Entscheidungsdatum
19.12.2025Norm
AsylG 2005 §11Spruch
,
W173 2290162-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2024 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 05.09.2022 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Bei der am 05.09.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der BF an, er heiße XXXX und sei am XXXX in Syrien geboren, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei muslimischen Glaubens. Durch den Dolmetscher wurde ermittelt, dass der BF am XXXX geboren sei. Er habe in Syrien sieben Jahre die Grundschule besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, er befürchte in Syrien verhaftet zu werden, da er sich dem Militärdienst entzogen habe.2. Bei der am 05.09.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der BF an, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in Syrien geboren, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei muslimischen Glaubens. Durch den Dolmetscher wurde ermittelt, dass der BF am römisch 40 geboren sei. Er habe in Syrien sieben Jahre die Grundschule besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, er befürchte in Syrien verhaftet zu werden, da er sich dem Militärdienst entzogen habe.
3. Am 06.02.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, dabei korrigierte er die Schreibweise seines Namens auf XXXX und gab an am XXXX geboren zu sein, wo er auch aufgewachsen sei. Er gab zusammengefasst an, dass er der kurdischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei. Bei seiner Ausreise habe der IS die Kontrolle über seinen Herkunftsort gehabt, nunmehr seien die FSA und andere Milizen an der Macht. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester sowie seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Türkei, zwei Schwestern im Irak und ein Bruder in Österreich leben. Er werde als Verräter angesehen, weil er nicht zum Militär gegangen sei. Der BF sei gegen die Regierung und den Krieg. Er habe an keinen Demonstrationen teilgenommen und sei nicht politisch aktiv gewesen. Er werde allgemein diskriminiert, weil er Kurde sei. Der BF werde von Seiten des Regimes, der Kurden und der FSA aufgrund des Militärdienstes verfolgt. Weiters würde die gesamte Familie mit dem Namen XXXX verfolgt werden, weil sein Bruder desertiert sei. 3. Am 06.02.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, dabei korrigierte er die Schreibweise seines Namens auf römisch 40 und gab an am römisch 40 geboren zu sein, wo er auch aufgewachsen sei. Er gab zusammengefasst an, dass er der kurdischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei. Bei seiner Ausreise habe der IS die Kontrolle über seinen Herkunftsort gehabt, nunmehr seien die FSA und andere Milizen an der Macht. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester sowie seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Türkei, zwei Schwestern im Irak und ein Bruder in Österreich leben. Er werde als Verräter angesehen, weil er nicht zum Militär gegangen sei. Der BF sei gegen die Regierung und den Krieg. Er habe an keinen Demonstrationen teilgenommen und sei nicht politisch aktiv gewesen. Er werde allgemein diskriminiert, weil er Kurde sei. Der BF werde von Seiten des Regimes, der Kurden und der FSA aufgrund des Militärdienstes verfolgt. Weiters würde die gesamte Familie mit dem Namen römisch 40 verfolgt werden, weil sein Bruder desertiert sei.
Vom BF wurden im Rahmen der Einvernahme Dokumente vorgelegt.
4. Mit Bescheid vom 11.03.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, das Heimatgebiet des BF werde von den Kurden kontrolliert und habe das Regime auf diesen keinen Zugriff. Der BF habe die Altersgrenze für den Selbstverteidigungsdienst bereits überschritten und falle nicht mehr in die Selbstverteidigungspflicht der Kurden. Die kurdischen Autonomiebehörden würden eine allfällige Verweigerung der Selbstverteidigung nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung ansehen. Die vom BF vorgebrachte Verfolgung der Familie sei nicht glaubwürdig. 4. Mit Bescheid vom 11.03.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, das Heimatgebiet des BF werde von den Kurden kontrolliert und habe das Regime auf diesen keinen Zugriff. Der BF habe die Altersgrenze für den Selbstverteidigungsdienst bereits überschritten und falle nicht mehr in die Selbstverteidigungspflicht der Kurden. Die kurdischen Autonomiebehörden würden eine allfällige Verweigerung der Selbstverteidigung nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung ansehen. Die vom BF vorgebrachte Verfolgung der Familie sei nicht glaubwürdig.
5. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.03.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, der Herkunftsort des BF befinde sich unter Kontrolle der türkischen Streitkräfte bzw. der SNA, von denen der BF als Gegner angesehen und er aufgrund einer ihm zumindest unterstellten politisch oppositionellen Gesinnung verfolgt werde. Er könne seine Herkunftsregion nicht ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichen. Es drohe ihm die Einziehung zum Militärdienst durch das Regime, die Kurden und die FSA. Er wolle aufgrund seiner politischen Haltung für keine der Gruppen den Wehrdienst ableisten. Darüber hinaus drohe ihm Gefahr durch das syrische Regime aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Herkunft aus einem Oppositionsgebiet und der Asylantragstellung in Österreich. Weiters drohe ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden in seiner Herkunftsregion Verfolgung durch die dort herrschenden von der Türkei unterstützten Milizen aus ethnisch-politischen Gründen.5. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 11.03.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, der Herkunftsort des BF befinde sich unter Kontrolle der türkischen Streitkräfte bzw. der SNA, von denen der BF als Gegner angesehen und er aufgrund einer ihm zumindest unterstellten politisch oppositionellen Gesinnung verfolgt werde. Er könne seine Herkunftsregion nicht ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichen. Es drohe ihm die Einziehung zum Militärdienst durch das Regime, die Kurden und die FSA. Er wolle aufgrund seiner politischen Haltung für keine der Gruppen den Wehrdienst ableisten. Darüber hinaus drohe ihm Gefahr durch das syrische Regime aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Herkunft aus einem Oppositionsgebiet und der Asylantragstellung in Österreich. Weiters drohe ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden in seiner Herkunftsregion Verfolgung durch die dort herrschenden von der Türkei unterstützten Milizen aus ethnisch-politischen Gründen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2024 von der belangten Behörde vorgelegt.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.06.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung W238 abgenommen und der Abteilung W173 zugewiesen.
8. Am 21.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, dessen rechtlicher Vertretung und einer Dolmetscherin durch. Der BF wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, den persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF mit Schreiben vom 19.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Das Bundesverwaltungsgericht wies in diesem Schreiben explizit darauf hin, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit eine eingelangte Stellungnahme nicht anderes erfordern würde.
10. Mit Stellungnahme vom 22.05.2025 teilte der BF im Wege über seine Rechtsvertretung mit, dass sich die Herkunftsregion des BF unter Kontrolle türkischer Kräfte sowie der von der Türkei gestützten SNA stehe. Dem BF drohe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in hohem Maße Opfer einer asylrelevanten Verfolgung zu werden.
11. Mit Stellungnahme vom 21.10.2025 verwies der BF im Wege über seine Rechtsvertretung auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.08.2025, Syrien, Kurden, XXXX , und führte aus, dass in XXXX weiterhin von systematischen Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen – insbesondere durch die SNA – auszugehen ist.11. Mit Stellungnahme vom 21.10.2025 verwies der BF im Wege über seine Rechtsvertretung auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.08.2025, Syrien, Kurden, römisch 40 , und führte aus, dass in römisch 40 weiterhin von systematischen Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen – insbesondere durch die SNA – auszugehen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er spricht auch Arabisch.
Der BF stammt aus der Stadt XXXX , im Gouvernement Al-Hassakah, wo er aufwuchs und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 oder 2013 lebte. Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Al-Hassakah, wo er aufwuchs und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 oder 2013 lebte.
Die Stadt XXXX (mehrere Schreibweisen im Akt), im Gouvernement Al-Hassaka, befindet sich unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA (früher FSA) und den mit ihr verbundenen Gruppierungen.Die Stadt römisch 40 (mehrere Schreibweisen im Akt), im Gouvernement Al-Hassaka, befindet sich unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA (früher FSA) und den mit ihr verbundenen Gruppierungen.
Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern und der Großteil seiner Geschwister leben in der Türkei, zwei Schwestern im Irak und ein Bruder in Österreich.
Der BF hat in Syrien die Schule besucht und arbeitete als selbständiger Elektriker und in der Handyreparatur.
Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS; im Folgenden weiterhin auch als solche bezeichnet, wenngleich diese nunmehr offiziell aufgelöst wurde) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer der HTS, Ahmed al-Sharaa (auch Ahmad ash-Shara’), war seitdem „de-facto-Herrscher“ und wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die neue syrische Regierung kontrolliert jetzt im Wesentlichen das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad-Regimes.
Dem gestürzten Assad-Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. Der BF läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden.
Die neue Regierung ist im Begriff die Armee neu zu organisieren und rekrutiert junge, ledige und unverletzte Männer zwischen 18 und 22 Jahren zur Armee auf freiwilliger Basis. Dem BF droht daher keine Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee durch die neue Regierung und droht ihm auch sonst keine integritätsbedrohende Gefahr durch die neue Regierung.
In der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien, in der sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet, sind Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum Wehrdienst verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat seine Selbstverteidigungspflicht bisher nicht abgeleistet.
Der XXXX geborene BF unterliegt jedoch nicht mehr der Selbstverteidigungspflicht und steht das Herkunftsgebiet des BF zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA und haben die kurdischen Milizen dort faktisch keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer. Der römisch 40 geborene BF unterliegt jedoch nicht mehr der Selbstverteidigungspflicht und steht das Herkunftsgebiet des BF zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA und haben die kurdischen Milizen dort faktisch keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer.
Es droht ihm daher keine Einberufung zum Wehrdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien und droht ihm auch sonst keine integritätsbedrohende Gefahr durch die kurdischen Milizen.
Ebenso droht dem BF bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich.
Es droht dem BF auch nicht die Gefahr durch die SNA zwangsrekrutiert zu werden.
In den von der Türkei kontrollierten Gebieten Nordsyriens weisen die türkischen Streitkräfte und die SNA eine gravierende Menschenrechtsbilanz auf. Sie setzen Gewalt ein, um KurdInnen zu marginalisieren, ihre Rechte einzuschränken und sie aus den Gebieten zu vertreiben. In den vergangenen Jahren wurden SNA-Kämpfer wiederholt schwerer Übergriffe gegen kurdische Gemeinden in Afrin und im Umland von Aleppo beschuldigt. Hierbei dokumentiert sind insbesondere willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter.
Diese Übergriffe knüpfen an ein bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes bestehendes Muster an: Seit der Eroberung der Städte Afrin, Suluk und Ras al-Ain in den Jahren 2018 und 2019 im Rahmen der „Operation Olive Branch“ verfolgt die SNA kurdische Zivilisten durch Milizenakte, rechtswidrige Inhaftierungen, Entführungen und Folter. Bis heute gibt es keine Anzeichen für eine Änderung dieser Praxis.
Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit, die in den von der Türkei besetzten Gebieten nicht mehr die Mehrheit bilden, müssen daher im Nordwesten Syriens berechtigterweise damit rechnen, allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt zu werden. Der syrische Staat, namentlich die neue Regierung, ist hierfür weder schutzwillig noch schutzfähig und kann keinen wirksamen Schutz gegen Übergriffe bewaffneter Gruppen gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem BF als Angehörigen der kurdischen Volksgruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine systematische, asylrelevante Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes droht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt:
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12, vom 08.05.2025
„[…]
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 08.05.2025
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara’a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums.
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden. Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren. Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien.
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht. Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt.
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten. Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert. In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr. Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wiederaufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach. Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war. Ash-Shara’ und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt. Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden. Ash-Shara’, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren. Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten.
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara’ stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren. Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes. Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha’r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers.
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin. In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen