Entscheidungsdatum
19.12.2025Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W223 2324694-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriums Service (SMS) vom 12.09.2025 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriums Service (SMS) vom 12.09.2025 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des SMS vom 12.09.2025 im Folgenden: belangte Behörde) wurde der BF der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt, wogegen die BF am 06.10.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde erhob.
Der gegenständliche Akt wurde dem BVwG am 03.11.2025 vorgelegt.
2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.11.2025 wurde die BF dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Angaben darüber zu machen, welche erforderlichen sind, um beurteilen zu können, in welchem Ausmaß der Bescheid angefochten wird und ein konkretisiertes Vorbringen zu erstatten.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.11.2025 wurde die BF dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Angaben darüber zu machen, welche erforderlichen sind, um beurteilen zu können, in welchem Ausmaß der Bescheid angefochten wird und ein konkretisiertes Vorbringen zu erstatten.
3. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A):
1.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenden Unterlagen beruht.
1.2. Da der Mängelbehebungsauftrag der BF ordnungsgemäß am 10.11.2025 zugestellt wurde und die BF, die zweiwöchige Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gem. § 31 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.1.2. Da der Mängelbehebungsauftrag der BF ordnungsgemäß am 10.11.2025 zugestellt wurde und die BF, die zweiwöchige Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gem. Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
1.3. Bei diesem Ergebnis konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.1.3. Bei diesem Ergebnis konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W223.2324694.1.00Im RIS seit
25.02.2026Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026