Entscheidungsdatum
19.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W124 2316673-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am nächsten Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Jereer“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er nicht in Wort und Schrift beherrsche. Er habe seinen Wohnsitz in „Qalimo, Somalia“ gehabt, sechs Monate die Koranschule besucht, sei Analphabet und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Er sei verheiratet, seine Ehefrau, seine drei Söhne, seine zwei Töchter und seine zwei Schwestern würden in Somalia leben, seine Eltern und seine drei Brüder seien verstorben. Den Entschluss zur Ausreise aus Somalia habe er im Jahr 2022 gefasst und sei im Jahr 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist, wo er sich ca. fünf Monate aufgehalten habe. Er sei dann nach Griechenland gereist, wo er sich ca. einen Monat aufgehalten habe, und habe sich danach über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er Somalia verlassen habe, weil sein Vater Landwirt gewesen sei und Al Shabaab Geld von ihm gewollt habe. Sein Vater habe kein Geld gehabt, deshalb hätten sie ihr Haus bombardiert und seine Eltern und seine Brüder seien gestorben. Dann hätten sie Geld vom BF gewollt und ihn verletzt. Er habe Narben am Rücken und an der rechten Hand. Die Al Shabaab habe ihn angeschossen. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben.
2. Zur Person des BF liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen in Griechenland vor. Am XXXX wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am XXXX eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ XXXX “, geboren „ XXXX “ am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am XXXX für unzulässig erklärt worden sei. 2. Zur Person des BF liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen in Griechenland vor. Am römisch 40 wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am römisch 40 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ römisch 40 “, geboren „ römisch 40 “ am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am römisch 40 für unzulässig erklärt worden sei.
3. Mit Schreiben der Volksanwaltschaft vom XXXX wurde der Bundesminister für Inneres aufgefordert, zur langen Dauer des Verfahrens des BF Stellung zu nehmen. 3. Mit Schreiben der Volksanwaltschaft vom römisch 40 wurde der Bundesminister für Inneres aufgefordert, zur langen Dauer des Verfahrens des BF Stellung zu nehmen.
4. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.4. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er dem Clan der Jareer angehöre, keine Schule besucht und immer in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Seine Frau und seine Kinder würden in Kenia in einem Flüchtlingslager leben, er habe derzeit keine Angehörigen in Somalia. Seine Eltern und seine zwei Brüder seien im August 2020 verstorben. Er habe bis Ende August 2020 in Qalimow in Middle Shabelle gelebt, danach habe er sich woanders in Middle Shabelle niedergelassen und schließlich im April 2022, als auch dort die Probleme begonnen hätten, Somalia verlassen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass er in Somalia immer in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet habe. Bevor sie sich noch auf die Regenzeit vorbereiten haben können, sei Al Shabaab zu ihnen gekommen. Al Shabaab habe von seinem Vater Geld verlangt, er habe mit ihnen gesprochen und gesagt, dass er derzeit kein Geld habe. Er habe Al Shabaab gesagt, dass er sich den Traktor, die Samen und Zwiebeln, die er setzen habe wollen, ausgeborgt habe. Sobald er die Früchte verkauft hätte, hätte er Al Shabaab bezahlt. Das habe er ihnen gesagt, Al Shabaab habe das aber nicht gewollt. Sie hätten gewollt, dass er das Feld in zwei Teile teile, ein Teil hätte seinem Vater gehört und der zweite Al Shabaab. Sein Vater hätte beide Teile bearbeiten sollen. Sein Vater habe dann das Feld in zwei Teile aufgeteilt, in ihrem Teil sei die Ernte gut verlaufen, im Teil der Al Shabaab nicht so gut. Als Al Shabaab dies gesehen habe, hätten sie seinem Vater gesagt, dass er das mit Absicht gemacht habe und er seinen Teil auch nicht mehr behalten dürfe. Wenn er nochmals in der Landwirtschaft tätig werden würde, würden sie ihn umbringen. Sein Vater habe sich geärgert und Al Shabaab gesagt, dass er doch seinen Teil bearbeiten würde, er könne nichts dafür, dass aus dem Teil der Al Shabaab nichts geworden sei. Am Abend hätten sie dann eine Handgranate in ihr Haus geworfen, dabei seien seine Eltern und seine beiden Brüder ums Leben gekommen und der BF sei am rechten Oberarm verletzt worden.
Der BF, seine zwei Schwestern, seine Frau und seine fünf Kinder seien dann nach XXXX , in den Stadtteil XXXX , gezogen. Seine Verletzung sei behandelt worden. Als es ihm wieder besser gegangen sei, habe er wieder arbeiten wollen, um seine Familie unterstützen zu können. Er habe sogar eine Stelle in der Landwirtschaft außerhalb von XXXX gefunden. Als er dort gearbeitet habe, seien eines Tages zwei Al Shabaab-Mitglieder mit einem Motorrad zu ihm gekommen. Als sie ihn gesehen hätten, hätten sie begonnen, auf ihn zu schießen, sie hätten ihn dabei am Rücken erwischt. Durch diese Verletzungen habe er nicht mehr laufen können und sei hingefallen. Als sie ihn am Boden gesehen hätten, hätten sie gedacht, dass er tot sei und sie seien wieder weggefahren. Seine Kollegen hätten ihn dann zu einer Art Apotheke gebracht, wo er behandelt worden sei. Er sei dann zum Haus eines Freundes seines Vaters gebracht worden. Dort habe er dann einen Anruf von Al Shabaab erhalten und sie hätten gesagt, dass sie wissen würden, dass er noch am Leben sei, sie würden ihn genauso wie seine Brüder und seine Eltern umbringen. Das habe er dann dem Freund seines Vaters gesagt, der dann zu ihm gesagt habe, dass er keine andere Möglichkeit sehen würde als jene, dass er Somalia verlassen müsse. Er habe dann Kontakt mit einem Schlepper in XXXX aufgenommen. Im März 2022 sei er dann nach XXXX gegangen und im April 2022 sei er von dort in die Türkei geflogen. Während er beim Freund seines Vaters gewesen sei, sei auch seine restliche Familie nach Kenia geflüchtet. Der BF, seine zwei Schwestern, seine Frau und seine fünf Kinder seien dann nach römisch 40 , in den Stadtteil römisch 40 , gezogen. Seine Verletzung sei behandelt worden. Als es ihm wieder besser gegangen sei, habe er wieder arbeiten wollen, um seine Familie unterstützen zu können. Er habe sogar eine Stelle in der Landwirtschaft außerhalb von römisch 40 gefunden. Als er dort gearbeitet habe, seien eines Tages zwei Al Shabaab-Mitglieder mit einem Motorrad zu ihm gekommen. Als sie ihn gesehen hätten, hätten sie begonnen, auf ihn zu schießen, sie hätten ihn dabei am Rücken erwischt. Durch diese Verletzungen habe er nicht mehr laufen können und sei hingefallen. Als sie ihn am Boden gesehen hätten, hätten sie gedacht, dass er tot sei und sie seien wieder weggefahren. Seine Kollegen hätten ihn dann zu einer Art Apotheke gebracht, wo er behandelt worden sei. Er sei dann zum Haus eines Freundes seines Vaters gebracht worden. Dort habe er dann einen Anruf von Al Shabaab erhalten und sie hätten gesagt, dass sie wissen würden, dass er noch am Leben sei, sie würden ihn genauso wie seine Brüder und seine Eltern umbringen. Das habe er dann dem Freund seines Vaters gesagt, der dann zu ihm gesagt habe, dass er keine andere Möglichkeit sehen würde als jene, dass er Somalia verlassen müsse. Er habe dann Kontakt mit einem Schlepper in römisch 40 aufgenommen. Im März 2022 sei er dann nach römisch 40 gegangen und im April 2022 sei er von dort in die Türkei geflogen. Während er beim Freund seines Vaters gewesen sei, sei auch seine restliche Familie nach Kenia geflüchtet.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF kein Glaube geschenkt werde, weil es in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Der BF habe einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne diesen auf konkrete Befragung hin plausibel darlegen zu können. Aufgrund der dargelegten Erwägungen sei es für das Bundesamt erwiesen, dass sein Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Somalia absolut unglaubhaft sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Landwirtschaft weiterhin im Besitz seiner Familie sei. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF kein Glaube geschenkt werde, weil es in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Der BF habe einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne diesen auf konkrete Befragung hin plausibel darlegen zu können. Aufgrund der dargelegten Erwägungen sei es für das Bundesamt erwiesen, dass sein Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Somalia absolut unglaubhaft sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Landwirtschaft weiterhin im Besitz seiner Familie sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst dargelegt, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann handle, wodurch auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Des Weiteren habe er selbst angeführt, in Somalia im Besitz einer Landwirtschaft gewesen zu sein. Ferner würden auch noch Angehörige von ihm in seinem Herkunftsort leben. Nachdem sein Vorbringen absolut unglaubhaft gewesen sei, sei davon auszugehen, dass seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor leben würden und demzufolge auch seine Ehefrau und seine fünf Kinder keinen Grund gehabt hätten, Somalia zu verlassen. Es würden auch keine anderen Hinweise dafür bestehen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Somalia bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst dargelegt, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann handle, wodurch auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Des Weiteren habe er selbst angeführt, in Somalia im Besitz einer Landwirtschaft gewesen zu sein. Ferner würden auch noch Angehörige von ihm in seinem Herkunftsort leben. Nachdem sein Vorbringen absolut unglaubhaft gewesen sei, sei davon auszugehen, dass seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor leben würden und demzufolge auch seine Ehefrau und seine fünf Kinder keinen Grund gehabt hätten, Somalia zu verlassen. Es würden auch keine anderen Hinweise dafür bestehen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Somalia bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
6. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft sei und die aktuelle Furcht des BF vor Verfolgung, anders als das Bundesamt argumentiere, gut nachvollziehbar und mit den Verhältnissen in Somalia in Einklang zu bringen sei. Überdies sei auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass in seinem Herkunftsort weder Bürgerkrieg herrsche noch Hungersnot bestehe, vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichte zu Somalia unrichtig. Das Bundesamt habe daher zu Unrecht eine sichere Rückkehrmöglichkeit angenommen. Das Bundesamt hätte dem BF somit rechtsrichtig Asyl gewähren müssen und stelle auch die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes eine rechtswidrige Entscheidung dar. 6. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft sei und die aktuelle Furcht des BF vor Verfolgung, anders als das Bundesamt argumentiere, gut nachvollziehbar und mit den Verhältnissen in Somalia in Einklang zu bringen sei. Überdies sei auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass in seinem Herkunftsort weder Bürgerkrieg herrsche noch Hungersnot bestehe, vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichte zu Somalia unrichtig. Das Bundesamt habe daher zu Unrecht eine sichere Rückkehrmöglichkeit angenommen. Das Bundesamt hätte dem BF somit rechtsrichtig Asyl gewähren müssen und stelle auch die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes eine rechtswidrige Entscheidung dar.
7. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. 7. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
8 Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt. 8 Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Jareer, Subclan Shidle, Subsubclan XXXX , an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei Söhne und zwei Töchter. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Jareer, Subclan Shidle, Subsubclan römisch 40 , an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei Söhne und zwei Töchter.
Der BF ist in Qalimow im Distrikt Balcad in der Region Middle Shabelle geboren und dort im Familienverband aufgewachsen. Er lebte dort mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern, seinen zwei Schwestern, seiner Frau, seinen drei Söhnen und seinen zwei Töchtern bis kurz vor seiner Ausreise aus Somalia. Seine Familienangehörigen leben weiterhin im Herkunftsort des BF und betreiben dort eine Landwirtschaft. Die letzten Wochen vor seiner Ausreise lebte der BF in XXXX bei der Familie eines Freundes seines Vaters, der Freund seines Vaters organisierte auch seine Ausreise aus Somalia. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie und dem Freund seines Vaters bzw. kann diesen wiederherstellen. Der BF verfügt auch über einen Freundeskreis in Somalia. Der BF besuchte in Somalia sechs Monate die Koranschule und arbeitete danach in der Landwirtschaft.Der BF ist in Qalimow im Distrikt Balcad in der Region Middle Shabelle geboren und dort im Familienverband aufgewachsen. Er lebte dort mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern, seinen zwei Schwestern, seiner Frau, seinen drei Söhnen und seinen zwei Töchtern bis kurz vor seiner Ausreise aus Somalia. Seine Familienangehörigen leben weiterhin im Herkunftsort des BF und betreiben dort eine Landwirtschaft. Die letzten Wochen vor seiner Ausreise lebte der BF in römisch 40 bei der Familie eines Freundes seines Vaters, der Freund seines Vaters organisierte auch seine Ausreise aus Somalia. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie und dem Freund seines Vaters bzw. kann diesen wiederherstellen. Der BF verfügt auch über einen Freundeskreis in Somalia. Der BF besuchte in Somalia sechs Monate die Koranschule und arbeitete danach in der Landwirtschaft.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Verfahrensgang
Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.3. Zum Privatleben des BF in Österreich
Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im österreichischen Bundesgebiet oder in der EU auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen.
Der BF verrichtet in Österreich ehrenamtliche Arbeiten bei der XXXX (Reinigungstätigkeiten, Ein- und Ausräumen von Waren), sonst geht er keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte Deutschkurse, zuletzt auf dem Sprachniveau A1.2., legte bislang keine Deutschprüfung ab und weist keine nennenswerten Deutschkenntnisse auf. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen. Eine Integration des BF in einem besonderen Ausmaß liegt derzeit nicht vor.Der BF verrichtet in Österreich ehrenamtliche Arbeiten bei der römisch 40 (Reinigungstätigkeiten, Ein- und Ausräumen von Waren), sonst geht er keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte Deutschkurse, zuletzt auf dem Sprachniveau A1.2., legte bislang keine Deutschprüfung ab und weist keine nennenswerten Deutschkenntnisse auf. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen. Eine Integration des BF in einem besonderen Ausmaß liegt derzeit nicht vor.
1.4. Zum Fluchtvorbringen des BF
Es ist nicht glaubhaft, dass die Al Shabaab seiner Familie die Landwirtschaft weggenommen und in weiterer Folge versucht habe, den BF zu töten. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Somalia keine Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.
1.5. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia
Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – konkret in die Hauptstadt XXXX – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in XXXX herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – konkret in die Hauptstadt römisch 40 – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in römisch 40 herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können.
1.6. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia