TE Bvwg Beschluss 2025/12/19 W139 2326649-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2025
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Entscheidungsdatum

19.12.2025

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §350
BVergG 2018 §351
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W139 2326649-1/8E

W139 2326649-2/30E

W139 2326649-3/3E
W139 2326649-3/3E,

BESCHLUSS

1)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Georg KONETZKY als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über die Anträge der XXXX vertreten durch die Huber | Berchthold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „3D LED CAVE System für das Mixed Reality-Labor“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Georg KONETZKY als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über die Anträge der römisch 40 vertreten durch die Huber | Berchthold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „3D LED CAVE System für das Mixed Reality-Labor“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, beschlossen:

A)

I. Der Antrag „Die Entscheidung der Technischen Universität, unser Angebot gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden, wird aufgehoben“ wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag „Die Entscheidung der Technischen Universität, unser Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden, wird aufgehoben“ wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag „Der Auftraggeber wird verpflichtet, das Vergabeverfahren unter Einbeziehung unseres Angebots fortzuführen“, wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag „Der Auftraggeber wird verpflichtet, das Vergabeverfahren unter Einbeziehung unseres Angebots fortzuführen“, wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag „Das BVwG möge die angefochtene Ausscheidensentscheidung wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklären“ wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag „Das BVwG möge die angefochtene Ausscheidensentscheidung wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklären“ wird zurückgewiesen.

IV. Der Antrag „Das BVwG möge die angefochtene Zuschlagsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklären“ wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag „Das BVwG möge die angefochtene Zuschlagsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklären“ wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2)

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag der XXXX , vertreten durch Huber | Berchthold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „3D LED CAVE System für das Mixed Reality-Labor“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Huber | Berchthold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „3D LED CAVE System für das Mixed Reality-Labor“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien:

A)

Das gegenständliche zur Zahl W139 2326649-1 geführte Verfahren betreffend den auf die Untersagung der Zuschlagserteilung gerichteten Antrag wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3)

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag der XXXX vertreten durch Huber | Berchthold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren „3D LED CAVE System für das Mixed Reality-Labor“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag der römisch 40 vertreten durch Huber | Berchthold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren „3D LED CAVE System für das Mixed Reality-Labor“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien:

A)

Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 17.11.2025 brachte die XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) ein als „Beschwerde gemäß § 312, 131, und 141 BVergG 2018“ bezeichnetes Anbringen beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte folgende Anträge: 1. Am 17.11.2025 brachte die römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) ein als „Beschwerde gemäß Paragraph 312, 131,, und 141 BVergG 2018“ bezeichnetes Anbringen beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte folgende Anträge:

1.       Die Entscheidung der Technischen Universität Wien, unser Angebot gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden, wird aufgehoben. 1. Die Entscheidung der Technischen Universität Wien, unser Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden, wird aufgehoben.

2.       Der Auftraggeber wird verpflichtet, das Vergabeverfahren unter Einbeziehung unseres Angebots fortzuführen.

3.       Es wird beantragt, dem Auftraggeber bis zur Entscheidung des Gerichts die Zuschlagserteilung zu untersagen (gemäß § 14 Abs 2 BVwGVG – aufschiebende Wirkung). 3. Es wird beantragt, dem Auftraggeber bis zur Entscheidung des Gerichts die Zuschlagserteilung zu untersagen (gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BVwGVG – aufschiebende Wirkung).

4.       Kostenersatz: Es wird beantragt, dem Auftraggeber die Verpflichtung aufzuerlegen, die Pauschalgebühr gemäß der BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 zu ersetzen.

Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus:

Die „Beschwerde“ beziehe sich auf das Vergabeverfahren „3D LED CAVE System für das Mixed Reality-Labor“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien. Unter der Überschrift „Angefochtener Vorgang“ führte die Antragstellerin die Mitteilung gemäß § 141 Abs 3 BVergG 2018 über das Ausscheiden ihres Angebotes vom 07.11.2025 an und legte diese E-Mail ihrem Anbringen bei. Weiters gab sie an dieser Stelle an, die Zuschlagsmitteilung sei am 07.11.2025 elektronisch übermittelt worden. Die Stillhaltefrist ende am 17.11.2025, weswegen die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingebracht werde. Unter der Überschrift „Beschwerdegegenstand“ führte die Antragstellerin aus, hiermit Beschwerde gegen die Entscheidung des Auftraggebers, ihr Angebot gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden, zu erheben. Unter der Überschrift „Beschwerdegründe“ führte die Antragstellerin aus, das Ausscheiden ihres Angebotes sei rechtswidrig. Die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Mindestanforderung „programmierbare Shutterbrillen für 240 Hz Dual-View 3D“ sei nicht näher definiert worden und daher auslegungsbedürftig. Mangels Spezifikation sei der Begriff entsprechend dem marktüblichen technischen Verständnis ausgelegt worden, nämlich als Programmierung zur Zuordnung der Brillen zu einem definierten Kanal (Observer A/B) für Single- bzw. Dual-View-3D-Darstellungen. Diese Funktion werde von dem von ihr angebotenen Modell vollständig erfüllt. Demgegenüber lege die Auftraggeberin die Mindestanforderung ex post dahingehend aus, dass eine „flexible“, darüber hinausgehende frei definierbare Steuerung der Brillenglässer (z. B. unabhängiges Öffnen/Schließen beider Seiten, Varianten für vier Nutzer parallel) erforderlich sei. Diese zusätzliche Funktionalität sei aus den Ausschreibungsunterlagen nicht erkennbar gewesen, nicht definiert, nicht gefordert und nicht als Muss-Kriterium festgelegt worden. Dies verletze die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung (§ 20 BVergG). Bemühungen um Klärung innerhalb der Stillhaltefrist seien mangels Reaktion der Auftraggeberin gescheitert, weswegen sie gezwungen sei, die Beschwerde einzubringen, um einen rechtswidrigen Zuschlag zu verhindern. Die „Beschwerde“ beziehe sich auf das Vergabeverfahren „3D LED CAVE System für das Mixed Reality-Labor“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien. Unter der Überschrift „Angefochtener Vorgang“ führte die Antragstellerin die Mitteilung gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 über das Ausscheiden ihres Angebotes vom 07.11.2025 an und legte diese E-Mail ihrem Anbringen bei. Weiters gab sie an dieser Stelle an, die Zuschlagsmitteilung sei am 07.11.2025 elektronisch übermittelt worden. Die Stillhaltefrist ende am 17.11.2025, weswegen die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingebracht werde. Unter der Überschrift „Beschwerdegegenstand“ führte die Antragstellerin aus, hiermit Beschwerde gegen die Entscheidung des Auftraggebers, ihr Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden, zu erheben. Unter der Überschrift „Beschwerdegründe“ führte die Antragstellerin aus, das Ausscheiden ihres Angebotes sei rechtswidrig. Die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Mindestanforderung „programmierbare Shutterbrillen für 240 Hz Dual-View 3D“ sei nicht näher definiert worden und daher auslegungsbedürftig. Mangels Spezifikation sei der Begriff entsprechend dem marktüblichen technischen Verständnis ausgelegt worden, nämlich als Programmierung zur Zuordnung der Brillen zu einem definierten Kanal (Observer A/B) für Single- bzw. Dual-View-3D-Darstellungen. Diese Funktion werde von dem von ihr angebotenen Modell vollständig erfüllt. Demgegenüber lege die Auftraggeberin die Mindestanforderung ex post dahingehend aus, dass eine „flexible“, darüber hinausgehende frei definierbare Steuerung der Brillenglässer (z. B. unabhängiges Öffnen/Schließen beider Seiten, Varianten für vier Nutzer parallel) erforderlich sei. Diese zusätzliche Funktionalität sei aus den Ausschreibungsunterlagen nicht erkennbar gewesen, nicht definiert, nicht gefordert und nicht als Muss-Kriterium festgelegt worden. Dies verletze die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung (Paragraph 20, BVergG). Bemühungen um Klärung innerhalb der Stillhaltefrist seien mangels Reaktion der Auftraggeberin gescheitert, weswegen sie gezwungen sei, die Beschwerde einzubringen, um einen rechtswidrigen Zuschlag zu verhindern.

2. Am 21.11.2025 erteilte die Technische Universität Wien, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG (im Folgenden: Auftraggeberin), allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und führte zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus, dass die Antragstellerin an keiner Stelle im Nachprüfungsantrag auch nur ansatzweise ausführe, dass die gleichzeitig übermittelte Zuschlagsentscheidung mit einer Rechtswidrigkeit behaftet wäre. Auch würden sich sämtliche Anträge der Antragstellerin ausschließlich auf die Ausscheidensentscheidung beziehen. Der Antragstellerin drohe auf Basis der behaupteten Rechtswidrigkeit sohin kein unmittelbarer Schaden, welcher nur durch eine einstweilige Verfügung abgewendet werden könnte. Dies schon deshalb nicht, da bei einer Ausscheidensentscheidung grundsätzlich kein unmittelbar drohender Schaden zu bejahen sei, was auch der stRsp der Vergabekontrollbehörden entspreche. Hierbei sei es irrelevant, dass die Antragstellerin es verabsäumt habe, die ebenfalls erlassene Zuschlagsentscheidung innerhalb offener Anfechtungsfrist zu bekämpfen. Zweck des Provisorialverfahrens sei ausschließlich, zu verhindern, dass der Zweck des Nachprüfungsverfahrens durch zwischenzeitige Handlungen der Auftraggeberin unterlaufen werde. In keiner Weise sei es der Zweck dieses Verfahrens versäumte Prozesshandlungen der Antragstellerin (rechtzeitige Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung) nachzuholen. Auch sei der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin keiner Mängelbehebung hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen zugänglich, da sich dadurch der Prozessgegenstand inhaltlich ändern würde.

3. Am 25.11.2025 nahm die Auftraggeberin zum gesamten Antragsvorbringen Stellung und führte zur Darstellung des Sachverhalts aus, dass das Angebot der Antragstellerin am 07.11.2025 sowohl per E-Mail als auch über die Vergabeplattform gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG vom Vergabeverfahren ausgeschieden worden sei, da ihr Angebot nicht sämtliche Muss-Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllt habe. Mit der Ausscheidensentscheidung sei über die Vergabeplattform ANKÖ zugleich die Zuschlagsentscheidung an die Antragstellerin übermittelt worden. Diese Zuschlagsentscheidung sei mit Ablauf der Anfechtungsfrist am 17.11.2025 rechtskräftig geworden. Die Zuschlagsentscheidung sei im Nachprüfungsantrag nicht angefochten worden und werde auch mit keinem Wort erwähnt. Die Anfechtung der Ausscheidensentscheidung bewirke keinesfalls automatisch die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung, da auch die Ausscheidensentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne der zitierten Bestimmung darstelle. Beide Entscheidungen seien gesondert anfechtbar und müssten daher auch jeweils eigenständig angefochten werden, da ansonsten das dem Vergaberechtsschutz inhärente System der gesondert anfechtbaren Entscheidung vollständig unterlaufen werden würde. Aus dem gesamten Vorbringen ergebe sich nicht einmal ansatzweise, dass die Zuschlagsentscheidung „mitgemeint“ sein könnte. Auch würde eine andere Interpretation bedeuten, dass vom Gericht die eindeutig formulierten Anträge der Antragstellerin inhaltlich erweitert werden müssten. Dies sei bei vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren jedoch klar nicht zulässig. In diesem Sinne führe auch der VwGH in einer einschlägigen Entscheidung zum NÖ Vergabenachprüfungsgesetzes unmissverständlich aus, dass es keine Rechtsgrundlage für ein amtswegiges Umdeuten eines klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens gebe. Dies sei hier einschlägig, da das Begehren der Antragstellerin sich ausschließlich auf die Nichterklärung der Ausscheidensentscheidung beziehe. Rechtlich ergebe sich daraus, dass der Antragstellerin mangels rechtlicher Möglichkeit, in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erhalten, denkmöglich auch kein Schaden iZm der angefochtenen Ausscheidensentscheidung drohen könne. Es mangle daher an der Antragslegitimation. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 17.11.2025 sei daher zurückzuweisen. Die rechtskräftige Zuschlagsentscheidung sei bestandsfest und bleibe auch bei einer Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung aufrecht. Die Auftraggeberin könne daher auf Grundlage der rechtskräftigen Zuschlagsentscheidung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin jederzeit rechtskonform den Zuschlag erteilen. Gegen diese Zuschlagserteilung stehe der Antragstellerin auch kein nachgelagerter Vergaberechtsschutz in der Form eines Feststellungsantrages offen, da Feststellungsanträge nur subsidiär zulässig seien, wenn gegen die behauptete Rechtswidrigkeit kein Nachprüfungsantrag möglich gewesen sei.3. Am 25.11.2025 nahm die Auftraggeberin zum gesamten Antragsvorbringen Stellung und führte zur Darstellung des Sachverhalts aus, dass das Angebot der Antragstellerin am 07.11.2025 sowohl per E-Mail als auch über die Vergabeplattform gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG vom Vergabeverfahren ausgeschieden worden sei, da ihr Angebot nicht sämtliche Muss-Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllt habe. Mit der Ausscheidensentscheidung sei über die Vergabeplattform ANKÖ zugleich die Zuschlagsentscheidung an die Antragstellerin übermittelt worden. Diese Zuschlagsentscheidung sei mit Ablauf der Anfechtungsfrist am 17.11.2025 rechtskräftig geworden. Die Zuschlagsentscheidung sei im Nachprüfungsantrag nicht angefochten worden und werde auch mit keinem Wort erwähnt. Die Anfechtung der Ausscheidensentscheidung bewirke keinesfalls automatisch die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung, da auch die Ausscheidensentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne der zitierten Bestimmung darstelle. Beide Entscheidungen seien gesondert anfechtbar und müssten daher auch jeweils eigenständig angefochten werden, da ansonsten das dem Vergaberechtsschutz inhärente System der gesondert anfechtbaren Entscheidung vollständig unterlaufen werden würde. Aus dem gesamten Vorbringen ergebe sich nicht einmal ansatzweise, dass die Zuschlagsentscheidung „mitgemeint“ sein könnte. Auch würde eine andere Interpretation bedeuten, dass vom Gericht die eindeutig formulierten Anträge der Antragstellerin inhaltlich erweitert werden müssten. Dies sei bei vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren jedoch klar nicht zulässig. In diesem Sinne führe auch der VwGH in einer einschlägigen Entscheidung zum NÖ Vergabenachprüfungsgesetzes unmissverständlich aus, dass es keine Rechtsgrundlage für ein amtswegiges Umdeuten eines klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens gebe. Dies sei hier einschlägig, da das Begehren der Antragstellerin sich ausschließlich auf die Nichterklärung der Ausscheidensentscheidung beziehe. Rechtlich ergebe sich daraus, dass der Antragstellerin mangels rechtlicher Möglichkeit, in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erhalten, denkmöglich auch kein Schaden iZm der angefochtenen Ausscheidensentscheidung drohen könne. Es mangle daher an der Antragslegitimation. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 17.11.2025 sei daher zurückzuweisen. Die rechtskräftige Zuschlagsentscheidung sei bestandsfest und bleibe auch bei einer Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung aufrecht. Die Auftraggeberin könne daher auf Grundlage der rechtskräftigen Zuschlagsentscheidung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin jederzeit rechtskonform den Zuschlag erteilen. Gegen diese Zuschlagserteilung stehe der Antragstellerin auch kein nachgelagerter Vergaberechtsschutz in der Form eines Feststellungsantrages offen, da Feststellungsanträge nur subsidiär zulässig seien, wenn gegen die behauptete Rechtswidrigkeit kein Nachprüfungsantrag möglich gewesen sei.

Im Übrigen sei die Ausscheidensentscheidung rechtskonform. Unstrittig sei im Leistungsverzeichnis als Muss-Kriterium die Lieferung von programmierbaren Shutterbrillen für 240 Hz Dual-View 3D gefordert worden. Entgegen den Ausführungen der Antragsstellerin sei dieses Muss-Kriterium aber weder uneindeutig formuliert noch weiter auslegungsbedürftig. Die Formulierung „programmierbar“ im Zusammenhang mit dem Forschungscharakter des MR-Labors, in dem das zu beschaffende System zum Einsatz kommen soll, würden für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter vor dem Hintergrund der Funktionalität der Brillen nur eine redliche Auslegungsvariante zulassen. Shutterbrillen seien spezielle Brillen, die für die Darstellung von 3D-Inhalten oder Virtual-Reality-Anwendungen verwendet werden. Sie würden nach dem Prinzip des zeitlich gesteuerten Verschlusses funktionieren. Jede Brille habe dafür zwei LCD-Gläser, welche alternierend in hoher Frequenz auf transparent oder undurchsichtig geschaltet werden. Durch das schnelle Wechseln zwischen den Gläsern entstehe für das Gehirn ein räumlicher 3D-Eindruck. Vor dem Hintergrund dieser Funktionalität kann ein durchschnittlich fachkundiger Bieter niemals zum Ergebnis gelangen, dass es für die Programmierbarkeit der Brillen ausreiche, wenn man die Brillen einem definierten Kanal in einem Multi-Observer-System (A/B) zuordnen könne. Eine derartige Kanalzuweisung habe nichts mit Programmierbarkeit der Brille zu tun. Das Muss-Kriterium „programmierbar“ könne nur so verstanden werden, dass die Verschlussfrequenz der Brille durch den Nutzer angepasst werden könne. Dies schon deshalb, da die Brillen in einem Forschungslabor zum Einsatz kommen und ohne eine Anpassbarkeit der Verschlussfrequenz eine Reihe von Forschungsfragen nicht durchführbar wären. Der Forschungszweck sei für jeden Bieter offenkundig, wie sich schon aus der Überschrift des Leistungsverzeichnisses unter Verweis auf „Forschungseinrichtung“ ergebe. Dabei wäre es auch nicht ausreichend, wenn die Antragstellerin meine, die Brillen könnten zur Änderung der Verschlussfrequenz an den Hersteller geschickt werden, damit dieser eine geänderte Firmware mit anderer Verschlussfrequenz auf die Brillen spiele. Dies erfüll die vertraglichen Anforderrungen der Ausschreibung nicht. Die angebotenen Shutterbrillen seien nicht programmierbar, was inhaltlich von beiden Parteien bei einer Teststellung bestätigt worden sei. Die von der Antragstellerin angebotene Möglichkeit eines Produkttauschs bestätige die Mangelhaftigkeit des angebotenen Produkts und das Bewusstsein darüber, dass die Muss-Anforderung nicht erfüllt werde. Ein solcher Austausch würde jedoch eine nachträgliche Angebotsänderung darstellen, verstoße gegen den Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz und gegen das Verhandlungsverbot bei offenen Verfahren und sei daher unzulässig. Das Angebot der Antragstellerin sei daher zwingend gemäß § 141 Abs 1 Z7 BVergG 2018 auszuscheiden gewesen.Im Übrigen sei die Ausscheidensentscheidung rechtskonform. Unstrittig sei im Leistungsverzeichnis als Muss-Kriterium die Lieferung von programmierbaren Shutterbrillen für 240 Hz Dual-View 3D gefordert worden. Entgegen den Ausführungen der Antragsstellerin sei dieses Muss-Kriterium aber weder uneindeutig formuliert noch weiter auslegungsbedürftig. Die Formulierung „programmierbar“ im Zusammenhang mit dem Forschungscharakter des MR-Labors, in dem das zu beschaffende System zum Einsatz kommen soll, würden für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter vor dem Hintergrund der Funktionalität der Brillen nur eine redliche Auslegungsvariante zulassen. Shutterbrillen seien spezielle Brillen, die für die Darstellung von 3D-Inhalten oder Virtual-Reality-Anwendungen verwendet werden. Sie würden nach dem Prinzip des zeitlich gesteuerten Verschlusses funktionieren. Jede Brille habe dafür zwei LCD-Gläser, welche alternierend in hoher Frequenz auf transparent oder undurchsichtig geschaltet werden. Durch das schnelle Wechseln zwischen den Gläsern entstehe für das Gehirn ein räumlicher 3D-Eindruck. Vor dem Hintergrund dieser Funktionalität kann ein durchschnittlich fachkundiger Bieter niemals zum Ergebnis gelangen, dass es für die Programmierbarkeit der Brillen ausreiche, wenn man die Brillen einem definierten Kanal in einem Multi-Observer-System (A/B) zuordnen könne. Eine derartige Kanalzuweisung habe nichts mit Programmierbarkeit der Brille zu tun. Das Muss-Kriterium „programmierbar“ könne nur so verstanden werden, dass die Verschlussfrequenz der Brille durch den Nutzer angepasst werden könne. Dies schon deshalb, da die Brillen in einem Forschungslabor zum Einsatz kommen und ohne eine Anpassbarkeit der Verschlussfrequenz eine Reihe von Forschungsfragen nicht durchführbar wären. Der Forschungszweck sei für jeden Bieter offenkundig, wie sich schon aus der Überschrift des Leistungsverzeichnisses unter Verweis auf „Forschungseinrichtung“ ergebe. Dabei wäre es auch nicht ausreichend, wenn die Antragstellerin meine, die Brillen könnten zur Änderung der Verschlussfrequenz an den Hersteller geschickt werden, damit dieser eine geänderte Firmware mit anderer Verschlussfrequenz auf die Brillen spiele. Dies erfüll die vertraglichen Anforderrungen der Ausschreibung nicht. Die angebotenen Shutterbrillen seien nicht programmierbar, was inhaltlich von beiden Parteien bei einer Teststellung bestätigt worden sei. Die von der Antragstellerin angebotene Möglichkeit eines Produkttauschs bestätige die Mangelhaftigkeit des angebotenen Produkts und das Bewusstsein darüber, dass die Muss-Anforderung nicht erfüllt werde. Ein solcher Austausch würde jedoch eine nachträgliche Angebotsänderung darstellen, verstoße gegen den Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz und gegen das Verhandlungsverbot bei offenen Verfahren und sei daher unzulässig. Das Angebot der Antragstellerin sei daher zwingend gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Z7 BVergG 2018 auszuscheiden gewesen.

4. Am 26.11.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin einen Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf die für die Anträge vom 17.11.2025 zu entrichtenden Pauschalgebühren und gewährte Parteiengehör zu den Stellungnahmen der Auftraggeberin.

5. Am 27.11.2025 nahm die XXXX , vertreten durch RA Dr. Christopher STRABERGER, Maria-Theresia-Straße 19, 4600 Wels (in der Folge auch: in Aussicht genommene/präsumtive Zuschlagsempfängerin), zum Nachprüfungsantrag Stellung. Abgesehen davon, dass mit der gegenständlichen Beschwerde der an XXXX beabsichtigte Zuschlag nicht angefochten werde und diese sohin nicht geeignet sei, die Zuschlagsentscheidung zu beheben, sei die ins Treffen geführte Mindestanforderung klar und nicht auslegungsbedürftig. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin keine Bieteranfrage gestellt, keine Klarstellung eingeholt und die Spezifikation eigenmächtig umgedeutet habe. Das Vorhandensein der nötigen Expertise und Erfahrung zur Feststellung der Anforderungen liege in der Verantwortung des jeweiligen Bieters und könne im Fall der nicht ausreichenden Fähigkeit zur Lieferung der geforderten Leistungen nicht ex post durch Anzweiflung der Ausschreibung saniert werden. Vor dem Hintergrund technischer Erfahrung im geforderten Bereich überrasche es nicht, dass die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden habe. Der Nachprüfungsantrag sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung seien ab- bzw. zurückzuweisen.5. Am 27.11.2025 nahm die römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christopher STRABERGER, Maria-Theresia-Straße 19, 4600 Wels (in der Folge auch: in Aussicht genommene/präsumtive Zuschlagsempfängerin), zum Nachprüfungsantrag Stellung. Abgesehen davon, dass mit der gegenständlichen Beschwerde der an römisch 40 beabsichtigte Zuschlag nicht angefochten werde und diese sohin nicht geeignet sei, die Zuschlagsentscheidung zu beheben, sei die ins Treffen geführte Mindestanforderung klar und nicht auslegungsbedürftig. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin keine Bieteranfrage gestellt, keine Klarstellung eingeholt und die Spezifikation eigenmächtig umgedeutet habe. Das Vorhandensein der nötigen Expertise und Erfahrung zur Feststellung der Anforderungen liege in der Verantwortung des jeweiligen Bieters und könne im Fall der nicht ausreichenden Fähigkeit zur Lieferung der geforderten Leistungen nicht ex post durch Anzweiflung der Ausschreibung saniert werden. Vor dem Hintergrund technischer Erfahrung im geforderten Bereich überrasche es nicht, dass die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden habe. Der Nachprüfungsantrag sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung seien ab- bzw. zurückzuweisen.

6. Am 01.12.2025 brachte die Antragstellerin, nunmehr vertreten durch die Huber | Berchthold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, einen weiteren Schriftsatz ein, entrichtete unter einem Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 4.860,00 (EUR 3.240,00 für einen Nachprüfungsantrag und EUR 1.620,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; wie im Mängelbehebungsauftrag dargelegt) sowie in der Höhe von EUR 2.592,00 für den auch gegen die mit der „Mitteilung gem § 141 Abs 3 BVergG 2018 über das Ausscheiden des Angebots“) getroffene Zuschlagsentscheidung gerichteten weiteren Nachprüfungsantrag und stellte neben Anträgen auf Akteneinsicht bzw. Ausnahme von der Akteneinsicht sowie auf Gebührenersatz die nachstehenden Anträge:6. Am 01.12.2025 brachte die Antragstellerin, nunmehr vertreten durch die Huber | Berchthold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, einen weiteren Schriftsatz ein, entrichtete unter einem Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 4.860,00 (EUR 3.240,00 für einen Nachprüfungsantrag und EUR 1.620,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; wie im Mängelbehebungsauftrag dargelegt) sowie in der Höhe von EUR 2.592,00 für den auch gegen die mit der „Mitteilung gem Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 über das Ausscheiden des Angebots“) getroffene Zuschlagsentscheidung gerichteten weiteren Nachprüfungsantrag und stellte neben Anträgen auf Akteneinsicht bzw. Ausnahme von der Akteneinsicht sowie auf Gebührenersatz die nachstehenden Anträge:

„Das BVwG möge

? die angefochtene Ausscheidensentscheidung wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklären;

? die angefochtene Zuschlagsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklären“

sowie

„Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der im Vergabeverfahren „3D LED CAVE System für das Mixed Reality-Labor“ die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird.“

Am 07.11.2025 sei die Antragstellerin unter der ausdrücklichen Bezeichnung „Mitteilung gem § 141 Abs 3 BVergG 2018 über das Ausscheiden des Angebots“ davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Angebot ausgeschieden worden sei. Im selben Schreiben werde dargelegt, dass der Marktbegleiterin „ XXXX “ der Zuschlag erteilt werden soll. Am 17.11.2025 habe die Antragstellerin selbst ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung(en) der Auftraggeberin an das Bundesverwaltungsgericht verfasst. Der gerichtlichen Eingabe sei die „Mitteilung gem § 141 Abs 3 BVergG 2018 über das Ausscheiden des Angebots“ beigelegt worden. Am 07.11.2025 sei die Antragstellerin unter der ausdrücklichen Bezeichnung „Mitteilung gem Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 über das Ausscheiden des Angebots“ davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Angebot ausgeschieden worden sei. Im selben Schreiben werde dargelegt, dass der Marktbegleiterin „ römisch 40 “ der Zuschlag erteilt werden soll. Am 17.11.2025 habe die Antragstellerin selbst ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung(en) der Auftraggeberin an das Bundesverwaltungsgericht verfasst. Der gerichtlichen Eingabe sei die „Mitteilung gem Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 über das Ausscheiden des Angebots“ beigelegt worden.

Gemäß § 344 Abs 1 Z 1 BVergG habe ein Rechtsschutzsuchender die begehrte gesondert anfechtbare Entscheidung zu bezeichnen. An ein solches Parteienanbringen sei jedoch – bereits nach den Intentionen des Gesetzgebers – keine überbordende Formalität anzuwenden. Der VfGH habe im Falle eines bloßen Abstellens auf die förmliche Bezeichnung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung, eine grob verkennende Rechtsauffassung und Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG erkannt. Vorliegend sei im selbst verfassten Rechtsmittel unter „angefochtener Vorgang“ die og Mitteilung mit dem Hinweis „die Zuschlagsmitteilung wurde am 07.11.2025 um 14:57 elektronisch übermittelt“ angeführt und damit die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung bezeichnet worden. Die Antragstellerin habe ausdrücklich die „Mitteilung gem § 141 Abs 3 BVergG 2018 über das Ausscheiden des Angebots“ verfahrensgegenständlich gemacht. Aus dem Parteivorbringen und den vorgelegten Unterlagen sei zweifelfrei zu entnehmen, dass beide Entscheidungen (Ausscheiden und Zuschlag) Inhalt des gegenständlichen Verfahrens sein sollen. Die Antragstellerin habe die Nichtigerklärung dieser Mitteilung beantragt und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, um der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung an die mitbeteiligte Partei bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen. Ergänzend sei anzuführen, dass dem Angebot der Antragstellerin unter Anwendung der Zuschlagskriterien der Auftrag zu erteilen wäre, sofern die Ausscheidensentscheidung für nichtig erklärt werde. Aus diesem Grund habe die Antragstellerin auch die einstweilige Verfügung begehrt. Die Behauptung, es fehle dem Nachprüfungsbegehren eine dargelegte Rechtswidrigkeit für die begehrte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gehe damit ins Leere.Gemäß Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG habe ein Rechtsschutzsuchender die begehrte gesondert anfechtbare Entscheidung zu bezeichnen. An ein solches Parteienanbringen sei jedoch – bereits nach den Intentionen des Gesetzgebers – keine überbordende Formalität anzuwenden. Der VfGH habe im Falle eines bloßen Abstellens auf die förmliche Bezeichnung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung, eine grob verkennende Rechtsauffassung und Verletzung des Artikel 83, Absatz 2, B-VG erkannt. Vorliegend sei im selbst verfassten Rechtsmittel unter „angefochtener Vorgang“ die og Mitteilung mit dem Hinweis „die Zuschlagsmitteilung wurde am 07.11.2025 um 14:57 elektronisch übermittelt“ angeführt und damit die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung bezeichnet worden. Die Antragstellerin habe ausdrücklich die „Mitteilung gem Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 über das Ausscheiden des Angebots“ verfahrensgegenständlich gemacht. Aus dem Parteivorbringen und den vorgelegten Unterlagen sei zweifelfrei zu entnehmen, dass beide Entscheidungen (Ausscheiden und Zuschlag) Inhalt des gegenständlichen Verfahrens sein sollen. Die Antragstellerin habe die Nichtigerklärung dieser Mitteilung beantragt und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, um der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung an die mitbeteiligte Partei bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen. Ergänzend sei anzuführen, dass dem Angebot der Antragstellerin unter Anwendung der Zuschlagskriterien der Auftrag zu erteilen wäre, sofern die Ausscheidensentscheidung für nichtig erklärt werde. Aus diesem Grund habe die Antragstellerin auch die einstweilige Verfügung begehrt. Die Behauptung, es fehle dem Nachprüfungsbegehren eine dargelegte Rechtswidrigkeit für die begehrte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gehe damit ins Leere.

Am 26.11.2025 sei der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem der Antragstellerin insbesondere die Gebühren von EUR 4.860,00 (EUR 3.240,00 für einen Nachprüfungsantrag und EUR 1.620,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) aufgetragen worden seien, erfolgt. Zudem finde sich unter Punkt I dieses gerichtlichen Auftrags eine Zusammenfassung der Anträge, in welcher ein als auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bezeichneter Antrag, fehle. Am 26.11.2025 sei der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem der Antragstellerin insbesondere die Gebühren von EUR 4.860,00 (EUR 3.240,00 für einen Nachprüfungsantrag und EUR 1.620,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) aufgetragen worden seien, erfolgt. Zudem finde sich unter Punkt römisch eins dieses gerichtlichen Auftrags eine Zusammenfassung der Anträge, in welcher ein als auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bezeichneter Antrag, fehle.

Die Antragstellerin tätigte weiters Ausführungen zu ihrem Interesse am Vertragsabschluss, zum drohenden Schaden, bezeichnete die Rechte, in denen sie verletzt zu sein behauptet, stellte den Sachverhalt dar und legte die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ergänzend zum Anbringen vom 17.11.2025 dar. In den bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen seien die nunmehr als Ausscheidensgründe herangezogenen Bedingungen gar nicht enthalten, es sei lediglich festgelegt, dass die Shutterbrillen „programmierbar“ sein müssten. Wie weit diese „Programmierbarkeit“ gehe, sei nicht festgelegt worden. Es sei den Bietern nicht möglich, alle erdenklichen „wissenschaftlich interessanten“ Anwendungsgebiete vorherzusehen, wenn diese nicht objektiv nachvollziehbar in den Ausschreibungsbestimmungen angeführt seien. Die Forderung, dass nunmehr vier Benutzer einzubeziehen seien, finde sich ebenso nicht in den bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen. Vielmehr sei ausdrücklich gefordert, dass das ausgeschriebene CAVE-System „über Dual-View-3D-Stereo-Funktionalität, die eine zeitversetzte Projektion von vier verschiedenen Bildern ermöglicht (linkes und rechtes Auge für jeden der beiden Benutzer mit unabhängig verfolgten Ansichten)“ verfügen müsse. Die Möglichkeit, vier Nutzern ein Mono-Signal zu liefern, sei ebenso nicht ausschreibungsgegenständlich. Die Verwendung von Mono-Signalen sei überhaupt nicht gefordert gewesen. Das von der Antragstellerin angebotene Produkt wäre auch in der Lage, die Mono-Signale zu verarbeiten. Bei Anwendung der bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen sei das Angebot der Antragstellerin nicht auszuscheiden. In jenem Fall sei das Angebot der Antragstellerin gemäß den bestandsfesten Zuschlagskriterien zu bewerten und es wäre an erster Stelle zu reihen. Folglich sei dem Angebot der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen.

7. Am 12.12.2025 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe keine Parteistellung im Zusammenhang mit der begehrten Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin dem Schriftsatz die Behauptung voranstelle, die Antragstellerin hätte die Zuschlagentscheidung nicht bekämpft, wenn sie doch mit ihrem Schriftsatz ihre Parteistellung iSd § 346 Abs 3 BVergG 2018 habe verfestigen wollen. Im Übrigen habe die Antragstellerin das Modell einer programmierbaren Shutterbrille angeboten und daher wahrheitsgemäß im „Formular F2 – Spezifikationen der angebotenen Konfigurationen“ die geforderte Programmierbarkeit bestätigt. Zum Beweis der Programmierbarkeit lege die Antragstellerin nunmehr die Bestätigung der Herstellerin vor. Zusammenfassend sei es nicht nachvollziehbar, wenn die Auftraggeberin und die mitbeteiligte Partei – trotz Zusicherung der Antragstellerin und der Herstellerin – an der Programmierbarkeit der angebotenen Shutterbrillen Zweifel hegen würden, ohne diese konkret zu belegen. Angesichts der urkundlichen Beweisanbote erachte die Antragstellerin eine mündliche Verhandlung nicht mehr für erforderlich, zumal die höchstgerichtliche Rechtsprechung eine subjektive Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen ohnehin nicht zulasse. Die angebotenen Personalbeweise seien daher zur Rechtsfindung nicht erforderlich und der Sachverhalt anhand der vorliegenden Urkunden entscheidungsreif. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zugunsten einer raschen Erledigung zurückgezogen. Sollte das angerufene Gericht unter Beachtung der angebotenen Beweismittel die Ausscheidensentscheidung aufheben, sei auch die Zuschlagsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit zu beheben, weil das nicht auszuscheidende Angebot der Antragstellerin an erster Stelle gereiht sei und das Angebot der mitbeteiligten Partei aufgrund der bestandsfesten Zuschlagskriterien nicht für einen Zuschlag in Aussicht genommen werden könne. Auch hierfür sei eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.7. Am 12.12.2025 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe keine Parteistellung im Zusammenhang mit der begehrten Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin dem Schriftsatz die Behauptung voranstelle, die Antragstellerin hätte die Zuschlagentscheidung nicht bekämpft, wenn sie doch mit ihrem Schriftsatz ihre Parteistellung iSd Paragraph 346, Absatz 3, BVergG 2018 habe verfestigen wollen. Im Übrigen habe die Antragstellerin das Modell einer programmierbaren Shutterbrille angeboten und daher wahrheitsgemäß im „Formular F2 – Spezifikationen der angebotenen Konfigurationen“ die geforderte Programmierbarkeit bestätigt. Zum Beweis der Programmierbarkeit lege die Antragstellerin nunmehr die Bestätigung der Herstellerin vor. Zusammenfassend sei es nicht nachvollziehbar, wenn die Auftraggeberin und die mitbeteiligte Partei – trotz Zusicherung der Antragstellerin und der Herstellerin – an der Programmierbarkeit der angebotenen Shutterbrillen Zweifel hegen würden, ohne diese konkret zu belegen. Angesichts der urkundlichen Beweisanbote erachte die Antragstellerin eine mündliche Verhandlung nicht mehr für erforderlich, zumal die höchstgerichtliche Rechtsprechung eine subjektive Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen ohnehin nicht zulasse. Die angebotenen Personalbeweise seien daher zur Rechtsfindung nicht erforderlich und der Sachverhalt anhand der vorliegenden Urkunden entscheidungsreif. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zugunsten einer raschen Erledigung zurückgezogen. Sollte das angerufene Gericht unter Beachtung der angebotenen Beweismittel die Ausscheidensentscheidung aufheben, sei auch die Zuschlagsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit zu beheben, weil das nicht auszuscheidende Angebot der Antragstellerin an erster Stelle gereiht sei und das Angebot der mitbeteiligten Partei aufgrund der bestandsfesten Zuschlagskriterien nicht für einen Zuschlag in Aussicht genommen werden könne. Auch hierfür sei eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen und der Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie einer Einsichtnahme auf der elektronischen Vergabeplattform des ANKÖ wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Auftraggeberin ist Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien. Im Juli 2025 schrieb sie unter der Bezeichnung „3D LED CAVE System für das Mixed Reality-Labor“ einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip aus (Bekanntmachung im Supplement S zum Amtsblatt der EU, ABl./S 127/2025 unter der Bekanntmachungsnummer 440648-2025 sowie auf der Vergabeplattform ANKÖ; CPV-Code 30231310). Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung eines 3D-LED-CAVE-Systems, als integrierter Bestandteil des Mixed-Reality-Labors (MR) der Technischen Universität Wien. Die Ausschreibung blieb unangefochten.

Die Antragstellerin legte fristgerecht ein Angebot.

Am 07.11.2025 wurde die Antragstellerin über die elektronische Vergabeplattform des ANKÖ per E-Mail an die von ihr bekannt gegebene E-Mail-Adresse über das Vorliegen einer Zuschlagsentscheidung und Ausscheidensmitteilung in Kenntnis gesetzt und ihr mit dieser E-Mail der Link zur PDF-Datei „Zuschlagsentscheidung und Ausscheidungsmitteilung-218011-01- XXXX .pdf“ zur Verfügung gestellt. Dieses PDF-Dokument lautet auszugsweise: Am 07.11.2025 wurde die Antragstellerin über die elektronische Vergabeplattform des ANKÖ per E-Mail an die von ihr bekannt gegebene E-Mail-Adresse über das Vorliegen einer Zuschlagsentscheidung und Ausscheidensmitteilung in Kenntnis gesetzt und ihr mit dieser E-Mail der Link zur PDF-Datei „Zuschlagsentscheidung und Ausscheidungsmitteilung-218011-01- römisch 40 .pdf“ zur Verfügung gestellt. Dieses PDF-Dokument lautet auszugsweise:

„Zuschlagsentscheidung

[…]

Stillhaltefrist

Die Stillhaltefrist endet am 17.11.2025 um 24 Uhr.

Nachricht

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte(r) BieterIn,

Vielen Dank für Ihr Angebot im oben angeführten Vergabeverfahren.

Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass der Zuschlag an XXXX XXXX , zum Gesamtpreis von XXXX erteilt werden soll.Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass der Zuschlag an römisch 40 römisch 40 , zum Gesamtpreis von römisch 40 erteilt werden soll.

Weiters teilen wir gem § 141 Abs 3 BVergG 2018 mit, dass das Angebot Ihres Unternehmens ausgeschieden wird (siehe nachfolgende Begründung).Weiters teilen wir gem Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 mit, dass das Angebot Ihres Unternehmens ausgeschieden wird (siehe nachfolgende Begründung).

Begründung:

Die Programmierung der Shutterbrillen erlaubt flexible single-User und dual-User 3D Anwendungen mit 120Hz und 240Hz. Über die Basis-Funktionalität von single-User 3D und dual-User 3D hinausgehend, wäre eine flexible Programmierung auch wissenschaftlich interessant um z.B. beide Seiten (links+rechts) eines Users öffnen/schließen zu können. Damit könnten bei 240Hz 4 Benutzer unterschiedliche Mono-Signale im CAVE sehen (4 unterschiedliche Szenen).

Diese Flexibilität ist mit der vorgeschlagenen Lösung nicht möglich.

Dies war ein Muss-Kriterium in den Ausschreibungsunterlagen, ersichtlich auf Seite 22 (siehe Datei). Aus diesem Grund ist das Angebot gem § 141 Abs 1 Z 7 erster Fall BVergG 2018 auszuscheiden.Dies war ein Muss-Kriterium in den Ausschreibungsunterlagen, ersichtlich auf Seite 22 (siehe Datei). Aus diesem Grund ist das Angebot gem Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, erster Fall BVergG 2018 auszuscheiden.

[…]“

Die PDF-Datei „Zuschlagsentscheidung und Ausscheidungsmitteilung-218011-01- XXXX pdf“ wurde von der Antragstellerin am 07.11.2025 um 13.43 Uhr erstmals geöffnet. Die PDF-Datei „Zuschlagsentscheidung und Ausscheidungsmitteilung-218011-01- römisch 40 pdf“ wurde von der Antragstellerin am 07.11.2025 um 13.43 Uhr erstmals geöffnet.

Darüber hinaus wurde am 07.11.2025 folgende (auszugsweise wiedergegebene) E-Mail-Nachricht des das gegenständliche Vergabeverfahren betreuenden Universitätsprofessors an die Antragstellerin gesendet:

„[…]

Betreff: Mitteilung gem § 141 Abs 3 BVergG 2018 über das Ausscheiden des AngebotsBetreff: Mitteilung gem Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 über das Ausscheiden des Angebots

Datum: Freitag, 7. November 2025 14:57:36

Sehr geehrter Bieter,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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