Entscheidungsdatum
19.12.2025Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
,
W173 2317521-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 28.07.2025, OB: XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 28.07.2025, OB: römisch 40 , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen befristet bis 24.12.2025 vor. römisch zwei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen befristet bis 24.12.2025 vor.
II. Die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist befristet bis 24.12.2025 vorzunehmen.römisch zwei. Die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist befristet bis 24.12.2025 vorzunehmen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 24.12.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).1. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am römisch 40 , stellte am 24.12.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
2.1. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 28.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.05.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:2.1. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 28.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.05.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:
„…………………
Anamnese:
Z.n. Paramedianen Pons-Insult links am 1.12.2024
art. Hypertonie
Derzeitige Beschwerden:
Im Dezember hatte er einen Schlaganfall. Es hat sich schon etwas gebessert.
XXXX Reha 7,5 Wochen, XXXX Folgereha. römisch 40 Reha 7,5 Wochen, römisch 40 Folgereha.
Beim Parkplatz das Aussteigen ist schwierig, die Parkplätze sind so eng.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
lt. eig. Angaben: T-ASS, Amlodipin/Valsartan, Norvasc, Ezerosu
Brille
Physiotherapie, Ergotherapie
Sozialanamnese:
Verheiratet, Pension seit 2023.
Zuvor Finanzamt XXXX , anfänglich Hausarbeiter, später als Vertragsbediensteter. Zuvor Finanzamt römisch 40 , anfänglich Hausarbeiter, später als Vertragsbediensteter.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
18.02.-18.03.2025 Reha XXXX : 18.02.-18.03.2025 Reha römisch 40 :
Z.n. Paramedianen Pons-Insult links am 1.12.2024
1,1x1,1 cm Meningeom am Planum sphenoidale
Arterielle Hypertonie
Hyperlipidämie
COPD
ERGEBNIS: Hr. XXXX konnte die zu Beginn des Reha-Aufenthaltes formulierten Therapieziele erreichen. ERGEBNIS: Hr. römisch 40 konnte die zu Beginn des Reha-Aufenthaltes formulierten Therapieziele erreichen.
• 2 Stockwerke alternierend hinauf und hinunter steigen. erreicht
• 6 min ohne Stock in der Ebene gehen. erreicht
• 5 Wdh einbeinige Zehenstände durchführen. teilweise erreicht (links ja/rechts nein)
TAT-Tinetti Assessment Tool:
• 50m TWT-Gehtest (Anfang/Ende): 44 Sek. (Gehstock) / 38 Sek. (ohne HM)
• Tinetti-Balance (Anfang/Ende - max. 16 Pkt.): 16 Pkt. / 16 Pkt.
• Tinetti-Gang (Anfang/Ende - max. 12 Pkt.): 9 Pkt. / 10 Pkt.
HÜ Programm wurde erklärt, geübt und schriftlich mitgegeben.
Ergotherapie-Ziele:
• Einsatz der re. Hand verbessern. - erreicht
• Schriftbild verbessern. - erreicht
• Verbesserung der Feinmotorik re Hand. - erreicht
• Verbesserung der Kraft der re. OE, um Gegenstände über Kopf heben zu können. - erreicht
Verbesserung der Schulterbeweglichkeit re. - erreicht
Therapie: In der Einzeltherapie wurde mittels diverser Therapiematerialien und Übungen an der Feinmotorik, der Sensibilität und der Kraft der rechten Hand gearbeitet. Weiters wurde ein gezieltes Schreibtraining durchgeführt um das Schriftbild zu verbessern.
Auch im Zuge der Sensomotorikgruppe und der Werkgruppe wurde der Einsatz der rechten Hand trainiert. Weiters wurde mit dem computergestützten Programm am XXXX trainiert um die schmerzfreie ROM der rechten OE zu verbessern. Herr XXXX konnte sich deutlich verbessern und seine Ziele erreichen, um sein Potential weiterhin auszuschöpfen und Verbesserungen zu erzielen wird weiterführende Ergotherapie empfohlen. Auch im Zuge der Sensomotorikgruppe und der Werkgruppe wurde der Einsatz der rechten Hand trainiert. Weiters wurde mit dem computergestützten Programm am römisch 40 trainiert um die schmerzfreie ROM der rechten OE zu verbessern. Herr römisch 40 konnte sich deutlich verbessern und seine Ziele erreichen, um sein Potential weiterhin auszuschöpfen und Verbesserungen zu erzielen wird weiterführende Ergotherapie empfohlen.
Logopädie: Herr XXXX wird im Rahmen seines Aufenthaltes in 12 Einheiten logopädisch betreut. Logopädie: Herr römisch 40 wird im Rahmen seines Aufenthaltes in 12 Einheiten logopädisch betreut.
Auf Basis der Abklärung wurden gemeinsam folgende logopädische Reha-Ziele formuliert: Herr XXXX kann die mimische Muskulatur symmetrisch aktivieren. - großteils erreicht Auf Basis der Abklärung wurden gemeinsam folgende logopädische Reha-Ziele formuliert: Herr römisch 40 kann die mimische Muskulatur symmetrisch aktivieren. - großteils erreicht
Er kann mehr als eine halbe Stunde ohne Ermüden der mimischen Muskulatur deutlich sprechen. - erreicht
Der Patient kann 1 Glas Wasser ohne Nachräuspern trinken. - erreicht
Therapieschwerpunkt war die Aktivierung der mimischen Muskulatur sowie das Training der präzisen Artikulation.
Herr XXXX zeigte sich im Therapiesetting stets bemüht und konnte dementsprechend gute Fortschritte erzielen. Herr römisch 40 zeigte sich im Therapiesetting stets bemüht und konnte dementsprechend gute Fortschritte erzielen.
Das erarbeitete Trainingsprogramm wird ihm mitgegeben.
REHABILITATIONSZIEL:
Teilhabe-/Aktivitätsziel:
• Sicheres, zügiges Stiegensteigen über 2 Stockwerke.
• Einsatz der re. Hand verbessern.
• Schriftbild verbessern.
• Verbesserung der Feinmotorik re Hand
• Verbesserung der Kraft der re. OE, um Gegenstände über Kopf heben zu können.
• Sicheres Gangbild.
6-Minuten-Gehstrecke: 360m
18.03.2025 Neuropsycholog. Entlassungsbericht:
Psychologische Diagnosen:
Z.n. Paramedianen Pons-Insult links am 1.12.2024
1,1x1,1 cm Meningeom am Planum sphenoidale
Arterielle Hypertonie
Hyperlipidämie
COPD
Zusammenfassende Stellungnahme:
Zusammenfassend sind in der neuropsychologischen Diagnostik im Bereich der Kognition
Schwächen in
• der Aufmerksamkeit (Konzentration, motorischen Reaktionsfähigkeit, reaktive Belastbarkeit) zu erheben.
Aufgrund des erhobenen Befunds ist zum aktuellen Zeitpunkt vom Lenken eines KFZ abzuraten. Der erhobene Befund wird ausführlich mit dem Patienten besprochen. Er zeigt sich einsichtig und verständig.
Hinsichtlich der kognitiven Alltagsbewältigung sind mit der bestehenden Unterstützung keine Schwierigkeiten zu erwarten.
Aufgrund der erhobenen Schwächen wird ein neuropsychologisches Funktionstraining mit Fokus auf der Aufmerksamkeit etabliert.
Es kommen folgende Rehacom-Unterprogramme zum Einsatz:
- Geteilte Aufmerksamkeit 1: Start Lv 6 -
- Aufmerksamkeit & Konzentration: Lv 10 -
Herr XXXX Arbeitsstil zeichnet sich durch Schnelligkeit und Ungenauigkeit aus, vor allem zu Beginn kommt es zu einer erhöhten Fehlerquote. Im Laufe des Trainings gelingt es Herrn XXXX besser sich an die Anforderungen anzupassen und mit etwas Übung gut mitzuarbeiten. Herr römisch 40 Arbeitsstil zeichnet sich durch Schnelligkeit und Ungenauigkeit aus, vor allem zu Beginn kommt es zu einer erhöhten Fehlerquote. Im Laufe des Trainings gelingt es Herrn römisch 40 besser sich an die Anforderungen anzupassen und mit etwas Übung gut mitzuarbeiten.
Durch positive Bestätigung wird seine Motivation gefördert und er schafft es 30 Minuten fokussiert zu arbeiten.
Empfehlung:
>> Weiterführen eines kognitiven Trainings
>> Zum aktuellen Zeitpunkt ist das Lenken eines KFZ nicht zu empfehlen.
>> Vor Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit bei Besserung der kognitiven Leistungen
- Kognitive Verlaufskontrolle
- Rücksprache m. (Fach-)Arzt
- Kontaktaufnahme m. XXXX - Kontaktaufnahme m. römisch 40
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: AZ unauff.; Ernährungszustand: EZ adipös.
Größe: 185,00 cm Gewicht: 99,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum unauff.
Cor rein rh nf. Pulmo VA.
Abdomen unauff.
Schürzen- und Nackengriff. unauff.
Reklination und Inklination unauff.
WS im Lot. Unauff. Rot. in BWS. HWS Rotation n. recht eingeschränkt.
LWS n. kd. Paravert. Musk. n. dol.
FBA im Sitzen 0cm.
Heranziehen der Beine zum Oberkörper im Sitzen bds. bis dtl. über 90° in Knie und Hüfte.
Beine Überkreuzen im Sitzen rechts eingeschränkt bei diskreter Schwäche.
Kraft OE und UE asymmetrisch - links KG 5, rechts KG 4+
Faustschluss/Fingerspreizen bds. kräftig mögl.
Keine Deformitäten. Haut bland. Keine Ödeme.
Linker Zeigefinger im Endglied gekürzt.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gesamtmobilität asymmetrisch durch halbseitige Schwäche.
Gangbild asymmetrisch in Konfektionsschuhwerk, mit Stützkrücke rechts.
Einbeinstand sowie Fersen- und Zehengang angedeutet, rechts abgeschwächt.
Status Psychicus:
Orientierung: allseits gegeben.
Aufmerksamkeit und Konzentration: unauffällig Duktus: kohärent und zielführend.
Stimmungslage: euthym.
Affizierbarkeit: in beiden Skalenbereichen erhalten.
Antrieb: unauffällig.
Schlaf: unauff.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Geringe Halbseitenschwäche rechts bei Zustand nach Pons-Insult links 12/24
Unterer Rahmensatz berücksichtigt leichte verbleibende Schwäche und Verwendung eines Gehbehelfs einseitig.
04.01.02
50
2
Hypertonie, Mäßige Hypertonie
05.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Beeinflussung daraus hervorgeht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstgutachten.
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
……………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen ist die Gesamtmobilität nicht maßgeblich eingeschränkt. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Kraft und Koordination reichen aus um den erforderlichen Niveauunterschied zu überwinden (Ein- und Aussteigen) und zum Anhalten an den dafür vorgesehenen Haltegriffen. Keine Einschränkungen des kardiorespiratorischen Systems. Somit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Kein Hinweis.
………………………“
2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde zum Gutachten vom 28.05.2025 eingeräumten Parteiengehörs im Schreiben vom 02.06.2025 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Grad der Behinderung 50 % betrage. Da aber die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden, könne diese nicht vorgenommen werden und kein Parkausweis ausgestellt werden.
2.3. Mit bei der belangten Behörde am 16.06.2025 eingelangtem Schreiben erhob der BF gegen das Gutachten vom 28.05.2025 Einwendungen, dem er den aktuellen Arztbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 11.06.2025 anschloss. Er berief sich auf seinen erlittenen Schlaganfall, wobei es nach einer anfänglichen Besserung nunmehr seit der Untersuchung durch Dr. XXXX zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei. Es sei ihm nun nicht möglich, eine Wegstrecke von mehr als 200 Meter in einem Stück zurückzulegen. Dazu bezog er sich auf den angeschlossenen aktuellen Arztbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 11.06.2025. In diesem wurde als Diagnose „Ponsinfarkt links“ und eine Therapiemedikation Thrombo Ass Tabletten angeführt. Dr. XXXX führte als Folge dieses erlittenen Infarkts eine deutlich erhöhte Sprechanstrengung und eine allgemein herabgesetzte Belastbarkeit des BF an. Seit etwa 2 Wochen sei es bei ihm noch dazu zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gangbildes in Verbindung mit einer Zugtendenz nach rechts gekommen. Dem BF sei es nur mehr möglich, eine Gehstrecke von etwa 200 m in einem Stück zu bewältigen. Danach sei er gezwungen, zu pausieren und länger zu sitzen. 2.3. Mit bei der belangten Behörde am 16.06.2025 eingelangtem Schreiben erhob der BF gegen das Gutachten vom 28.05.2025 Einwendungen, dem er den aktuellen Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 11.06.2025 anschloss. Er berief sich auf seinen erlittenen Schlaganfall, wobei es nach einer anfänglichen Besserung nunmehr seit der Untersuchung durch Dr. römisch 40 zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei. Es sei ihm nun nicht möglich, eine Wegstrecke von mehr als 200 Meter in einem Stück zurückzulegen. Dazu bezog er sich auf den angeschlossenen aktuellen Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 11.06.2025. In diesem wurde als Diagnose „Ponsinfarkt links“ und eine Therapiemedikation Thrombo Ass Tabletten angeführt. Dr. römisch 40 führte als Folge dieses erlittenen Infarkts eine deutlich erhöhte Sprechanstrengung und eine allgemein herabgesetzte Belastbarkeit des BF an. Seit etwa 2 Wochen sei es bei ihm noch dazu zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gangbildes in Verbindung mit einer Zugtendenz nach rechts gekommen. Dem BF sei es nur mehr möglich, eine Gehstrecke von etwa 200 m in einem Stück zu bewältigen. Danach sei er gezwungen, zu pausieren und länger zu sitzen.
3. Auf Grund der Einwendungen des BF in seinem Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.06.2025, unter Vorlage des aktuellen Arztbriefes von Dr. XXXX holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme von der bereits beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX ein. 3. Auf Grund der Einwendungen des BF in seinem Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.06.2025, unter Vorlage des aktuellen Arztbriefes von Dr. römisch 40 holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme von der bereits beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 ein.
3.1. Dr.in XXXX führte in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2025 im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1. Dr.in römisch 40 führte in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2025 im Wesentlichen Folgendes aus:
„…………………..
Nachgereicht wird ein neurologischer Befund vom 11.06.2025 in dem beschrieben wird, dass es zwei Wochen zuvor zu einer weiteren Verschlechterung des Gangbildes gekommen sei.
Die Gehstrecke wird mit 200m beschrieben, danach müsse er pausieren und länger sitzen.
Es kann daher zu die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befristet auf ein Jahr ausgestellt werden, da nicht grundsätzlich von einer dauerhaften Verschlechterung des Zustandsbildes auszugehen ist und bei entsprechenden rehabilitativen Maßnahmen eine Stabilisierung möglich ist.
……………………..“
4.1. In weiterer Folge wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung - „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.4.1. In weiterer Folge wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung - „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.
4.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung auf die eingeholte der gutachterlichen Stellungnahme vom 02.07.2025 von Dr. XXXX . Danach erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. 4.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2025, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung auf die eingeholte der gutachterlichen Stellungnahme vom 02.07.2025 von Dr. römisch 40 . Danach erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung.
5. Gegen den Bescheid vom 28.07.2025 erhob der BF mit 30.07.2025 datiertem Schreiben Beschwerde. Trotz des nachgereichten Befundes vom 11.06.2025 sei er nicht neuerlich untersucht worden. Die nunmehr neu aufgetretenen Beschwerden seien demnach nicht angemessen überprüft worden. Es habe sich sein Gesundheitszustand durch eine Narbenbildung verschlechtert. Er müsse bereits nach 200 Gehen eine Pause einlegen. Demnach würden die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen. Dazu stützte er sich auf den von ihm vorgelegten aktuellen Arztbrief von Dr. XXXX vom 11.06.2025. 5. Gegen den Bescheid vom 28.07.2025 erhob der BF mit 30.07.2025 datiertem Schreiben Beschwerde. Trotz des nachgereichten Befundes vom 11.06.2025 sei er nicht neuerlich untersucht worden. Die nunmehr neu aufgetretenen Beschwerden seien demnach nicht angemessen überprüft worden. Es habe sich sein Gesundheitszustand durch eine Narbenbildung verschlechtert. Er müsse bereits nach 200 Gehen eine Pause einlegen. Demnach würden die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen. Dazu stützte er sich auf den von ihm vorgelegten aktuellen Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 11.06.2025.
6. Am 13.08.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Im Dezember 2025 reichte der BF den physiotherapeutischen Abschlussbericht des Landesklinikums XXXX vom 07.10.2025 nach. 7. Im Dezember 2025 reichte der BF den physiotherapeutischen Abschlussbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 07.10.2025 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , stellte am 24.12.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).1.1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 24.12.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und der Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
1.2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit 24.12.2025 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung: „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. 1.2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit 24.12.2025 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung: „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
1.3. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
- geringe Halbseitenschwäche rechts bei Zustand nach Pons-Insult links 12/24
- Hypertonie, Mäßige Hypertonie
1.4. Beim BF lagen ursprünglich nach seinen Therapien infolge des erlittenen Insults ursprünglich keine dauerhaften erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel dauerhaft erheblich einschränken. Der BF litt weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre.
1.4.1. Es ist aber inzwischen wieder zu einer Verschlechterung seines Gangbildes und einer Einschränkung der Gehstrecke auf 200 Meter gekommen. Bei der Vornahme von weiteren entsprechenden rehabilitativen Maßnahmen wird es voraussichtlich wieder zu einer Stabilisierung seines Gesundheitszustandes kommen.
1.5. Dem BF ist daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befristet auf ein Jahr unzumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass der BF seit 24.12.2025 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % ist und über die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.Dass der BF seit 24.12.2025 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % ist und über die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 28.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.05.2025, und ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 02.07.2025.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 28.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.05.2025, und ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 02.07.2025.
Im eingeholten Gutachten und in der folgenden gutachterlichen Stellungnahme wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Diese Ausführungen konnten als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Der BF leidet an einer geringen Halbseitenschwäche rechts bei einem Zustand nach einem Pons-Insult links im Dezember 2024 sowie einer (mäßigen) Hypertonie. Der BF war bei Auftreten des Pons-Insults links am 01.12.2024 in XXXX . Hierorts erfolgte die stationäre Aufnahme des BF sodann am 04.12.2024 bei brachiofacialbetonter Hemipareses rechts. Nachdem sich der BF cardiorespiratorisch stabil zeigte, konnte er am 12.12.2024 eine neurologische Rehabilitation im Reha-Zentrum XXXX antreten. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vom 12.12.2024. Laut dem ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums XXXX vom 17.03.2025 wurde mit dem BF ein umfassendes Therapieprogramm durchgeführt. Unter diesen Maßnahmen konnten die Rehabilitationsziele nahezu erreicht werden. Auch wenn dem BF im ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vom 12.12.2024 sowie im ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums XXXX vom 17.03.2025 eine arterielle Hypertonie attestiert wurde, lag der Blutdruck des BF zuletzt unter Therapie im normotonen Bereich. Der BF leidet an einer geringen Halbseitenschwäche rechts bei einem Zustand nach einem Pons-Insult links im Dezember 2024 sowie einer (mäßigen) Hypertonie. Der BF war bei Auftreten des Pons-Insults links am 01.12.2024 in römisch 40 . Hierorts erfolgte die stationäre Aufnahme des BF sodann am 04.12.2024 bei brachiofacialbetonter Hemipareses rechts. Nachdem sich der BF cardiorespiratorisch stabil zeigte, konnte er am 12.12.2024 eine neurologische Rehabilitation im Reha-Zentrum römisch 40 antreten. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des römisch 40 vom 12.12.2024. Laut dem ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums römisch 40 vom 17.03.2025 wurde mit dem BF ein umfassendes Therapieprogramm durchgeführt. Unter diesen Maßnahmen konnten die Rehabilitationsziele nahezu erreicht werden. Auch wenn dem BF im ärztlichen Entlassungsbrief des römisch 40 vom 12.12.2024 sowie im ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums römisch 40 vom 17.03.2025 eine arterielle Hypertonie attestiert wurde, lag der Blutdruck des BF zuletzt unter Therapie im normotonen Bereich.
Der BF erschien zur allgemeinmedizinischen Untersuchung bei Dr.in XXXX am 15.05.2025 in Konfektionsschuhen und einer Stützkrücke rechts. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte sich die Gesamtmobilität und das Gangbild durch die halbseitige Schwäche asymmetrisch dar. Der Einbeinstand sowie Fersen- und Zehengang wurde angedeutet und war rechts abgeschwächt. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte im Zuge der Untersuchung jedoch nicht hinreichend festgestellt werden. Der BF erschien zur allgemeinmedizinischen Untersuchung bei Dr.in römisch 40 am 15.05.2025 in Konfektionsschuhen und einer Stützkrücke rechts. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte sich die Gesamtmobilität und das Gangbild durch die halbseitige Schwäche asymmetrisch dar. Der Einbeinstand sowie Fersen- und Zehengang wurde angedeutet und war rechts abgeschwächt. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte im Zuge der Untersuchung jedoch nicht hinreichend festgestellt werden.
Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige gelangte daher unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten im Gutachten vom 28.05.2025 zunächst zum Schluss, dass beim BF die Gesamtmobilität nicht maßgeblich eingeschränkt ist. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Kraft und Koordination reichen beim BF für das Überwinden des erforderlichen Niveauunterschieds und zum Anhalten an den dafür vorgesehenen Haltegriffen in öffentlichen Verkehrsmitteln aus. Zudem bestehen beim BF auch keine Einschränkungen des kardiorespiratorischen Systems.
Der BF konnte sich in der Folge in seiner am 16.06.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme auf einen nach der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr.in XXXX am 15.05.2025, auf dem ihr Gutachten vom 28.05.2025 basierte, erstellten, aktuellen Arztbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 11.06.2025 beziehen. Dieser wurde von ihm anlässlich der Behandlung des BF am 11.06.2025 – damit nach der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr.in XXXX - in seiner Ordination erstellt. Der BF konnte sich in der Folge in seiner am 16.06.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme auf einen nach der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr.in römisch 40 am 15.05.2025, auf dem ihr Gutachten vom 28.05.2025 basierte, erstellten, aktuellen Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 11.06.2025 beziehen. Dieser wurde von ihm anlässlich der Behandlung des BF am 11.06.2025 – damit nach der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr.in römisch 40 - in seiner Ordination erstellt.
Es ist nach der anfänglichen Besserung seines Gesundheitszustandes nunmehr zu einer Verschlechterung gekommen. Dies gehe auch aus dem aktuellen Arztbrief vom 11.06.2025 hervor. In diesem schien die Diagnose „Ponsinfarkt links“ als Medikation die Einnahme von Thrombo Ass Tabletten auf. Dr. XXXX beschrieb darin beim BF eine infolge dieses erlittenen Infarkts deutlich erhöhte Sprechanstrengung und eine allgemein herabgesetzte Belastbarkeit. Seit etwa 2 Wochen ist es noch dazu zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gangbildes in Verbindung mit einer Zugtendenz nach rechts gekommen. Dem BF war es bei der Behandlung durch Dr. XXXX am 11.06.2025 nur mehr möglich, nur etwa 200 m in einem Stück zu gehen. Er ist dann gezwungen, zu pausieren und länger zu sitzen. Auf den genannten Arztbrief vom 16.06.2025 stützte sich der BF auch in seiner Beschwerde vom 30.07.2025Es ist nach der anfänglichen Besserung seines Gesundheitszustandes nunmehr zu einer Verschlechterung gekommen. Dies gehe auch aus dem aktuellen Arztbrief vom 11.06.2025 hervor. In diesem schien die Diagnose „Ponsinfarkt links“ als Medikation die Einnahme von Thrombo Ass Tabletten auf. Dr. römisch 40 beschrieb darin beim BF eine infolge dieses erlittenen Infarkts deutlich erhöhte Sprechanstrengung und eine allgemein herabgesetzte Belastbarkeit. Seit etwa 2 Wochen ist es noch dazu zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gangbildes in Verbindung mit einer Zugtendenz nach rechts gekommen. Dem BF war es bei der Behandlung durch Dr. römisch 40 am 11.06.2025 nur mehr möglich, nur etwa 200 m in einem Stück zu gehen. Er ist dann gezwungen, zu pausieren und länger zu sitzen. Auf den genannten Arztbrief vom 16.06.2025 stützte sich der BF auch in seiner Beschwerde vom 30.07.2025
Unter Berücksichtigung dieses Arztbriefes vom 11.06.2025 kam auch die Sachverständige Dr. in XXXX – anders noch in ihrem Gutachten vom 28.05.2025 - in ihrer folgenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.07.2025 zu dem Schluss, dass dem BF die beantragte Zusatzeintragung befristet für ein Jahr gewährt werden kann. Die Sachverständige erachtete nachvollziehbar insbesondere deshalb eine Befristung als gerechtfertigt, da anhand der Ergebnisse der Untersuchung vom 15.05.2025 und der restlichen medizinischen Unterlagen grundsätzlich nicht von einer dauerhaften Verschlechterung des Zustandsbildes beim BF auszugehen ist. Die Sachverständige Dr.in XXXX verkannte demnach nicht, dass im vorgelegten Arztbrief vom 11.06.2025 ausgeführt wird, dass der BF nunmehr in einem Stück nur etwa 200 Meter gehen konnte, er danach pausieren und länger sitzen muss. Unter Berücksichtigung dieses Arztbriefes vom 11.06.2025 kam auch die Sachverständige Dr. in römisch 40 – anders noch in ihrem Gutachten vom 28.05.2025 - in ihrer folgenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.07.2025 zu dem Schluss, dass dem BF die beantragte Zusatzeintragung befristet für ein Jahr gewährt werden kann. Die Sachverständige erachtete nachvollziehbar insbesondere deshalb eine Befristung als gerechtfertigt, da anhand der Ergebnisse der Untersuchung vom 15.05.2025 und der restlichen medizinischen Unterlagen grundsätzlich nicht von einer dauerhaften Verschlechterung des Zustandsbildes beim BF auszugehen ist. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 verkannte demnach nicht, dass im vorgelegten Arztbrief vom 11.06.2025 ausgeführt wird, dass der BF nunmehr in einem Stück nur etwa 200 Meter gehen konnte, er danach pausieren und länger sitzen muss.
In Anbetracht der vorherigen persönlichen Untersuchung des BF am 15.05.2025 kann nachvollziehbar nicht auf eine dauerhaft bestehende maßgebliche Gangunsicherheit geschlossen werden, welche eine unbefristete Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen würde. Schlüssig ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht belegt ist. So wird in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr.in XXXX vom 02.07.2025 – als Reaktion auf die Einwendungen des BF und Vorlage des genannten aktuellen Arztbriefes vom 11.06.2025 – nachvollziehbar eine Stabilisierung des Zustandsbildes bei entsprechenden rehabilitativen Maßnahmen für möglich erachtet. Durch entsprechende rehabilitative Maßnahmen kann eine Verbesserung der Mobilität des BF erreicht werden. In Anbetracht der vorherigen persönlichen Untersuchung des BF am 15.05.2025 kann nachvollziehbar nicht auf eine dauerhaft bestehende maßgebliche Gangunsicherheit geschlossen werden, welche eine unbefristete Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen würde. Schlüssig ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht belegt ist. So wird in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr.in römisch 40 vom 02.07.2025 – als Reaktion auf die Einwendungen des BF und Vorlage des genannten aktuellen Arztbriefes vom 11.06.2025 – nachvollziehbar eine Stabilisierung des Zustandsbildes bei entsprechenden rehabilitativen Maßnahmen für möglich erachtet. Durch entsprechende rehabilitative Maßnahmen kann eine Verbesserung der Mobilität des BF erreicht werden.
Dies wurde im Übrigen auch im aktuellen Arztbrief von Dr. XXXX vom 11.06.2025 nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr wurde darin auf Grund einer am 11.06.2025 stattgefundenen Behandlung des BF zu diesem Zeitpunkt auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingegangen. Der BF selbst räumte in seinen Einwendungen gegen das Gutachten von Dr.in XXXX vom 28.05.2025 ein, das auf der bereits am 15.05.2025 stattgefundenen persönlichen Untersuchung basierte, dass sich sein Gesundheitszustand nach einer anfänglichen Besserung verschlechtert hat. Er forderte deshalb eine neuerliche persönliche Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde. Dies wurde im Übrigen auch im aktuellen Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 11.06.2025 nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr wurde darin auf Grund einer am 11.06.2025 stattgefundenen Behandlung des BF zu diesem Zeitpunkt auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingegangen. Der BF selbst räumte in seinen Einwendungen gegen das Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 28.05.2025 ein, das auf der bereits am 15.05.2025 stattgefundenen persönlichen Untersuchung basierte, dass sich sein Gesundheitszustand nach einer anfänglichen Besserung verschlechtert hat. Er forderte deshalb eine neuerliche persönliche Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde.
Die vom BF bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht von BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen. Alle nach der Beschwerdevorlage vorgelegten ärztlichen Unterlagen unterliegen dem Neuerungsverbot (siehe hiezu die nachfolgend rechtliche Beurteilung). Die vom Neuerungsverbot betroffenen Beweismittel erfasst den physiotherapeutischen Abschlussbericht des Landesklinikums XXXX vom 07.10.2025.Die vom BF bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht von BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen. Alle nach der Beschwerdevorlage vorgelegten ärztlichen Unterlagen unterliegen dem Neuerungsverbot (siehe hiezu die nachfolgend rechtliche Beurteilung). Die vom Neuerungsverbot betroffenen Beweismittel erfasst den physiotherapeutischen Abschlussbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 07.10.2025.
Nach nachvollziehbarer Einschätzung der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 02.07.2025 kann eine Verbesserung der aktuell bestehenden Leiden des BF erreicht und nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kein Dauerzustand für den BF, weshalb die begehrte Zusatzeintragung befristet für ein Jahr zu gewähren ist. Für die Zeit danach kann vom BF neuerlich die genannte Zusatzeintragung begehrt werden. Es ist in der Folge im Hinblick darauf sein Gesundheitszustand neu zu beurteilen. Nach nachvollziehbarer Einschätzung der Sachverständigen Dr.in römisch 40 vom 02.07.2025 kann eine Verbesserung der aktuell bestehenden Leiden des BF erreicht und nic