hier eine Zukunft aufzubauen. Er wolle sich eine Arbeit suchen und dann seine Kinder nachholen. Die Reise habe er selbst organisiert. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, er sei im Mai 2021 von einem Mitglied der Terrororganisation Al Shabaab angerufen worden, er solle eine Bombe zum Flughafen transportieren. Bis September 2021 habe er dann Drohungen erhalten. Die somalische Polizei sei der Aufforderung den Beschwerdeführer einzusperren, nachgekommen. Auch im Gefängnis sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden die Bombe zu transportieren. Der Beschwerdeführer sei zur Todesstrafe verurteilt worden. Der neue Präsident erließ eine Amnestie und der Beschwerdeführer wurde freigelassen.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.12.2024, gab der Beschwerdeführer an er sei weder durch einen Rechtsanwalt noch eine Organisation im gegenständlichen Verfahren vertreten. Er besitze keine Dokumente, welche seine Identität beweisen würden. Es gehe ihm gesundheitlich sehr gut. Er sei geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er spreche ein wenig Deutsch.
Der Beschwerdeführer gab an, somalischer Staatsangehöriger zu sein. In Mogadischu sei er geboren und aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht und als Hilfsarbeiter sowie als Fahrer gearbeitet. Er gehöre dem Clan Hawiye, Subclan Mohamed XXXX und dem Sub- Subclan XXXX und dem sunnitischen Islam an, sei geschieden und habe 2 Kinder.Der Beschwerdeführer gab an, somalischer Staatsangehöriger zu sein. In Mogadischu sei er geboren und aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht und als Hilfsarbeiter sowie als Fahrer gearbeitet. Er gehöre dem Clan Hawiye, Subclan Mohamed römisch 40 und dem Sub- Subclan römisch 40 und dem sunnitischen Islam an, sei geschieden und habe 2 Kinder.
Der Beschwerdeführer brachte in Vorlage: eine Bestätigung der Caritas vom 06.12.2024 sowie eine Bestätigung des Roten Kreuzes.
Seinen Reisepass habe er weggeschmissen, um nicht wieder in die Türkei abgeschoben zu werden. Im Jahr 2006 habe er bei den Regierungstruppen eine Ausbildung gemacht, sei jedoch nie im Einsatz gewesen.
Sein Vater sei bereits 2022 verstorben, seine Mutter und seine beiden Schwestern würden in Somalia wohnen. Eine Schwester und eine Cousine würden in Wien wohnen. Er stehe regelmäßig via Telefon mit seinen Kindern und seiner Mutter in Kontakt.
Explizit befragt gab er an, er habe weder in seiner Heimat oder in einem anderen Land Strafrechtsdelikte begangen, noch sei er vorbestraft. Er werde in der Heimat nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei in seiner Heimat nicht von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden. Er habe jedoch Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei in seiner Heimat nicht wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er sei verfolgt worden, weil er verdächtigt worden sei, der Al Shabaab anzugehören.
Befragt zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer: Er sei im Jahr 2007 überfallen worden. Damals hätten ihn 4 Männer angegriffen, 2 Männer seien dabei ums Leben gekommen. Die Familie der Toten hätten seinen Tod gefordert. Ein Opfer sei vom Clan Sheikhaal, eines vom Clan der Tunni gewesen. Er habe seine Heimat von 2007 bis zum Jahr 2013 verlassen und in Kenia gelebt.
Im Jänner 2023 sei er von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihn aber nicht zu einer Polizeistation gebracht. Er sei in ein Privathaus, in der Nähe des Kriminalamtes gebracht worden. Dort sei er geschlagen worden. Man habe ihn an S.H., der zu den Opfern der Familie von 2007 gehöre, übergeben wollen. Mit S.H. sei auch sein Freund D. zu diesem Haus gekommen und habe die Freilassung des Beschwerdeführers gefordert. Nach 21 Tagen sei der Beschwerdeführer Mitte Februar 2023 freigelassen worden. Da er aber weiter Drohungen von S.H. und H., einem Sohn eines der Opfer des Vorfalls von 2007, erhalten habe, habe er das Land verlassen. S.H. sei Polizist geworden und der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er ihn weiterverfolgen würde.
Seine Angst sei begründet gewesen, denn zwischen 2 Checkpoints sei einmal auf sein Auto geschossen worden und eine Frau verletzt worden. Ein Mann sei ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe Anzeige erstattet worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dass es wahrscheinlich ein Anschlag auf ihn gewesen sei.
Auf den Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung einen gänzlich anderen Fluchtgrund vorgebracht, erklärte der Beschwerdeführer, die Polizei habe gelogen, als sie vorgebracht habe, er sei von der Al Shabaab gezwungen worden eine Bombe zu transportieren. Die Polizei habe sich ein Konstrukt erdacht.
Sein Freund D. habe für NISA gearbeitet, er sei zufällig auf dieses Haus gestoßen, denn es habe sich um ein verdecktes Haus der Behörden gehandelt. Der Beschwerdeführer sei alleine eingesperrt gewesen, jeden Tag geschlagen worden und habe 7 Tage in einem kleinen Raum verbringen müssen und habe sich nicht hinlegen können. Nach der Freilassung sei er zu einem Arzt gegangen. Er habe einen Hautausschlag und einen abgebrochenen Schneidzahn gehabt. Er habe versucht die Übergriffe auf seine Person bei den Behörden oder dergleichen (Vorgesetztes Kommando der Polizei, Rechtsanwalt, Staatsanwaltschaft) in seiner Heimat anzuzeigen, er sei aber von der Polizei aufmerksam gemacht worden, dass er noch mehr Probleme bekommen werde. Er habe sonst keine Hilfe angenommen (Clan-, Dorfälteste, NGO usw.). Er wisse nicht warum er 2007 überfallen worden sei, er glaube man habe sein Auto wollen.
3. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1363772009/231513285, wurde der Antrag auf internationalen Schutz l hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1363772009/231513285, wurde der Antrag auf internationalen Schutz l hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer ethnischen Verfolgung unterliege.
Es habe keine Verfolgung festgestellt werden können, weder aus den sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Eine liege keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG vor.Eine liege keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vor.
4. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, BBU GmbH am 31.01.2025 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, erhoben.
Bereits aus den Länderinformationen zu Somalia (LIB Version 7, S. 226) ergebe sich, dass auch Personen, die erst nach Jahren wieder zurück nach Somalia kommen, weiterhin von Blutrache betroffen sein können. Die Polizisten seien oft selbst Angehörige der Clans und würden daher in Blutfehden nicht eingreifen. Laut einer Quelle könnten selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren würden. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, würden sie dies bei Blutfehden nur selten tun, bzw. sei ein Eingreifen nicht immer möglich. Der Beschwerdeführer sei ein Zugehöriger des Subclans Mohamed XXXX , welcher in Somalia nicht weit verbreitet sei. Obwohl der Subclan dem Clan der Hawiye untergeordnet sei, würden dessen Angehörige in der Gesellschaft nicht respektiert werden. Ihre Stellung sei vergleichbar mit jener der Madhiban, welche ebenso der Mohammed Gorgaarte zugeordnet werden würden. Die ermordeten Personen bei dem Vorfall im Jahr 2007 würden einerseits dem Clan der Sheikhal und andererseits dem Clan der Tunni entstammen. Wie durch die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2023 bewiesen worden sei, verfüge insbesondere die Familie des Verstorbenen aus dem Clan der Sheikhal über genügend Einfluss, dem Beschwerdeführer nachhaltig zu drohen, da sie offenbar gute Verbindungen zur somalischen Polizei hätten. Eine Einschaltung dieser würde die Situation des Beschwerdeführers daher nicht auflösen, zumal er dies sogar bei der Polizei bereits versucht habe.Bereits aus den Länderinformationen zu Somalia (LIB Version 7, Sitzung 226) ergebe sich, dass auch Personen, die erst nach Jahren wieder zurück nach Somalia kommen, weiterhin von Blutrache betroffen sein können. Die Polizisten seien oft selbst Angehörige der Clans und würden daher in Blutfehden nicht eingreifen. Laut einer Quelle könnten selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren würden. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, würden sie dies bei Blutfehden nur selten tun, bzw. sei ein Eingreifen nicht immer möglich. Der Beschwerdeführer sei ein Zugehöriger des Subclans Mohamed römisch 40 , welcher in Somalia nicht weit verbreitet sei. Obwohl der Subclan dem Clan der Hawiye untergeordnet sei, würden dessen Angehörige in der Gesellschaft nicht respektiert werden. Ihre Stellung sei vergleichbar mit jener der Madhiban, welche ebenso der Mohammed Gorgaarte zugeordnet werden würden. Die ermordeten Personen bei dem Vorfall im Jahr 2007 würden einerseits dem Clan der Sheikhal und andererseits dem Clan der Tunni entstammen. Wie durch die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2023 bewiesen worden sei, verfüge insbesondere die Familie des Verstorbenen aus dem Clan der Sheikhal über genügend Einfluss, dem Beschwerdeführer nachhaltig zu drohen, da sie offenbar gute Verbindungen zur somalischen Polizei hätten. Eine Einschaltung dieser würde die Situation des Beschwerdeführers daher nicht auflösen, zumal er dies sogar bei der Polizei bereits versucht habe.
Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung komme, sondern die „Regelung“ dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen werde.
5. In einer Stellungnahme vom 17.11.2025 zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8 vom 07.08.2025 wurde auf die Entwicklungen der Sicherheitslage und lebensbedrohlichen Gefährdungslagen, dem Einfluss der Al Shabaab Miliz und zu aktuellen Entwicklungen insbesondere in Süd- und Mittelsomalia und in Mogadischu hingewiesen.
Es ergebe sich eindeutig, dass die Al Shabaab wieder an Macht gewonnen habe, dass es momentan Analysen gäbe, dass der Einfluss dieser Miliz auch in Mogadischu wieder zunehme und, dass es im Vergleich zu 2024 zu einer drastischen Zunahme an sicherheitsrelevanten Ereignissen in den erwähnten Regionen gekommen sei.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung am 24.11.2025 durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, BBU GmbH sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Die belangte Behörde war unentschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer gab an etwas Deutsch zu verstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, genau zu schildern warum er Somalia verlassen habe.
Der Beschwerdeführer erklärte: „Ich bin aus Somalia aufgrund der Wirtschaftslage und der Sicherheitslage geflüchtet. Deswegen bin ich nach Österreich geflüchtet. Die allgemeine Sicherheitslage und die persönlichen Probleme, haben mich gezwungen, das Land zu verlassen.
Ich habe als Autofahrer gearbeitet. Es handelt sich um einen privaten Autofahrer. Damit habe ich Personen und Waren transportiert. Eines Tages habe ich einige bewaffnete Personen transportiert. Es gab einen Überfall. Die bewaffneten Passagiere haben begonnen, sich zu verteidigen. Sie haben die Angreifer angeschossen. Es waren drei Angreifer. Wir waren zu viert im Auto, es waren drei Mitfahrer. Nach diesem Vorfall wurde mir vorgeworfen, dass ich für diesen Überfall verantwortlich bin. Das war in der Nähe von Mogadischu, auf der Straße Richtung Afgooye. Der Ort heißt XXXX . Das liegt außerhalb von Mogadischu. Im Jahr 2021 habe ich mehrere Probleme gleichzeitig bekommen. Der Sohn des verstorbenen Mannes wollte Rache haben. In Somalia und in Österreich ist es ganz unterschiedlich. Blutrache bleibt in Somalia ewig. Ich habe in verschiedenen Orten gearbeitet. Ich habe sogar die Erlaubnis am Flughafen beim Regierungsgebäude zu arbeiten. Einige Leute waren gegen mich. Ich hatte auch andere Probleme wegen der Blutrache. Im Jahr 2023 habe ich beschlossen auszureisen. Dort ist es einfach leichter jemanden umzubringen.“Ich habe als Autofahrer gearbeitet. Es handelt sich um einen privaten Autofahrer. Damit habe ich Personen und Waren transportiert. Eines Tages habe ich einige bewaffnete Personen transportiert. Es gab einen Überfall. Die bewaffneten Passagiere haben begonnen, sich zu verteidigen. Sie haben die Angreifer angeschossen. Es waren drei Angreifer. Wir waren zu viert im Auto, es waren drei Mitfahrer. Nach diesem Vorfall wurde mir vorgeworfen, dass ich für diesen Überfall verantwortlich bin. Das war in der Nähe von Mogadischu, auf der Straße Richtung Afgooye. Der Ort heißt römisch 40 . Das liegt außerhalb von Mogadischu. Im Jahr 2021 habe ich mehrere Probleme gleichzeitig bekommen. Der Sohn des verstorbenen Mannes wollte Rache haben. In Somalia und in Österreich ist es ganz unterschiedlich. Blutrache bleibt in Somalia ewig. Ich habe in verschiedenen Orten gearbeitet. Ich habe sogar die Erlaubnis am Flughafen beim Regierungsgebäude zu arbeiten. Einige Leute waren gegen mich. Ich hatte auch andere Probleme wegen der Blutrache. Im Jahr 2023 habe ich beschlossen auszureisen. Dort ist es einfach leichter jemanden umzubringen.“
Der Beschwerdeführer sei für den Tod des Menschen verantwortlich gemacht worden, weil es Leute gegeben habe, die gegen ihn und seine Arbeit gewesen wären. Sie hätten diesen Sohn davon erzeugt, dass der Beschwerdeführer verantwortlich sei und geplant habe, dass sein Vater ums Leben komme. Er sei grundlos verfolgt worden, fürchte um sein Leben und auch um das seiner Kinder.
Er sei aus Angst aus Somalia geflüchtet. Er wolle hier ein besseres Leben aufbauen, für sich und für seine Kinder. Im Heimatland sei das System sehr korrupt. Es sei sehr schwierig in Somalia zu leben, ob es die Wirtschaftslage oder die allgemeine Sicherheitslage betreffe.
Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, wieso er sich nicht an die Polizei gewendet habe, als diese korrupten Kriminellen, die behauptet hätten, dass er am Tod des Menschen schuld gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: „In Somalia gibt es keine Rechte. Es gibt nur Clansysteme. Man wird nur von seinem Clan unterstützt. Wenn ich das angebe und diese Person gehört zum selben Clan wie der Polizist, bekomme ich Probleme.“
Auf die Frage ob er es versucht habe, meinte der Beschwerdeführer, es sei sehr schwierig, weil der Bruder des getöteten Vaters ein Kommandant einer Polizeidienststelle war. Der Sohn und zwei Geheimdienstmitarbeiter ihn schließlich von zuhause entführt.
Die 3 Männer, welche bei ihm im Auto gesessen seien, habe er gekannt. Sie seien bewaffnet gewesen und als Regierungsmitarbeiter sowie bei der Polizei und beim Militär tätig gewesen. Er habe jedoch die Angreifer nicht gekannt. Er persönlich sei bei dem Überfall nicht bewaffnet gewesen. Bei dem Überfall sei eine Person, dem Clan Abgaal zugehörig, ums Leben gekommen.
Sein Clan sei sehr klein, er gehöre einem Minderheitsclan an. Er habe sich 40 Jahre in Mogadischu ohne Clanzugehörigkeit aufgehalten. Er habe unter dem Clan XXXX gelebt. Er habe noch nie gesehen, dass er Schutz von diesem Clan bekommen habe. Aufgrund seines Clans habe er einige Male seinen Arbeitsplatz verloren. Sein Clan sei sehr klein, er gehöre einem Minderheitsclan an. Er habe sich 40 Jahre in Mogadischu ohne Clanzugehörigkeit aufgehalten. Er habe unter dem Clan römisch 40 gelebt. Er habe noch nie gesehen, dass er Schutz von diesem Clan bekommen habe. Aufgrund seines Clans habe er einige Male seinen Arbeitsplatz verloren.
Der Beschwerdeführer erzählte sich wie es weitergegangen sei, nach dem er sich aufgrund seiner Furcht vor Blutrache nicht an die Polizei gewandt habe: „Ich wurde von zuhause entführt. Diese Männer sind Regierungsmitarbeiter. Sie brachten mich nicht zur Polizeidienststelle, sondern in eine Wohnung. Sie wollten mich umbringen, aber sie suchten nach einem Grund, mich umzubringen. Sie wollten nicht, dass sie verfolgt werden oder wegen dieser Ermordung vor Gericht stehen. Wenn man einem Mehrheitsclan, einem mächtigen Clan, angehört, kann man alles in Somalia machen. Ich hatte keinen Schutz. Deswegen bin ich aus Somalia ausgereist.“
Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht vor Gericht gestellt worden, weil man ihm eine falsche Tat vorgeworfen habe. Sie hätten einen Grund gesucht, um ihn töten zu können. Es sei einerseits um Blutrache gegangen, andererseits habe man ihm jeglichen Zugang zur Arbeit verwehrt. Man habe nicht wollen, dass der Beschwerdeführer arbeite und Geld verdiene. „In Somalia ist es ganz anders, dass man einen Arbeitsplatz bekommt. Wenn jemand aus einer mächtigen Familie einen Arbeitsplatz haben möchte, dann wird der Arbeiter grundlos gekündigt oder es gibt Probleme.“ …. „Aufgrund meines Clans war es schwierig, dass ich irgendwo arbeite. Sie versuchen, mir vorzuwerfen, was ich nicht gemacht habe, das sind falsche Anschuldigungen. Nur deswegen, damit ich die Arbeitsstelle verliere und dann getötet werde.“
Das Bundesverwaltungsgericht machte darauf aufmerksam, dass wenn man einen Arbeitsplatz verliere, auch wenn es ungerecht sei, könne man einen neuen Arbeitsplatz suchen. Aber getötet zu werden sei eine ganz andere Kategorie. Der Beschwerdeführer brachte vor: „Es gibt viele Vorfälle, wo gegen mich eine falsche Anzeige gemacht wurde. Z.B. wird einem vorgeworfen, dass man Al-Shabaab Mitglied ist. Dann wird man verhaftet oder getötet. Obwohl das nicht stimmt. Es gibt keine Gerechtigkeit wie hier in Österreich. Ich wollte nie aus Somalia ausreisen. Ich hätte nie gedacht, dass ich solche Probleme bekommen werde.“
Er selbst sei in Somalia vom Land gekommen, aber er habe in Mogadischu in verschiedenen Orten, in gemieteten Wohnungen von 2007 – Mai 2023 gelebt. Er habe am Flughafen als Staplerfahrer gearbeitet. Er habe auch bei UNDP, einer Firma, als Security gearbeitet. Er habe auch ab und zu als Lastwagenfahrer gearbeitet. Vor 2007 habe er als Beifahrer für den LKW gearbeitet. Anschließend habe er es geschafft ein Auto zu kaufen und sei privat Taxi gefahren. Der Beschwerdeführer brachte in Vorlage: eine Bestätigung Caritas, eine Bestätigung über freiwillige Tätigkeiten beim Roten Kreuz Steyr-Stadt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht feststeht. Er hat seinen Pass weggeworfen und nicht in die Türkei abgeschoben zu werden. Er ist somalischer Staatsangehöriger und dem Clan der Hawiye, dem Subclan der Mohamed XXXX , und dem Sub Subclan der XXXX angehörig und der Religion des sunnitischen Islam zugehörig. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht feststeht. Er hat seinen Pass weggeworfen und nicht in die Türkei abgeschoben zu werden. Er ist somalischer Staatsangehöriger und dem Clan der Hawiye, dem Subclan der Mohamed römisch 40 , und dem Sub Subclan der römisch 40 angehörig und der Religion des sunnitischen Islam zugehörig.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden und hat 2 Kinder. Er hat in der Heimat keine Schule besucht, war jedoch als Hilfsarbeiter und Fahrer berufstätig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er leidet an keiner akuten oder lebensgefährlichen Erkrankung.
1.2. Zu den Fluchtgründen
Das Vorbringen des Beschwerdeführers weswegen er Somalia verlassen hat, wird der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt, er war in seinem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. hat eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Fluchtvorbringen nicht geglaubt sondern hält die ersten Angaben denen zufolge der Beschwerdeführer sich in Österreich mit seiner Familie ein neues Leben aufbauen möchte für glaubwürdig.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte keine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung feststellen. Der Beschwerdeführer war keiner Bedrohung durch die Al Shabaab ausgesetzt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit (Hawiye/Mohamed XXXX / XXXX ) diskriminiert wurde. Es konnte keine Bedrohung oder Verfolgung ausgehend von Privatpersonen aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit (Hawiye/Mohamed römisch 40 / römisch 40 ) diskriminiert wurde. Es konnte keine Bedrohung oder Verfolgung ausgehend von Privatpersonen aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia